Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-200147/2/Wei/Bk

Linz, 24.04.1995

VwSen-200147/2/Wei/Bk Linz, am 24. April 1995 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Wolfgang Weiß über die Berufung des J K , geb. 25.06.1941, E , H , vertreten durch Rechtsanwalt Dr. J P , S , M , vom 16. März 1994 betreffend den Punkt 2. des Straferkenntnisses der Bezirkshauptmannschaft Braunau vom 25. Februar 1994, Zl. ForstR 96/66/1993/B, wegen einer Verwaltungsübertretung nach § 18 Abs 1 iVm § 174 Abs 1 lit a) Z 7 Forstgesetz 1975 (BGBl Nr. 440/1975, zuletzt geändert durch BGBl Nr.

970/1993) zu Recht erkannt:

I. Die Berufung wird in der Schuldfrage als unbegründet abgewiesen und der Schuldspruch zu Punkt 2. des angefochtenen Straferkenntnisses mit der Maßgabe bestätigt, daß er zu lauten hat:

J K ist der Vorschreibung gemäß § 18 Abs 1 Forstgesetz im Spruchpunkt I/8 der ihm mit Bescheid vom 28.

Dezember 1988, Zl. ForstR-150101 erteilten Rodungsbewilligung, nach der zu den Waldgrundstücken und der KG O während der Abbautätigkeit eine Böschungsneigung von höchstens 1 : 1 (= 45 Grad) zulässig war, nicht nachgekommen, indem er es jedenfalls am 11. August 1993 entgegen der ihm bescheidmäßig auferlegten Verpflichtung unterlassen hat, dafür zu sorgen, daß während der Schotterabbautätigkeit die höchstzulässige Böschungsneigung eingehalten wird, weil die auf dem Abbaugrundstück zum Waldgrundstück je der KG O angelegte Böschung tatsächlich eine Steigung von ca 80 Grad aufwies.

J K hat dadurch eine Verwaltungsübertretung gemäß § 174 Abs 1 lit a) Z 7 iVm § 18 Abs 1 Forstgesetz 1975 begangen.

II. Im Strafausspruch zu Punkt 2. wird der Berufung teilweise Folge gegeben, die nach dem Strafrahmen des § 174 Abs 1 letzter Satz Z 1 Forstgesetz 1975 zu bemessende Geldstrafe auf S 3.000,-- und die Ersatzfreiheitsstrafe gemäß § 16 Abs 2 VStG auf 36 Stunden herabgesetzt.

III. Im Strafverfahren erster Instanz hat der Berufungswerber einen Kostenbeitrag von S 300,-- zu leisten.

Im Berufungsverfahren entfällt ein weiterer Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens.

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs 4 AVG 1991 iVm § 24 VStG 1991, §§ 64 Abs 1 und 2, 65 VStG 1991.

Entscheidungsgründe:

1.1. Mit dem oben bezeichneten Straferkenntnis vom 25.

Februar 1975 hat die belangte Behörde den Berufungswerber (Bw) wie folgt schuldig erkannt und bestraft:

"1. Sie haben jedenfalls im Zeitraum vom 11. bis 12.8.1993 auf der in der Planbeilage mit Farbstift gekennzeichneten Teilfläche der Waldparzelle Nr. , KG O zum Zwecke der Errichtung einer Straße eine Rodung im Ausmaß von ca. 280 m2 (Länge ca. 60 bis 100 m, Breite ca.3 bis 4 m) vorgenommen und damit Waldboden zu anderen Zwecken als solchen der Waldkultur verwendet, ohne jedenfalls bis zum 12.8.1993 die hiefür erforderliche Rodungsbewilligung erlangt zu haben." "2. Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn vom 28.12.1988, ForstR-150101 wurde Ihnen für die Parzellen Nr. , und eine Rodungsbewilligung für eine Gesamtfläche von 13800 m2 erteilt. Die Bewilligung wurde u.a. an die Bedingung geknüpft (siehe Punkt I/8), daß zu den Grundstücken und , KG O eine endgültige Böschungsneigung im Verhältnis 1 : 1,5 anzulegen ist.

Während der Abbautätigkeit wurde eine Böschungsneigung von 1 : 1 für zulässig erachtet. Anläßlich einer Überprüfung am 11.8.1993 konnte jedoch vom zuständigen Forstorgan festgestellt werden, daß die auf der Parzelle Nr. befindliche und zum Grundstück angelegte Böschung eine Steigung von ca. 80 Grad aufweist.

