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des Landes Oberösterreich
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VwSen-200168/14/Li/Atz

Linz, 01.03.1996

VwSen-200168/14/Li/Atz Linz, am 1. März 1996 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Linkesch über die Berufung des Dr. H. Sch., M... 42-48, .... Wien, vertreten durch die RAe Dr. J. P. und Dr. J. K., ...gasse 16, .... Wien, gegen das Straferkenntnis des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz vom 8. November 1994, Zl. 501/Na-70/92e-Str, wegen einer Verwaltungsübertretung nach dem O.ö. Natur- und Landschaftsschutzgesetz 1982, LGBl.Nr. 80 idF LGBl.Nr.

72/1988, nach der am 28. Februar 1996 durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung und Verkündung der Entscheidung am 1. März 1996, zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird in folgender Weise Folge gegeben:

a) der erste Absatz des Spruches (Tatvorwurf) hat zu lauten:

"Herr Dr. H. S., geb. 21.6.1941, wh. in .... Klosterneuburg, ... 21, hat es als persönlich haftender Gesellschafter der "Dr. H. Sch. KG" mit dem Sitz in Wien und somit als gemäß § 9 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG) verwaltungsstrafrechtlich verantwortliches, zur Vertretung nach außen berufenes Organ der "Dr. H. Sch.KG" mit dem Sitz in 1090 Wien, ... 13, zu vertreten, daß von der "Dr. H. Sch. KG" in Linz die neben der ... Straße, auf dem Grundstück Nr. ..., KG Wambach, senkrecht zur Straße situierte Plakatwand mit einer Gesamtlänge von ca 10 m und einer Höhe von 2,5 m zumindest vom Juli 1992 bis 14.12.1993 durch Vermietung an Werbeinteressenten als Werbeeinrichtung betrieben wurde, ohne daß die hiefür gemäß § 9 Abs.1 O.ö. Natur- und Landschaftsschutzgesetz 1982, LGBl.Nr. 80/1982 i.d.F.

LGBl.Nr. 72/1988 erforderliche naturschutzbehördliche Bewilligung vorlag, obwohl die Werbeeinrichtung außerhalb einer geschlossenen Ortschaft situiert war und dort betrieben wurde." b) der zweite Absatz des Spruches wird mit der Maßgabe bestätigt, daß die Wortgruppe "errichtet und in der Folge" und die Worte "errichtet und" zu entfallen haben.

c) hinsichtlich der Strafe wird der Berufung insofern Folge gegeben, als die verhängte Geldstrafe auf 5.000 S herabgesetzt wird. Falls diese uneinbringlich ist, wird eine Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von 55 Stunden festgesetzt.

II. Der Berufungswerber hat zum Verfahren vor dem unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich keinen Kostenbeitrag zu leisten. Für das Verfahren erster Instanz ermäßigt sich der Kostenbeitrag auf 500 S.

Rechtsgrundlage:

Zu I.: § 66 Abs.4 und § 67g AVG iVm §§ 16, 19, 24, 51 Abs.1, 51c und 51e Abs.1 VStG.

Zu II.: § 64 Abs.1 und 2, § 65 VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Der Bürgermeister der Landeshauptstadt Linz (als Bezirksverwaltungsbehörde) hat mit Straferkenntnis vom 8.

November 1994, Zl. 501/Na-70/92e-Str, dem Berufungswerber vorgeworfen, er habe als persönlich haftender Gesellschafter der "Dr. H. Sch. KG" mit dem Sitz in Wien und somit als gemäß § 9 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG) verwaltungsstrafrechtlich verantwortliches, zur Vertretung nach außen berufenes Organ der "Dr. H. Sch. KG", mit dem Sitz in 1090 Wien, ... 13, zu vertreten, daß im Juli 1992 von der "Dr. H. Sch. KG" in Linz, neben der ... Straße, auf dem Grundstück Nr. ..., KG Wambach, eine Plakatwand über eine Gesamtlänge von ca. 10 m mit einer Höhe von 2,5 m senkrecht zur Straße errichtet und in der Folge zumindest von Juli 1992 bis 14.12.1993 betrieben wurde, ohne daß die hiefür gemäß § 9 Abs.1 O.ö. Natur- und Landschaftsschutzgesetz 1982, LBGl.Nr. 80/1982 idgF, erforderliche naturschutzbehördliche Bewilligung vorlag, obwohl die Plakatwand außerhalb einer geschlossenen Ortschaft errichtet wurde.

