Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-200158/18/Li/Km

Linz, 13.04.1995

VwSen-200158/18/Li/Km Linz, am 13. April 1995 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Linkesch über die Berufung des W S , W , vertreten durch Rechtsanwalt Dr. H R , S , I , gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 19.7.1994, Zl.

N96-4-1994-Mai, wegen einer Verwaltungsübertretung nach dem O.ö. Natur- und Landschaftsschutzgesetz 1982, zu Recht:

I. Der Berufung wird keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis mit der Maßgabe bestätigt, daß nach der im Spruch aufscheinenden Wortfolge "Grundstück Nr.466/11, KG. W ," die Wortfolge "somit innerhalb des Schutzbereiches vom Ufer des Attersees bis zu einer Entfernung von 500 m landeinwärts," einzufügen ist.

Rechtsgrundlagen:

§ 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 16, 19, 51 Abs.1, 51c, 51d, 51e Abs.2 und 44a Z.1 VStG; §§ 5 Abs.1 und 37 Abs.3 Z.1 O.ö.NSchG 1982.

II. Zusätzlich zu den Kosten für das Verfahren erster Instanz hat der Berufungswerber binnen 2 Wochen nach Zustellung der Entscheidung 20 % der gegen ihn verhängten Geldstrafe, d.s. 600 S, als Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens an den O.ö.

Verwaltungssenat zu leisten.

Rechtsgrundlage:

§ 64 Abs.1 und 2 VStG.

Entscheidungsgründe:

zu I.:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck hat mit dem angefochtenen Straferkenntnis wegen Übertretung des § 37 Abs.3 Z. 1 des O.ö. Natur- und Landschaftsschutzgesetzes 1982, LGBl.Nr. 80, über den Rechtsmittelwerber eine Geldstrafe von 3.000 S und für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 24 Stunden verhängt, weil er einen Eingriff, der im Schutzbereich von Seen verboten ist (§ 5) - Abstellung von ca. 22 gebrauchten nicht zum Verkehr zugelassenen PKWs auf dem Grundstück Nr. 466/11, KG. W , in der Zeit von Anfang Jänner 1994 bis zumindest 5.5.1994 - ohne eine hiefür notwendige bescheidmäßige Feststellung gemäß § 5 des O.ö. Natur- und Landschaftsschutzgesetzes 1982 ausgeführt habe. Gleichzeitig wurde ihm ein Verfahrenskostenbeitrag von 300 S auferlegt.

2. In der dagegen fristgerecht erhobenen Berufung wird insbesondere ausgeführt, daß von der erstinstanzlichen Behörde keine genauen Erhebungen durchgeführt worden seien, insbesondere dahingehend, daß tatsächlich in den Natur- und Landschaftsschutz in verwaltungsstrafrechtlicher Hinsicht eingegriffen wurde. Es wird ein verwaltungsstrafrechtliches Verschulden bestritten, weil der Beschuldigte die in Frage kommenden Fahrzeuge nicht freiwillig dort abgestellt habe, sondern er aufgrund gerichtlicher Maßnahmen genötigt gewesen sei, die Fahrzeuge dort abzustellen. Es sei von vornherein klar gewesen, daß es sich nur um ein vorübergehendes Abstellen handeln sollte, was in Anwendung des Schonungsprinzipes nicht zu eng ausgelegt werden dürfe. Würde man tatsächlich die von der Behörde angenommene enge Auslegung verwenden können, so dürfte überhaupt kein Fahrzeug im Uferbereich abgestellt werden, auch nicht kurzfristig über das Wochenende. Die von der Strafbehörde vergleichsweise herangezogene Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur Frage der nicht bloß vorübergehenden Auswirkungen eines Eingriffes in das Landschaftsbild im Sinne des § 5 Abs.1 O.ö. NSchG 1982 gehe am gegenständlichen Sachverhalt vorbei, da bei einem Würstlstand und auch bei einem Sonnenbrett zu Liegezwecken von vornherein die Absicht gegeben sei, eine länger andauernde Zeit hindurch diese Gegenstände zu benützen, was im gegenständlichen Fall nicht gegeben sei.

