Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
FAQs| Sitemap| Weblinks

VwSen-200145/8/Gu/Km

Linz, 22.07.1994

VwSen-200145/8/Gu/Km Linz, am 22. Juli 1994 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch seine 2. Kammer unter dem Vorsitz des Dr. Kurt Wegschaider und durch den Berichter Dr. Hans Guschlbauer sowie durch den Beisitzer Dr. Eduard Langeder über die Berufung des Mag. Ing. K K , vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Herbert T , gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn vom 25. Februar 1994, Agrar96/223/1993/B, wegen Übertretung des Oö. Naturund Landschaftsschutzgesetzes 1982, zu Recht:

Der Berufung wird teilweise Folge gegeben. Der Schuldspruch des angefochtenen Straferkenntnisses wird bestätigt.

Die verhängte Geldstrafe wird auf 2.000 S, die Ersatzfreiheitsstrafe auf einen Tag und der erstinstanzliche Verfahrenskostenbeitrag auf 200 S herabgesetzt.

Eine Verpflichtung zur Leistung eines Kostenbeitrages für das Berufungsverfahren entfällt.

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 AVG iVm § 24 VStG, § 37 Abs.2 Z5 .NSchG iVm Spruchteil II des Bescheides der BH Braunau vom 9. März 1993, N 450502/Gt, § 5 VStG, § 19 VStG, § 64 Abs.1 und 2 VStG, § 65 VStG, § 9 Abs.1 VStG.

Entscheidungsgründe:

Die Bezirkshauptmannschaft Braunau hat mit dem angefochtenen Straferkenntnis den Rechtsmittelwerber schuldig erkannt, als handelsrechtlicher Geschäftsführer und somit als das zur Vertretung nach außen berufene Organ der F ges.m.b.H. mit dem Sitz in P , S , es verantworten zu müssen, daß dem Auftrag gegen den Bescheid der BH Braunau vom 9. März 1993, N 450502, die Dachkonstruktion der beiden Garagen an der Grundgrenze der Parzelle Nr. und , KG H , Gemeinde F , bis zum 15. Mai 1993 entsprechend dem naturschutzbehördlichen Feststellungsbescheid vom 24. Juni 1988, N-450502, herzustellen sowie die konsenslos vorgenommenen Eingriffe und zwar das Vordach vor der Grundgrenze der Parzelle Nr. im Westen bis zur östlichen Grundgrenze der Parzelle Nr. und die Gartenmauer mit einer Höhe von 2,20 m auf Parzelle Nr. , KG H , zu entfernen, bis 21. Juli 1993 nicht entsprochen zu haben und dadurch eine Verwaltungsübertretung nach § 37 Abs.2 Z5 Oö.NSchG 1982 iVm dem vorher zitierten Wiederherstellungsund Beseitigungsbescheid begangen zu haben. Hiefür wurde ihm eine Geldstrafe von 15.000 S im Falle der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 8 Tagen und ein Verfahrenskostenbeitrag von 1.500 S auferlegt.

In seiner rechtzeitig dagegen erhobenen Berufung macht der rechtsfreundlich vertretene Rechtsmittelwerber geltend, daß das Bauvorhaben in den Jahren bis 1990 durch die Freizeitanlagenbau Vermögensnutzungs- und Verwaltungsges.m.b.H. verwirklicht worden sei, wobei mit den Bauarbeiten eine Firma R betraut gewesen sei. Bei den Zimmermeisterarbeiten sei eine Firma Z dazugeschaltet gewesen. Der konsenswidrige Zustand sei auf diese beiden Firmen zurückzuführen, worüber auch beim Landesgericht Salzburg ein Rechtsstreit behänge. Im übrigen würde versucht, für den Zustand der Dachkonstruktion einen Konsens zu erlangen. Auch hinsichtlich der Gartenmauer sei um Bewilligung angesucht worden. Für das von der Parzelle Nr. wegführende Vordach sei von der Baubehörde eine Bewilligung in Aussicht gestellt worden. Die Bauvorhaben seien durchgeführt worden, bevor der Beschuldigte die Geschäftsführung übernommen habe.

Es könne für den Bescheidnehmer nicht eine Aufteilung in Verfahren vor verschiedenen Behörden vorgenommen werden. Aus diesem Grunde sei für den Beschuldigten nicht nachvollziehbar, aus welchem Grunde alleine der naturschutzbehördliche Bescheid zur Grundlage eines Strafverfahrens gemacht worden sei, obwohl die anderen Verfahren noch anhängig seien.

Es liege weder Vorsatz nach Fahrlässigkeit vor, da die Freizeitanlangenbau Vermögensnutzungs- und Verwaltungsges.m.b.H. an einen bescheidgemäßen Zustand interessiert sei. Hingewiesen wird auf andere Eingriffe in der Nähe des H .

Zu berücksichtigen sei ferner, daß die Firma F ges.m.b.H. gegenüber den seinerzeitigen Liegenschaftskäufern verpflichtet sei, gewährleistungsfrei die Objekte herzustellen. Die Ges.m.b.H.

sei jedoch nicht Liegenschaftseigentümer und müsse daher für die Sache nicht einstehen.