Folglich sind Sie jedenfalls am 11.8.1993 der im Punkt I/8 angeführten Bescheidvorschreibung nicht nachgekommen und haben dadurch eine Verwaltungsübertretung begangen." Durch die so umschriebenen Taten erachtete die Strafbehörde zu Punkt 1. § 17 Abs 1 iVm § 174 Abs 1 lit a) Z 6 Forstgesetz 1975 und zu Punkt 2. § 174 Abs 1 lit a) Z 7 Forstgesetz 1975 als verletzte Rechtsvorschriften und verhängte wegen dieser Verwaltungsübertretungen zu Punkt 1.

eine Geldstrafe von S 15.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 9 Tage) und zu Punkt 2. eine Geldstrafe von S 5.000,-(Ersatzfreiheitsstrafe 3 Tage). Außerdem wurde ein einheitlicher Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens von S 2.000,-- vorgeschrieben.

1.2. Gegen dieses Straferkenntnis, das dem Bw zu Handen seines Rechtsvertreters am 2. März 1994 zugestellt worden ist, richtet sich die rechtzeitige Berufung vom 16. März 1994, die zur Fristwahrung noch am gleichen Tag per Telefax bei der belangten Strafbehörde eingebracht wurde.

2.1. Der Aktenlage ist nachstehender entscheidungswesentlicher S a c h v e r h a l t zu entnehmen:

Am 11. August 1993 um 11.00 Uhr führte Ing. F R vom forsttechnischen Dienst der belangten Behörde auf Grund einer Anzeige in Gegenwart des Bw einen Lokalaugenschein durch, bei dem er feststellte, daß Arbeiter der Fa M aus W im Auftrag des Bw eine ca 3 bis 4 m breite und etwa 60 bis 100 m lange Auffahrt über das Waldgrundstück mit einem Bagger hergestellt hatten. Im oberen Verlauf der Trasse wurden geschlägerte Fichten und Kiefern unaufgearbeitet unterhalb des Weges abgelagert. Die Trasse führte etwa vom nördlichen Eck des Grundstückes KG O steil aufwärts in das Waldgrundstück und sollte nach Fertigstellung das Grundstück erreichen. Nach Angaben des Bw sollten auf dieser Trasse Baumaschinen an den oberen Grubenrand gebracht werden, um die Einböschung vornehmen zu können. Da keine Rodungsbewilligung vorlag, wurde die weitere Arbeit verboten.

Ing. F R stellte weiters fest, daß die vorgeschriebene Böschungsneigung nicht eingehalten wurde.

Mit Bescheid der belangten Behörde vom 28. Dezember 1988, Zl. ForstR-150101, wurde dem Bw und seiner Gattin eine Rodungsbewilligung zur Schottergewinnung auf den Waldparzellen , und in der Gesamtfläche von 13.800 m2 nach Maßgabe des eingereichten Projekts und unter Vorschreibungen erteilt. Im Spruchpunkt I) wurden u.a.

folgende Auflagen vorgeschrieben:

"7.) Spätestens bis 31. 12. 1998 ist die gesamte Schotterabbaufläche zu rekultivieren und wieder zu bewalden." "8.) Zu den Grundstücken und , KG O , ist eine endgültige Böschungsneigung im Verhältnis 1 : 1,5 anzulegen. Während der Abbautätigkeit ist eine Böschungsneigung von 1 : 1 zulässig." Die am 11. August 1993 von Ing. R vorgefundene Böschung wies eine Steigung von ca 80 Grad auf. Der Bw wollte ohne Beistand seines Rechtsanwaltes keine Stellungnahme abgeben und verweigerte auch die Unterschrift auf der von Ing. R aufgenommenen Niederschrift vom 11. August 1993.

Der in Rechtskraft erwachsenen Rodungsbewilligung ist zu entnehmen, daß das Rodungsvorhaben in der Gemeinde A in einem Ausläufer des K liegt, der insgesamt ca. 15.000 ha umfaßt. Es handelt sich um einen Hangabbau.

Eine vorangegangene Bewilligung für eine Waldfläche von 10.239 m2 war am 31. Dezember 1989 abgelaufen. Der fortschreitende Schotterabbau erforderte auch neue Waldflächen. Die öffentlichen Interessen am Schotterabbau wurden als das Interesse an der Walderhaltung überwiegend angesehen. Der angrenzende Wald war nach Ansicht des forsttechnischen Amtssachverständigen in der Lage, die aussetzenden Wirkungen des Waldes zu übernehmen. Bei Einhaltung der Bedingungen und Auflagen waren besonders nachteilige Wirkungen auf den angrenzenden Wald nicht zu erwarten und konnte der vorübergehenden Rodung zugestimmt werden.