Weiters weist der Berufungswerber daraufhin, daß ohne entsprechende Genehmigungen und Ansuchen sportliche Tätigkeiten im Uferbereich laufend durchgeführt werden und auch Feste abgehalten werden und damit zusammenhängend Einrichtungen aufgestellt werden.

Jedenfalls hätte die Behörde bei ordentlicher und mangelfreier Durchführung des Verfahrens erkennen müssen, daß von einer Verwaltungsstrafe (gemeint wohl: einem strafbaren Verhalten) keine Rede sein könne. Durch die gezwungene Zwischenlagerung sei in keiner Weise in öffentliche Interessen eingegriffen worden. Ein derartiger Eingriff würde nur dann vorliegen, wenn überhaupt im gesamten Uferbereich jedes Abstellen und Parken von Fahrzeugen generell verboten wäre. Solange jedoch ein derartiges Verbot nicht gegeben sei, sei das Straferkenntnis gegenüber dem Beschuldigten zu Unrecht erfolgt.

Es werde daher beantragt, der Berufung Folge zu geben und wolle das Straferkenntnis aufgehoben werden bzw. wolle das Verfahren ergänzt werden.

3. Die Strafbehörde hat keine Berufungsvorentscheidung erlassen, sondern - als nunmehr belangte Behörde - die rechtzeitige und zulässige Berufung samt Strafakt vorgelegt und ohne Gegenäußerung zum Berufungsvorbringen die Abweisung der Beschwerde (gemeint: Berufung) sowie Aufwandersatz beantragt.

4. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich ist in diesem Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 51 Abs.1 VStG als Berufungsbehörde zuständig und entscheidet gemäß § 51c durch (nur) eines seiner Mitglieder, weil keine 10.000 S übersteigende Geldstrafe verhängt wurde.

5. Der O.ö. Verwaltungssenat hat Einsicht in den Strafakt der belangten Behörde genommen und das Ermittlungsverfahren vorerst dahingehend ergänzt, daß die belangte Behörde aufgefordert wurde, einen amtlichen Plan, Auszug aus der entsprechenden Grundbuchsmappe etc.

vorzulegen, aus dem klar hervorgeht (Maßstab), daß sich das Grundstück Nr. 466/11, KG. W , innerhalb der Attersee-Seeuferschutzzone (Gebiet vom Seeufer bis zu einer Entfernung von 500 m landeinwärts) befindet.

Weiters wurde Einsicht in den Exekutionsakt des Bezirksgerichtes Vöcklabruck, GZ: E 6778/93, betreffend die zwangsweise Räumung verschiedener, von W S als verpflichtete Partei gemieteter und von ihm benützter Liegenschaften und Räumlichkeiten genommen.

5.1. Nach Einlangen des entsprechenden Lageplans (Katastralmappe) im Maßstab 1:1000 wurde dieser dem rechtsfreundlich vertretenen Berufungswerber zur Stellungnahme übermittelt und ihm gleichzeitig mitgeteilt, daß die Verfolgungshandlungen der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck (Strafverfügung vom 9.5.1994, Aufforderung zur Rechtfertigung vom 5.7.1994, Straferkenntnis vom 19.7.1994, jeweils GZ.

N96-4-1994-Mai) insofern konkretisiert werden, daß dem Beschuldigten vor Eintritt der Verfolgungsverjährung vorgeworfen wird, einen Eingriff in das Landschaftsbild, der im Schutzbereich von Seen verboten ist (§ 5) Abstellung von ca. 22 gebrauchten nicht zum Verkehr zugelassenen PKWs auf dem Grundstück Nr. 466/11, KG.