Im übrigen sei am 21. Oktober 1993 eine Kollaudierung durchgeführt worden, wobei bezüglich Planabweichungen und Änderungen von einem vom Amt der o.ö. Landesregierung entsandten Beamten die Herstellung eines Einvernehmens zur Sprache gebracht worden sei.

Auch aus diesem Grunde liege kein schuldhaftes Verhalten vor.

Aus dem bloßem Nichtbefolgen eines Auftrages könne zu Lasten des Beschuldigten weder fahrlässiges noch schuldhaftes Verhalten angenommen werden. Im übrigen müßten Maßnahmen, die aufgetragen werden, auch zeitlich durchführbar sein. Aus diesem Grunde seien von der Baubehörde längere Fristen eingeräumt worden. Zur Untermauerung des gesamten Vorbringens wurden vom Beschuldigten mehrere Beweise angeboten. Darüber hinaus sei auch die verhängte Geldstrafe bei weitem überhöht. Der Beschuldigte beziehe ein geringes Einkommen, ein Verschulden liege nicht vor, sodaß, wenn die Behörde formal mit einer Bestrafung vorgehen wolle, eine Verwarnung jedenfalls ausreichend gewesen wäre.

Abschließend beantragt der Rechtsmittelwerber die Behebung des angefochtenen Straferkenntnisses und Einstellung des Verfahrens, in eventu die (nicht mehr in Betracht kommende) Zurückverweisung an die erste Instanz, in eventu die Verwaltungsstrafe schuldangemessen herabzusetzen und nur mit einer Verwarnung vorzugehen.

Nachdem der Sachverhalt klar gegeben ist, war eine mündliche Verhandlung zur Einholung weiterer Beweise entbehrlich.

Feststeht, daß es die F ges.m.b.H. seinerzeit unternommen hat, die in Rede stehenden Grundstücke zu vermarkten und zwar, indem sie die Grundstücke an den Mann brachten, sich verpflichtete die Objekte gewährleistungsfrei herzustellen, indem sie die erforderlichen Bewilligungen einholte und Professionisten mit der Werkherstellung betraute. In diesem Zuge kam es zur Abweichung vom naturschutzbehördlichen Konsens, bezüglich derer die F ges.m.b.H. mit Eingaben von 2.7.

und 4.12.1991 um nachträgliche naturschutzbehördliche positive Feststellung ersucht hat.

Laut Auszug aus dem Firmenbuch ist Mag. Ing. K K - der Beschuldigte - seit 7.7.1992 der handelsrechtliche Geschäftsführer und zur selbständigen Vertretung befugt. Das über das Änderungsansuchen durchgeführte naturschutzbehördliche Verfahren mündete in den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Braunau vom 9. März 1993, N 450502/Gt, womit für einzelne Abweichungen ein nachträglicher naturschutzbehördlicher Konsens erteilt wurde, für andere Abweichungen und zwar der Änderung der Dachkonstrukion durch Drehung der Firstrichtung der beiden Garagen an der Grundgrenze der Parzellen Nr. und , KG H , Gemeinde F , sowie eines errichteten Vordaches im Bereich von der Parzelle Nr. im Westen bis zur östlichen Grundgrenze der Parzelle Nr. und bezüglich einer errichteten Gartenmauer mit einer Höhe von 10,20 m auf Parzelle Nr. hingegen mit der Abweisung des Antrages vorgegangen wurde.

Gleichzeitig wurde im Spruchteil II unter der Überschrift "Herstellung des bescheidmäßigen Zustandes" verfügt:

"Der F ges.m.b.H., P , S , wird aufgetragen bis 15.5.1993 die Dachkonstruktion der beiden Garagen entsprechend dem naturschutzbehördlichen Feststellungsbescheid der Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn vom 24.6.1988, N 450502, herzustellen sowie die konsenslos vorgenommenen Eingriffe, und zwar das Vordach von der Grundgrenze der Parzelle Nr. im Westen bis zur östlichen Grundgrenze der Parzelle Nr. und die Gartenmauer mit einer Höhe von 2,20 m auf Parzelle Nr. , KG H , zu entfernen." Gegen diesen Bescheid hat die F ges.m.b.H.

Berufung eingebracht, die mit Bescheid der o.ö.

Landesregierung vom 21. April 1993, N-100624/5/Ko-1993, mangels begründeten Berufungsantrages als unzulässig zurückgewiesen wurde. Dieser Berufungsbescheid wurde der Einschreiterin am 10. Mai 1993 zugestellt.

Nach dem die o.ö. Landesregierung in die Sache nicht einsteigen konnte, blieb somit die Leistungsfrist für die Erfüllung der erstinstanzlichen Aufträge mit 15. Mai 1993 bestehen.

Am 21. Juli 1993 hielt eine Amtssachverständige der o.ö.

Landesregierung vor Ort Nachschau und stellte fest, daß der bescheidgemäße Zustand noch nicht hergestellt war.

Dies war auch der Anlaß für die nochmalige Einleitung des Verwaltungsstrafverfahrens.