Er habe hiedurch den Tatbestand des § 37 Abs.1 Z1 O.ö.

Natur- und Landschaftsschutzgesetz 1982 verwirklicht, wonach eine Verwaltungsübertretung begeht und mit einer Geldstrafe bis zu 30.000 S zu bestrafen ist, wer eine bewilligungspflichtige Werbeeinrichtung ohne Bewilligung oder entgegen einer solchen errichtet, aufstellt, anbringt, ändert, betreibt, nicht in einem der Bewilligung entsprechenden Zustand erhält oder nach Ablauf der Bewilligung nicht entfernt (§ 9), indem er es zu vertreten habe, daß die "Dr. H. Sch. KG" mit dem Sitz in Wien eine bewilligungspflichtige Werbeeinrichtung am o.a. Ort ohne Bewilligung errichtet und in der Folge betrieben hat, obwohl gemäß § 9 Abs.1 und 2 leg.cit. außerhalb geschlossener Ortschaften die Errichtung, Aufstellung, Anbringung, Änderung und der Betrieb von Werbeeinrichtungen, das sind im Landschaftsbild in Erscheinung tretende Einrichtungen, die der Anpreisung dienen oder hiefür vorgesehen sind, einer Bewilligung der Behörde bedürfen und obwohl die Werbeeinrichtung außerhalb der geschlossenen Ortschaft errichtet und betrieben wurde.

Der Berufungswerber habe hiedurch eine Verwaltungsübertretung nach § 37 Abs.1 Z1 iVm § 9 Abs.1 und 2 des O.ö. Natur- und Landschaftsschutzgesetzes 1982, LGBl.Nr. 80/1982 begangen und es werde deswegen gemäß § 37 Abs.1 1. Halbsatz über ihn eine Geldstrafe von 10.000 S (Ersatzfreiheitsstrafe von 4 Tagen und 15 Stunden) verhängt.

Außerdem wurde der Beschuldigte gemäß § 64 Abs.1 und 2 VStG zur Leistung eines Beitrages zu den Kosten des Strafverfahrens in der Höhe von 1.000 S verpflichtet.

2. Dagegen richtet sich die rechtzeitig eingebrachte Berufung vom 2. Dezember 1994, worin der Berufungswerber das Straferkenntnis seinem gesamten Inhalt nach anficht und im wesentlichen vorbringt, daß die Behörde erster Instanz bereits zumindest im Februar 1988 von der gegenständlichen Werbetafel Kenntnis erlangt habe, zumal sie bereits mit Schreiben vom 9.2.1988, GZ. 01-3/1 mit der Behauptung an die Dr. H. Sch. KG herangetreten sei, "daß im Zuge eines Lokalaugenscheines am 16.11.1987 leider festgestellt werden mußte", daß die Werbeanlage konsenslos errichtet wurde. Der damit verbundenen Aufforderung, die Werbetafel zu entfernen, sei die genannte Personengesellschaft am 7.2.1988 mit dem Hinweis entgegengetreten, daß sich die Werbeanlage im Ortsgebiet und innerhalb einer geschlossenen Ortschaft befinde.

Daraus würde sich zunächst ergeben, daß einerseits eine taugliche Verfolgungshandlung - im Jänner 1993 - gegen den Berufungswerber als Beschuldigten iSd § 32 VStG weit außerhalb der Verfolgungsverjährungsfrist des § 31 VStG gesetzt wurde. Andererseits sei dem Beschuldigten das Faktum "Betrieb" schon deshalb nicht vorwerfbar, weil er aufgrund der Untätigkeit der Behörde seit 1988 davon ausgehen konnte, daß diese die Unrichtigkeit ihres Standpunktes eingesehen hatte; das wider Treu und Glauben verstoßende Verhalten der Behörde, nach einem Zeitraum von fünf Jahren plötzlich wieder tätig zu werden, schließe ein Verschulden des Beschuldigten auch im Sinne einer fahrlässigen Begehung der inkriminierten Verwaltungsübertretung aus.