W , somit innerhalb des Schutzbereiches vom Ufer des Attersees bis zu einer Entfernung von 500 m landeinwärts, in der Zeit von Anfang Jänner 1994 bis zumindest 5.5.1994 - ohne eine hiefür notwendige bescheidmäßige Feststellung gemäß § 5 des O.ö. Natur- und Landschaftsschutzgesetzes 1982 ausgeführt und dadurch eine Verwaltungsübertretung gemäß § 37 Abs.3 Z.1 leg.cit. begangen zu haben.

5.2. Weiters wurde zur Kenntnis gebracht, daß eine Einsichtnahme in den Exekutionsakt des Bezirksgerichtes Vöcklabruck, GZ. E 6778/93, keinerlei Anhaltspunkt dafür ergeben hat, daß die Abstellung der ca. 22 gebrauchten, nicht zum Verkehr zugelassenen PKWs auf dem Grundstück Nr. 466/11, KG. W , verwaltungsstrafrechtlich nicht dem Beschuldigten vorzuwerfen ist.

5.3. In seiner Stellungnahme dazu bringt der Berufungswerber im wesentlichen vor, daß aus den bezüglichen Akten des Bezirksgerichtes Vöcklabruck sehr wohl hervorgehen müsse, daß die abgestellten Fahrzeuge "gegen den Willen des Berufungswerbers an sich" abgestellt wurden und daß die versuchte Räumung unrechtmäßig gewesen sei. Zuvor seien die Fahrzeuge sogar noch näher dem Seeufer, und zwar in einem dort befindlichen Gewerbeobjekt, abgestellt gewesen. Im übrigen stünden Fahrzeuge auch im Stau auf der Seeuferstraße und im ganzen Bereich würden Fahrzeuge insbesondere bei Sportveranstaltungen längere Zeit hindurch abgestellt. Die Vorgangsweise gegen den Berufungswerber sei einseitig und verstoße gegen den Gleichheitsgrundsatz. Außerdem sei der vom O.ö.

Verwaltungssenat konkretisierte Tatvorwurf nicht rechtens und es werde Verfristung eingewendet.

5.4. Daraufhin wurde ein Gutachten eines Amtssachverständigen für Natur- und Landschaftsschutz zur Frage eingeholt, ob durch die Abstellung von ca. 22 gebrauchten, nicht zum Verkehr zugelassenen PKWs auf dem Grundstück Nr. 466/11, KG. W , somit innerhalb des Schutzbereiches vom Ufer des Attersees bis zu einer Entfernung von 500 m landeinwärts, in der Zeit von Anfang Jänner 1994 bis zumindest 5.5.1994, ein Eingriff in das Landschaftsbild, der im Schutzbereich von Seen ohne bescheidmäßige Feststellung im Sinne des § 5 Abs.1 O.ö.

Natur- und Landschaftsschutzgesetz 1982 verboten ist (§ 5 leg.cit.), ausgeführt wurde und den Parteien des Verfahrens Gelegenheit zur Stellungname dazu eingeräumt.

6. Da der Sachverhalt nach der Aktenlage und dem beigeschafften Lageplan sowie dem Gutachten klargestellt ist und das Abstellen der gebrauchten Fahrzeuge auf dem angeführten Grundstück im vorgeworfenen Zeitraum auch vom Berufungswerber nicht bestritten wird und das Straferkenntnis im Tatsachenbereich somit unbekämpft geblieben ist, erweist sich die Durchführung einer mündlichen Verhandlung, da diese in der Berufung nicht ausdrücklich verlangt wurde, als entbehrlich.

7. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat erwogen:

7.1. Gemäß § 37 Abs.3 Z.1 des O.ö. Natur- und Landschaftsschutzgesetzes 1982 begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu S 500.000,-- zu bestrafen, wer Eingriffe, die im Schutzbereich von Seen verboten sind (§ 5), ohne bescheidmäßige Feststellung im Sinne des § 5 Abs.1 ausführt.

