Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-200165/6/Li/Km

Linz, 22.01.1996

VwSen-200165/6/Li/Km Linz, am 22. Jänner 1996 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Linkesch über die Berufung des Herrn J. R., .............., .............., gegen das Straferkenntnis des Bürgermeisters der Landeshauptstadt L.

vom 7. November 1994, GZ. 501/Na-80/94a, wegen einer Verwaltungsübertretung nach dem O.ö. Natur- und Landschaftsschutzgesetz 1982, zu Recht:

I. Der Berufung wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt.

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 45 Abs.1 Z1, 51, 51c und 51e Abs.1 VStG; § 4 Abs.1 Z1 und Z2 lit.n O.ö.NSchG 1982, LGBl.Nr. 80 idF LGBl.Nr. 72/1988.

II. Es entfallen jegliche Verfahrenskostenbeiträge.

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.1 VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Der Bürgermeister der Landeshauptstadt L. hat den Rechtsmittelwerber mit dem angefochtenen Straferkenntnis schuldig erkannt, in der Zeit zwischen 11.8.1994 und 5.10.1994 in L., auf dem Grundstück Nr. ..., KG. P., eine (fahrbare) Gerätehütte im Ausmaß von 4,55 m Länge und 2,30 m Breite mit einer lichten Raumhöhe von mehr als 1,5 m aufgestellt zu haben, ohne im Besitz der hiefür gemäß § 4 Abs. 1 Z1 O.ö. Natur- und Landschaftsschutzgesetz 1982, LGBl.Nr. 80/1982 i.d.g.F., erforderlichen naturschutzbehördlichen Bewilligung zu sein, obwohl es sich bei der ggstl. Gerätehütte um ein gemäß § 41 Abs.1 lit. a der O.ö.

Bauordnung, LGBl.Nr. 35/1976 i.d.g.F., bewilligungspflichtiges Bauvorhaben handelt, für welches gemäß § 4 Abs.1 Z1 auch die naturschutzbehördliche Bewilligungspflicht besteht, da § 4 Abs.1 Z1 leg.cit. bestimmt, daß Bauvorhaben i.S.d. § 41 Abs.1 lit.a bis d der O.ö. Bauordnung einer naturschutzbehördlichen Bewilligung bedürfen, es sei denn, daß sie in einer geschlossenen Ortschaft oder in einem Gebiet ausgeführt werden sollen, für das ein rechtswirksamer Bebauungsplan besteht, und da für den ggstl. Bereich kein rechtswirksamer Bebauungsplan vorliegt und auch keine geschlossene Ortschaft besteht.

Wegen der Verwaltungsübertretung nach § 37 Abs.2 Z1 i.V.m.

§ 4 Abs. 1 Z1 des O.ö. Natur- und Landschaftsschutzgesetzes 1982, LGBl.Nr. 80/1982 i.d.g.F., wurde über ihn gemäß § 37 Abs.2 erster Halbsatz leg.cit. eine Geldstrafe von 10.000,-- S (Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von 5 Tagen) und ein Verfahrenskostenbeitrag von 1.000 S verhängt.

1.1. In der Begründung des Straferkenntnisses führt der Bürgermeister der Landeshauptstadt L. vorerst zur administrativen Vorgeschichte des Verwaltungsstrafverfahrens folgendes aus:

Bereits am 3.10.1991 wurde von Organen der Naturschutzbehörde festgestellt, daß auf dem Grundstück Nr. ..., KG. P., ein nicht zum Verkehr zugelassener "Holzwohnwagen", der vom Beschuldigten als Gerätehütte verwendet wird, aufgestellt worden war, ohne daß die hiefür erforderliche naturschutzbehördliche Bewilligung vorlag.

Herrn J. R. wurde mit Entfernungsbescheid vom 12.12.1991, GZ. 501/Na-56/91a, aufgetragen, den auf dem Grundstück Nr. ..., KG. P., konsenslos abgestellten "Holzwohnwagen" (Gerätehütte) zu entfernen.

Ein daraufhin eingebrachter Antrag des Herrn R. auf naturschutzbehördliche Genehmigung des ggstl. "Wohnwagens", der im Zuge des Genehmigungsverfahrens vom Antragsteller als "Gerätehütte" deklariert wurde, wurde mit Bescheid vom 1.10.1992, GZ. 501/Na-56/91h, abgewiesen.

Den gegen diese Bescheide eingebrachten Berufungen wurde von der Berufungsbehörde keine Folge gegeben und wurden die erstinstanzlichen Bescheide bestätigt.

Nachdem die Frist zur Entfernung des auf dem Grundstück Nr. ..., KG. P., konsenslos abgestellten Holzwohnwagens bzw.

der konsenslos abgestellten Gerätehütte am 31.12.1993 abgelaufen war, wurde durch die Naturschutzbehörde am 10.1.1994 ein Ortsaugenschein durchgeführt, bei welchem festgestellt wurde, daß die fahrbare Gerätehütte des Beschuldigten zwar vom Grundstück Nr. ..., KG. P., entfernt worden war, nunmehr jedoch auf dem lediglich 30 m entfernt gelegenen Grundstück Nr. ..., KG. P., welches ebenfalls im Eigentum des Beschuldigten steht, aufgestellt worden war.

