Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-200142/6/Fra/Ka

Linz, 12.04.1994

VwSen-200142/6/Fra/Ka Linz, am 12. April 1994 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Fragner über die Berufung des A P , S , K , gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf/Krems vom 8. Februar 1994, N-680/1987 Ma, betreffend Übertretung des O.ö. Naturschutzgesetzes 1982, zu Recht erkannt:

Die Berufung wird wegen verspäteter Einbringung zurückgewiesen.

Rechtsgrundlage:

§§ 32 Abs.2, 33, 63 Abs.5, und 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 Abs.1 und 51e Abs.1 VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf/Krems hat mit dem in der Präambel angeführten Straferkenntnis über den Berufungswerber wegen einer Verwaltungsübertretung nach § 37 Abs.2 Z1 O.ö. Naturschutzgesetz 1982 in Verbindung mit der Auflage 2 des Bescheides vom 10.5.1989, N-680/1987, gemäß § 37 Abs.2 O.ö. NSchG 1982 eine Geldstrafe von 1.000 S (Ersatzfreiheitsstrafe 1 Tag) verhängt, weil er als handelsrechtlicher Geschäftsführer der A P GesmbH das zur Vertretung nach außen berufene Organ bis zumindest 2. März 1992 im Süden der westlichen Grubenböschung die ihm mit Bescheid vom 10. Mai 1989, N-680/1987, im Auflagepunkt 2.

aufgetragene Rekultivierung und Aufforstung nicht durchgeführt hat.

Ferner wurde gemäß § 64 VStG ein Verfahrenskostenbeitrag in Höhe von 10 % der verhängten Strafe vorgeschrieben.

2. Das angefochtene Straferkenntnis wurde laut Zustellnachweis (Rückschein) am 15. Februar 1994 ordnungsgemäß zugestellt. Das Rechtsmittel wurde am 2. März 1994 bei der Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf/Krems abgegeben.

3. Der unter Punkt 2. unstrittig dargestellte Sachverhalt ist rechtlich wie folgt zu beurteilen:

Gemäß § 63 Abs.5 AVG (diese Bestimmung gilt aufgrund des § 24 VStG auch im Verwaltungsstrafverfahren) ist die Berufung von der Partei binnen zwei Wochen nach seiner Zustellung einzubringen.

Die Berechnung dieser Frist ist nach § 32 Abs.2 AVG vorzunehmen. Demnach endete im konkreten Fall die Berufungsfrist mit Ablauf des 1. März 1994. Das Rechtsmittel wurde jedoch trotz ordnungsgemäßer Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Straferkenntnisses - wie unter Punkt 2.

erwähnt - erst am 2. März 1994 bei der Erstbehörde - sohin nicht innerhalb der zweiwöchigen Berufungsfrist eingebracht.

Gemäß § 33 Abs.4 AVG dürfen durch Gesetz festgesetzte Fristen nicht geändert (verlängert) werden.

Gemäß § 66 Abs.4 AVG ist die Behörde nicht nur berechtigt, sondern verpflichtet, verspätete Berufungen zurückzuweisen.

Es würde gesetzwidrig sein, in der Sache selbst zu entscheiden.

Der Berufungswerber teilte - auf den Umstand der verspäteten Einbringung des Rechtsmittels hingewiesen - dem O.ö.

Verwaltungssenat mit Schreiben vom 23. März 1994 mit, daß sein Mitarbeiter, Herr Mag. S , telefonisch Kontakt mit der Abteilung Naturschutz der BH Kirchdorf/Krems in der Sache "Berufung durch Herrn A P " aufgenommen hat, worauf er die Mitteilung erhielt, daß der zuständige Jurist, Herr Dr. C , erst am darauffolgenden Werktag wieder im Amt anzutreffen ist. Folgedessen sei seine bereits am 28. Februar 1994 ausgefertigte Berufungsschrift nicht am 1. März 1994, sondern erst am 2. März 1994 abgegeben worden.

Wie oben erwähnt, ist eine durch Gesetz festgesetzte Frist nicht veränderbar, sodaß auch der vom Berufungswerber vorgebrachte Umstand eine andere rechtliche Beurteilung nicht zuläßt. Auf die Gründe der verspäteten Einbringung stellt das Gesetz nicht ab. Die Prüfung der Frage, ob wegen der Fristversäumnis allenfalls die Voraussetzungen für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vorliegen, ist jedoch nicht Gegenstand dieses Verfahrens.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. F r a g n e r

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