Gemäß § 5 Abs.1 leg.cit. ist jeder Eingriff in das Landschaftsbild an allen Seen samt ihren Ufern bis zu einer Entfernung von 500 m landeinwärts verboten, solange die Behörde nicht bescheidmäßig festgestellt hat, daß solche öffentliche Interessen an der Erhaltung des Landschaftsbildes, die alle anderen Interessen überwiegen, nicht verletzt werden.

7.2. Durch den amtlichen Lageplan (Auszug aus der Katastralmappe im Maßstab 1:1000), das Sachverständigengutachten vom 9. März 1995 und die im Akt erliegenden Lichtbilder ist erwiesen, daß die ca. 22 nicht zum Verkehr zugelassenen PKWs auf dem Grundstück Nr. 466/11, KG W , Gemeinde W abgestellt wurden und daß sich dieses Grundstück innerhalb der 500 m-Seeuferschutzzone des Attersees befindet. Eine Verordnung i.S. des § 5 Abs.4 O.ö.NSchG 1982, daß für den vorgeworfenen Eingriff in das Landschaftsbild oder für das Gebiet der Gemeinde W das Verbot des § 5 Abs.1 leg.cit. nicht gilt, existiert nicht. Ebenso wird als erwiesen angenommen, daß eine bescheidmäßige Feststellung i.S.d. § 5 Abs. 1 O.ö. NSchG. 1982 weder beantragt noch erteilt wurde und weiters, daß das Abstellen der nicht zum Verkehr zugelassenen PKWs im vorgeworfenen Zeitraum dem Beschuldigten zuzurechnen ist, was von diesem auch nicht in Abrede gestellt wird (vgl.

S.2 der Berufung). Allerdings bestreitet er ein verwaltungsstrafrechtliches Verschulden, weil er die in Frage kommenden Fahrzeuge nicht freiwillig dort abgestellt habe, sondern aufgrund gerichtlicher Maßnahmen genötigt gewesen sei, die Fahrzeuge dort abzustellen. Die Einsichtnahme in den Räumungsakt, GZ. E 6778/93 des Bezirksgerichtes Vöcklabruck - in diesem Verfahren war der Beschuldigte verpflichtete Partei - hat ergeben, daß aus keiner der in diesem Akt befindlichen Entscheidungen und Protokollierungen auch nur abgeleitet werden könnte, daß der Beschuldigte die PKWs auf dem in der Seeuferschutzzone befindlichen Grundstück Nr. 466/11, KG.

W , abstellen oder zwischenlagern mußte. Das "Genötigtsein" durch das Gericht bzw. Abstellen der Fahrzeuge "gegen den Willen des Berufungswerbers an sich" auf dem genannten Grundstück ist daher offenbar in dem Sinn zu verstehen, daß das Räumungsverfahren den vom Berufungswerber ungewollten Anlaß gebildet hat, die Fahrzeuge von einer im Exekutionstitel beschriebenen Liegenschaft zu verbringen, nicht aber einen Zwang ausdrückt, sie auf dem genannten Grundstück abzustellen.

Ein etwa behaupteter schuldausschließender Notstand (§ 6 VStG) kann darin vom O.ö. Verwaltungssenat - unter Hinweis auf die einschlägige Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes - jedoch nicht gesehen werden, auch ist es für das gegenständliche Verfahren ohne Belang, daß die Fahrzeuge vor ihrer Wegschaffung angeblich in einem Gewerbeobjekt in noch größerer Seenähe abgestellt waren.

