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des Landes Oberösterreich
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VwSen-200134/2/Gu/Atz

Linz, 02.03.1994

VwSen-200134/2/Gu/Atz Linz, am 2. März 1994 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Hans Guschlbauer über die Berufung des M M gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf an der Krems vom 21. Jänner 1994, Agrar-295/1993 Ma, womit diesem wegen Übertretung des Viehwirtschaftsgesetzes eine Ermahnung erteilt worden war, zu Recht:

Die Berufung wird mit der Maßgabe abgewiesen, daß der Spruch des angefochtenen Bescheides zu lauten hat:

Sie haben am 12. Mai 1993 als Inhaber des landwirtschaftlichen Betriebes in P , 66 Stück Zuchtschweine und 129 Stück Mastschweine gehalten, obwohl Sie Inhaber einer Bewilligung des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft vom 20. Jänner 1983, AZ 13365/403-I3/83, mit einem angehobenen Tierbestand von 90 Zuchtschweinen waren und demnach zusätzlich zu den tatsächlich gehaltenen Zuchtschweinen höchstens 8 Mastschweine hätten halten dürfen.

Sie haben dadurch eine Verletzung des vorzitierten Bescheides im Zusammenhang mit § 13 Abs.1, 2 und 3 Einleitungssatz des Viehwirtschaftsgesetzes, BGBl.Nr.

621/1983 iVm § 27 Abs.4 leg.cit. begangen.

Von der Verhängung einer Strafe wird abgesehen und wird Ihnen gemäß § 21 VStG eine Ermahnung erteilt.

Rechtsgrundlagen:

§ 66 Abs.4 AVG iVm § 24 VStG, § 51e Abs.2 VStG.

Entscheidungsgründe:

Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf an der Krems vom 21. Jänner 1994, Agrar-295/1993 Ma, wurde der Rechtsmittelwerber schuldig erkannt, am 12. Mai 1993 als Inhaber des landwirtschaftlichen Betriebes in P , 66 Zuchtschweine und 129 Mastschweine gehalten, damit den höchstzulässigen Tierbestand um 32,2 % überschritten und § 27 Abs.4 iVm § 13 Abs.1, 2 und 3 des Viehwirtschaftsgesetzes, BGBl.Nr. 621/1983 i.d.g.F., begangen zu haben. Unter Absehung von einer Bestrafung wurde gleichzeitig dem Rechtsmittelwerber eine Ermahnung erteilt.

Dagegen wendet sich die rechtzeitige Berufung des Tierhalters, im wesentlichen mit der Begründung, daß ihm von seiten der Behörde ohnedies eine Bewilligung zum Halten von Schweinen in einem Ausmaß von 180 % des ohne Bewilligung höchstzulässigen Tierbestandes erteilt worden sei. Die 66 Zuchtschweine und 129 Mastschweine entsprächen daher nur 164,2 % des ohne Bewilligung zulässigen Tierbestandes und er bewege sich daher im Rahmen der von der Behörde erteilten Bewilligung. Es mache dabei keinen Unterschied, ob er Zuchtschweine oder Mastschweine halte, da die Tiere jeder Tierart als Einheit zu sehen seien.

Im übrigen sei die Verminderung der Anzahl der Zuchtschweine sinnvoller, da bei weniger Zuchtschweinen auch weniger Mastschweine gehalten werden können.

Sinngemäß ist der Rechtsmittelwerber der Meinung, daß eine Aufrechnung seiner Tierbestände zulässig sei und er daher zu Unrecht bestraft worden sei. Aus diesem Grunde beantragt er die Behebung des angefochtenen Straferkenntnisses und die Einstellung des Verfahrens.

Der Sachverhalt, das Halten der tatsächlichen Stückzahl von 66 Zuchtschweinen und von 129 Mastschweinen ist nicht strittig.

Zur Rechtsfrage der Aufrechnung ist folgendes festzuhalten:

§ 13 Abs.1 des Viehwirtschaftsgesetzes 1983 definiert verschiedene Tierarten und schreibt je Tierart eine Höchstzahl fest, bis zu der diese in Betrieben ohne Bewilligung gehalten werden dürfen. § 13 Abs.2 des Viehwirtschaftsgesetzes definiert Mastschweine als Schweine über 30 kg die weder Zuchtsauen noch Zuchteber sind.

Zuchtsauen sind dagegen weibliche Schweine ab dem ersten Decken, weibliche Schweine die im Herdebuch einer auf Grund landesgesetzlicher Vorschriften anerkannten Züchtervereinigung (Zuchtverband) eingetragen sind, jedoch ab den ersten Abferkeln.

Gemäß § 13 Abs.3 des Viehwirtschaftsgesetzes ist für das Halten größerer Tierbestände als nach Abs.1, eine Bewilligung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft erforderlich. Die Bewilligung hat sich auf bestimmte Tierarten mit der Wirkung zu beschränken, daß keine gegenseitige Aufrechnung mehrerer bewilligter Tierarten zulässig sind und das Halten auch anderer, in Abs.1 genannter Tiere, durch den selben Betriebsinhaber - ausgenommen Bestände bis zu 2 von Hundert der aus Abs.1 sich ergebenden Größen - nicht zulässig ist.

Auf Grund des vom Kontrollorgan zitierten Bewilligungsbescheides des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft vom 20. Dezember 1983, AZ 13365/403-I3/83, wurde dem Bewilligungsinhaber M M für den Standort P , ein Tierbestand von 90 Zuchtschweinen bewilligt.

Ein Bewilligung zum Halten von Mastschweinen oder von anderen in Z.3 bis 9 des § 13 Abs.1 Viehwirtschaftsgesetz genannten Tieren scheint nicht auf. Aus diesem Grund hätte er höchstens 8 Mastschweine zusätzlich zu den mit 66 Zuchtschweinen, wenn auch diesbezüglich nicht ausgeschöpften Tierbestand, halten dürfen.

Nach dem ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers findet daher eine Aufrechnung bei Vorliegen einer konkreten Bewilligung nicht statt.

Die zusätzliche Haltung der Zuchtsauen über 8 Stück (auch wenn sie die Zahl 400 nicht erreichte) war daher bewilligungspflichtig.

Gemäß § 27 Abs.4 Viehwirtschaftsgesetz begeht, wer Tiere ohne die gemäß § 13 erforderliche Bewilligung hält, eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungs behörde mit Geldstrafe von 500 S bis 200.000 S zu bestrafen.

Eine Bewilligung zur Haltung der 129 Mastschweine neben den Zuchtschweinen lag nicht vor.

Der Rechtsmittelwerber war sich in seiner Rechtfertigung vom 17. November 1993 vor der Behörde des Unrechtmäßigen offensichtlich bewußt, gab aber Gründe an, nicht alle Ferkel absetzen haben zu können, weil der damalige Fleischskandal Absatzschwierigkeiten bereitete.

Auf Grund der Erfüllung der objektiven und subjektiven Tatseite, war der Schuldspruch gerechtfertigt, wobei unter Wahrung der Identität der Tat, die aus der dem Beschuldigten vor dem Gemeindeamt P vorgehaltenen Anzeige des Kontrollorganes vom 21. Mai 1993, Agrar-730004, und dem Erhebungsprotokoll vom 12. Mai 1993 umschrieben ist, neu zu fassen.

Da sich der Rechtsmittelwerber weiterhin mit Tierzucht beschäftigt, war auch der förmliche Ausspruch der Ermahnung zur Schärfung des Augenmerks für die Zukunft erforderlich und rechtmäßig.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. Guschlbauer

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