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des Landes Oberösterreich
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VwSen-200122/2/Gu/Atz

Linz, 05.04.1994

VwSen-200122/2/Gu/Atz Linz, am 5. April 1994 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Hans Guschlbauer über die Berufung des H H , vertreten durch Rechtsanwalt Dr. J H , gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 1.10.1993, Agrar96/501-1993, wegen Übertretung des Viehwirtschaftsgesetzes zu Recht:

Der Berufung wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt.

Es entfallen jegliche Verfahrenskostenbeiträge.

Rechtsgrundlage:

§ 51e Abs.1 VStG, § 27 Abs.3 Viehwirtschaftsgesetz 1983 idF Viehwirtschaftsgesetznovelle 1991, § 2a Abs.1 leg.cit., § 44a Z1 VStG, § 31 Abs.1 und 2 VStG, § 66 Abs.1 VStG Entscheidungsgründe:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck hat den Rechtsmittelwerber mit dem angefochtenen Straferkenntnis schuldig erkannt, dafür verantwortlich zu sein, in seinem Schlachtbetrieb in S , L , am 20.10.1992 bei 15 Stieren, 12 Kühen und 3 Kalbinnen die Zurichtungsnormen nicht eingehalten zu haben, indem vor Ermittlung des Warengewichtes (richtig wohl: Warmgewichtes) das Brustkernfett entfernt und das Ortschwanzelfett nicht entfernt zu haben. Wegen Verletzung des § 27 Abs.3 des Viehwirtschaftsgesetzes 1983 idgF iVm § 2 Abs.1 leg.cit und der Zurichtungsnormen-Verordnung BGBl.Nr.644/1991 (richtig wohl § 2a Abs.1 erster Tatbestand Viehwirtschaftsgesetz 1983 idF der Viehwirtschaftsgesetz-Novelle 1991 iVm § 2 Z1 lit.m und Z1 Auslaufsatz der Zurichtungsnormen-Verordnung BGBl.Nr.644/1991) wurde über ihn eine Geldstrafe von 3.000 S (Ersatzfreiheitsstrafe 72 Stunden) und ein Verfahrenskostenbeitrag von 300 S verhängt.

In seiner rechtzeitig dagegen eingebrachten Berufung macht der Rechtsmittelwerber im wesentlichen geltend, daß die Einheitlichkeitsgrundsätze bei der Zurichtung von Schlachtkörpern nur für Richtmärkte gelten, S aber kein Richtmarkt sei.

Im übrigen habe sich die Erstinstanz mit dem Anwendungsbereich des § 21 VStG nicht auseinandergesetzt.

Der Rechtsmittelwerber beantragt die Behebung der angefochtenen Entscheidung und Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens gegen ihn.

Der Berufung kommt (nur) im Ergebnis Berechtigung zu.

Bei der Einhaltung der Pflichten der Zurichtungsnormen-Verordnung, deren Defizit dem Beschuldigten vorgeworfen wurde, kommt es auf einen Standort eines Richtmarktes oder auf eine solche Zulieferung nicht an.

Gemäß § 2a Abs.1 des Viehwirtschaftsgesetzes 1983 idF der Viehwirtschaftsgesetz-Novelle 1991 und der hierin gleichlautenden Bestimmung des § 1 der Zurichtungsnormen-Verordnung BGBl.Nr.644/1991 haben Inhaber von Betrieben, die Schlachttiere auf Schlachtgewichtsbasis für eigene oder fremde Rechnung übernehmen bei der Schlachtung vor der Ermittlung des Gewichtes des warmen Schlachtkörpers (Warmgewicht) Zurichtungsnormen einzuhalten, damit von einer einheitlichen Basis ausgegangen werden kann und die Redlichkeit des Geschäftsverkehrs nicht leidet.

Diese Pflicht trifft daher nur Inhaber von Betrieben, die Schlachttiere auf Schlachtgewichtsbasis für eigene oder fremde Rechnung übernehmen dann aber ohne weiteres Merkmal jedenfalls. Diese Eigenschaft ist somit wesentliches Tatbestandeselement und hat bereits in der Verfolgungshandlung aufzuscheinen. Daß der Beschuldigte ein Inhaber eines Schlachtbetriebes sei, der auf Schlachtgewichtsbasis für eigene oder fremde Rechnung Tiere übernimmt, fehlte in der Anzeige der Vieh- und Fleischkommission vom 12.2.1993, welche ohnedies noch keine Verfolgungshandlung darstellt aber auch in der Strafverfügung der BH-Vöcklabruck vom 5.3.1993. Nachdem dieses wesentliche Tatbestandsmerkmal erst in der Begründung des angefochtenen Straferkenntnisses, welches laut Anmerkung der ersten Instanz am 21.10.1993 expediert wurde, enthalten war und zwischenzeitig Verfolgungsverjährung eingetreten ist, war es dem O.ö.

Verwaltungssenat verwehrt, trotz zweifellosen Vorliegens der Pflichtverletzung den Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses mit dem wesentlichen Tatbestandsmerkmal zu ergänzen.

Aus diesem Grunde war der Berufung im Ergebnis ein Erfolg beschieden und befreite dies den Rechtsmittelwerber von jeglichen Verfahrenskostenbeiträgen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. Guschlbauer

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