Weiters geht der Berufungswerber in seiner Berufungsschrift davon aus, daß die Frage, ob es sich beim verfahrensgegenständlichen Bereich um eine "geschlossene Ortschaft" handelt, von einem Sachverständigen zu lösen sei.

Die Behörde erster Instanz habe aber lediglich einen "Bezirksbeauftragten für Natur- und Landschaftsschutz" beigezogen, dem eine Sachverständigeneigenschaft iSd § 52 AVG nicht zukomme. Beim Bezirksbeauftragten für Natur- und Landschaftsschutz handle es sich nämlich nicht um einen Amtssachverständigen, sondern um ein eigenes, nicht unabhängiges "Organ", welches im Rahmen der ihnen zugeordneten Aufgaben zur fachlichen Beratung der Landesregierung berufen sei. Zur Durchführung eines mängelfreien Verwaltungsstrafverfahrens wäre daher die Bestellung eines Amtssachverständigen geboten gewesen, zu dessen Gutachten dem Beschuldigten Gelegenheit zur Stellungnahme einzuräumen gewesen wäre.

Abschließend führt der Berufungswerber aus, daß die in Rede stehende Werbetafel bereits lange vor Inkrafttreten des O.ö.

Naturschutzgesetzes (gemeint wohl: des O.ö. Natur- und Landschaftsschutzgesetzes 1982) aufgestellt wurde und daher überhaupt keiner Bewilligung bedurfte. Weiters sei durch die inkriminierte Werbetafel das Ortsbild in keinerlei Weise nachteilig beeinträchtigt worden.

Der Berufungswerber begehrt sodann, der unabhängige Verwaltungssenat möge den angefochtenen Bescheid aufheben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 VStG einstellen.

3. Die direkt an den O.ö. Verwaltungssenat gerichtete und dort am 5. Dezember 1994 eingelangte, zulässige Berufung gegen das oben angeführte Straferkenntnis wurde durch den Berufungswerber rechtzeitig erhoben. Von der Möglichkeit einer Berufungsvorentscheidung hat die belangte Behörde nicht Gebrauch gemacht und die Berufung samt dem erstinstanzlichen Verfahrensakt dem unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich zur Entscheidung vorgelegt und eine vollinhaltliche Bestätigung ihres Straferkenntnisses beantragt.

Damit ist die Zuständigkeit des O.ö. Verwaltungssenates gegeben, der, weil weder eine primäre Freiheitsstrafe noch eine 10.000 S übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch eines seiner Mitglieder entscheidet (§ 51c VStG).

4. Zu der für 28. Februar 1996 anberaumten und an diesem Tag durchgeführten mündlichen Verhandlung sind der Vertreter des Berufungswerbers, Vertreterinnen der belangten Behörde und die Zeugin I. W. erschienen.

In der Verhandlung wurde Beweis erhoben durch Einsichtnahme und Erörterung der im Verwaltungsstrafakt einliegenden Lichtbilder vom 5. März 1993 und 14. Dezember 1993, des Lageplanes im Maßstab 1 : 1000 des Magistrates Linz Vermessungsamt vom 18.1.1993, KG. Wambach, MBl.Nr.

5335-42/4, Akt Nr.: 120116, sowie eines weiteren von der belangten Behörde vorgelegten, mit Anlage A bezeichneten Übersichtsplans betreffend den verfahrensgegenständlichen Bereich der KG. Wambach, weiters durch Erörterung des Aktes GZ. 01-3/1 des Magistrates der Landeshauptstadt Linz (hinsichtlich des vom Berufungswerber bezogenen behördlichen Schreibens vom 9.2.1988 des Magistrates der Landeshauptstadt Linz - Bezirksverwaltungsamt, und des Antwortschreibens des Berufungswerbers vom 7.3.1988 samt beigefügten Lichtbildern und Lageplan) sowie des im erstbehördlichen Akt befindlichen Schreibens vom 7. August 1992 des J. W. samt beiliegender Unterschriftenliste an den Bürgermeister der Landeshauptstadt Linz und weiters durch Durchführung eines Lokalaugenscheins im verfahrensgegenständlichen Bereich der KG. Wambach sowie durch Vernehmung der Zeugin I. W..