Da auch für die Aufstellung der Gerätehütte auf diesem Grundstück die erforderliche naturschutzbehördliche Bewilligung nicht vorlag, wurde Herrn J. R. mit Bescheid vom 12.4.1994, GZ. 501/Na-2/94d, die Entfernung der (fahrbaren) Gerätehütte vom Grundstück Nr. ..., KG. P. binnen 2 Monaten ab Rechtskraft dieses Bescheides aufgetragen. Der dagegen eingebrachten Berufung wurde mit Bescheid der Landesregierung vom 13.7.1994, N-102274/Sch-1994, keine Folge gegeben.

Am 11.8.1994 erfolgte eine neuerliche Nachschau durch Organe der Naturschutzbehörde, bei welcher festgestellt wurde, daß - entsprechend dem rechtskräftigen Entfernungsbescheid vom 12.4.1994 - die (fahrbare) Gerätehütte zwar vom Grundstück Nr. ... der KG. P. entfernt worden war, allerdings neuerlich auf dem Grundstück Nr. ... der KG. P., auf welchem die Gerätehütte bereits vor der Aufstellung auf dem Grundstück Nr. ... der KG. P. situiert gewesen war, aufgestellt worden war.

Es wurde daher neuerlich mit Entfernungsauftrag vom 30.9.1994, GZ. 501/Na-65/94c, Herrn R. aufgetragen, die auf dem Grundstück Nr. ..., KG. P., konsenslos abgestellte (fahrbare) Gerätehütte binnen 1 Monat ab Rechtskraft des Bescheides auf Dauer zu entfernen.

Eine Nachschau am 5.10.1994 ergab, daß die Gerätehütte vom Grundstück Nr. ... der KG. P. bereits entfernt worden war, jedoch neuerlich auf dem Grundstück Nr. ... der KG. P.

aufgestellt worden war. Gemäß den diesbezüglichen Angaben des Beschuldigten erfolgte die Entfernung des Wohnwagens vom Grundstück Nr. ... der KG. P. am 25.9.1994.

1.2. Es wurde daraufhin mit Rechtshilfeersuchen vom 13.10.1994 das ordentliche Verwaltungsstrafverfahren gegen Herrn J. R. wegen der im Spruch dargestellten Verwaltungsübertretung eingeleitet.

In seinen Einvernahmen vom 3.10.1994 (Zeugenvernehmung) sowie vom 27.10.1994 verantwortete sich der Beschuldigte damit, daß er seinen "Wohnwagen" dann entfernen werde, wenn auch Herr J. W. seine Blechhütte und den Ausschankpavillon (Anmerkung: Diese sind in der Nähe der Grundstücke des Herrn R. situiert) entfernt, da dieser die beiden Objekte erst zu einem späteren Zeitpunkt aufgestellt hätte. Er gab an, daß sein "Wohnwagen" im Gegensatz zu anderen rund um den See bestehenden Objekten als gepflegt und weniger störend anzusehen sei. Er hätte auch die Absicht, den Wohnwagen zu verkaufen, habe jedoch noch keine Interessenten gefunden. Er sei bereit, seinen Wagen auf einem vom Magistrat L.

kostenlos zur Verfügung gestellten Stellplatz abzustellen.

1.3. Aufgrund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens hält die erkennende Behörde I. Instanz nachstehenden entscheidungsrelevanten Sachverhalt für erwiesen:

Herr J. R. habe in der Zeit zwischen 11.8.1994 und 5.10.1994 die vorher auf dem Grundstück Nr. ..., KG. P., konsenslos abgestellte (fahrbare) Gerätehütte zum Grundstück Nr. ..., KG. P., verbracht und dort abgestellt. Die Gerätehütte diene dem Einstellen von Gartengeräten, die Herr R. zur Grundstückspflege benötigt.

Für diese Aufstellung der Gerätehütte liege keine naturschutzbehördliche Bewilligung vor.

Das ggstl. Grundstück befinde sich in unmittelbarer Nähe zum P. See; dieser Bereich sei gemäß dem rechtswirksamen Flächenwidmungsplan ........... und .........., der seit 10.5.1988 rechtswirksam ist, als "Grünland - Erholungsfläche - Freibad" gewidmet.

Für den fraglichen Bereich liege kein rechtswirksamer Bebauungsplan vor.

Die Aufstellung sei in einem Bereich erfolgt, der keine geschlossene Ortschaft darstellt, da sich im Umgebungsbereich der Gerätehütte lediglich das Campingplatzgebäude sowie eine Buffethütte und eine Holzhütte, die dem Eisverkauf dient, befänden.

Die Gerätehütte sei überdacht und weise die Ausmaße 4,55 m Länge und 2,30 m Breite sowie eine lichte Raumhöhe von mehr als 1,5 m (ca. 2 m lichte Raumhöhe) auf. Sie stelle somit ein Bauvorhaben gemäß § 41 Abs. 1 lit. a der O.ö.

Bauordnung, LGBl.Nr. 35/1976 i.d.g.F., dar, da sie als Gebäude anzusehen ist.

1.4. In rechtlicher Würdigung des als erwiesen angenommenen Sachverhalts führt die belangte Behörde aus, daß es sich bei der ggstl. (fahrbaren) Gerätehütte um ein Gebäude i.S.d.

§ 41 Abs.1 lit.a und Abs.2 lit.b der O.ö. Bauordnung, LGBl.Nr. 35/1976 i.d.g.F., handle, weil sie einen überdachten Bau mit einer lichten Raumhöhe von mehr als 1,5 m darstelle.