Mit Aufforderung zur Rechtfertigung vom 16. September 1993 wurde dem Bw die Tat wie im Spruch des Straferkenntnisses angelastet. Nach Akteneinsicht erstattete der Bw durch seinen Rechtsvertreter die schriftliche Rechtfertigung vom 2. November 1993. Die dem Bw angelastete Rodung zur Anlegung einer Straße wurde nicht bestritten. Der Bw erklärte dazu nur, daß die Anlegung des Weges notwendig geworden wäre, um mit Baggern und Radladern zum oberen Rand der Grube zu kommmen. Ein Antrag auf Rodungsbewilligung sei bereits gestellt worden, welcher Umstand als gewichtiger Strafmilderungsgrund herangezogen werden möge.

Auch der zweite Tatvorwurf wurde der Sache nach zugestanden.

Die größere Böschungsneigung im obersten Bereich der Grube sei entstanden, weil gerade der dort abgebaute grobkörnige Schotter für Straßenbauten benötigt werde. Wegen der sog Straßennorm 80511 werde diese Schotterart am häufigsten geordert. Da die Rekultivierung nach Auflagepunkt 7 der Rodungsbewilligung erst bis 31. Dezember 1998 bewerkstelligt werden muß, stehe der derzeitige Neigungsgrad damit in keinem Zusammenhang.

2.2. Die belangte Strafbehörde hat ihr Straferkenntnis auf der Grundlage des festgestellten Sachverhaltes erlassen. Das Vorbringen zur Böschungsneigung ging nach Ansicht der belangten Strafbehörde ins Leere, weil 80 Grad eine erhebliche Überschreitung der zulässigen Böschungsneigung von 1 : 1 (45 Grad) darstelle und die Einhaltung der zulässigen Maximalneigung technisch möglich gewesen wäre.

Zur Strafzumessung vertrat die Strafbehörde die Meinung, daß das Strafausmaß beim vorgegebenen Strafrahmen gemäß § 174 Abs 1 letzter Satz Z 1 Forstgesetz 1975 dem Unrechtsgehalt der Taten angepaßt und schuldangemessen sei. Weder mildernde noch erschwerende Umstände wurden festgestellt. Der erst nach Einleitung des Strafverfahrens gestellte Antrag auf Rodungsbewilligung wurde nicht als Strafmilderungsgrund angesehen.

Die persönlichen Verhältnisse seien wie im Verfahren Agrar 96/165/1993 berücksichtigt worden. In diesem Verfahren teilte die Strafbehörde dem Bw eine Schätzung des monatlichen Nettoeinkommens von S 18.000,-- bei fehlenden Sorgepflichten mit. Erst in der damaligen Berufung bestritt der Bw ohne nähere Angaben und verwies auf eine wirtschaftliche Krise. Das Straferkenntnis wurde im h.

Berufungsverfahren VwSen 200101/1993 aufgehoben.

2.3. In der Berufung wird die Rodung zum Zwecke der Errichtung einer Straße neuerlich zugestanden, in weiterer Folge aber erstmals vorgebracht, daß die gerodete Fläche geringen Ausmaßes nicht Zwecken der Waldwirtschaft gedient hätte, am Rande der Schottergrube lag und "partmäßig" (gemeint: parkmäßig) lockeren Bewuchs aufgewiesen hätte. Es hätte sich überdies um eine Baumreihe gehandelt, die weder der Schneebindung noch dem Schutz vor Windschäden gedient hätte. Zum Beweis wird auf einen Ortsaugenschein verwiesen.

Es habe sich dort ein 50-jähriger Baumbestand befunden, sechs Stämme seien geschlägert worden. Die Fläche sei nicht als Wald iSd Forstgesetzes anzusehen gewesen. Einen Antrag auf Rodungsbewilligung habe er dennoch gestellt, weil gleichzeitig in diesem Bereich eine naturschutzbehördliche Bewilligungsverhandlung durchgeführt werde.

Daneben kritisiert der Bw die Geldstrafe als völlig unangemessen, weil der Wert der Bäume lediglich einen Bruchteil dieses Betrages ausmache und die Rodung begründet gewesen wäre.