5. Aufgrund der aufgenommenen Beweise wird folgender entscheidungsrelevanter Sachverhalt als erwiesen festgestellt:

Der Aufstellungsort der Werbeeinrichtung auf dem landwirtschaftlich genutzten Grundstück Nr. ... der KG.

Wambach, Stadtgemeinde Linz, senkrecht zur ... Straße ergibt sich unbestritten aus dem bereits erwähnten Lageplan vom 18.1.1993, der glaubwürdigen Zeugenaussage und den vorgelegten Lichtbildern.

Aus diesen Lichtbildern ergibt sich ebenso und unbestritten der Betrieb der Werbeeinrichtung zumindest am 5. März und am 14. Dezember 1993. Der Betrieb erfolgte nach den Aussagen des Beschuldigtenvertreters durch den befristeten Abschluß von Mietverträgen mit den jeweiligen Werbeinteressenten, wobei die Anbringung der Plakate auf den entsprechenden Flächen teilweise durch einen freien Mitarbeiter der Firma H. Sch. KG erfolgte.

Eine Bewilligung liegt weder für die Errichtung noch für den Betrieb der Werbeeinrichtung vor.

Das Ausmaß der - vom ehemaligen Standort bereits entfernten - Werbeeinrichtung, es handelt sich um eine beidseitig benützbare Plakattafel, die auf insgesamt 5 Pfosten montiert ist und eine Länge von ca. 10 m und eine Höhe von 2,5 m aufweist, ist unbestritten und ebenfalls aus dem Lageplan und den Lichtbildern nachvollziehbar.

Der Zeitpunkt der Aufstellung der Plakattafel läßt sich nicht mehr genau ermitteln. Aufgrund der Aussage der Zeugin, die sachlich, korrekt und glaubwürdig wirkte, ist die verfahrensgegenständliche Plakattafel jedoch mit Sicherheit kürzer als 10 Jahre gestanden, sodaß der in der Berufung geäußerten bloßen Behauptung, daß die inkriminierte Werbetafel bereits lange vor Inkrafttreten des O.ö.

Naturschutzgesetzes (das wäre bezüglich des O.ö. NSchG 1982 der 1. Jänner 1983) aufgestellt wurde, kein Glaube geschenkt wird. Anzunehmen ist aufgrund der von 26 Bewohnern aus der Umgebung des Aufstellungsortes unterzeichneten Eingabe an den Bürgermeister der Landeshauptstadt Linz, daß der darin genannte Aufstellungszeitraum "im Juli 1992" zutreffend ist.

Es entspricht auch der Lebenserfahrung, daß gegen eine unliebsame Maßnahme nicht erst nach Ablauf von jedenfalls 10 Jahren, sondern ehestmöglich, wie hier konkret mit der Eingabe vom 7. August 1992, vorgegangen wird.

Die vom Berufungswerber verlangte Beischaffung des Aktes des Magistrates der Landeshauptstadt Linz, GZ. 01-3/1, zum Beweis dafür, daß die Behörde wider Treu und Glauben tätig geworden sei, hat sich schon insofern als wenig zielführend erwiesen, als die Einsichtnahme auch vom Beschuldigtenvertreter unwidersprochen ergeben hat, daß sich die dort enthaltene Korrespondenz samt Lichtbildern und Lageplan eindeutig nicht auf die auf dem Grundstück Nr. ..., KG. Wambach, errichtete und dort betriebene Werbeeinrichtung bezieht, sondern auf Werbeeinrichtungen, die sich auf anderen - und jedenfalls auch nicht im Nahbereich des verfahrensgegenständlichen Grundstücks gelegenen Grundstücken in den KGn Wambach und Ebelsberg befinden.

Erwiesen durch Firmenbuchauszug und auch unbestritten sind die Eigenschaft des Beschuldigten als im Tatzeitraum persönlich haftender Gesellschafter der "Dr. H. Sch. KG" sowie die Vermögens-, Einkommens- und Familienverhältnisse im Sinne der Annahmen der Erstbehörde.

