Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-200178/2/Gb/Rd

Linz, 18.09.1996

VwSen-200178/2/Gb/Rd Linz, am 18. September 1996 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch das Mitglied Dr. Klempt über die Berufung des FR, vertreten durch RA, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Braunau/Inn vom 7.11.1995, Agrar96-148-1995-Li, wegen einer Übertretung des Düngemittelgesetzes 1994 - DMG 1994 zu Recht:

I. Aus Anlaß der Berufung wird der Ausspruch über die für den Fall der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe verhängte Ersatzfreiheitsstrafe aufgehoben.

Im übrigen wird das angefochtene Straferkenntnis mit der Maßgabe bestätigt, daß anstelle der Wortfolge: "... im Monat Mai 1995 ..." die Wortfolge: "... zwischen 1. und 16. Mai 1995 ..." zu treten hat und die Strafsanktionsnorm: "§ 19 Abs.1 Z1 Einleitungssatz Düngemittelgesetz 1994" zu lauten hat.

II. Es entfällt ein Kostenbeitrag zum Verfahren vor dem unabhängigen Verwaltungssenat.

Rechtsgrundlagen:

ad I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 Abs.1, 51c, 51e Abs.2 VStG und § 19 Abs.4 DMG 1994.

ad II.: § 65 VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde über den Berufungswerber (Bw) eine Geldstrafe von 7.000 S, für den Fall deren Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von sieben Tagen verhängt, weil er, wie anläßlich einer Kontrolle des Bundesamtes für Agrarbiologie am 16.5.1995 bei der Fa. S & K GesmbH, Lager U, I, festgestellt worden ist, "im Monat Mai 1995" an den zuvor genannten Betrieb das Düngemittel mit der Handelsbezeichnung Reg.Nr. nach § 21 Abs.2 Düngemittelgesetz: 11402 entgegen der Bestimmung des § 5 DMG, nämlich daß das Düngemittel nicht den Kennzeichnungsvorschriften nach § 8 DMG entsprochen habe, in Verkehr gebracht habe, indem er dieses den Kennzeichnungsvorschriften nicht entsprechende Produkt an oben genannte Firma zum oa Zeitpunkt ausgeliefert habe.

Diese dem Bw erstmals mit Ladungsbescheid vom 2.10.1995 vorgeworfene Tat, deren wörtliche Zitierung mit dem Tatvorwurf des nunmehr angefochtenen Straferkenntnisses übereinstimmt, habe der Bw auch nicht bestritten: Die Zustellung dieses Ladungsbescheides sei rechtswirksam erfolgt (Zustellung zu eigenen Handen am 4.10.1995). Auf dieses Schriftstück habe der Bw nicht reagiert, sodaß von der Richtigkeit der vorgeworfenen Tat ausgegangen wurde.

2. Gegen das angefochtene Straferkenntnis hat der nunmehr rechtsfreundlich vertretene Bw rechtzeitig Berufung erhoben und beantragt, der Berufung vollinhaltlich stattzugeben, den angefochtenen Bescheid ersatzlos zu beheben und das eingeleitete Verwaltungsstrafverfahren einzustellen. Begründend wird ausgeführt, daß der Tatvorwurf, insbesondere die vorgeworfene Tatzeit nicht den Bestimmungen des § 44a VStG entsprechen würde. Durch welche der im § 3 DMG normierten Möglichkeiten nämlich das Düngemittel durch den Bw in Verkehr gebracht worden sein solle, sei bislang von der erkennenden Behörde nicht konkret umschrieben worden. Zudem entspreche die Umschreibung, daß das entsprechende Produkt im Mai 1995 an die Fa. S & K GesmbH ausgeliefert worden sei, nicht den gesetzlichen Voraussetzungen des § 44a VStG, was allein schon aus dem Datum der diesbezüglichen Kontrolle (16.5.1995) offenkundig ist, da die Begehung der vorgeworfenen Tat nach diesem Zeitpunkt ausgeschlossen erscheine. Die Konkretisierung der Tatzeit sei auch deshalb von besonderer Bedeutung, da die Düngemittellieferung nicht nur an die Fa. S & K, sondern auch an andere Abnehmer erfolgt sei, sodaß hier die Möglichkeit einer Doppelbestrafung bestehe.