7.3. Somit bleibt im folgenden zu prüfen, ob das Abstellen der nicht zum Verkehr zugelassenen ca. 22 PKW's einen Eingriff in das Landschaftsbild gemäß § 5 Abs.1 O.ö. NSchG. 1982 darstellt. Der Berufungswerber bestreitet dies, macht ein nur vorübergehendes Abstellen geltend und führt aus, daß ohne entsprechende Genehmigungen und Ansuchen auch sportliche Tätigkeiten im Uferbereich laufend durchgeführt werden und auch Feste abgehalten und damit zusammenhängende Einrichtungen aufgestellt werden. Ein Eingriff in öffentliche Interessen würde nur dann vorliegen, wenn überhaupt im gesamten Uferbereich jedes Abstellen und Parken von Fahrzeugen generell verboten wäre. Auch auf der Seeuferstraße gäbe es häufig Stauungen, sodaß auch Fahrzeuge im Verkehr längere Zeit hindurch im Uferbereich stehen bleiben müßten. Auch Besucher von Gewerbebetrieben und Veranstaltungen würden längere Zeit ihre Fahrzeuge abstellen. Ein Vorgehen gegen den Berufungswerber bedeute daher einen strengeren Maßstab und ein einseitiges Vorgehen gegen ihn. Er verweist auf vorgelegte Lichtbilder und hält in einer Äußerung zum Sachverständigen-Gutachten zusammenfassend fest, daß nunmehr in keiner Weise in das Landschaftsbild bzw. die Uferschutzzone eingegriffen wurde.

7.4. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes stellt eine Maßnahme nur dann einen Eingriff dar, wenn sie zufolge ihres öffentlichen Eindruckes das Landschaftsbild maßgebend verändert. Unter dem Landschaftsbild wird das Bild einer Landschaft von jedem möglichen Blickpunkt zu Land, zu Wasser und in der Luft verstanden. Im übrigen darf es sich bei einer Maßnahme, um sie als Eingriff werten zu können, nicht um eine nur vorübergehender Natur handeln (VwGH v. 16.5.1988, Zl.

88/10/0027).

Um beurteilen zu können, ob durch ein bestimmtes Vorhaben eine maßgebende Veränderung des Landschaftsbildes herbeigeführt worden ist, bedarf es - sofern eine solche Veränderung nicht auf der Hand liegt - einer Beschreibung des vor Ausführung des betreffenden Vorhabens bestandenen Landschaftsbildes im Eingriffsbereich. Erst durch das Zueinander-in-Beziehung-Setzen der (unterschiedlichen) Landschaftsbilder, eröffnet sich die Möglichkeit einer sachverhaltsmäßig gezielten Aussage darüber, ob eine unter dem Gesichtspunkt des Landschaftsschutzes maßgebende Veränderung des Landschaftsbildes eingetreten ist oder nicht.

Im Gutachten der Amtssachverständigen für Natur- und Landschaftsschutz, N-103464/1995-Hüt, vom 6. März 1995 wird folgendes ausgeführt:

"Bevor die gegenständlichen Fahrzeuge abgestellt wurden, präsentierte sich das Landschaftsbild den Großteil des Jahres als von größeren Mengen an PKW's freigehaltene Zone. Höchstens wenige Fahrzeuge waren dann lediglich über kurze Zeiträume optisch einsehbar z.B. am angrenzenden Parkplatz geparkt.

Die Badesaison geht einher mit einer erhöhten Verkehrsfrequenz im Bereich der S -Bundesstraße, die vor allem im Hochsommer - unter Berücksichtigung der Schlechtwettertage - insgesamt über maximal 8 Wochen verstärkt auftritt und macht sich einerseits durch den vergleichsweise dichten Verkehrsfluß, andererseits durch die parkenden PKW's bemerkbar.

Bezüglich der optischen Wirksamkeit der gegenständlichen, abgemeldeten abgestellten Fahrzeuge im Vergleich zu den vorübergehend geparkten ist folgendes festzuhalten: Weder die optische Wirkung fahrender, noch die geparkter PKW's ist mit der optischen Wirkung der gegenständlichen Fahrzeugansammlung vergleichbar.