Auch wenn die ggstl. Gerätehütte teilweise als "Wohnwagen" bezeichnet wird, so sei sie keinesfalls als solcher anzusehen, da sie keinen Wohnzwecken, sondern dem Einstellen von Gartengeräten diene. Diesbezüglich habe auch der Verwaltungsgerichtshof wiederholt ausgesprochen, daß ein derartiges Bauvorhaben ein Gebäude i.S.d. § 41 Abs.1 lit.a und Abs.2 lit.b der O.ö. Bauordnung darstelle, weil es auch wenn teilweise auf Rollen gelagert - nicht dem Zweck einer dem Wohnwagen ähnlichen Einrichtung dient (vgl. VwGH vom 28.4.1987, 87/05/0015; ebenso VwGH vom 2.9.1970, 1515, 1516/70). Die Gerätehütte unterliege daher der baubehördlichen Bewilligungspflicht i.S.d. § 41 Abs. 1 lit. a O.ö. Bauordnung. Dazu verweist die belangte Behörde auf ihren Bescheid vom 1.10.1992, GZ. 501/Na-46/91h (richtig wohl: GZ. 501/Na-56/91h), mit welchem das Ansuchen des Herrn R. um naturschutzbehördliche Bewilligung zur Aufstellung der ggstl. Gerätehütte auf dem Grundstück Nr. ..., KG. P., abgewiesen wurde und der durch den Bescheid der o.ö.

Landesregierung vom 17.8.1993, N-102274/Kra-1992, bestätigt worden sei.

Für die Aufstellung der ggstl. Gerätehütte als Gebäude i.S.d. § 41 Abs. 1 lit. a der O.ö. Bauordnung bestehe gemäß § 4 Abs. 1 Z1 O.ö. NSchG die naturschutzbehördliche Bewilligungspflicht, sofern weder eine geschlossene Ortschaft noch ein Gebiet, für das ein rechtswirksamer Bebauungsplan vorhanden ist, vorliegt. Da diese Ausnahmen nicht gegeben seien und eine Bewilligung nicht vorliege, sei der objektive Tatbestand des § 37 Abs. 2 Z1 als erfüllt anzusehen.

1.5. Zur Schuldfrage wird sodann ausgeführt, daß dem Beschuldigten Vorsatz zur Last zu legen sei. Dies aus dem Grund, als ihm bereits mit 2 Entfernungsaufträgen der Naturschutzbehörde I. Instanz, die darüber hinaus auch von der Berufungsbehörde vollinhaltlich bestätigt wurden, die Entfernung der (fahrbaren) Gerätehütte sowohl vom Grundstück Nr. ... der KG. P. als auch vom Grundstück Nr. ... der KG.

P. rechtskräftig aufgetragen worden war und in sämtlichen Erkenntnissen ausführlich die Frage der Bewilligungspflicht der Aufstellung der ggstl. Gerätehütte behandelt worden war.

Die neuerliche Aufstellung der Gerätehütte auf dem Grundstück Nr. ... der KG. P. könne daher nur als bewußte Durchführung eines naturschutzbehördlich bewilligungspflichtigen Vorhabens ohne Vorliegen der hiefür erforderlichen Bewilligung gewertet werden und somit als bewußtes Zuwiderhandeln gegen die Bestimmungen des O.ö.

Natur- und Landschaftsschutzgesetzes.

Es sei darauf hinzuweisen, daß die Vorgangsweise des Beschuldigten offensichtlich darauf abziele, zwar den Entfernungsaufträgen der Naturschutzbehörde Genüge zu tun, indem er die Gerätehütte von dem Grundstück, das jeweils vom Entfernungsauftrag betroffen sei, auf das andere Grundstück umstelle; gleichzeitig beharre jedoch der Beschuldigte in seinem rechtswidrigen Verhalten, indem er die ggstl.

Gerätehütte ohne Vorliegen der erforderlichen Bewilligung im ggstl. Bereich, nämlich auf dem Grundstück Nr. ... oder auf dem Grundstück Nr. ... der KG. P. belassen will.

Der Beschuldigte habe somit trotz Kenntnis über die naturschutzbehördliche Bewilligungspflicht der Aufstellung der ggstl. Gerätehütte und trotz Kenntnis vom Nichtvorliegen der erforderlichen Bewilligung diese in der Zeit zwischen 11.8.1994 und 5.10.1994 vom Grundstück Nr. ... der KG. P.

auf das Grundstück Nr. ... der KG. P. umgestellt.

Ein derartiges Verhalten müsse jedenfalls als Vorsatz gewertet werden.

Es folgen sodann Ausführungen zur Strafbemessung.

2. In seiner - rechtzeitig - erhobenen mündlichen Berufung vom 11. November 1994 wendet sich der Berufungswerber unter Hinweis auf seine geringe Pension gegen die Strafhöhe, weist darauf hin, daß er den Entfernungsaufträgen immer entsprochen habe und daß er den (Holz) Wohnwagen vom Bereich des Pichlinger Sees entfernt habe und dort auch nicht wieder aufstellen werde und beantragt die Einstellung des Strafverfahrens. Über Aufforderung des O.ö.