Zum zweiten Tatvorwurf rügt der Bw, daß die zugrundeliegende Auflage der Rodungsbewilligung vom 28. Dezember 1988 nicht dem Gesetz entspreche, weil sie nicht geeignet sei zu gewährleisten, "daß die Walderhaltung über das bewilligte Ausmaß hinaus nicht beeinträchtigt wird". Die Vorschreibung von Böschungsneigungen könne der Walderhaltung nicht dienen.

Zum Beweis dafür wird ein Gutachten eines agrartechnischen Sachverständigen beantragt.

Durch zukünftige Aufschüttungen sei es jederzeit möglich, die endgültige Böschungsneigung herzustellen. Der Unrechtsgehalt der Übertretung sei gering, weil die Interessen, deren Schutz die Strafdrohung sowie die Bescheidauflage dient, nicht gefährdet seien. Es dürfe nicht außer Acht gelassen werden, daß die verfahrensgegenständliche Auflage in der Rodungsbewilligung im Gesetz keine Deckung finde. Ungeachtet ihrer Rechtskraft sei eine Bestrafung nicht gedeckt. Die Übertretung habe keinerlei Folgen nach sich gezogen und das Verschulden müsse aufgrund der dargelegten Umstände als geringfügig angesehen werden.

Die verhängten Geldstrafen seien auch überhöht, weil sie den Einkommens-, Familien- und Vermögensverhältnissen des Bw nicht entsprächen. Er sei Hälfteeigentümer der Liegenschaft E , H , welche mit rund 22 Millionen Schilling belastet sei. Der monatliche Zinsendienst belaufe sich auf über S 200.000,-- und sei durch die Bewirtschaftung der Liegenschaft samt Schottergrube kaum zu leisten. Er sei daher völlig einkommenslos. Unter diesen Umständen käme die verhängte Geldstrafe einer primären Arreststrafe gleich. Er sei angesichts der Sorgepflicht für seine Gattin nicht einmal in der Lage, geringe monatliche Raten zu zahlen. Die Verhältnisse seien daher weit von jenen entfernt, die die belangte Behörde im Verfahren Agrar 96/165/1993 ihrem Straferkenntnis zugrundegelegt hatte.

Abschließend wird beantragt, das Straferkenntnis aufzuheben und das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen, in eventu die Geldstrafen auf S 5.000,-- und S 2.000,-- zu reduzieren.

2.4. Die belangte Strafbehörde hat ihren Verwaltungsstrafakt zur Berufungsentscheidung vorgelegt. Eine Gegenschrift wurde nicht erstattet.

3. Der unabhängige Verwaltungssenat hat nach Einsicht in die vorgelegten Verwaltungsakten festgestellt, daß der entscheidungswesentliche Sachverhalt hinreichend geklärt erscheint und im wesentlichen Rechtsfragen zu beurteilen sind. Die Durchführung einer Berufungsverhandlung war daher entbehrlich.

4. Der unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen:

4.1. Gemäß § 174 Abs 1 lit a) Z 7 Forstgesetz 1975 begeht u.a. eine Verwaltungsübertretung, die nach dem letzten Satz Z 1 dieses Absatzes mit einer Geldstrafe bis zu S 100.000,-oder mit Arrest bis zu vier Wochen zu ahnden ist, wer den Vorschreibungen gemäß § 18 Abs 1, 2 oder 3 erster Satz nicht nachkommt.

Nach dem § 18 Abs 1 Forstgesetz 1975 ist die Rodungsbewilligung erforderlichenfalls an Bedingungen zu knüpfen und mit Auflagen zu versehen, durch welche gewährleistet ist, daß die Walderhaltung über das bewilligte Ausmaß hinaus nicht beeinträchtigt wird. Das Gesetz führt beispielsweise im § 18 Abs 1 lit c) Forstgesetz 1975 an, daß Maßnahmen vorzuschreiben sind, die zur Hintanhaltung nachteiliger Wirkungen für die umliegenden Wälder geeignet sind.

Die belangte Behörde hat in ihrer dem Bw und dessen Gattin erteilten Rodungsbewilligung vom 28. Dezember 1988 im Spruchpunkt I/8 die Einhaltung einer höchstzulässigen Böschungsneigung zu den an die Schotterabbaugrundstücke angrenzenden Waldgrundstücken und je KG O vorgeschrieben, ohne sich ausdrücklich auf den § 18 Abs 1 Forstgesetz zu berufen. Der Sache nach handelt es sich allerdings um eine im Interesse der Walderhaltung erfolgte Vorschreibung zur Hintanhaltung nachteiliger Wirkungen für den umliegenden Wald.

