Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-200144/6/Wei/Bk

Linz, 26.04.1995

VwSen-200144/6/Wei/Bk Linz, am 26. April 1995 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Wolfgang Weiß über die Berufung des J Z , Landwirt, H , B , vom 21. März 1994 gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Steyr-Land vom 16. März 1994, Zl.

ForstR-639-1993, wegen einer Verwaltungsübertretung nach dem § 174 Abs 1 lit a) Z 18 Forstgesetz 1975 (BGBl Nr. 440/1975, zuletzt geändert durch BGBl Nr. 970/1993) zu Recht erkannt:

I. Die Berufung wird in der Schuldfrage als unbegründet abgewiesen und der Schuldspruch mit der Maßgabe bestätigt, daß er zu lauten hat:

J Z ist schuldig, er hat in der Zeit vom 7. November 1993 bis zum 16. Dezember 1993 die ihm als Waldeigentümer mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Steyr-Land vom 21. Oktober 1993, Zl. ForstR-555/25-1993, gemäß § 44 Abs 2 Forstgesetz 1975 vorgeschriebene Bekämpfung von Forstschädlingen, wonach ihm und seiner Gattin je als Miteigentümer aufgetragen worden ist, die auf der Parzelle der KG H vom Borkenkäfer befallenen 14 Nadelholzstämme binnen 10 Tagen nach Zustellung zu fällen, zu entrinden und aufzuarbeiten und die Rinde samt Käferbrut mit entsprechender Vorsicht zu verbrennen oder wirksam chemisch zu behandeln, insoweit unterlassen, als er innerhalb der festgesetzten Leistungsfrist lediglich 6 befallene Bäume auf die vorgeschriebene Weise behandelt und die weiteren 8 befallenen Bäume erst Anfang Jänner 1994 entfernt hat.

J Z hat dadurch eine Verwaltungsübertretung nach § 174 Abs 1 lit a) Z 18 iVm § 44 Abs 2 Forstgesetz 1975 begangen.

II. Im Strafausspruch wird der Berufung Folge gegeben, die nach dem Strafrahmen des § 174 Abs 1 letzter Satz Z 1 Forstgesetz 1975 zu bemessende Geldstrafe auf S 500,-- und die für den Fall der Uneinbringlichkeit gemäß § 16 Abs 2 VStG festzusetzende Ersatzfreiheitsstrafe auf 3,5 Stunden herabgesetzt.

III. Im Strafverfahren erster Instanz hat der Berufungswerber einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens in Höhe von S 50,-- zu leisten. Im Berufungsverfahren entfällt die Verpflichtung zur Leistung eines weiteren Beitrags zu den Kosten des Strafverfahrens.

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs 4 AVG 1991 iVm § 24 VStG 1991, § 64 Abs 1 und 2, 65 VStG 1991.

Entscheidungsgründe:

1.1. Mit dem oben bezeichneten Straferkenntnis vom 16. März 1994 hat die belangte Behörde den Berufungswerber (Bw) wie folgt schuldig erkannt und bestraft:

"Sie haben es entgegen dem Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Steyr-Land vom 21.10.1993, ForstR-555/25-1993, in der Zeit vom 6.11.-16.12.1993 unterlassen, auf Parz. Nr. , KG H , alle 14 vom Borkenkäfer befallenen Nadelholzstämme zu fällen, zu entrinden und aufzuarbeiten." Dadurch erachtete die Strafbehörde § 174 Abs 1 lit a) Z 18 Forstgesetz 1975 als verletzte Rechtsvorschrift und verhängte wegen dieser Verwaltungsübertretung nach dem Strafrahmen des § 174 Abs 1 letzter Satz Z 1 Forstgesetz 1975 eine Geldstrafe von S 2.000,-- und für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 48 Stunden. Als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens wurden S 200,-- vorgeschrieben.

1.2. Gegen dieses Straferkenntnis, das dem Bw am 18. März 1994 eigenhändig zugestellt worden ist, richtet sich die rechtzeitige Berufung vom 21. März 1994, die am 23. März 1994 beim unabhängigen Verwaltungssenat und am 24. März 1994 bei der belangten Behörde eingebracht worden ist.