Verwaltungssenates stellt er mit Schreiben vom 14.8.1995 ergänzend klar, daß sich die Berufung nicht nur gegen die Strafhöhe richtet, sondern daß das Straferkenntnis auch inhaltlich bekämpft werde. Die Abstellung sei zu Unrecht nicht bewilligt worden und jedesmal aus einem anderen Grund abgelehnt worden. Hingegen seien zwei weniger schöne Hütten im nahen Umkreis und größerer Seenähe toleriert worden, was dem Gleichbehandlungsgrundsatz widerspreche. Wenn das Strafverfahren nicht eingestellt werde, bleibe ihm nur mehr der Weg zur Volksanwaltschaft. Dem Schreiben sind Fotos einer Blechhütte und eines Kioskes neben einer Minigolfanlage sowie des nunmehr als Holz- Gerätewagen bezeichneten Objektes des Berufungswerbers angeschlossen.

3. Der Bürgermeister der Landeshauptstadt L. als belangte Behörde hat die Berufung samt dem bezughabenden Verwaltungsstrafakt vorgelegt und von einer Berufungsvorentscheidung Abstand genommen. Da keine 10.000 S übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, ist der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich zur Entscheidung durch (nur) eines seiner Mitglieder berufen (§ 51c VStG).

Eine öffentliche mündliche Verhandlung war nicht erforderlich, da bereits aus der Aktenlage ersichtlich ist, daß der angefochtene Bescheid aufzuheben ist (§ 51e Abs.1 VStG).

4. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis aufgenommen durch Einsichtnahme in den von der Erstbehörde vorgelegten Verwaltungsakt GZ. 501/Na-80/94 und die diesem angeschlossenen Vor- bzw.

Bezugsakten GZ. 501/Na-64/94, GZ. 501/Na-65/94, GZ. 501/Na-2/94, GZ. 501/Na-3/94, GZ. 501/Na-56/91 und GZ. 501/Na-39/90 betreffend verschiedene Bewilligungs- bzw.

Entfernungsverfahren.

Aus der Aktenlage ergibt sich folgender wesentlicher Sachverhalt:

Bei einem am 3.10.1991 durchgeführten Ortsaugenschein auf dem Grundstück Nr. ..., KG. P., wurde dort eine baubehördlich bewilligte Holzhütte für einen Buffetbetrieb und ein nicht zum Verkehr zugelassener, weder bau- noch naturschutzbehördlich bewilligter Holzwohnwagen festgestellt. Daraufhin wurde mit Schreiben der Naturschutzbehörde I. Instanz vom 15.10.1991 Herr J. R.

unter Hinweis auf § 4 Abs.1 Z2 lit.n O.ö. NSchG 1982 aufgefordert, den Holzwohnwagen binnen zwei Wochen zu entfernen und schließlich die Entfernung des Holzwohnwagens mit Bescheid vom 12.12.1991, GZ. 501/Na-56/91a, aufgetragen, wobei in rechtlicher Würdigung festgehalten wurde, daß der Holzwohnwagen einen der in § 4 Abs.1 Z2 lit.n leg.cit.

genannten Wohnwagen darstelle, der naturschutzbehördlich bewilligungspflichtig sei, weil sich im Umkreis von 40 m von diesem kein Wohngebäude, sondern lediglich ein Verkaufsraum befinde. Der dagegen eingebrachten Berufung wurde von der Landesregierung mit Bescheid vom 17.8.1993, N-102274/Kra-1992, keine Folge gegeben. Mit Anträgen vom 6.11.1991 bzw. 16.1.1992 beantragte Herr J. R. die Erteilung einer naturschutzbehördlichen Bewilligung zur Aufstellung eines Holzwohnwagens (Länge ca. 4 m, Breite ca. 2,40 m, Höhe ca. 2,50 m) auf dem Grundstück Nr. ..., KG. P., der in erster Linie zum Abstellen diverser Gartengeräte für die Pflege der Grundstücke Nr. ... und ..., je KG. P., dienen solle. Mit Schreiben vom 29.6.1992 teilte die Naturschutzbehörde dem Antragsteller unter Hinweis auf § 4 Abs.1 Z2 lit.n O.ö. NSchG mit, daß beabsichtigt sei, dem mehr als 40 m von Wohngebäuden situierten Holzwohnwagen die naturschutzbehördliche Bewilligung zu versagen. Ein daraufhin beantragter Ortsaugenschein am 30.9.1992 ergab, daß der Holzwohnwagen noch immer beweglich und lediglich im untersten Bereich durch Kunststoffplatten in brauner Farbe verkleidet war. Die Innenausstattung bestand aus einer Couch, einer Kochmöglichkeit in Form eines Gaskochers, diversen kleinen Möbelstücken und auch Gartengeräten, wie z.B. Rasenmäher. Der Antragsteller hielt sein Ansuchen auf Genehmigung eines Holzwohnwagens vorerst auch ausdrücklich aufrecht, schränkte jedoch später sein Ansuchen dahingehend ein, daß der Holzwohnwagen lediglich als Gerätehütte, nicht jedoch zu Wohnzwecken dienen solle und die Couch und der Gaskocher entfernt würden. Der Antrag um die Erteilung einer naturschutzbehördlichen Bewilligung zum Aufstellen einer fahrbaren Holzgerätehütte auf dem Grundstück Nr. ..., KG.