Der Bw hält die erteilte Auflage für gesetzwidrig, weil die Vorschreibung von Böschungsneigungen nicht der Walderhaltung dienen könne und beantragt dazu ein agrartechnisches Gutachten. Dem ist zu entgegnen, daß die gegenständliche Rodungsbewilligung mit allen Vorschreibungen mangels Erhebung eines Rechtsmittels längst in Rechtskraft erwachsen ist und der unabhängige Verwaltungssenat schon deshalb gemäß § 68 Abs 1 AVG an die rechtskräftig vorgeschriebene Auflage gebunden ist. Schon aus diesem Grund hat der Bw kein schuldrelevantes Beweisthema genannt, das gegebenenfalls mit Hilfe eines Amtssachverständigen aufgeklärt werden müßte.

4.2. Im übrigen kann der unabhängige Verwaltungssenat auch aus inhaltlichen Überlegungen die Ansicht des Bw nicht teilen. Höchstzulässige Böschungsneigungen dienen durchaus der Walderhaltung. Dies gilt besonders für den Hangabbau. Je steiler eine Böschung desto eher besteht die Gefahr, daß der Hang abrutscht und unter Umständen eine Steinlawine ausgelöst wird oder daß zumindest Teile abbrechen, die forstlichen Bewuchs aufweisen und nicht mehr von der Abbaubewilligung gedeckt sind. Diese grundsätzlichen Zusammenhänge lassen sich bereits nach der allgemeinen Lebenserfahrung erkennen, ohne daß es der Beiziehung eines forsttechnischen Amtssachverständigen bedarf. Die Vorschreibung einer höchsten Steigung von 45 Grad während der Abbautätigkeit sollte die oben beschriebenen Gefahren für den umgebenden Wald vermeiden.

Unbestritten ist, daß der Bw die erteilte Auflage jedenfalls am 11. August 1993 nicht einhielt, weil Ing. R zur Waldparzelle der KG O ein Steigung von etwa 80 Grad feststellen konnte. Die Neuformulierung des Schuldspruches erfolgte unter Wahrung der Identität der strafbehördlich angelasteten Tat und diente der Präzisierung des strafbaren Verhaltens sowie der maßgeblichen Rechtsgrundlagen.

4.3. Auch das Vorbringen, mit dem der Bw die erstbehördliche Strafzumessung bekämpft ist nicht stichhaltig. Gemäß Auflage I/7 ist die Schotterabbaufläche bis spätestens 31. Dezember 1998 zu rekultivieren, wobei dann nach der Auflage I/8 1.

Satz die endgültige Böschungsneigung im Verhältnis 1 : 1,5 anzulegen ist. Dies entspricht einer Steigung von etwa 30 Grad. Daß es durch künftige Aufschüttung möglich ist, die endgültige Böschungsneigung herzustellen, vermag entgegen der Berufung nichts am obigen Befund zu ändern. Deshalb ist der Unrechtsgehalt des Auflagenverstoßes keineswegs als geringfügig anzusehen. Hätte der Bw bereits Verhältnisse geschaffen, die eine Herstellung der Böschungsneigung nicht mehr ermöglichen, so wäre dies vielmehr als erschwerend zu werten. Es trifft bei richtigem Verständnis der Auflage I/8 auch nicht zu, daß die öffentlichen Interessen an der Walderhaltung, deren Schutz § 174 Abs 1 lit a) Z 7 iVm § 18 Abs 1 Forstgesetz 1975 dient, nicht beeinträchtigt worden sind. In diesem Zusammenhang sei darauf hingewiesen, daß der Bw offenbar wegen der zu steilen Böschung von 80 Grad Probleme mit dem Einsatz der Baumaschinen hatte, weswegen er unter anderem die verbotene Rodung zum Zwecke der Errichtung einer Straße vornahm, die Gegenstand der Kammerentscheidung vom gleichen Tag im h. Parallelverfahren VwSen 200146/1994 ist. Auf dieser Straße wollte er - wie er selbst angibt die Baumaschinen zum oberen Rand der Grube verbringen.

