Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
FAQs| Sitemap| Weblinks

VwSen-200150/2/Li/Km

Linz, 25.05.1994

VwSen-200150/2/Li/Km Linz, am 25. Mai 1994 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Hans Linkesch über die Berufung des Ing. H W vom 9. Mai 1994 zu Recht:

Die Berufung wird als unzulässig zurückgewiesen.

Rechtsgrundlage:

§ 63 Abs.3 und § 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991-AVG, BGBl.Nr.51 iVm § 24, § 51 Abs.1 und § 51e Abs.1 Verwaltungsstrafgesetz 1991-VStG, BGBl.Nr. 52.

Entscheidungsgründe:

1. Am 11. Mai 1994 langte beim unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich ein von Ing. H W unterfertigter Schriftsatz mit folgendem Wortlaut ein:

"Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich Fabrikstraße 32 A-4010 L i n z Betreff: Berufung Ich berufe Gegen die Straferkenntnis in der Höhe von ÖS 7700- Es geht hier um die Errichtung einer kleinen Holzhütte im nordöstlichen Bereich des Grundstückes-Nr. 369 KG.

K .

Hochachtungsvoll" Firmenstampiglie mit Unterschrift H W Der Briefkopf enthält den Aufdruck "S W GMBH & CO KG H R A- O Tel.: Fax: 1.1. Dieses Schreiben läßt nicht erkennen von welcher Behörde die angefochtene, nicht näher bezeichnete Entscheidung erlassen wurde und enthält keinen begründeten Berufungsantrag.

2. Weil offensichtlich eine 10.000 S übersteigende Geldstrafe nicht verhängt worden ist, hat der unabhängige Verwaltungssenat durch eines seiner Mitglieder zu entscheiden. Da sich im Sinne des § 51e Abs.1 VStG bereits aus der Eingabe ergibt, daß diese wegen eines nicht behebbaren Formmangels zurückzuweisen ist, war eine öffentliche mündliche Verhandlung nicht anzuberaumen.

3. Der O.ö. Verwaltungssenat hat erwogen:

3.1. Gemäß § 63 Abs.3 AVG, der im Verwaltungsstrafverfahren in Verbindung mit § 24 VStG anzuwenden ist, hat eine Berufung den Bescheid (das Straferkenntnis) zu bezeichnen, gegen den (das) sie sich richtet und einen begründeten Berufungsantrag zu enthalten.

3.2. Eine Berufung hat nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes die Behörde, das Datum und die Zahl des Bescheides zu enthalten, damit eindeutig feststeht, wogegen (gegen welche Entscheidung welcher Behörde) sie sich richtet (vgl. z.B. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 27. Jänner 1993, Zl.

92/03/0268). Ohne damit einen übertriebenen Formalismus zu verlangen, setzt der Gesetzgeber als Selbstverständlichkeit voraus, daß, falls ein Eingehen in eine Sache möglich sein soll, anzugeben ist und festzustehen hat, um welchen Gegenstand es sich tatsächlich handelt.

Es gehört daher die Bezeichnung des Bescheides, gegen den sich die Berufung richtet, als Teil der Berufungserklärung zum wesentlichen Inhalt der Berufung.

Der eingangs bezeichnete Schriftsatz ist im Sinne des § 63 Abs.3 AVG derart mangelhaft, daß ein Eingehen in die Sache nicht möglich ist. Es ist nicht Aufgabe des Verwaltungssenates, umfangreiche Erhebungen zu führen um feststellen zu können, welche Behörde ein nicht näher bezeichnetes Straferkenntnis erlassen hat. Die gegenständliche Berufung leidet daher an einem auch im Sinne des § 13 Abs.3 AVG nicht behebbaren Mangel.

3.2. Im Hinblick auf die zu 3.1. dargelegten Erwägungen, die schon allein zu einer Zurückweisung des Rechtsmittels führen mußten, erübrigt sich ein näheres Eingehen darauf, daß die Berufung auch keinen begründeten Berufungsantrag enthält.

Wenn aus einer Berufung nicht einmal eine Andeutung darüber zu entnehmen ist, worin die Unrichtigkeit des bekämpften Bescheides gelegen sein soll, fehlt es an den unabdingbaren Erfordernissen eines begründeten Berufungsantrages. Der Hinweis, daß es sich um die Errichtung einer kleinen Holzhütte auf einem bestimmten Grundstücksteil handelt, stellt keinen begründeten Berufungsantrag dar, weshalb die Berufung auch aus diesem Grund als unzulässig zurückzuweisen ist.

4. Über Kosten war nicht abzusprechen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. Linkesch

DruckersymbolSeite drucken
Seitenanfang Symbol Seitenanfang
www.uvs-ooe.gv.at| Impressum