Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-400635/2/Gf/An

Linz, 19.10.2002

VwSen-400635/2/Gf/An Linz, am 19. Oktober 2002

DVR.0690392

B E S C H L U S S

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Grof aus Anlass der Beschwerde des A U H, dzt. J R, B, R, gegen den Bescheid des Bezirkshauptmannes von Ried vom 27. September 2002, Zl. Sich41-135-2002, wegen Verhängung der Schubhaft beschlossen:

I. Die Beschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen.

II. Der Beschwerdeführer hat dem Bund (Verfahrenspartei: Bezirkshauptmann von Ried) Kosten in Höhe von 244 Euro binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Rechtsgrundlage:

§ 67c Abs. 4 AVG; § 73 Abs. 4 FrG.

Begründung:

1.1. Mit Bescheid des Bezirkshauptmannes von Ried vom 27. September 2002, Zl. Sich41-135-2002, wurde gegen den Beschwerdeführer, einen n Staatsangehörigen, ausgesprochen, dass er mit Beendigung der gerichtlichen Strafhaft zur Sicherung seiner Abschiebung in Schubhaft genommen und diese durch Belassung in der Justizanstalt R ab dem 4. Oktober 2002 vollzogen werde.

Begründend wurde dazu von der belangten Behörde ausgeführt, dass der Rechtsmittelwerber wegen mehrerer Vergehen gegen das Suchtmittelgesetz zu einer gerichtlichen Freiheitsstrafe verurteilt und daher über ihn von der BPD W ein unbefristetes - und infolge des gleichzeitigen Ausschlusses der aufschiebenden Wirkung einer allfälligen Berufung auch sofort vollstreckbares - Aufenthaltsverbot erlassen worden sei. Außerdem halte er sich seit dem 9. April 2002 ohne gültigen Reisepass und Sichtvermerk im Bundesgebiet auf. Schließlich habe auch seine Identität bislang nicht geklärt werden können und zudem habe er keine Verwandten in Österreich, sodass insgesamt zu befürchten sei, dass er sich im Falle der Entlassung aus der Haft dem behördlichen Zugriff entziehen könnte.

1.2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, am 1. Oktober 2002 zur Post gegebene, in der Folge gemäß § 6 Abs. 1 AVG an den Oö. Verwaltungssenat weitergeleitete und ho. am 18. Oktober 2002 eingelangte Beschwerde.

1.3. Die belangte Behörde hat den bezughabenden Verwaltungsakt vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, mit der die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt wird.

2. Der Oö. Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Akt der BH Ried zu Zl. Sich41-135-2002; da sich bereits aus diesem in Verbindung mit dem Parteienvorbringen der entscheidungswesentliche Sachverhalt klären ließ, konnte im Übrigen gemäß § 73 Abs. 2 Z. 1 des Fremdengesetzes, BGBl.Nr. I 75/1997, zuletzt geändert durch BGBl.Nr. I 98/2001 (im Folgenden: FrG), von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden.

 

 

3. In der Sache selbst hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

3.1. Gemäß § 72 Abs. 1 FrG hat - nur - derjenige, der gemäß § 63 FrG festgenommen worden ist oder unter Berufung auf das FrG angehalten wird oder wurde, das Recht, den Unabhängigen Verwaltungssenat mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen.

3.2. Unabdingbare Vorraussetzung der Beschwerdelegitimation nach § 72 Abs. 1 FrG ist demnach - mit Bezug auf den vorliegenden Fall - eine auf das FrG gestützte Festnahme oder Anhaltung.

Eine solche lag jedoch gegenständlich - allseits unbestritten - nicht vor, weil sich der Rechtsmittelwerber zum Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung (1. Oktober 2002) noch in gerichtlicher Strafhaft befand (zumindest bis zum 4. Oktober 2002) und demgemäß auch die Wirksamkeit des angefochtenen Schubhaftbescheides - wie sich aus dessen Spruch zweifelsfrei ergibt - mit dem Zeitpunkt der Entlassung aus dieser aufschiebend bedingt ist, d.h. frühestens ab dem 4. Oktober 2002 zum Tragen kommt.

Erst zu jenem Termin vermag der Rechtsmittelwerber sohin eine auf § 72 Abs. 1 FrG gestützte Beschwerde erheben.

3.3. Die gegenständliche, sonach als verfrüht anzusehende Beschwerde war daher gemäß § 72 Abs. 1 FrG i.V.m. § 67c Abs. 3 AVG als unzulässig zurückzuweisen.

4. Bei diesem Verfahrensergebnis waren der belangten Behörde gemäß § 79a Abs.3 AVG i.V.m. § 1 Z. 3 und 4 der UVS-AufwandersatzV 2001, BGBl.Nr. II 499/2001, Kosten in Höhe von 244 Euro zuzusprechen.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

Dr. G r o f

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