4.4. Das einzige Argument für einen eher geringen Unrechtsund Schuldgehalt hat der Bw nicht genannt. Der unabhängige Verwaltungssenat darf dennoch nicht unberücksichtigt lassen, daß die Strafbehörde die Nichterfüllung der gegenständlichen Auflage, die an sich ein Unterlassungsdelikt mit der Wirkung eines Dauerdelikts darstellt, nur für den 11. August 1993 angelastet hat, obwohl ein längerer Tatzeitraum, den die Strafbehörde aber nicht ermittelt hat, nahelag. Insoweit ist der unabhängige Verwaltungssenat gemäß § 66 Abs 4 AVG iVm § 24 VStG an die Sache des Berufungsverfahrens gebunden und nicht befugt, die Tat auszuwechseln und seiner Entscheidung einen längeren Tatzeitraum zugrundezulegen. Demnach darf auch bei der Strafbemessung nur ein Unrechts- und Schuldgehalt herangezogen werden, der dem beschriebenen Auflagenverstoß in der Dauer von 1 Tag adäquat ist. Da Gegenstand der strafrechtlichen Schuld immer nur die Vorwerfbarkeit des konkret verwirklichten Unrechts sein kann, ergeben sich für das Ausmaß des Verschuldens allein aus diesem Gesichtspunkt Einschränkungen. Andererseits kommt dem Bw aber auch kein Milderungsgrund zugute. Er ist weder unbescholten, noch hat er ein reumütiges Geständnis abgelegt. Die Schuld erscheint daher keineswegs als geringfügig. Seine Einlassung läßt überdies nicht die geringste Einsicht in das begangene Unrecht erkennen, weshalb aus spezialpräventiven Gründen eine Bestrafung unbedingt notwendig erscheint.

Die Ausführungen der Berufung zu den persönlichen Verhältnissen des Bw sind nur teilweise glaubhaft. Dies betrifft zunächst die erstmals im Berufungsverfahren aufgestellte Behauptung, daß er für seine Gattin, die selbst Hälfteeigentümerin der gesamten Liegenschaft ist und demnach wie der Bw über eigene Einkünfte verfügen müßte, sorgepflichtig sein soll. Außerdem ist grundsätzlich festzustellen, daß bei einem monatlichen Zinsendienst in Höhe von S 200.000,-- auch ganz erhebliche Einnahmen notwendig sind, widrigenfalls die alsbaldige Anmeldung des Konkurses die notwendige Folge wäre. Daß der Bw völlig einkommenslos sei, hat er mit seinem Vorbringen nicht glaubhaft machen können. Die Vorlage einer aktuellen Bilanz zur näheren Beurteilung seiner Einkommenssituation hat er bezeichnenderweise unterlassen. Es kann mit Rücksicht auf den bedeutenden Grundbesitz und das Schotterabbauunternehmen des Bw mangels konkreter Anhaltspunkte nicht angenommen werden, daß der Bw mit seinem Einkommen unterhalb der Armutsgrenze liegt. In diesem Fall wäre zu erwarten gewesen, daß er einen Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe gemäß § 51a VStG eingebracht hätte. Der unabhängige Verwaltungssenat geht daher im Zweifel zugunsten des Bw von einem monatlichen Nettoeinkommen in der Höhe von wenigstens S 10.000,-- aus.

4.5. Unter Berücksichtigung dieser Strafzumessungsgründe erscheint dem unabhängigen Verwaltungssenat eine Geldstrafe von S 3.000,-- der Tatschuld sowie den Einkommens- und Vermögensverhältnissen des Bw angemessen und auch unbedingt notwendig, um den Bw in Hinkunft von gleichartigen Verwaltungsübertretungen abzuhalten. Dieses geringe Strafmaß von lediglich 3 % des Primärstrafrahmens berücksichtigt die kurze Tatzeit sowie die schlechte Einkommenssituation des Bw. Die Ersatzfreiheitsstrafe, für die gemäß § 16 Abs 2 VStG iVm § 174 Abs 1 letzter Satz Z 1 Forstgesetz 1975 ein Strafrahmen von bis zu 4 Wochen in Betracht kam, konnte vergleichsweise höher mit 36 Stunden als tat- und schuldangemessen festgesetzt werden, weil insofern nur die Schuld, nicht aber die ungünstige Einkommenssituation des Bw von Relevanz war.

5. Bei diesem Ergebnis hat der Bw gemäß § 64 Abs 1 und 2 VStG als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens erster Instanz den Betrag von S 300,--, ds 10 % der verhängten Geldstrafe, zu leisten. Im Berufungsverfahren war gemäß § 65 VStG kein weiterer Kostenbeitrag vorzuschreiben.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. W e i ß

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