Gemäß § 9 Abs.1 VStG ist für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften durch juristische Personen - um eine solche handelt es sich bei der Freizeitanlagenbau Vermögensnutzungs- und Verwaltungsges.m.b.H -, nachdem das Oö. Natur- und Landschaftsschutzgesetz 1982 nichts anderes bestimmt und die Bestellung verantwortlicher Beauftragter nicht nachgewiesen ist, strafrechtlich verantwortlich, wer zur Vertretung nach außen berufen ist. Dies ist bei einer Ges.m.b.H. der handelsrechtliche Geschäftsführer.

Gemäß § 37 Abs.2 Z5 Oö. Natur- und Landschaftsschutzgesetz begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 100.000 S zu bestrafen, wer einer besonderen administrativen Verfügung gemäß § 39 leg.cit.

nicht nachkommt oder dieser zuwiderhandelt. Beim Spruchabschnitt II des vorzitierten Bescheides der Bezirkshauptmannschaft Braunau vom 9. März 1993 handelt es sich um eine solche.

Die F ges.m.b.H. hat das Bauvorhaben und den Eingriff veranlaßt und war der jeweilige handelsrechtliche Geschäftsführer in Wahrnehmung seiner Sorgfaltspflicht gehalten, den naturschutzbehördlichen Konsens einzuhalten und andererseits alles zu unternehmen, zu überwachen und zu kontrollieren damit - vom Blickwinkel des öffentlichen Rechtes her - an der Errichtung beteiligte Firmen keine Abweichungen vornehmen.

Nachdem die Ges.m.b.H. den Eingriff zu verantworten hatte, wurde ihr von der Bezirkshauptmannschaft Braunau auch folgerichtig aufgrund der Abänderungen der entsprechende Korrekturauftrag erteilt.

Zum Zeitpunkt des Auftrages war der Beschuldigte zum handelsrechtlichen Geschäftsführer der juristischen Person bestellt und oblag es seiner Sorgfaltspflicht, diesen auch zu erfüllen.

Eine Abstimmung der Naturschutzbehörde mit anderen Behörden ist nicht geboten. Vorhaben, die nach mehreren öffentlich rechtlichen Gesichtspunkten mehrere behördliche Bewilligungen erheischen, wie das gegenständliche, dürfen nur dann und allenfalls in jenem Rahmen ausgeführt werden, deren Ausführung nach sämtlichen behördlichen Bewilligungen möglich ist. Wird eine Bewilligung versagt, ist die Ausführung unzulässig, ist eine der erforderlichen Bewilligungen enger gefaßt, darf das Vorhaben nur im engeren Rahmen ausgeführt werden. Gleich verhält es sich mit den Leistungsfristen.

Der handelsrechtliche Geschäftsführer der F ges.m.b.H. war somit gehalten, alles zu unternehmen um die Erfüllungsfrist der Aufträge, nämlich bis zum 15. Mai 1993, zu gewährleisten.

Objektiverweise war er daher, wie das erstinstanzliche Straferkenntnis zutreffend ausführt, mit Ablauf des 15. Mai 1993 in Verzug. Nachdem der behördliche Auftrag der ersten Instanz angefochten und im März 1993 noch nicht rechtskräftig erschien, zumal die Berufungsentscheidung, (welche als verfahrensrechtlicher Bescheid erging, keine Fristerstreckung zuließ) erst am 10. Mai 1993 zugestellt wurde, durfte der Beschuldigte bis dahin noch auf einen anderen Ausgang des Verfahrens hoffen und war die Leistungsfrist bis zum 15. Mai 1993 faktisch zu kurz (vergl.

§ 68 Abs.4 Z3 AVG) um ein Verschulden begründen zu können.

Der O.ö. Verwaltungssenat kam bei realistischer Sicht der Dinge zur Überzeugung, daß es tatsächlich frühestens ab 1. Juli 1993 möglich gewesen wäre, die Aufträge zu erfüllen.

Ab diesem Zeitpunkt greift die subjektive Tatseite und war der Beschuldigte bis zum 21. Juli 1993, dem Zeitpunkt der amtlichen Feststellungen, damit in Verzug, deutliche Aktivitäten, die auch in der Außenwelt sichtbar gewesen wären, zu setzen. Diese Inaktivität bedeutete kein geringes Verschulden und war daher bei verwirklichtem objektiven Tatbestand das Absehen von einer Bestrafung im Sinne des § 21 VStG nicht zulässig.

Der geringere Gehalt des Verschuldens im Verhältnis zur Annahme der ersten Instanz rechtfertigte jedoch eine entscheidende Herabsetzung der Strafhöhe im spruchgemäßen Ausmaß.

Hinzuweisen bleibt, daß die verwaltungsstrafrechtliche Verantwortung allerdings erst wegfällt, wenn die Aufträge erfüllt werden oder ein behördlicher Konsens, der die Aufträge als inhaltlich überholt erscheinen läßt, erzielt wird.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. Wegschaider

DruckersymbolSeite drucken
Seitenanfang Symbol Seitenanfang
www.uvs-ooe.gv.at| Impressum