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des Landes Oberösterreich
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VwSen-200133/2/Gu/Atz

Linz, 17.05.1994

VwSen-200133/2/Gu/Atz Linz, am 17. Mai 1994 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Hans Guschlbauer über die Berufung des P S gegen die Höhe der mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn vom 10. Jänner 1994, Zl. Agrar96/210/1993/B, verhängten Strafe wegen Übertretung des Viehwirtschaftsgesetzes, zu Recht:

Der Berufung wird t e i l w e i s e Folge gegeben.

Die verhängte Geldstrafe von 8.000 S und der auferlegte Verfahrenskostenbeitrag für das erstinstanzliche Verfahren von 800 S werden bestätigt.

Die Ersatzfreiheitsstrafe wird von 8 Tagen auf 2 Tage herabgesetzt.

Der Rechtsmittelwerber hat keinen Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens zu leisten.

Rechtsgrundlage:

§ 66 AVG iVm § 24 VStG, § 16 VStG, § 19 VStG, § 27 Abs. 4 Viehwirtschaftsgesetz, § 65 VStG.

Entscheidungsgründe:

Die Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn hat den Rechtsmittelwerber mit dem angefochtenen Straferkenntnis schuldig erkannt wie anläßlich einer am 6.9.1993 in seinem Betrieb in H , Z 1, vorgenommenen Tierbestandskontrolle nach dem Viehwirtschaftsgesetz festgestellt worden sei, die Haltung von 36 Kühen vorgenommen zu haben, obwohl mit Bescheid des Landeshauptmannes für Oberösterreich vom 18.7.1988, Agrar 70002-9-IV/kr, eine Haltungsbewilligung für lediglich 32 Kühe erteilt worden sei und somit vier Kühe ohne die gemäß § 13 Abs. 3 Viehwirtschaftsgesetz erforderliche Bewilligung gehalten zu haben, wofür er als Betriebsinhaber verwaltungsstrafrechtlich verantwortlich sei.

Wegen Verletzung des § 27 Abs. 4 iVm § 13 Abs. 3 Viehwirtschaftsgesetz 1983 idF BGBl.Nr. 374/1992 wurde über ihn eine Geldstrafe von 8.000 S, im Falle der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 8 Tagen und ein Verfahrenskostenbeitrag von 800 S verhängt.

In seiner rechtzeitig, gegen die Höhe der verhängten Strafe, eingebrachten Berufung macht der Rechtsmittelwerber geltend, daß er im Jahre 1990 von den Ehegatten A und R S die landwirtschaftlichen Grundstücke einschließlich Wirtschaftsgebäude inklusive der gesamten Milchrichtmenge gepachtet habe. Es sei somit insgesamt keine Erhöhung der Milchkuhanzahl eingetreten; die Kühe würden lediglich nunmehr auf seinem Betrieb gehalten. Im übrigen sei im abgelaufenen Wirtschaftsjahr der Bestand der ursprünglich 41 Kühe auf 36 Kühe reduziert worden.

Sofern der mit gleicher Post ergehende Antrag auf Umwandlung der Tierbestände zugunsten der Milchkühe unter Auflassung der Mastrinder genehmigt würde, solle sich eine genehmigte Kuhanzahl von 36 Stück ergeben und wäre somit zu erwarten, daß er sich innerhalb der erlaubten Grenzen bewege.

Er ersucht um Berücksichtigung seines Anliegens und Milderung der Strafe.

Der maßgebliche Sachverhalt ist unstrittig und der Schuldspruch in Rechtskraft erwachsen.

Es galt somit zu prüfen, ob die erste Instanz bei der Strafzumessung die gebotenen Normen eingehalten hat.

