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des Landes Oberösterreich
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VwSen-200115/2/Gu/Atz

Linz, 01.03.1994

VwSen-200115/2/Gu/Atz Linz, am 1. März 1994 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Hans Guschlbauer über die Berufung des O L gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung vom 28. September 1993, N96-1677-1993, wegen Übertretung des O.ö. Natur- und Landschaftsschutzgesetzes 1982 zu Recht:

Der Berufung wird hinsichtlich des Schuldspruches keine Folge gegeben und wird dieser bestätigt.

Der Straf- und Kostenausspruch wird behoben und an dessen Stelle gemäß § 21 Abs.1 VStG eine Ermahnung erteilt.

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 AVG iVm § 24 VStG, § 21 VStG, § 37 Abs.3 Z.2 iVm § 6 Abs.2 des O.ö. Natur- und Landschaftsschutzgesetzes 1982.

Entscheidungsgründe:

Die Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung hat mit dem angefochtenen Straferkenntnis den Berufungswerber schuldig erkannt, im Oktober 1992 im Bereich seiner Grundstücke Nr.

und , beide KG. B , eine Wirtschaftsbrücke mit einer Rampenlänge von 5,5 m und einer Breite von c. 3 m über den S , sohin in einem verordneten Schutzbereich eines Gewässer gelegenen Gebiet, ohne Vorliegen der erforderlichen naturschutzbehördlichen Feststellung errichtet zu haben.

Wegen Verletzung des § 37 Abs.3 Z.2 iVm § 6 Abs.2 des O.ö.

Natur- und Landschaftsschutzgesetzes 1982 wurde ihm deswegen eine Geldstrafe von 3.000 S (Ersatzfreiheitsstrafe: 3 Tage) und ein Verfahrenskostenbeitrag von 300 S auferlegt.

In seiner rechtzeitig dagegen erhobenen Berufung macht der Rechtsmittelwerber geltend, daß in dem in Rede stehenden Bereich für die Errichtung des Traktorweges S für die Überquerung des Gewässers eine Furt genehmigt gewesen sei.

Nach Fertigstellung des Forstweges habe sich herausgestellt, daß eine problemlose Überquerung dieses Baches nicht möglich gewesen sei. Daraufhin sei eine Brücke gebaut worden, deren Ausführung zwar etwas massiver ausgefallen sei, als dies von der Naturschutzbehörde zugestanden worden sei. Er habe sich ohnedies verpflichtet, dem Wiederherstellungsauftrag zu entsprechen und die genehmigte Furt entsprechend dem Feststellungsbescheid vom 5.10.1992, N-730-1992, und unter Bedachtnahme auf das Ergebnis des Lokalaugenscheines vom 8.2.1993, N-850-1993, herzustellen. Er sei sich keiner Schuld bewußt und ersucht daher um Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens.

Nachdem die tatsächliche Überschreitung des Konsenses vom Rechtsmittelwerber nicht in Abrede gestellt wurde, war die objektive Verwirklichung des Tatbestandes und der daraufhin erfolgte Schuldspruch im Hinblick auf die nicht gänzlich zu verneinende Fahrlässigkeit des Rechtsmittelwerbers bei den Arbeiten im sensiblen Bereich des Baches zu Recht erfolgt.

Nachdem jedoch der Rechtsmittelwerber bemüht war nach Konsensüberschreitung den behördlichen Auftrag zu erfüllen und den naturnahen Rückbau auch tatsächlich zwischenzeitig bereits durchgeführt hat, war das verletzte Interesse geringfügig. Zusammen mit dem geringen Maß der Fahrlässigkeit konnte daher von einer Strafe abgesehen und zur Schärfung künftiger Aufmerksamkeit eine Ermahnung erteilt werden.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. Guschlbauer

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