P., wurde sodann gemäß §§ 4 Abs.1 Z1 und 10 O.ö. NSchG 1982, LGBl.Nr. 80 idgF mit Bescheid vom 1.10.1992, GZ. 501/Na-56/91h abgewiesen. Begründet wurde der Bescheid im hier maßgeblichen Zusammenhang u.a. damit, daß Voraussetzung für die Anwendbarkeit des § 4 Abs.1 Z2 lit.n O.ö. NSchG 1982 jedenfalls sei, daß - ausgenommen Verkaufswagen - das Fahrzeug Wohnzwecken dienen soll. Der Antragsteller habe jedoch bekräftigt, daß der Holzwohnwagen als Gerätehütte dienen soll. Damit falle diese "fahrbare Holzgerätehütte" aber nicht mehr unter den Bewilligungstatbestand des § 4 Abs.1 Z2 lit.n O.ö. NSchG, sondern unter jenen gemäß § 4 Abs.1 Z1 leg.cit., weil sie nunmehr als Bauvorhaben i.S.d. § 41 Abs.1 lit.a der O.ö.

Bauordnung, LGBl.Nr. 35/1976 anzusehen sei. Der dagegen erhobenen Berufung wurde von der Landesregierung mit Bescheid vom 3. August 1993, N-102274/Kra-1993, keine Folge gegeben. In dem in der Begründung dieses Bescheides zitierten Gutachten des Landesbeauftragten für Natur- und Landschaftsschutz vom 30.6.1993, N-102374/Sch-1992, finden sich u.a. auch folgende im Zusammenhang mit dem h. Verfahren relevanten Feststellungen:

"Bei der beantragten Gerätehütte handelt es sich um einen Holzwohnwagen, dessen Räder abmontiert sind und der nicht zum Verkehr zugelassen ist. Der Wohnwagen wurde außen mit einer Bretterverkleidung versehen und mit Holzbalken bis zur Rasenfläche nach unten kaschiert. Wie aus den im Akt beigelegten Fotos zu entnehmen ist, dient der Wohnwagen zwar zur Aufbewahrung von Geräten wie Rasenmäher und ähnlichem, ist jedoch innen so ausgestattet, daß er nach wie vor auch als Wohnwagen herangezogen werden kann." Weiters führt die Behörde u.a. aus, daß Geräte, welche zur Pflege von zwei Grundstücken erforderlich sind, sicherlich auch in einer kleinen Kiste untergebracht werden könnten und daß dafür keine Gerätehütte in der Größe eines Wohnwagens erforderlich ist.

In der Folge wurde anläßlich eines Ortsaugenscheines vom 10.1.1994 festgestellt, daß die fahrbare Holzgerätehütte vom Grundstück Nr. ..., KG. P., entfernt und auf dem 30 m entfernt gelegenen Grundstück Nr. ..., KG. P., aufgestellt wurde. Dazu führte der im Rechtshilfeweg am 1.2.1994 als Zeuge vernommene Herr J. R. aus, daß die Umstellung des Holzwohnwagens Anfang November 1993 deshalb erfolgt sei, weil die Entfernung des Wohnwagens von diesem Standort zum nächsten Wohngebäude lediglich 15 m betrage. Im Gegensatz zu einer Blechhütte und einem Getränkepavillon, welche in unmittelbarer Seenähe aufgestellt seien, stehe sein Wohnwagen, den er zum Einstellen von Gerätschaften zur Grundstückspflege benötige, auf einem beschotterten Parkplatz 100 m vom See entfernt und sei von Bäumen umgeben.

Er würde den Wohnwagen nur entfernen, wenn auch die beiden genannten Hütten entfernt werden müßten und werde sich im Falle der Nichteinstellung des Verfahrens an den Volksanwalt wenden. Sechs Fotos, von denen zwei das auf dem Grundstück Nr. ..., KG. P., aufgestellte Fahrzeug - ein Holzhäuschen mit Fenstern auf Rädern - in offensichtlicher Nähe eines Gebäudes zeigen, wurden der Niederschrift beigelegt. Mit Schreiben vom 18.3.1994 wurde Herrn R. mitgeteilt, daß auch bei Wegfall der Bewilligungspflicht i.S.d. § 4 Abs.1 Z2 lit.n O.ö. NSchG 1982 jedenfalls die Bewilligungspflicht i.S.d. § 4 Abs.1 Z1 leg.cit. bestehen bleibe und wurde er aufgefordert, binnen zwei Wochen die Gerätehütte zu entfernen. Mit Entfernungsbescheid vom 12.4.1994, GZ. 501/Na-2/94d, wurde die Entfernung der (fahrbaren) Gerätehütte vom Grundstück Nr. ..., KG. P., binnen 2 Monaten ab Rechtskraft dieses Bescheides aufgetragen. Einer dagegen eingebrachten Berufung wurde von der Berufungsbehörde mit Bescheid vom 13.7.1994, N-102274/Sch-1994, keine Folge gegeben. Ein gleichzeitig mit der Berufung eingereichtes Ansuchen um Erteilung einer naturschutzbehördlichen Bewilligung zur Aufstellung des Wohnwagens auf dem Grundstück Nr. ..., KG. P., in dem der Antragsteller allerdings auf einem zum Wohngebäude nächstgelegenen Abstand von 15 m hinweist, wurde mit Bescheid vom 14.6.1994, GZ unbekannt, wegen des Vorliegens von Formgebrechen von der Naturschutzbehörde I. Instanz zurückgewiesen.