Zur Umgebung des (ehemaligen) Standortes der Werbeeinrichtung ist folgendes - von den Parteien unwidersprochen festzustellen:

Senkrecht zur ehemaligen Längsfläche der Plakattafel - in ca. 1 m Entfernung, verläuft die Kremsmünsterer Straße, in Fahrtrichtung nach Linz betrachtet, in nordöstliche Richtung. So besehen befinden sich links neben der Straße und in unregelmäßiger Entfernung dazu in aufgelockerter Reihenfolge verschiedene meist 2-geschoßige Wohnhäuser sowie Garagen und Gärten. Das zum straßenseitigen Ende der Werbeeinrichtung nächstgelegene Objekt (Kremsmünsterer Straße Nr. ..., eine Doppelgarage) befindet sich durch Straße und Gehsteig getrennt, nördlich davon in einer Entfernung von ca. 20 m. Hinter der lockeren, jedoch durchgehenden Bebauung in offener Bauweise verläuft der Freindorfer Mühlbach und weiter in nördlicher Richtung befinden sich landwirtschaftlich genutzte Flächen, ein Hochwasserschutzdamm und in weiterer Folge Augebiet in Richtung zur Traun.

Nordöstlich vom ehemaligen Standpunkt der Werbeeinrichtung, auf der selben Straßenseite wie diese, befindet sich in einer Entfernung von ca. 100 m ein landwirtschaftliches Anwesen (Kremsmünsterer Straße Nr. ...), in der Gegenrichtung in etwa gleicher Entfernung ebenfalls ein solches (Kremsmünsterer Straße Nr. ...). In südlicher Richtung (Richtung zur Westautobahn) befinden sich ausschließlich landwirtschaflich genutzte Flächen, die von zwei parallel führenden Hochspannungsleitungen in nordsüdlicher Richtung gekreuzt werden. Die Werbeeinrichtung befand sich somit etwa in der Mitte von zwei etwa 200 m voneinander entfernten landwirtschaftlichen Anwesen auf einer ansonsten landwirtschaftlich genutzten Grundfläche und war - durch die Straße getrennt - vom nächsten Objekt der nördlich der Straße gelegenen Siedlung ca. 20 m entfernt.

6. Der unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen:

Gemäß § 9 Abs.1 O.ö. Natur- und Landschaftsschutzgesetz 1982, LGBl.Nr. 80/1982, das für den Tatzeitraum noch anzuwenden ist, bedarf außerhalb geschlossener Ortschaften die Errichtung, Aufstellung, Anbringung, Änderung und der Betrieb von Werbeeinrichtungen einer Bewilligung der Behörde.

Gemäß § 9 Abs.2 leg.cit. ist eine Werbeeinrichtung im Sinne des Abs. 1 eine im Landschaftsbild in Erscheinung tretende Einrichtung, die der Anpreisung dient oder hiefür vorgesehen ist, auch wenn sie die Form einer Ankündigung oder eines Hinweises hat, oder auf andere Weise Aufmerksamkeit erregen soll.

§ 9 Abs.3 leg.cit. sieht im gegenständlichen Verfahren nicht maßgebliche Ausnahmen von der Bewilligungspflicht vor. Die auf dem Grst.Nr. ..., KG. Wambach, errichtete und in der Folge betriebene Plakatwand diente, wie aus den dem Verfahrensakt beigeschlossenen Photos zu entnehmen ist, zweifellos der Anpreisung bzw. war hiefür vorgesehen, sodaß sie unter den Begriff "Werbeeinrichtung" des § 9 Abs.2 des O.ö. Natur- und Landschaftsschutzgesetzes 1982 (im folgenden: O.ö. NSchG 1982) zu subsumieren ist. Der Betrieb der Werbeeinrichtung im Tatzeitraum erfolgte in der Weise, daß die Plakattafel zur Anbringung von Plakaten an die jeweiligen Werbeinteressenten vermietet wurde.