2.1. Dem erstbehördlichen Straferkenntnis liegt folgender Sachverhalt zugrunde:

Die belangte Behörde hat dem Bw mit Mandatsbescheid vom 21. Oktober 1993 gemäß § 172 Abs 6 iVm § 44 Abs 1 und 2 Forstgesetz 1975 aufgetragen, die auf Parzelle Nr. der KG H vom Borkenkäfer befallenen 14 Nadelholzstämme binnen 10 Tagen nach Zustellung zu fällen, zu entrinden und aufzuarbeiten, wobei die Rinde samt der vorhandenen Käferbrut mit entsprechender Vorsicht zu verbrennen oder chemisch zu behandeln war. Diesen Bescheid hat der Bw am 27. Oktober 1993 eigenhändig übernommen.

Mit Schreiben vom 22. Dezember 1993 teilte der forsttechnische Dienst mit, daß anläßlich einer Kontrolle vom 16. Dezember 1993 festgestellt worden sei, daß der Bw dem forstbehördlichen Auftrag noch nicht nachgekommen war.

Daraufhin erging eine mit dem Straferkenntnis inhaltsgleiche Strafverfügung vom 27. Dezember 1993, die am 29. Dezember 1993 eigenhändig zugestellt worden ist.

Am 11. Jänner 1994 erhob der Bw niederschriftlich Einspruch gegen die Strafverfügung vom 27. Dezember 1993 und brachte vor, daß er nach Erhalt des Bescheides vom 21. Oktober 1993 6 Käferbäume sofort entfernt hätte. Den Rest hätte er zwischen Neujahr und 6. Jänner 1994 umgeschnitten. Er werde die Bäume sobald als möglich aus dem Wald bringen. Außerdem sei er der Meinung, daß die Entfernung dieser Bäume nicht so dringend war, weil zu diesem Zeitpunkt nicht mehr mit dem Flug des Borkenkäfers zu rechnen gewesen wäre.

Die Strafbehörde übermittelte diesen Einspruch ihrem forsttechnischen Dienst zur Stellungnahme. Dieser erstattete daraufhin folgende forstfachliche Stellungnahme vom 16. Februar 1994:

"Herr Z hat es während der gesamten Vegetationsperiode 1993 verabsäumt, trotz mehrmaliger Aufforderungen durch den Bezirksförster die vom Borkenkäfer befallenen Fichten aufzuarbeiten oder bekämpfungstechnisch zu behandeln. Auch der Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Steyr-Land vom 21.10.1993 (ForstR-555/25-1993) veranlaßte Herrn Zachhuber nur einen Teil der kontamenierten Fichten zu entfernen.

Die Meinung des Herrn Z , daß die Entfernung der Bäume nicht so dringend war, ist insofern ohne Bedeutung, da Herr Zachhuber nicht gegen den Leistungsbescheid vom 21.10.1993 berufen, sondern nur gegen die Strafverfügung Einspruch erhoben hat.

Der Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Steyr-Land vom 21.10.1993 erlangte daher Rechtswirksamkeit. Es darf jedoch nochmals erwähnt werden, daß Herr Zachhuber lange vor dem Bescheid schon mehrmals mündlich aufgefordert wurde, die befallenen Bäume zu entfernen. Die Vorgangsweise des Herrn Z deutet daher auf Bagatellisierung der Borkenkäferproblematik bzw. der behördlichen Aufforderungen hin; die Höhe der verfügten Strafe erscheint daher keineswegs zu hoch." Daraufhin erging die Aufforderung zur Rechtfertigung vom 22. Februar 1994, die der Bw am 24. Februar 1994 übernommen hat. Der Bw erschien ladungsgemäß am 15. März 1994 und erklärte niederschriftlich zu seiner Rechtfertigung, daß er bei den am 11. Jänner 1994 gemachten Angaben verbleibe und sich daher einer Verwaltungsübertretung nicht schuldig fühle. Zu seinen persönlichen Verhältnissen gab er an, Landwirt mit einem landwirtschaftlichen Betrieb von 29 ha, davon 3 ha Wald, und für seine Gattin sorgepflichtig zu sein.