3. Die BH Braunau/Inn als nunmehr belangte Behörde hat diese Berufung samt dem bezughabenden Verwaltungsstrafakt dem unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vorgelegt und somit seine Zuständigkeit begründet. Zur Entscheidung ist, da eine 10.000 S übersteigende Geldstrafe nicht verhängt worden ist, das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied berufen. Da in der Berufung nur eine unrichtige rechtliche Beurteilung behauptet wurde und zudem die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung nicht ausdrücklich verlangt worden ist, konnte von der Durchführung einer solchen abgesehen werden.

4. Aus der Akteneinsicht hat der unabhängige Verwaltungssenat einen genügend geklärten Sachverhalt vorgefunden. Die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens sind in der Begründung des Straferkenntnisses vollständig und mit dem Akteninhalt übereinstimmend so dargestellt, daß sich der unabhängige Verwaltungssenat ein klares und abschließendes Bild über die maßgebenden Sachverhaltselemente machen kann. Weil kein weiterer Sachverhalt dargelegt und keine Beweise angeboten wurden, waren weitere Beweise nicht mehr aufzunehmen.

Diesen Sachenverhalt, der im übrigen vom Bw gar nicht bestritten wird, legt der unabhängige Verwaltungssenat auch seiner Entscheidung zugrunde.

Demnach steht fest, daß der Bw das näher bezeichnete Düngemittel entgegen der Bestimmung des § 5 DMG 1994 in Verkehr gebracht hat, indem er das den Kennzeichnungsvorschriften des § 8 DMG 1994 nicht entsprechende Produkt an die näher bezeichnete Firma ausgeliefert hat.

5. Der O.ö. Verwaltungssenat hat erwogen:

5.1. § 5 Abs.2 Z3 DMG 1994 lautet: "Es ist verboten, Düngemittel, Bodenhilfsstoffe, Kultursubstrate und Pflanzenhilfsmittel in Verkehr zu bringen, die falsch bezeichnet sind oder sonst den Kennzeichnungs- und Verpackungsvorschriften nach § 8 nicht entsprechen".

§ 3 leg.cit. lautet: "Unter Inverkehrbringen ist das Einführen, das Befördern, das Vorrätighalten zum Verkauf, das Feilhalten, das Verkaufen und jedes sonstige Überlassen im geschäftlichen Verkehr zu verstehen. Dem Inverkehrbringen steht die Abgabe in Genossenschaften oder sonstigen Personenvereinigungen für deren Mitglieder gleich".

§ 19 Abs.1 Z1 lit.a leg.cit. lautet: "Sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Bestimmungen mit strengeren Strafen bedroht ist, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist ... von der Bezirksverwaltungsbehörde zu bestrafen mit Geldstrafe bis zu 200.000 S, wer Düngemittel, Bodenhilfsstoffe, Kultursubstrate oder Pflanzenhilfsmittel entgegen § 5 in Verkehr bringt".

5.2. Vorgeworfen wurde dem Bw, daß er oben bezeichnetes Düngemittel dadurch entgegen der Bestimmung des § 5 DMG 1994 in Verkehr gebracht habe, indem er dieses an näher bezeichnete juristische Person ausgeliefert habe. Die Aufzählung in § 3 leg.cit. ist demonstrativ, was insbesondere der Wortfolge: "jedes sonstige Überlassen im geschäftlichen Verkehr" zu entnehmen ist. Auch das vorgeworfene "Ausliefern" des nicht den gesetzlichen Bestimmungen entsprechenden Produktes kann unter die zuletzt zitierte Wortfolge subsumiert werden und stellt ein Inverkehrbringen dar, sodaß das diesbezügliche Berufungsvorbringen nicht zutreffend ist und dem Gebot des § 44a Z1 VStG entsprochen wurde.