Zu bemerken ist vorerst, daß mit dem angefochtenen Straferkenntnis dem Berufungswerber die Errichtung der Plakatwand im Juli 1992 und in der Folge ihr Betrieb von Juli 1992 bis zumindest 14.12.1993 vorgeworfen wird. Der Berufungswerber bringt dazu vor, daß eine taugliche Verfolgungshandlung gegen ihn als Beschuldigten i.S.d. § 32 Abs.1 VStG erst im Jänner 1993 und damit außerhalb der Verfolgungsverjährungsfrist des § 31 VStG erfolgte. Dieses Vorbringen erweist sich im Ergebnis, soweit es den Vorwurf der Errichtung der Plakatwand betrifft, als zutreffend. Die Errichtung einer Werbeeinrichtung ist mit ihrer Fertigstellung abgeschlossen. Das Verfahren hat keine Anhaltspunkte erbracht, zu welchem Zeitpunkt im Juli 1992 dies genau der Fall war oder daß dieser Zeitpunkt etwa später als im Juli 1992 gelegen war. Die Verfolgungsverjährungsfrist beträgt gemäß § 31 Abs.2 VStG sechs Monate ab dem Zeitpunkt, an dem die strafbare Tätigkeit abgeschlossen ist. Die erste Verfolgungshandlung gegen den Beschuldigten erfolgte durch das Rechtshilfeersuchen der belangten Behörde vom 13.1.1993 an das Magistratische Bezirksamt für den 9. Bezirk, Wien, das am 15.1.1993 expediert wurde. Eine unbestimmte Frist wie jene "im Juli 1992" muß im Zweifel zugunsten des Beschuldigten ausgelegt werden. Da ein solcher Tatzeitvorwurf auch beispielsweise auf einen Errichtungszeitpunkt 1. Juli 1992 zutreffen würde, ist eine erst am 15. Jänner 1993 erfolgte Verfolgungshandlung im Zweifel als verspätet anzusehen. Dementsprechend ist der Vorwurf der Errichtung der Plakattafel verjährt und der Spruch des Straferkenntnisses entsprechend zu korrigieren (vgl. VwGH Erk. v. 26.9.1994, 92/10/0152). Es liegt diesbezüglich ein Umstand vor, der eine weitere Verfolgung ausschließt.

Unzutreffend ist das Vorbringen der Verjährung jedoch hinsichtlich des Betreibens der Werbeeinrichtung. Bei einem Delikt, bei dem nicht nur die Herbeiführung eines rechtswidrigen Zustandes, sondern auch dessen Aufrechterhaltung pönalisiert wird, beginnt die Verjährung ab dem Aufhören (der Beseitigung) des rechtswidrigen Zustandes. Der Betrieb der Werbeeinrichtung wurde dem Beschuldigten zuletzt mit Schreiben vom 13.12.1993, expediert am 17. Jänner 1994, "bis 14. Dezember 1993" vorgeworfen. Damit ist von der Behörde eine rechtzeitige Verfolgungshandlung gesetzt worden und ist keine Verjährung i.S.d. § 31 VStG eingetreten.

Sohin ist zu prüfen, ob der unbestritten bewilligungslose Betrieb der Werbeeinrichtung außerhalb geschlossener Ortschaften erfolgt ist. Die Materialien (Beilage 190/1982 zum kurzschriftl. Bericht des o.ö. Landtages, XXII.GP) zu § 9 des O.ö. NSchG 1982 ergeben i.V.m. jenen zu § 4 leg.cit.

zum Begriff geschlossene Ortschaft folgendes:

"Zum Begriff der "geschlossenen Ortschaft" hat der Verwaltungsgerichtshof z.B. in seinem Erkenntnis vom 28. Juni 1979, Zl. 1154/79 folgendes ausgeführt: "§ 53 Z 17a der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO), BGBl.Nr. 159/1960 idgF, wonach die Ortstafel jeweils am Beginn des verbauten Gebietes anzubringen ist, wobei ein Gebiet dann als verbaut gilt, wenn die örtliche Zusammengehörigkeit mehrerer Bauwerke leicht erkennbar ist, kann für die Auslegung des Begriffes "geschlossene Ortschaft" im § 4 Abs.1 des Steiermärkischen Naturschutzgesetzes 1976 nicht ohne weiteres herangezogen werden, zumal abgesehen von den anders lautenden Wortfolgen der beiden Begriffe auch die Zielsetzung der beiden Gesetze unterschiedlich ist. Während im ersten Fall der Schutzzweck und damit die Setzung der Ortstafeln sich auf spezifische Gefahren des Ortsgebietes und auf die Bedürfnisse des Ortsverkehrs bezieht, ist der offenkundige Zweck der Beschränkung des § 4 NSchG die Vermeidung von Störungen im Landschaftsbild. Der Verwaltungsgerichtshof ist der Auffassung, und zwar in Übereinstimmung mit dem Verfassungsgerichtshof (vgl. Erk.

