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des Landes Oberösterreich
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VwSen-200141/9/Gu/Atz

Linz, 19.04.1994

VwSen-200141/9/Gu/Atz Linz, am 19. April 1994 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Hans Guschlbauer über die Berufung des A S gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Gmunden vom 3.2.1994, Zl. Agrar96-150-1993, wegen Übertretungen des OÖ.

Fischereigesetzes, zu Recht erkannt:

Der Spruchteil 1) des angefochtenen Straferkenntnisses wird behoben und diesbezüglich das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt.

Der Spruchteil 2) des angefochtenen Straferkenntnisses wird mit der Maßgabe bestätigt, daß der Spruch wie folgt zu lauten hat:

"Herr A S ist schuldig, am 21.7.1993 um 8.15 Uhr auf dem Bootssteg des T auf der Höhe des F in G den Fischfang ausgeübt zu haben, anschließend Futter in den T geworfen zu haben und nach Herbeiholung eines Gendarmerieorganes des Gendarmeriepostenkommandos Gmunden die schriftliche Bewilligung (Lizenz) über Aufforderung diesem Organ des Sicherheitsdienstes zur Einsicht nicht ausgehändigt zu haben." Dadurch hat er § 16 Abs. 2 iVm § 49 Z.11 des OÖ.

Fischereigesetzes verletzt und wird die ausgesprochene Geldstrafe von 500 S (Ersatzfreiheitsstrafe 24 Stunden) und der auferlegte Verfahrenskostenbeitrag von 50 S bestätigt.

Für das Berufungsverfahren entfällt die Verpflichtung zur Leistung eines Verfahrenskostenbeitrages.

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs. 4 AVG iVm § 24 VStG, § 32 Abs. 4 lit.b iVm § 49 Abs. 1 Z.22 OÖ. Fischereigesetz, § 16 Abs. 2 iVm § 49 Abs. 1 Z.11 leg.cit., § 19 VStG, § 64 Abs. 1 und 2 VStG, § 65 VStG, § 44a Z.1 VStG, § 45 Abs. 1 Z.1 VStG.

Entscheidungsgründe:

Die Bezirkshauptmannschaft Gmunden hat den Rechtsmittelwerber mit dem angefochtenen Straferkenntnis schuldig erkannt, am 21.7.1993 in der Zeit zwischen 6.00 Uhr und 8.15 Uhr auf dem Bootssteg des T auf Höhe des F in Gmunden 1) im T den Fischfang ausgeübt und die Fische durch Anfüttern angelockt zu haben, obwohl es verboten ist, den Fischfang im Grenzbereich von Fischwässern, soweit ein Eingriff in ein fremdes Fischereirecht, sei es auch nur durch Anlocken von Wassertieren, nicht auszuschließen ist, auszuüben, und 2) Den Fischfang ausgeübt zu haben und die Fischerkarte und die schriftliche Bewilligung (Lizenz) nicht mitgeführt zu haben oder sie nach Aufforderung, Organen des Sicherheitsdienstes zur Einsicht nicht ausgehändigt zu haben und hiedurch zu 1) § 32 Abs. 4 lit.b iVm § 49 Abs. 1 Z.22 des OÖ.

Fischereigesetzes und zu 2) § 16 Abs. 2 iVm § 49 Abs. 1 Z.11 des OÖ.

Fischereigesetzes verletzt zu haben.

In Anwendung des § 49 Abs. 2 des OÖ. Fischereigesetzes wurden ihm für beide Fakten je 500 S an Geldstrafe und je 24 Stunden an Ersatzfreiheitsstrafe sowie ein Verfahrenskostenbeitrag von 100 S auferlegt.

Dagegen hat der Beschuldigte rechtzeitig Berufung erhoben und im wesentlichen dargetan, daß er nach dem Fischen das Brot nur an die Vögel verfüttert habe. Er sei sich darum keiner Schuld bewußt. Im übrigen brauche er nach dem Fischen seine Legitimation niemanden zeigen. Die Kontrolle habe ca. eine halbe bis eine dreiviertel Stunde nach dem Fischen stattgefunden, wobei festgestellt werden möge, wann er zur Ausweisleistung verpflichtet sei.

Über die Berufung wurde am 8. April 1994 in Gegenwart der Parteien die öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt, in deren Rahmen der Beschuldigte und der Zeuge L N vernommen sowie mit Zustimmung der Parteien die Anzeige des Gendarmeriepostens Gmunden vom 14. Oktober 1993, P 2906/93, und die Aussage des R T vor der Bezirkshauptmannschaft Gmunden vom 26.11.1993 verlesen und zur Erörterung gestellt. Im Rahmen der mündlichen Verhandlung wurde auch ein Lokalaugenschein erhoben.