Nach dieser Rechtfertigung erließ die belangte Behörde das angefochtene Straferkenntnis.

2.2. In seiner ausführlichen Berufung vom 21. März 1994 bestreitet der Bw den entscheidungswesentlichen Sachverhalt zur Schuldfrage nicht grundsätzlich, sondern tritt der forstfachlichen Stellungnahme in einigen für den Gegenstand dieses Strafverfahrens eher nebensächlichen Punkten entgegen. Er bestreitet die Darstellung, wonach er es in der Vegetationsperiode 1993 verabsäumt hätte, kontaminierte Nadelholzstämme zu entfernen. Er habe vier gekennzeichnete Bäume im Juli 1993, sechs gekennzeichnete Bäume im August 1993 und einige nicht gekennzeichnete Bäume geschlägert und an Ort und Stelle mit Decis behandelt. Im Oktober 1993 habe er sieben gekennzeichnete Bäume vorgefunden, die er wegen Arbeitsüberlastung nicht sofort hätte schlägern können. Dies habe er aber im Jänner 1994 nachgeholt und diese sieben gemeinsam mit 20 anderen Bäumen geschlägert und entfernt.

Zur Dringlichkeit der aufgetragenen Arbeiten vertrat der Bw die Ansicht, daß Ende Oktober 1993 die Flugzeit des Borkenkäfers ohnehin abgeschlossen war, weshalb für ihn Ernte- und Anbauarbeiten Priorität hatten. Die Flugzeit werde in der Literatur mit März bis August angegeben. Der am 27. Oktober 1993 übernommene Bescheid hätte daher auf die Borkenkäferproblematik keinen Einfluß gehabt. Den Grund für die Borkenkäfer sieht der Bw darin, daß auf zwei benachbarten Waldparzellen nach Sturmschäden Fichtenwipfel ab 12 cm Stärke liegengelassen worden wären, in denen es zur ersten Massenvermehrung gekommen wäre. Den Eigentümern könnte man aber keinen Vorwurf machen, da sie von einem Forstfachmann beraten worden wären.

In der Berufung wird ferner behauptet, daß Dr. Heise von der belangten Strafbehörde ihm am 11. Jänner 1994 erklärt hätte, daß der Fall erledigt, die Strafverfügung als gegenstandslos zu betrachten sei und er sie in den Papierkorb werfen könne.

Zu seinem Erstaunen habe er daraufhin die Aufforderung zur Rechtfertigung mit der forstfachlichen Stellungnahme vom 16. Februar 1994 erhalten. Abschließend beruft sich der Bw abermals auf das Wort des leitenden Beamten von der Forstrechtsabteilung, auf das er sich glaubte verlassen zu können.

Aus den genannten Gründen ist der Bw der Meinung, daß ihm kein schuldhaftes Verhalten nachgewiesen werden könne und daß das Straferkenntnis zu Unrecht ergangen sei. Er bitte um positive Erledigung seiner Berufung.

2.3. Die belangte Behörde hat ihren Verwaltungsstrafakt zur Berufungsentscheidung vorgelegt und von der Erlassung einer Berufungsvorentscheidung abgesehen. Eine Gegenschrift wurde nicht erstattet. Im Hinblick auf die Vorwürfe des Bw wurde eine mündliche Berufungsverhandlung beantragt.

3.1. Der unabhängige Verwaltungssenat hat nach Einsicht in die vorgelegten Verwaltungsakten unter Berücksichtigung des Berufungsvorbringens festgestellt, daß der entscheidungswesentliche Sachverhalt hinreichend geklärt erscheint. Die Durchführung einer Berufungsverhandlung, die keine weiteren Aufklärungen für die Sachentscheidung erwarten hätte lassen, war entbehrlich, zumal im wesentlichen Rechtsfragen und die Straffrage zu beurteilen waren.