vom 27. September 1978, B 244/77 ff), daß nach dem Steiermärkischen Naturschutzgesetz eine geschlossene Ortschaft insoweit vorliegt, als das äußere Erscheinungsbild des Ortes oder Ortsteiles überwiegend von einer größeren Ansammlung von Bauwerken einschließlich der sie etwa umgebenden Grünanlagen geprägt wird oder von einem räumlichen Zusammenschluß einer Vielheit von Bauwerken gesprochen werden kann, die sich durch den Zusammenschluß von einzelnen verstreut liegenden Baulichkeiten sichtbar abhebt. Da nur jene Störungen des Landschaftsbildes erfaßt sind, die von Ankündigungen außerhalb geschlossener Ortschaften ausgehen, kommt es dabei nicht etwa auf den Ausblick auf die Landschaft, sondern nur auf die Umgebung des Standortes an, so zwar, daß selbst ausgedehntere Grünflächen inmitten stark verbauten Gebietes allenfalls noch innerhalb der geschlossenen Ortschaft liegen können." Diese Auslegung wird auch für den im vorliegenden Gesetzentwurf verwendeten Begriff der "geschlossenen Ortschaft" maßgebend sein." Von diesem in ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes geprägten Verständnis des Begriffes "geschlossene Ortschaft" ist auch die Behörde erster Instanz zutreffend ausgegangen (vgl. z.B. das VwGH-Erk. vom 13.

August 1991, 91/10/0073 und die dort genannte Vorjudikatur, weiters die Erkenntnisse vom 20. Juni 1994, 92/10/0391 und vom 21. November 1994, 91/10/0061). Aus dieser Rechtsprechung ergibt sich insbesondere auch, daß Werbeeinrichtungen, die außerhalb des letzten Gebäudes, das zu einer geschlossenen Ortschaft zählt, aufgestellt sind, außerhalb der geschlossenen Ortschaft liegen. Von diesem Grundsatz ist insofern eine Ausnahme denkbar, als eine Werbeeinrichtung an einem Gebäude selbst angebracht ist oder sich in einem derartigen räumlichen Naheverhältnis zu einem Gebäude befindet, daß die Werbeeinrichtung sozusagen nicht aus dem Schatten des Gebäudes heraustritt.

Ob sich der fragliche Bereich innerhalb oder außerhalb des Bereiches von Ortstafeln befindet, ist ohne Belang (vgl.

z.B. VwGH Erk. v. 1. Juni 1981, Zlen. 81/10/0006, 0015 u.a.). Auf dem Boden der dargestellten Rechtslage kann der belangten Behörde nicht mit Erfolg entgegengetreten werden, wenn sie aufgrund ihrer Sachverhaltsfeststellungen - so wie nun auch der O.ö. Verwaltungssenat aufgrund des Ergebnisses des Lokalaugenscheins - die Auffassung vertreten hat, daß die gegenständliche Werbeeinrichtung außerhalb einer geschlossenen Ortschaft betrieben wurde.