5.3. In der Berufung wurde nicht bestritten, daß im Mai 1995 ausgeliefert worden ist. Hinsichtlich der in der Berufung relevierten nicht ausreichend konkretisierten Tatzeit kommt der Berufung zumindest teilweise Berechtigung zu. Weil die Betretung am 16.5.1995 erfolgte und die Tat abgeschlossen war, war die Tatzeit auf den im Spruch zitierten Zeitraum zu beschränken. Damit wurde jedoch die Tat nicht eine andere, sondern es wurde der Tatzeitraum eingeschränkt. Damit wurde der Bw nicht schlechter gestellt, weshalb diese Spruchkorrektur zulässig ist.

Die weiteren Berufungsausführungen hinsichtlich einer möglichen Doppelbestrafung gehen aber insofern ins Leere, als für den nunmehr festgesetzten Tatzeitraum (1. bis 16.5.1995) eine nochmalige Bestrafung wegen der rechtswidrig gekennzeichneten Lieferung desgleichen im Spruch angeführten Düngemittels an die im Spruch angeführte Firma S & K GesmbH ausgeschlossen ist. Hinsichtlich weiterer Lieferungen an andere Abnehmer hingegen ist der Bw ohnehin durch das gegenständliche Verfahren nicht geschützt, weil es sich diesfalls um einen anderen Sachverhalt handeln würde.

5.4. Hinsichtlich der subjektiven Tatseite steht das für die Strafbarkeit erforderliche Verschulden im Grunde der gesetzlichen Vermutung nach § 5 Abs.1 letzter Satz VStG fest. Das Verschulden wurde in der Berufung nicht bestritten und es hat der Bw keine entlastenden Umstände behauptet. Im Hinblick auf sieben einschlägige rechtskräftige Vorstrafen, wobei die letzte diesbezügliche einschlägige Vorstrafe nach dem diesbezüglichen Verzeichnis der Verwaltungsvormerkungen am 15.2.1995 mit einer Geldstrafe von 5.000 S bestraft worden ist, also etwa lediglich drei Monate vor der gegenständlichen Verwaltungsübertretung, kann sogar von vorsätzlichem Verhalten ausgegangen werden.

5.5. Die Begründung der belangten Behörde hinsichtlich der Strafbemessung blieb unbestritten. Auch hat der unabhängige Verwaltungssenat keinen Ansatzpunkt dafür gefunden, daß die belangte Behörde von ihrem bei der Strafbemessung zu handhabenden Ermessensspielraum nicht iSd Gesetzes Gebrauch gemacht hätte. Vielmehr ist in Anbetracht der in den letzten vier Jahren erfolgten sieben rechtskräftigen Verwaltungsübertretungen wegen gesetzwidrigen Inverkehrbringens von Düngemitteln die nunmehr verhängte Geldstrafe in Anbetracht des möglichen Höchstrahmens der Geldstrafe von bis zu 200.000 S als geradezu milde zu bezeichnen. Die weitere Begründung der belangten Behörde wird aufrechterhalten. Schließlich ist die Geldstrafe erforderlich, um den Bw von einer weiteren Tatbegehung abzuhalten.

5.6. Hinsichtlich der Ersatzfreiheitsstrafe war das angefochtene Straferkenntnis aus Anlaß der Berufung abzuändern.

Gemäß § 19 Abs.4 DMG 1994 findet eine Umwandlung der Geldstrafe in eine Freiheitsstrafe auch im Falle der Uneinbringlichkeit nicht statt. Damit ist bestimmt, daß eine Ersatzfreiheitsstrafe gesetzlich nicht vorgesehen ist (vgl.

Materialien: Beilage zu den stenographischen Protokollen der GP XVIII RV 1463) und damit auch der allgemeinen Bestimmung nach § 16 VStG derogiert wird.

6. Da der Berufung teilweise Folge zu geben war, sind Kosten des Berufungsverfahrens gemäß § 65 VStG nicht vorzuschreiben.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Dr. K l e m p t

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