3.2. Der erkennende Verwaltungssenat kann seiner Entscheidung grundsätzlich den unter Punkt 2.1. dargestellten und im wesentlichen unbestrittenen Sachverhalt zugrundelegen. Die Einlassung in der Berufung, wonach der Bw im Oktober 1993 noch 7 zur Fällung und Aufarbeitung gekennzeichnete Nadelholzstämme vorfand und entgegen dem forstbehördlichen Auftrag vom 23. Oktober 1993 bis Jänner 1994 nicht entfernte, steht in gewissem Widerspruch zu früheren Angaben des Bw. Nach seinen niederschriftlichen Angaben vom 11. Jänner 1994 hätten es 8 Bäume sein müssen, weil er damals vorbrachte, daß er sechs Käferbäume sofort nach Erhalt des Bescheides vom 21. Oktober 1993 entfernt habe. Der unabhängige Verwaltungssenat hat keinen Grund, an diesen niederschriftlichen Angaben, die der Bw unmittelbar nach Aufarbeitung der befallenen Nadelholzstämme Anfang Jänner 1994 machte, zu zweifeln. Es entspricht der allgemeinen Lebenserfahrung, daß sich der Bw damals noch besser erinnern konnte als im späteren Zeitpunkt der Berufung.

Im Berufungsverfahren hat der Bw am 12. April 1994 eine Kopie des Bescheides der belangten Behörde vom 28. März 1994, Zl. ForstR-555/25-1993, vorgelegt, mit dem die gegen den forstpolizeilichen Auftrag vom 21. Oktober 1993 am 24. März 1994 eingebrachte Berufung (richtig: Vorstellung) des Bw als verspätet zurückgewiesen wurde, weil die dafür offene Rechtsmittelfrist bereits am 10. November 1993 abgelaufen war.

Weiters legte der Bw eine Kopie der vom Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft herausgegeben Schrift "Forstliches Merkblatt aus der Reihe: Forstschutz, Der 8zähnige FICHTEN-BORKENKÄFER oder Buchdrucker (Ips typographus)" zum Beweis seiner Angaben betreffend die Dringlichkeit der Entfernung der befallenen Bäume vor.

4. Der unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen:

4.1. Gemäß § 174 Abs 1 lit a) Z 18 Forstgesetz 1975 begeht eine Verwaltungsübertretung und ist nach der Strafdrohung des § 174 Abs 1 letzter Satz Z 1 Forstgesetz 1975 mit einer Geldstrafe bis zu S 100.000,-- oder mit Arrest bis zu 4 Wochen zu bestrafen, wer die gemäß § 44 Abs 1 bis 3 und 6 erster Satz vorgeschriebene Bekämpfung von Forstschädlingen unterläßt oder einer gemäß Abs 7 getroffenen Anordnung zuwiderhandelt.

Gemäß § 44 Abs 1 lit b) Forstgesetz besteht die besondere Pflicht des Waldeigentümers Forstschädlinge, die sich bereits in gefahrdrohender Weise vermehren, wirksam zu bekämpfen. Nach § 44 Abs 2 leg cit hat die Behörde bei drohender Schädlingsgefahr auch für andere (gemeint: fremde) Wälder, wenn es die erfolgreiche Vorbeugung oder Bekämpfung erfordert, den Waldeigentümern des gefährdeten Gebietes gemeinsam oder gleichzeitig durchzuführende Maßnahmen durch Bescheid oder Verordnung vorzuschreiben.

Der forstbehördliche Auftrag der belangten Behörde vom 21. Oktober 1993 zur Bekämpfung des Borkenkäfers stützt sich auf § 44 Abs 2 Forstgesetz 1975 und ist in Rechtskraft erwachsen, zumal die vierzehntägige Vorstellungsfrist fruchtlos verstrichen ist. Der unabhgängige Verwaltungssenat ist daher im Hinblick auf § 68 Abs 1 AVG an diesen forstbehördlichen Bescheid gebunden. Da die belangte Behörde einen Mandatsbescheid gemäß § 57 Abs 1 AVG erlassen hat, wäre auch einer rechtzeitigen Vorstellung gemäß § 57 Abs 2 AVG keine aufschiebende Wirkung zugekommen.