Die verfahrensgegenständliche Werbetafel war - wie auch vom Berufungswerber zu keinem Zeitpunkt bestritten wurde - bis zumindest 14.12.1993 auf dem Grundstück Nr. ..., KG Wambach aufgestellt und wurde dort betrieben. Die im Beweisverfahren feststellte Umgebung der Werbeeinrichtung, die auf der selben Straßenseite, auf der die Plakattafel situiert ist, lediglich zwei, von der Plakattafel jeweils ca. 100 m entfernte landwirtschaftliche Anwesen (Bauernhäuser mit Nebengebäuden) und ansonsten - von Strommasten und -leitungen abgesehen - in südlicher Richtung bis zur Autobahn ausschließlich landwirtschaftlich genutzte Grundflächen aufweist, und die lediglich, und zwar durch eine Straße getrennt, in nördlicher Richtung in zumindest 20 m Entfernung von einer größeren Ansammlung von Bauwerken (Siedlungshäusern und Garagen) einschließlich der sie umgebenden Gärten geprägt wird, erfüllt die begrifflichen Anforderungen eines Standortes bzw. des Betreibens der Werbeeinrichtung innerhalb einer geschlossenen Ortschaft auch bei einer gebotenen großflächigen Betrachtungsweise nicht. Die von der Erstbehörde getroffene Lösung der Rechtsfrage - deren Beurteilung keinem sachverständigen Organ obliegt -, ob die Errichtung und der Betrieb der Werbeeinrichtung außerhalb einer geschlossenen Ortschaft erfolgt ist, was von dieser bejaht wurde, ist daher zutreffend erfolgt. Zum Einwand des Berufungswerbers, daß ein Bezirksbeauftragter für Natur- und Landschaftsschutz nicht die Eigenschaften eines Amtssachverständigen erfüllt, ist zu bemerken, daß die Behörde einen Sachverständigen lediglich dann beizuziehen bzw einen Sachverständigenbeweis dann aufzunehmen hat, wenn dies entweder in den Verwaltungsvorschriften vorgesehen ist oder wenn zur Erforschung der materiellen Wahrheit besondere Fachkenntnisse nötig sind. Gemäß § 32 O.ö. NSchG 1982 sind die Bezirksbeauftragten für Natur- und Landschaftsschutz jene sachverständigen Organe, die für jene Angelegenheiten des Natur- und Landschaftsschutzes heranzuziehen sind, welche nicht den Regionsbeauftragten für Natur- und Landschaftsschutz vorbehalten sind. Die Heranziehung des Bezirksbeauftragten für Natur- und Landschaftsschutz durch die Erstbehörde war im Gegenstandsfall zwar entbehrlich, nicht jedoch mit Mängeln behaftet. Auf die Frage, ob durch die Werbeeinrichtung das Ortsbild in irgendeinem Ausmaß, nachteilig beeinträchtigt wurde, braucht schon deshalb nicht weiter eingegangen werden, weil eine solche Beeinträchtigung dem Berufungswerber im Straferkenntnis weder vorgehalten wurde noch ein Tatbestandsmerkmal bildet.

Ein Eingehen auf den Vorwurf, daß das Vorgehen der Behörde wider Treu und Glauben erfolgte - was allenfalls einen Schuldausschließungsgrund darstellen könnte - erübrigt sich aufgrund des Ergebnisses des Beweisverfahrens. Zur Strafbemessung kann den Ausführungen der belangten Behörde zu den subjektiven Umständen, die zu berücksichtigen sind, insbesondere zum Ausmaß des Verschuldens und zu den Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnissen, nicht entgegengetreten werden. Auch die Abwägung der Strafmilderungs- und -erschwerungsgründe begegnet keinen Bedenken. Bei der Bewertung des Unrechtsgehalts der Tat kann allerdings aufgrund Tatvorwurfs, so wie er im angefochtenen Straferkenntnis formuliert wurde, nicht ausgeschlossen werden, daß die belangte Behörde bei der Bemessung der Strafhöhe auch das bewilligungslose Errichten der Werbeeinrichtung mitberücksichtigt und - gewichtet hat.

Dieser Teil des Tatvorwurfs konnte jedoch, wie bereits durch die Spruchkorrektur zum Ausdruck gebracht wurde, als bereits verjährt dem Berufungswerber nicht vorgehalten werden, sodaß mit einer entsprechenden Reduzierung der Geld- und der Ersatzfreiheitsstrafe vorzugehen war (vgl. dazu VwGH.Erk.

vom 26.9.1994, 92/10/0152), die einerseits dem geänderten Tatvorwurf, andererseits aber auch dem von der belangten Behörde angenommenen großen Unrechtsgehalt des langanhaltenden bewilligungslosen Betreibens der Werbeeinrichtung Rechnung trägt und dennoch ausreichend scheint, den Berufungswerber davon abzuhalten, künftig derartige Gesetzesverstöße zu begehen.

Eine Anwendung des § 21 VStG kommt nicht in Betracht, weil weder das Verschulden des Berufungswerbers geringfügig ist noch die Folgen der Übertretung unbedeutend sind. Das tatbildmäßige Verhalten des Täters bleibt hinter dem in der Strafdrohung des § 37 Abs.1 Z1 O.ö. NSchG 1982 typisierten Unrechts- und Schuldgehalt weder erheblich zurück noch kann bei einem bewilligungslosen Betreiben der Werbeeinrichtung während eines Zeitraums von nahezu 1 1/2 Jahren von unbedeutenden Folgen der Übertretung die Rede sein.

Die Kostenentscheidung stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. Linkesch

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