Demnach steht fest, daß der Rechtsmittelwerber am 21.7.1993 um 8.15 Uhr auf dem Bootssteg des T auf der Höhe des F in Gmunden im T gefischt hat und anschließend Futter in den T geworfen hat, wobei dieser Bootssteg nahe an der am Ufer erkenntlich gemachten Grenze zum S gelegen war und er den Fischfang und das Anfüttern zu dieser Grenze hin ausführte.

Die Ausübung des Fischfanges und das Anfüttern ist zu beiden Seiten von Fischereigrenzen bei Gefahr des Eingriffes in ein fremdes Fischereirecht kraft ausdrücklicher gesetzlicher Bestimmung untersagt (§ 32 Abs. 4 lit.b OÖ. Fischereigesetz).

Nachdem die Ausübung des Fischfanges durch den Beschuldigten an der Grenze zu einem bestimmten Fischereirecht, nämlich dem Scherrerfischwasser, weder in der Verfolgungshandlung vom 28.10.1993 noch im angefochtenen Straferkenntnis vom 3.2.1994 konkret aufschien, konnte dies im Hinblick auf § 31 Abs. 1 und 2 VStG vom O.ö. Verwaltungssenat nicht nachgeholt werden und war darum das Verwaltungsstrafverfahren diesbezüglich einzustellen.

Hingegen war bei erwiesenem und unbestrittenen Sachverhalt des Nichtvorweisens der Lizenz trotz Aufforderung eines Organes des Sicherheitsdienstes nach Ausübung des Fischfanges und nach anschließendem Anfüttern auf dem vorbeschriebenen Steg unter Präsenz der Fischerutensilien der breite Tatzeitraum auf das Ergebnis der mündlichen Verhandlung einzugrenzen.

Gemäß § 16 Abs. 2 OÖ. Fischereigesetz hat, wer den Fischfang ausübt (Fischer), eine auf seinen Namen lautende gültige Fischerkarte mit Lichtbild oder eine Fischergastkarte in Verbindung mit einem gültigen amtlichen Lichtbildausweis oder eine in einem anderen Bundesland oder bei Personen, die ihren ordentlichen Wohnsitz im Ausland haben, eine im Ausland ausgestellte amtliche Fischerlegitimation mit Lichtbild, sofern sie kein Lichtbild aufweisen, in Verbindung mit einem gültigen amtlichen Lichtbildausweis und eine schriftliche Bewilligung (Lizenz) des Bewirtschafters des betreffenden Fischwassers (§ 20) bei sich zu führen und den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes sowie den Fischereischutzorganen auf deren Verlangen zur Einsicht auszuhändigen. Das Nichteinhalten dieser Bestimmung ist gemäß § 49 Abs. 1 Z.11 OÖ. Fischereigesetz unter Geldstrafdrohung bis zu 30.000 S gestellt.

Die Pflicht, die entsprechenden amtlichen Urkunden mit sich zu führen und diese auf Verlangen den zuständigen Organen zur Einsicht auszuhändigen, besteht nicht nur beim erfolgreichen Einholen eines Wassertieres mit dem Fanggerät (vgl. das Wort Fisch-Fang im engeren Sinn des Wortes), sondern nach dem Zweck der Vorschrift auch bei erfolglosem Einsatz eines Fanggerätes und solange sich ein Fischer mit entsprechender Gerätschaft im Nahbereich eines Fischereigewässers in der offenkundigen Absicht zu fischen oder nachdem er den Fischfang ausgeübt hat, aufhält.

Da dies der Rechtsmittelwerber mißachtete, obwohl ihm dies als Antrittsvoraussetzung für die Tätigkeit hätte bekannt sein müssen, erfolgte der Schuldspruch zu Recht. Wegen des nicht unbedeutenden Maßes des Verschuldens konnte von einem Strafausspruch nicht abgesehen werden und war die verhängte Geldstrafe, welche ohnedies nur ein halbes Prozent des Strafrahmens ausschöpfte und im übrigen vom Beschuldigten der Höhe nach nicht gerügt wurde, unter Bedachtnahme auf sein Monatseinkommen von 14.000 S - 16.000 S unter Berücksichtigung erheblicher Verbindlichkeiten und auf die mildernde Unbescholtenheit, angemessen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. Guschlbauer

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