Bei einer Nachschau durch Organe der Naturschutzbehörde am 11.8.1994 wurde festgestellt, daß die (fahrbare) Gerätehütte (neuerlich) auf dem Grundstück Nr. ..., KG. P., aufgestellt worden war, und zwar nach den Angaben des Herrn R. - als Zeuge vernommen - am 6. Juli 1994. In der Folge wurde, wie eine Nachschau am 5.10.1994 ergab, das Objekt neuerlich auf das Grundstück Nr. ..., KG. P., umgestellt.

Sodann wurde Herr R. am 27.10.1994 im Rechtshilfeweg als Beschuldigter vernommen, wobei er auf seine vorhergehenden Aussagen verwies, was auch die in der Angelegenheit GZ. 501/Na-64/94a erfolgte Zeugenaussage vom 3.10.1994 erfaßt, in welcher wiederum vollinhaltlich auf die bereits zitierte Zeugenaussage vom (1.) Februar verwiesen und mitgeteilt wird, daß der Wohnwagen von "besagtem Grundstück" (das Verfahren GZ. 501/Na-64/94 betrifft das Grundstück ..., KG. P.) am 25.9.1994 entfernt wurde. Die weiteren Aussagen des Beschuldigten betreffen seine Bereitschaft, den Wohnwagen zu verkaufen bzw. unter bestimmten Bedingungen zu entfernen.

Aus einem Aktenvermerk vom 3. November 1994, GZ. 501/Na-81/94 ergibt sich, daß sich das ggstl. Objekt am 3.11.1994, noch unverändert auf dem Grundstück Nr. ..., KG. P. befand. Eine Innenbesichtigung des Objektes ist nach der Aktenlage nach dem im administrativrechtlichen Verfahren GZ. 501/Na-56/91 am 30.9.1992 stattgefundenen Ortsaugenschein offensichtlich nicht (mehr) erfolgt.

Festzuhalten ist weiters das Ergebnis einer Nachschau im Hausakt "...............", wonach das Campingplatzgebäude u.a. auch als Wohnhaus dient. Aus dem Lageplan vom 10.3.1994 betreffend KG. P., ......, M.Bl.Nr. .........., Akt Nr. ........ im Maßstab 1 : 1000 ergibt sich weiters zweifelsfrei, daß der Wohnwagen bzw. die fahrbare Gerätehütte in einer Entfernung von jedenfalls weniger als 40 m vom genannten Wohngebäude aufgestellt ist, da das gesamte Grundstück Nr. ..., KG. P., innerhalb dieser Entfernung gelegen ist.

5. Der O.ö. Verwaltungssenat hat erwogen:

5.1. Gemäß § 4 Abs.1 Oberösterreichisches Natur- und Landschaftsschutzgesetz 1982 - O.ö. NSchG 1982, LGBl.Nr. 80 i.d.F. LGBl.Nr. 72/1988 bedürfen u.a. folgende Vorhaben unbeschadet nach anderen Gesetzen erforderlicher behördlicher Genehmigungen - soferne nicht die §§ 5, 6 oder 9 anzuwenden sind - zu ihrer Ausführung einer Bewilligung der Behörde:

1. Bauvorhaben im Sinne des § 41 Abs.1 lit.a bis d der O.ö. Bauordnung, LGBl.Nr. 35/1976, es sei denn, daß sie in einer geschlossenen Ortschaft oder in einem Gebiet ausgeführt werden sollen, für das ein rechtswirksamer Bebauungsplan (§ 19 Oberösterreichisches Raumordnungsgesetz) vorhanden ist.

2. Im Grünland (§ 18 Oberösterreichisches Raumordnungsgesetz bzw. § 69 Abs.3 O.ö. Bauordnung):

...

n) außerhalb von genehmigten Campingplätzen das Auf- und Abstellen von Verkaufswagen, Mobilheimen, Wohnwagen sowie von Fahrzeugen, die für Wohnzwecke eingerichtet sind, in einer Entfernung von mehr als 40 m von Wohngebäuden.

Ausgenommen hievon sind solche Fahrzeuge, die im Rahmen einer Baustelleneinrichtung für die Dauer der Bauausführung auf- bzw. abgestellt werden.

Der O.ö. Verwaltungssenat vertritt dazu die Auffassung, daß die Bestimmung des § 4 Abs.1 Z2 lit. n leg.cit. eine lex specialis zur Bestimmung des § 4 Abs.1 Z1 leg.cit.

darstellt. Jede andere Auslegung würde nämlich im Ergebnis dazu führen, daß die in § 4 Abs.1 Z2 lit. n leg.cit.

normierte Ausnahme von der Bewilligungspflicht für das Aufund Abstellen von Verkaufswagen, Mobilheimen, Wohnwagen sowie von Fahrzeugen, die für Wohnzwecke eingerichtet sind, im Grünland außerhalb von genehmigten Campingplätzen in einer Entfernung bis zu 40 m von Wohngebäuden, in der Praxis kaum zum Tragen käme. Diese Ausnahme würde nämlich ansonsten lediglich für Wohnwagen und andere Bauten auf Rädern, soweit sie ausschließlich dem Verkehr dienen (§ 41 Abs.4 lit.e der O.ö. Bauordnung, LGBl.Nr. 35/1976) Anwendung finden können.

