Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-400628/4/Gf/Stu

Linz, 26.07.2002

VwSen-400628/4/Gf/Stu Linz, am 26. Juli 2002 DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Grof über die Beschwerde der A B, G, W, vertreten durch die RAe Dr. M B und Dr. G S, P, L, wegen Anhaltung in Schubhaft durch den Bezirkshauptmann von Kirchdorf zu Recht erkannt:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Rechtsgrundlage:

§ 72 FrG i.V.m. § 67c Abs. 3 AVG.

Entscheidungsgründe:

1.1. Die Beschwerdeführerin, eine Staatsangehörige der Republik B - und damit der Sichtvermerkspflicht unterliegend -, war vom 27. Juli bis zum 1. November 2001 und vom 20. November 2001 bis zum 15. Mai 2002 im Besitz einer Saison-Aufenthaltserlaubnis. Am 10. Mai 2002 hat sie sich von ihrem Wohnsitz in R abgemeldet, jedoch nicht, um das Bundesgebiet zu verlassen, sondern um bei einer befreundeten Familie in W Unterkunft zu nehmen. Ihr wegen Ablaufs der Gültigkeitsdauer der Saisonerlaubnis seit 16. Mai 2002 unrechtmäßiger Aufenthalt im Bundesgebiet wurde im Zuge einer fremdenpolizeilichen Kontrolle am 19. Juli 2002 festgestellt.

1.2. Mit Bescheid des Bezirkshauptmannes von Kirchdorf vom 22. Juli 2002, Zl. Sich40-313-2001, wurde gegen die Rechtsmittelwerberin ein auf drei Jahre befristetes Aufenthaltsverbot erlassen; gleichzeitig wurde die aufschiebende Wirkung einer allfälligen Berufung ausgeschlossen, sodass dieser Bescheid unmittelbar mit seiner Erlassung vollstreckbar war.

1.3. Mit Bescheid des Bezirkshauptmannes von Kirchdorf vom selben Tag und zur selben Aktenzahl wurde über die Beschwerdeführerin die Schubhaft verhängt und durch Überstellung in das Polizeianhaltezentrum L sofort vollzogen.

2.1. Gegen diese Anhaltung in Schubhaft richtet sich die vorliegende, auf § 73 des Fremdengesetzes, BGBl.Nr. I 75/1997, zuletzt geändert durch BGBl.Nr. I 69/2002 (im Folgenden: FrG) gestützte, am 23. Juli 2002 mittels Telefax beim Oö. Verwaltungssenat eingebrachte Beschwerde.

Darin bringt die Rechtsmittelwerberin unter Vorlage einer entsprechenden eidesstattlichen Erklärung im Wesentlichen vor, dass die befreundete, aus ihrem Heimatort B stammende Familie ohnehin am 26. Juli 2002 ihren dortigen Urlaub antreten würde und sie mit dieser mitfahren könne.

Daher wird die Aufhebung der Schubhaft beantragt.

2.2 Die belangte Behörde hat den bezughabenden Verwaltungsakt vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, in der ausgeführt wird, dass die Beschwerdeführerin eingestanden habe, dass sie bei ihrer befreundeten Familie in einem arbeitnehmerähnlichen Verhältnis (Hausarbeiten und Kinderbeaufsichtigung gegen Gewährung von Verpflegung und Unterkunft) gestanden sei. Außerdem würde sie für ihre Durchreise durch S und K auf dem Landweg ein Visum benötigen. Schließlich sei die Abschiebung der Rechtsmittelwerberin bereits für den 24. Juli 2002 um 10.05 Uhr vom Flughafen W aus geplant.

Daher wird - erschließbar - die Abweisung der Beschwerde begehrt.

3. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verwaltungsakt der BH Kirchdorf zu Zl. Sich40-313-2001; da sich bereits aus diesem in Verbindung mit dem Beschwerdevorbringen der entscheidungswesentliche Sachverhalt klären ließ und die Verfahrensparteien einen dementsprechenden Antrag nicht gestellt haben, konnte im Übrigen gemäß § 73 Abs. 2 Z. 1 FrG von der Durchführung einer öffentlichen Verhandlung abgesehen werden.

4. In der Sache selbst hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

4.1. Nach § 72 Abs. 1 FrG hat u.a. derjenige, der unter Berufung auf dieses Gesetz angehalten wird, das Recht, den Unabhängigen Verwaltungssenat mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen.

Gemäß § 66 Abs. 1 FrG kann die Behörde von der Anordnung der Schubhaft Abstand nehmen, wenn sie Grund zur Annahme hat, dass der mit ihr verfolgte Zweck auch durch die Anwendung gelinderer Mittel erreicht werden kann.

4.2. Im gegenständlichen Fall bestand der Zweck der Schubhaftverhängung offensichtlich darin, zu gewährleisten, dass die Beschwerdeführerin - dem über sie verhängten und bereits vollstreckbaren Aufenthaltsverbot entsprechend - möglichst rasch das Bundesgebiet verlässt.

Durch ihren Hinweis auf die Mitfahrgelegenheit bei ihrer befreundeten Familie hat die Rechtsmittelwerberin selbst offengelegt, dass sie gar nicht gewillt ist, der aus dem Aufenthaltsverbot resultierenden Verpflichtung zur unverzüglichen Ausreise aus eigenem zu entsprechen - ganz abgesehen davon, dass dies auf dem Landweg mangels entsprechender Dokumente ohnehin nicht möglich wäre. Der belangten Behörde kann aber auch nicht entgegengetreten werden, wenn sie es mangels jeglicher dementsprechender Garantien für zweifelhaft hielt, dass die Beschwerdeführerin die angebotene Mitfahrgelegenheit auch tatsächlich in Anspruch nehmen wird.

Davon ausgehend war die Prognose der belangten Behörde, dass sich die Rechtsmittelwerberin im nunmehrigen Wissen darum, dass ihr eine zwangsweise Ausserlandesschaffung droht, versuchen könnte, diese durch Untertauchen in der Anonymität zu vereiteln oder zumindest zu erschweren, insgesamt besehen jedenfalls nicht unvertretbar.

Die Verhängung der Schubhaft erweist sich daher als rechtmäßig.

4.3. Die gegenständliche Beschwerde war somit gemäß § 73 Abs. 2 FrG i.V.m. § 67c Abs. 3 AVG als unbegründet abzuweisen.

Eine Entscheidung gemäß § 73 Abs. 4 FrG konnte im Hinblick darauf, dass die Rechtsmittelwerberin bereits am 24. Juli 2002 abgeschoben und ihre Anhaltung in Schubhaft damit implizit aufgehoben wurde, unterbleiben.

5. Ebenso konnte mangels darauf gerichteter Parteienanträge von einer Kostenentscheidung nach § 79a AVG abgesehen werden.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

Dr. G r o f

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