Erstens befinden sich die rollenden Fahrzeuge auf der Bundesstraße im ständigen Fluß, mit unterschiedlich hoher Frequenz. Auch an stark frequentierten Tagen bleibt diese Einflußnahme eine zeitlich beschränkte, beginnt sie doch erst im Laufe des Vormittags und ebbt spätestens gegen abend eines jeden Tages wieder ab. Das heißt, hiebei handelt es sich um vorübergehende optische Einflüsse.

Zweitens werden die PKW's der Urlaubsgäste zum einen jeweils für einen zeitlich beschränkten, oftmals nur wenige Stunden dauernden Zeitraum geparkt, zum anderen stehen geparkte Fahrzeuge (wie auch am nördlich des gegenständlichen Grundstücks anschließenden Parkplatz) in angemessenem Abstand zueinander und in geordneter Weise auf jeweils ausgewiesenen Parkflächen.

Dagegen sind nunmehr die verfahrensgegenständlichen, nicht zum Verkehr zugelassenen Fahrzeuge, auf einem vergleichsweise kleinen Areal direkt aneinander gereiht, also ohne nennenswerte Abstände "deponiert", wodurch ein entsprechend unordentlicher, den geläufigen Strukturen widersprechender Eindruck entsteht. Deshalb ist dieses PKW-"Konglomerat" verstärkt optisch wirksam und lenkt dementsprechend erhöhte Aufmerksamkeit auf sich.

Aus dem geschilderten Sachverhalt ergibt sich, daß vor dem dauernden Abstellen der gegenständlichen Fahrzeuge das Landschaftsbild im gegenständlichen Bereich vor allem zur Zeit der Badesaison von einer größeren Zahl an PKWs belastet war, diese jedoch - wie oben ausgeführt wesentlich kürzer und in anderer Masse zur Wirkung kommen. Den Großteil des Jahres über wurde die Landschaft von größeren Fahrzeugansammlungen freigehalten.

Seit dem durchgehenden "Deponieren" der gegenständlichen Fahrzeuge ist eine Schonung des Landschaftsbildes vor zusätzlichen nutzungsbedingten Eingriffen in Form derartiger künstlicher Objekte nicht mehr möglich. Die PKW's bilden eine dauernde maßgebliche Beeinträchtigung im Landschaftsbild, die gerade außerhalb der Urlaubswochen zum Tragen kommt. Denn in die gegebene örtliche Struktur, die durch verzahnte Grünflächen und bebaute Flächen geprägt wird, kann sich diese fremdartig anmutende Ansammlung der PKW's nicht einfügen." 7.5. Der O.ö. Verwaltungssenat gelangt aufgrund dieser schlüssigen Ausführungen zur Auffassung, daß durch die auch aus den vorgelegten Lichtbildern ersichtliche, nahezu abstandslose und geschachtelte und damit optisch nahezu kompakt wirkende Form des Abstellens der nicht zum Verkehr zugelassenen PKW ein Eingriff in das Landschaftsbild, der im Sinne des § 5 Abs.1 O.ö. NSchG 1982 verboten ist, ausgeführt wurde. Diese gesetzte Maßnahme unterscheidet sich, wie im Gutachten ausgeführt, wesentlich vom üblichen Abstellen von PKWs.

Die Bejahung eines Eingriffes setzt nicht voraus, daß dieser auch ein "störender" Eingriff ist. Auch ist für die Beurteilung, ob eine Maßnahme als Eingriff in das Landschaftsbild eines Sees zu werten ist, ohne Belang, ob dessen Uferschutzbereich eine noch unberührte Landschaft darstellt oder ob hier bereits zahlreiche Eingriffe erfolgt sind. An der Unzulässigkeit eines bewilligungslosen Eingriffes ändern auch allenfalls andere, in der Nähe vorgenommenen Eingriffe nichts.