Es ist unbestritten, daß der Bw nicht alle 14 vom Borkenkäfer befallenen Nadelholzbäume innerhalb der gesetzten Frist von 10 Tagen nach Zustellung des forstpolizeilichen Auftrages gefällt, entrindet und aufgearbeitet hat. Wie er selbst niederschriftlich angab, hat er lediglich 6 Käferbäume nach Erhalt des Bescheides fristgerecht entfernt und die weiteren bescheidmäßig vorgeschriebenen 8 Käferbäume erst Anfang Jänner 1994 im Sinne des forstbehördlichen Auftrages behandelt. Der Bescheid vom 21. Oktober 1993 wurde ihm am 27. Oktober 1993 zugestellt. Die zehntägige Frist begann am 28. Oktober 1993 zu laufen und endete mit Ablauf des 6. November 1993. Denn entgegen dem Straferkenntnis war im Hinblick auf § 32 Abs 1 AVG der Tag, in den das Ereignis fällt, das den Anfang des Fristenlaufes bewirkt, also der Zustelltag, nicht mitzurechnen.

Der unabhängige Verwaltungssenat hat auf der Grundlage des festgestellten Sachverhalts und bei Wahrung der Identität der strafbehördlich angelasteten Tat den Schuldspruch um den 6. November 1993 eingeschränkt und im übrigen präziser und unter genauerer Angabe der Rechtsgrundlagen formuliert. An den erstbehördlich vorgeworfenen Endtermin des Tatzeitraumes, den 16. Dezember 1993, war der unabhängige Verwaltungssenat gemäß § 66 Abs 4 AVG iVm § 24 VStG gebunden.

4.2. Zum Vorbringen des Bw, daß ihm am 11. Jänner 1994 von Dr. Heise erklärt worden wäre, der Fall sei erledigt, die Strafverfügung als gegenstandslos zu bezeichnen und könne in den Papierkorb geworfen werden, ist zunächst festzuhalten, daß in der nach der Vorschrift des § 14 AVG errichteten und vom Bw unterfertigten Niederschrift vom 11. Jänner 1994 darüber nichts zu lesen ist. Auch einen Nachtrag wegen Unvollständigkeit hat der Bw offensichtlich nicht begehrt.

Aber selbst wenn das Vorbringen des Bw richtig wäre, könnte er in rechtlicher Hinsicht daraus nichts ableiten. Er erhielt ohnehin die Aufforderung zur Rechtfertigung und in weiterer Folge das angefochtene Straferkenntnis und hatte daher ausreichend Gelegenheit zur Stellungnahme erhalten. Im übrigen ist anzunehmen, daß der Bw die an sich richtige Mitteilung des Dr. Heise, wonach mit dem niederschriftlich erhobenen Einspruch die Strafverfügung gegenstandslos ist und in den Papierkorb geworfen werden kann, in dem Sinne mißverstanden haben dürfte, daß damit eine weitere Verfolgung unterbleibe. Nach der einschlägigen Verfahrensvorschrift des § 49 Abs 2 VStG ist aber im Gegenteil vorgesehen, daß bei einem rechtzeitig erhobenen Einspruch das ordentliche Verfahren einzuleiten ist. Die vermutlich auf einem Mißverständnis beruhende Rüge des Bw geht mangels rechtlicher Relevanz ins Leere.

4.3. Soweit der Bw allerdings die Dringlichkeit der aufgetragenen Schädlingsbekämpfung Ende Oktober 1993 bezweifelt, ist er zumindest teilweise im Recht. Aus dem vorgelegten Merkblatt des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft zum Borkenkäfer geht hervor, daß die Flugzeiten des Käfers, in denen es zur großen Vermehrung kommen kann, gewöhnlich zwischen April/Mai bis Juli/August liegen. Bei besonders günstigen Verhältnissen wie trockene warme Sommer und nicht zu hoher Lage können bis zu 4 Generationen im Jahr auftreten. Auch die Jungkäfer sind fortpflanzungsfähig und verlassen den Mutterbaum, sofern es nicht bereits Herbst geworden ist. Die Überwinterung erfolgt meist als Käfer. Zur Bekämpfung wird im angeführten Merkblatt ausgeführt, daß das durch Windwurf, Schneedruck etc angefallene Holz bevorzugt bis Mitte März aufgearbeitet werden soll. In der warmen Jahreszeit ist eine sofortige Fällung, Entrindung und Vernichtung der Brut erforderlich.