Abgesehen davon, daß im Hinblick auf den geforderten unüblichen Verwendungszweck der Anwendungsbereich für Wohnwagen, die ausschließlich dem Verkehr dienen, ein sehr eng begrenzter sein dürfte, kann weder dem Gesetzestext der Spezialregelung des § 4 Abs.1 Z2 lit. n des O.ö. NSchG 1982, noch den diesbezüglichen Materialien eine dem einfachen Wortverständnis der Wortgruppe "von Verkaufswagen, Mobilheimen, Wohnwagen sowie von Fahrzeugen, die für Wohnzwecke eingerichtet sind" entgegenstehende oder eine dieses einschränkende oder ergänzende Absicht des Gesetzgebers entnommen werden. Es ist daher aus naturschutzrechtlicher Sicht insbesondere weder erforderlich, daß ein Mobilheim, Wohnwagen etc. zum Verkehr behördlich zugelassen ist oder daß ein solches Fahrzeug aus bestimmten Materialien - wie etwa Kunststoff oder Blech hergestellt sein muß, noch daß es einen bestimmten Mindeststandard aufweisen muß. Ebenso kann dem Gesetz auch keine zeitliche Beschränkung der Auf- bzw. Abstelldauer oder eine bestimmte notwendige Benützungsintensität entnommen werden.

Mangels einer näheren gesetzlichen Definition der Begriffe Mobilheime, Wohnwagen sowie Fahrzeuge, die für Wohnzwecke eingerichtet sind, sind daher darunter Anlagen zu verstehen, die geeignet sind, dem Aufenthalt von Menschen zu dienen und die ortsbeweglich (mobil) sind. Wenn eine solche Anlage vorliegt, bedarf sie im Grünland gemäß § 4 Abs.1 Z2 lit.n O.ö. NSchG 1982 außerhalb von genehmigten Campingplätzen nur dann einer naturschutzbehördlichen Bewilligung, wenn sie von im Anlaßfall nicht vorliegenden Ausnahmen abgesehen - in einer Entfernung von mehr als 40 m von Wohngebäuden aufbzw. abgestellt wird.

5.2. Es ist daher zu prüfen, ob im Anlaßfall das Objekt des Berufungswerbers den Kriterien der Spezialbestimmung des § 4 Abs.1 Z2 lit.n O.ö. NSchG 1982 unterstellt werden kann, bejahendenfalls, ob eine Ausnahme von der Bewilligungspflicht gegeben ist, und nur dann, wenn § 4 Abs.1 Z2 lit.n leg.cit. zur Gänze nicht angewendet werden kann, ist das Vorliegen einer allfälligen Bewilligungspflicht gemäß § 4 Abs.1 Z1 leg.cit. zu untersuchen.

Unbestritten ist, daß es sich bei dem verfahrensgegenständlichen Objekt um ein solches von ca.

4,5 m Länge, ca. 2,30 m Breite und ca. 2,50 m Höhe mit einem Satteldach handelt. Aus den im Akt enthaltenen Fotos ist ersichtlich, daß es eine Türe und zumindest 2 Fenster aufweist, rundherum mit Holz verkleidet ist, und jedenfalls auf dem Standplatz auf dem Grundstück Nr. ..., KG. P., auf unverkleideten Rädern steht und offenbar bewegt werden kann.

Letzteres geht insbesondere schon aus der von der belangten Behörde selbst festgestellten mehrfachen Umstellung des Objektes von einem Grundstück auf ein anderes hervor. Ein behördliches Kennzeichen i.S.d. KFG 1967 weist das Objekt nicht auf. Eine Innenbesichtigung hat im Verwaltungsstrafverfahren nicht stattgefunden. Eine solche Besichtigung hat lediglich im naturschutzbehördlichen Bewilligungsverfahren anläßlich eines Ortsaugenscheines am 30.9.1992 stattgefunden, die eine Innenausstattung mit einer Couch (Schlafmöglichkeit), Gaskocher (Kochmöglichkeit) und diversen kleinen Möbelstücken sowie auch Gartengeräten (z.B.

ein Rasenmäher) ergab. Auf den im Akt befindlichen Fotos sind darüber hinaus jedenfalls ein (Küchen)kästchen mit Ablagefächern sowie ein Vorhang erkennbar.

Unter Hinweis auf die Ausführungen unter 5.1. gelangt der O.ö. Verwaltungssenat zur Auffassung, daß es sich bei dem strittigen Objekt jedenfalls um ein Fahrzeug handelt, das für Wohnzwecke eingerichtet ist. Das Objekt des Berufungswerbers erfüllt sowohl das Erfordernis der Ortsbeweglichkeit und ermöglicht auf Grund seiner Größe auch den Aufenthalt und die Unterkunft von Menschen. Die beim Ortsaugenschein vorgefundenen und (auch) auf den Fotos ersichtlichen Einrichtungsgegenstände weisen auf einen solchen Aufenthalt auch hin. Angesichts des Umstandes, daß das Objekt des Berufungswerbers alle Tatbestandsmerkmale eines Fahrzeuges, das für Wohnzwecke eingerichtet ist (Wohnwagen, Mobilheim), erfüllt, ist der Umstand, daß es auch für die Aufbewahrung von Gartengeräten benutzt wird, ebenso rechtlich ohne Belang wie jener, ob der Wohnwagen tatsächlich zu Wohnzwecken benutzt wird oder nicht (vgl.