Was den Einwand des Berufungswerbers anlangt, es habe sich lediglich um ein vorübergehendes Abstellen gehandelt, genügt zur Entkräftung desselben der Hinweis, daß der unwidersprochen gebliebenen spruchmäßigen Tatzeitumschreibung zufolge die PKW-Ansammlung etwa vier Monate aufgestellt war - ein Zeitraum, der eine Wertung der in Rede stehenden Maßnahme als bloß vorübergehend ausschließt (vgl. dazu auch VwGH-Erkenntnisse vom 10. September 1981, Zl. 81/10/0055 und vom 31. Oktober 1986, Zl. 86/10/0124). Das Vorbringen des Berufungswerbers, daß es inzwischen (offenbar nach Erstellung des Gutachtens) gelungen sei, einige Fahrzeuge zu verbringen, ist in Anbetracht dessen ohne Bedeutung.

Dafür, daß nicht nur ein vorübergehendes Abstellen der Fahrzeuge - etwa wie auf einem Parkplatz - beabsichtigt war, spricht neben der Art der Aufstellung auf dem engen Raum, die ein Wegbringen einzelner Fahrzeuge ohne gleichzeitige Entfernung auch von anderen PKW nicht möglich scheinen läßt, weiters auch die Tatsache, daß die Fahrzeuge - wie aus den Lichtbildern klar ersichtlich ist - nicht zum Verkehr zugelassen waren und ein Wegschaffen daher auch aus diesem Grund einen größeren manipulativen Aufwand erfordert hätte, der bei bloß vorübergehenden Maßnahmen in der Regel nicht entsteht.

7.6. Daß schließlich die besagte Maßnahme gesetzt worden ist, bevor der Beschwerdeführer eine bescheidmäßige Feststellung im Sinne des § 5 Abs.1 O.ö. NSchG. 1982 auch nur beantragt hat, steht außer Streit.

7.7. Unter Zugrundelegung der vorstehenden Erwägungen ist zusammenfassend festzuhalten, daß die Auffassung der belangten Behörde, es handle sich bei der verfahrensgegenständlichen PKW-Aufstellung um einen verbotenen Eingriff in das Landschaftsbild im Sinne des § 5 Abs.1 O.ö. NSchG 1982 und es sei deshalb der Tatbestand des § 37 Abs.3 Z.1 (erster Fall) leg.cit.

verwirklicht, entgegen der Meinung des Berufungswerbers zutreffend ist.

7.8. Zum Einwand des Berufungswerbers, die vom O.ö.

Verwaltungssenat durchgeführte Ergänzung der Verfolgungshandlung sei verfristet und bedeute eine unzulässige Änderung des Tatbestandes, ist zu bemerken, daß es - wie bereits ausgeführt - für das Tatbild eines verbotenen Eingriffs in das Landschaftsbild essentiell ist, daß dieser nicht bloß vorübergehender Natur ist, was entgegen der auch noch in der Berufung vertretenen Auffassung, daß es sich nur um ein vorübergehendes Abstellen handle, von der belangten Behörde jedenfalls mit dem Zeitpunkt 5. Mai 1994 als erwiesen angenommen wurde. Dementsprechend war die mit Schreiben vom 27. Oktober 1994 dem Berufungswerber in Wahrung des Parteiengehörs zur Kenntnis gebrachte Konkretisierung der Verfolgungshandlung durch den O.ö. Verwaltungssenat nicht verfristet. Diese Mitteilung sollte die Verfahrensparteien mit einer allenfalls vorzunehmenden Spruchkorrektur konfrontieren, die allerdings keineswegs eine Tatauswechslung bedeutet, da bereits die im genannten h. Schreiben vom 27. Oktober 1994 bezeichneten Verfolgungshandlungen der belangten Behörde taugliche Verfolgungshandlungen für alle die Tat betreffenden Sachverhaltselemente bedeuten. Zur Verhinderung des Eintritts der Verfolgungsverjährung genügt es, Tatbestandsmerkmale in der Begründung auszuführen. Davon ist zu unterscheiden, daß die Berufungsbehörde nicht nur berechtigt sondern verpflichtet ist, einen Bescheidspruch herbeizuführen, der die Anführung aller wesentlichen Tatbestandsmerkmale, die zur Individualisierung und Konkretisierung des inkriminierten Verhaltens und damit für die Subsumption der als erwiesen angenommenen Tat unter die dadurch verletzte Verwaltungsvorschrift erforderlich sind, enthält. Dementsprechend war der Bescheidspruch der belangten Behörde zu ergänzen.