Gemäß § 19 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat. Im ordentlichen Verfahren sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungssstrafrechtes sind die §§ 32 - 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Gemäß § 16 VStG ist zugleich für den Fall, daß eine Geldstrafe verhängt wird und diese uneinbringlich ist, eine Ersatzfreiheitsstrafe festzusetzen. Die Ersatzfreiheitsstrafe darf das Höchstmaß der für die Verwaltungsübertretung angedrohten Freiheitsstrafe und wenn keine Freiheitsstrafe angedroht und nicht anderes bestimmt ist, zwei Wochen nicht übersteigt. Eine Ersatzfreiheitsstrafe von mehr als sechs Wochen ist nicht zulässig. Sie ist ohne Bedachtnahme auf § 12 nach den Regeln der Strafbemessung festzusetzen.

Der Strafrahmen gemäß § 27 Abs. 4 Viehwirtschaftsgesetz 1983 idF BGBl.Nr. 374/1992 beträgt an Geldstrafe von 500 S bis 200.000 S. Ein Rahmen für eine Freiheitsstrafe oder Ersatzfreiheitsstrafe ist nicht besonders ausgesprochen, sodaß der in § 16 VStG ersatzweise ausgesprochene Rahmen von zwei Wochen besteht.

Die erste Instanz hat die Begründung für die verhängte Geldstrafe ausführlich und zutreffend vorgenommen, sodaß auf dies ausdrücklich verwiesen wird und zusammenfassend und hervorhebend festzustellen ist, daß das Maß des Verschuldens ein besonderes Gewicht hatte, nachdem der Rechtsmittelwerber mehrere Monate zuvor wegen Überschreitung des Tier-(Kuh)bestandes förmlich bescheidmäßig ermahnt worden war und dessen ungeachtet den Überbestand nur teilweise abgebaut hat.

Von einer Gesetzeslücke kann bei der Viehbewirtschaftung nicht die Rede sein, zumal die Bewirtschaftung auf Standorte bezogen ist und zwar um ein vernünftiges Maß zu finden, daß einerseits keine Überbeweidung an bestimmten Betriebsstandorten vorgenommen werden, die bäuerlich flächenorientierte Landwirtschaft gesichert wird und Standortnachteile in Grenzen gehalten werden. Aufgrund des erheblichen Schuldgehaltes war ein zweitmaliges Absehen von einer Bestrafung nicht zulässig und ein empfindliches Strafmittel geboten, um den Rechtsmittelwerber zum Einlenken zu bewegen.

Mit der verhängten Geldstrafe von 8.000 S konnte die erste Instanz im Ergebnis nur das Auslangen finden, weil das Einkommen verhältnismäßig gering angenommen wurde (monatlich 10.000 S), Hälftebesitz an einer Landwirtschaft mit Einheitswert von 174.000 S, Sorgepflicht für ein Kind gegeben war und weil der Tierbestand zumindest um einige Stücke reduziert wurde, daneben aber dessen ungeachtet noch ein erhebliches Maß an verletztem Interesse durch Verschaffung von Wettbewerbsvorteilen gegeben war.

Nachdem die vorangegangene förmliche Ermahnung nichts gefruchtet hat, konnte ein besonderer Milderungsgrund, der die wiederholte Tat als in seinem sonstigen Verhalten in auffallendem Widerspruch stehend anzusehen wäre, nicht angenommen werden (§ 34 Z.2 StGB).

Angesichts des Geldstrafenrahmens von 500 S bis 200.000 S und der tatsächlich ausgesprochenen Geldstrafe von 8.000 S war die Ersatzfreiheitsstrafe, deren Höchstmaß 2 Wochen beträgt, im verhängten Ausmaß von 8 Tagen zu hoch gegriffen.

Nachdem die Geldstrafe von 8.000 S nur so niedrig gehalten werden konnte, weil das Einkommen niedrig war, konnte keine reine Verhältnismäßigkeit durchschlagen, sondern wurde nach den Regeln der Strafbemessung die Maßgerechtigkeit bei 2 Tagen Ersatzfreiheitsstrafe gefunden.

Im Ergebnis verblieb somit dennoch ein (wenn auch geringer) Teilerfolg der Berufung, wodurch der Rechtsmittelwerber keinen Kostenbeitrag zum Berufungsverfahren zu leisten hat (§ 65 VStG).

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. Guschlbauer

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