VwGH Erk. vom 29.5.1995, 95/10/0055 bzw. vom 18.5.1992, 91/10/0108). Ob die Zusage des Berufungswerbers im naturschutzbehördlichen Bewilligungsverfahren, die im Wohnwagen befindliche Couch sowie den Gaskocher entfernen zu wollen, jemals realisiert wurde, wurde von der Behörde weder in diesem Verfahren noch im Verwaltungsstrafverfahren überprüft, sodaß weiterhin vom objektiv festgestellten Zustand auszugehen ist. Die im Bewilligungsverfahren erfolgte Einschränkung des - dort - Antragstellers, daß der Holzwohnwagen lediglich als Gerätehütte, nicht jedoch zu Wohnzwecken dienen soll, hat durch die in einem Bewilligungsverfahren gegebene Dispositionsbefugnis eines Antragstellers im Verwaltungsstrafverfahren schon deshalb keine Bedeutung, weil es in diesem Verfahren der Behörde obliegt, die dem Beschuldigten zur Last gelegte Tat objektiv zu erweisen. Die Ausführungen des Beschuldigten im Verwaltungsstrafverfahren gehen klar in die Richtung, daß er die Auffassung vertritt, daß sein Wohnwagen, auch wenn er diesen zum Einstellen von Gerätschaften zur Grundstückspflege benötige, unter die Bestimmung des § 4 Abs.1 Z2 lit.n O.ö. NSchG 1982 zu subsumieren ist. Nur noch am Rande ist zu bemerken, daß die Naturschutzbehörde I. Instanz selbst in ihrem Entfernungsauftrag vom 12.12.1991, dessen Spruch von der Landesregierung auch bestätigt wurde, das offensichtlich mit dem nunmehr verfahrensgegenständlichen idente Objekt als Holzwohnwagen qualifiziert hat. Zu einer gleichen Qualifikation in objektiver Hinsicht ist nicht nur die belangte Behörde in ihrem Bescheid vom 1.10.1992, mit dem das Bewilligungsansuchen zum Aufstellen auf dem Grundstück Nr. ..., KG. P., abgewiesen wurde, gelangt, sondern z.B.

auch der Landesbeauftragte für Natur- und Landschaftsschutz in jenem Gutachten vom 30.6.1993, das in dem diesen genannten Bescheid bestätigenden Bescheid der o.ö.

Landesregierung vom 3.8.1993 näher ausgeführt ist.

Wenn nun die Qualifikation als Fahrzeug, das für Wohnzwecke eingerichtet ist, als gegeben anzunehmen ist, ist weiters das allfällige Vorliegen einer Ausnahme von der naturschutzbehördlichen Bewilligungspflicht für solche Fahrzeuge zu prüfen. Unter Hinweis auf das aus dem Akt gewonnene Ermittlungsergebnis steht der verfahrensgegenständliche Wohnwagen im Grünland, außerhalb eines genehmigten Campingplatzes jedenfalls in einer geringeren Entfernung als 40 m vom nächsten Wohngebäude entfernt, was auch von der belangten Behörde unbestritten ist. Bei Vorliegen dieser Voraussetzung ist eine Bewilligung nach § 4 Abs.1 Z2 lit.n O.ö. NSchG nicht erforderlich. Zusätzliche Gesichtspunkte des Landschaftsschutzes spielen hiebei keine Rolle.

Da die belangte Behörde das Vorliegen einer Qualifikation des Fahrzeuges als solches, das für Wohnzwecke eingerichtet ist und dessen Auf- und Abstellen im Grünland, außerhalb eines genehmigten Campingplatzes nur in einer Entfernung von mehr als 40 m von Wohngebäuden einer Bewilligung bedarf, verkannt hat, indem sie das Fahrzeug als naturschutzbehördlich bewilligungspflichtiges Bauwerk (Gerätehütte) i.S.d. § 4 Abs.1 Z1 O.ö. NSchG 1982 qualifiziert hat, hat sie zu Unrecht das Vorliegen einer Bewilligungspflicht bejaht und wegen des Nichtvorhandenseins einer solchen Bewilligung zu Unrecht eine Bestrafung gemäß § 37 Abs.2 Z1 leg.cit. ausgesprochen. Gemäß § 45 Abs.1 Z1 VStG zweiter Fall hat die Behörde jedoch von der Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn die dem Beschuldigten zur Last gelegte Tat keine Verwaltungsübertretung bildet. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden, ohne daß auf die weiteren Ausführungen des Berufungswerbers näher einzugehen war.

Anzumerken ist noch, daß der von der belangten Behörde vorgeworfene Tatzeitraum zwischen 11.8.1994 und 5.10.1994 nicht nachvollzogen werden kann. Organe der Naturschutzbehörde haben beim Ortsaugenschein am 11.8.1994 selbst festgestellt, daß an diesem Tag das Objekt auf dem Grundstück Nr. ..., KG. P., aufgestellt war. Der Berufungswerber hat als Zeuge durchaus glaubwürdig und von der Behörde auch nicht angezweifelt, versichert, daß er den Wohnwagen (erst) am 25.9.1994 vom Grundstück Nr. ..., KG. P., entfernt habe. Nach der Aktenlage kann sich der Wohnwagen daher frühestens an diesem Tag (wiederum) auf dem Grundstück Nr. ..., KG. P., befunden haben.

6. Die Aufhebung des Straferkenntnisses und die Einstellung des Strafverfahrens bewirken hinsichtlich der Kosten, daß der Berufungswerber mit Beiträgen zum Strafverfahren weder von der belangten Behörde noch vom O.ö. Verwaltungssenat zu belasten ist.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Beilage: Akt Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. Linkesch

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