8. Zum Verschulden des Berufungswerbers: Gemäß § 5 Abs.1 VStG genügt zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgen eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, daß ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Da zum Tatbestand der dem Berufungswerber zur Last gelegten Verwaltungsübertretung weder der Eintritt eines Schadens noch einer Gefahr gehört, handelt es sich bei dieser Übertretung um ein Ungehorsamsdelikt. In einem solchen Fall besteht von vornherein die Vermutung eines Verschuldens (in Form fahrlässigen Verhaltens) des Täters, welche aber von ihm widerlegt werden kann. Zu dieser Umkehr der Beweislast kommt es allerdings nur dann, wenn der objektive Tatbestand eines Ungehorsamsdeliktes feststeht, wobei in dieser Hinsicht die Beweislast die Behörde trifft. Wie aber bereits in dieser Begründung ausgeführt wurde, hat der Berufungswerber den objektiven Tatbestand der in Rede stehenden Verwaltungsübertretung erfüllt. Es wäre daher Sache des Berufungswerbers gewesen, glaubhaft zu machen, daß ihm die Einhaltung der objektiv verletzten Verwaltungsvorschriften ohne sein Verschulden unmöglich war. Dabei hätte er initiativ alles darzutun gehabt, was für seine Entlastung spricht, insbesondere, daß er solche Maßnahmen getroffen hat, die unter den vorhersehbaren Verhältnissen die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften mit gutem Grund erwarten lassen (vgl. VwGH v. 2. April 1990, Zl. 90/19/0078). Ansonsten wäre er selbst dann strafbar, wenn der Verstoß ohne sein Wissen und ohne seinen Willen begangen wurde. Ein derartiges Vorbringen - von Tatsachen oder von Beweismitteln -, das geeignet gewesen wäre, sein mangelndes Verschulden glaubhaft zu machen, hat der Beschwerdeführer aber nicht erstattet, denn der Verweis auf das die Aufstellung der Fahrzeuge letztlich auslösende Räumungsverfahren ist nicht geeignet darzutun, daß diese Maßnahme gerade im besonders geschützten Seeuferbereich zu erfolgen hatte.

9. Zur ohnehin nicht angefochtenen Straffestsetzung (§ 19 VStG) ist festzustellen, daß die belangte Behörde von dem ihr eingeräumten Ermessensspielraum nicht rechtswidrig Gebrauch gemacht hat.

Der Strafrahmen für die gegenständliche Verwaltungsübertretung beträgt bis zu 500.000 S und es liegt die mit weniger als 1 % dieses Strafrahmens bemessene Geldstrafe im alleruntersten Bereich dieses Strafrahmens. Die verhängte Strafe ist auch dann tat- und schuldangemessen, wenn, weil aus dem Akt keinerlei verwaltungsstrafrechtliche Vormerkungen ersichtlich sind, auch der Milderungsgrund der verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit zu berücksichtigen ist.

Unter Zugrundelegung der im erstinstanzlichen Verfahren festgestellten Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse erscheint die festgelegte Strafe den persönlichen Verhältnissen des Berufungswerbers angepaßt und es ist sowohl aus spezialpräventiven als auch insbesondere aus generalpräventiven Gründen eine Herabsetzung nicht vertretbar.

Im Hinblick auf die oben dargelegten Erwägungen kann somit eine Rechtswidrigkeit bei der Strafbemessung nicht festgestellt werden und es war spruchgemäß zu entscheiden.

Zu II.:

Der Kostenausspruch stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. Linkesch

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