Demnach trifft es zu, daß Ende Oktober mit einer weiteren Vermehrung der Käfer durch Schwärmen nicht mehr gerechnet werden muß. Vom forstfachlichen Standpunkt müßte es daher genügen die befallenen Nadelholzbäume bis zum März des nächsten Jahres aus dem Wald zu entfernen und wie beschrieben aufzuarbeiten. Warum die belangte Behörde im gegenständlichen forstpolizeilichen Auftrag noch Ende Oktober, also nach Herbstbeginn, die kurze Frist von 10 Tagen gesetzt hat, ist der Bescheidbegründung, in der Gefahr im Verzug nur pauschal behauptet wird, nicht zu entnehmen.

Der unabhängige Verwaltungssenat hält weder diese kurze Frist noch die Form des Mandatsbescheides gemäß § 57 Abs 1 AVG für begründet, ist aber an diesen Bescheid im Hinblick auf die eingetretene Rechtskraft gebunden.

4.4. Im Rahmen der Strafbemessung hat der unabhängige Verwaltungssenat trotz des formellen Verstoßes gegen den forstbehördlichen Auftrag die im Auftragszeitpunkt fehlende Dringlichkeit mildernd zu berücksichtigen. Der von der Strafbehörde angenommene Erschwerungsgrund der langen Zeitdauer der Nichtbefolgung des Bescheides ist demgegenüber schon deshalb verfehlt, weil die vorgeworfene Dauer von rund 1 1/2 Monaten unter den gegebenen Umständen nicht als besonders lange angesehen werden kann. Außerdem verkennt die belangte Behörde, daß gegenständlich ein Unterlassungsdelikt mit der Wirkung eines Dauerdelikts vorliegt, dessen Unrechtsgehalt schon durch die konkret angelastete Dauer charakterisiert wird. Die sinngemäße Annahme eines besonderen Erschwerungsgrundes gemäß § 33 Z 1 StGB iVm § 19 Abs 2 VStG verstößt gegen das Doppelverwertungsverbot nach dem § 32 Abs 2 StGB. Die Dauer ist hier ein Umstand, der Unrechts- und Schuldgehalt unmittelbar prägt und schon dadurch die Strafhöhe beeinflußt.

Mildernd war demnach die Unbescholtenheit und der Umstand der fehlenden Dringlichkeit zu werten, der es verständlich erscheinen läßt, daß der Bw landwirtschaftliche Arbeiten vorzog und erst im Jänner 1994 dem forstpolizeilichen Auftrag zur Gänze entsprach, was er nach dem forstlichen Merkblatt des Bundesministers als rechtzeitig betrachten durfte. Erschwerend war kein Umstand zu werten. Allfällige frühere Versäumnisse, die von der Strafbehörde nicht aufgegriffen wurden, können im gegenständlichen Strafverfahren jedenfalls nicht als erschwerend betrachtet werden. Bei Berücksichtigung dieser Strafzumessungsgründe hält der erkennende Verwaltungssenat eine Geldstrafe in Höhe von S 500,-- für tat- und schuldangemessen und auch für ausreichend, um dem Bw klar zu machen, daß er sich über forstbehördliche Aufträge nicht hinwegsetzen darf. Die für den Fall der Uneinbringlichkeit gemäß § 16 Abs 1 und 2 VStG vorgesehene Ersatzfreiheitsstrafe war im angemessenen Verhältnis dazu mit 3,5 Stunden festzusetzen. Bei dieser geringen Strafe spielt das strafbehördlich nicht genau erhobene Einkommen des Bw keine Rolle mehr.

5. Bei diesem Ergebnis hat der Bw gemäß § 64 Abs 1 und 2 VStG einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens erster Instanz in Höhe von S 50,--, ds 10 % der verhängten Strafe, zu bezahlen. Im Berufungsverfahren entfällt gemäß § 65 VStG ein weiterer Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. W e i ß

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