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des Landes Oberösterreich
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VwSen-200192/2/Gf/Km

Linz, 11.04.1997

VwSen-200192/2/Gf/Km Linz, am 11. April 1997 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Grof über die Berufung des K H, gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Gmunden vom 27. Februar 1997, Zl. Agrar96-31-1996, wegen Übertretung des Futtermittelgesetzes zu Recht erkannt:

I. Die Berufung wird abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.

II. Der Berufungswerber hat einen Beitrag zu den Kosten des Verfahrens vor dem Oö. Verwaltungssenat in Höhe von 400 S zu leisten.

Rechtsgrundlage: § 24 VStG i.V.m. § 66 Abs. 4 AVG; § 64 Abs. 1 und 2 VStG.

Entscheidungsgründe:

1.1. Mit Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Gmunden vom 27. Februar 1997, Zl. Agrar96-31-1996, wurde über den Rechtsmittelwerber eine Geldstrafe in Höhe von 2.000 S (Ersatzfreiheitsstrafe: 2 Tage) verhängt, weil er am 27. März 1996 Futtermittel unter Angabe eines unzutreffenden Vitamin-E-Gehaltes in Verkehr gebracht habe, wobei die Abweichung des bezeichneten vom tatsächlich festgestellten Wert von den gesetzlichen Toleranzgrenzen nicht mehr gedeckt gewesen sei; dadurch habe er eine Übertretung des § 4 Abs. 3 des Futtermittelgesetzes, BGBl.Nr. 905/1993 (im folgenden: FMG), i.V.m § 26 Abs. 1 Z. 5 der Futtermittelverordnung, BGBl.Nr. 273/1994, zuletzt geändert durch BGBl.Nr. 183/1996 (im folgenden: FMV) begangen, weshalb er nach § 31 Abs. 2 lit. e FMG zu bestrafen gewesen sei.

1.2. Gegen dieses dem Rechtsmittelwerber am 11. März 1997 zugestellte Straferkenntnis richtet sich die vorliegende, am 19. März 1997 - und damit rechtzeitig - zur Post gegebene Berufung.

2.1. Im angefochtenen Straferkenntnis führt die belangte Behörde im wesentlichen begründend aus, daß der dem Beschwerdeführer zur Last gelegte Sachverhalt durch ein entsprechendes Gutachten des Bundesamtes für Agrarbiologie als erwiesen anzusehen sei.

Im Zuge der Strafbemessung seien die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Rechtsmittelwerbers entsprechend sowie eine einschlägige Vormerkung als erschwerend berücksichtigt worden, während Milderungsgründe nicht hervorgekommen seien.

2.2. Dagegen bringt der Berufungswerber vor, daß ihm zunächst fälschlicherweise eine "Über-" anstatt einer "Unterschreitung" zur Last gelegt worden sei. Infolge verspäteter Korrektur sei daher auch die Untersuchung der Gegenprobe nicht mehr zweckmäßig gewesen, da für die Haltbarkeit der Vitamine nur vier Monate garantiert worden sei.

Daher wird die Aufhebung des angefochtenen Straferkenntnisses beantragt.

3. Der Oö. Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verwaltungsakt der BH Gmunden zu Zl. Agrar96-31-1996; da sich bereits aus diesem in Verbindung mit dem Beschwerdevorbringen der entscheidungswesentliche Sachverhalt klären ließ und mit dem angefochtenen Straferkenntnis eine 3.000 S übersteigende Geldstrafe nicht verhängt sowie ein entsprechender Antrag von den Verfahrensparteien nicht gestellt wurde, konnte im übrigen gemäß § 51e Abs. 2 VStG von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung abgesehen werden.

4. In der Sache selbst hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

4.1. Gemäß § 31 Abs. 2 lit. e FMG i.V.m. den §§ 4 Abs. 3 und 4 Abs. 1 Z. 1 FMG sowie § 26 Abs. 1 Z. 5 FMV begeht derjenige eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 100.000 S zu bestrafen, der bei der Angabe über Gehalte an Zusatzstoffen anläßlich des Inverkehrbringens von Futtermitteln die Toleranzgrenze von 10% unterschreitet.

4.2. Die Tatbestandsmäßigkeit der ihm zur Last gelegten Verwaltungsübertretung - nämlich daß im gegenständlichen Fall ein Vitamin-E-Gehalt von 375 mg/kg angegeben war, dieser jedoch tatsächlich nur 55 mg/kg betragen hatte und damit die höchstzulässige Toleranzgrenze von 337,5 mg/kg bei weitem unterschritten war - wird vom Beschwerdeführer mit der vorliegenden Berufung nicht bestritten; der Sache nach wendet er vielmehr (lediglich) Verfolgungsverjährung ein.

In diesem Zusammenhang trifft es zwar zu, daß die Strafverfügung der belangten Behörde vom 21. August 1996, Zl. Agrar96-31-1996, einen insoweit unzutreffenden Tatvorwurf enthielt, als dem Berufungswerber fälschlicherweise eine "Über-" anstelle einer "Unterschreitung" der Toleranzgrenze zur Last gelegt wurde. Dieser Tatvorwurf wurde jedoch mit der Aufforderung zur Rechtfertigung des Bezirkshauptmannes von Gmunden vom 26. September 1996, Zl. Agrar96-31-1996/DE/RG, richtiggestellt. Daß diese Aufforderung dem Beschwerdeführer erst am 1. Oktober 1996 und damit nach Ablauf der sechsmonatigen Verjährungsfrist des § 31 Abs. 2 VStG zugestellt wurde, schadet im gegenständlichen Fall jedoch deshalb nicht, weil abweichend davon nach der Spezialbestimmung des § 31 Abs. 3 FMG die Verfolgungsverjährung für Übertretungen des Futtermittelgesetzes nicht bloß sechs Monate, sondern ein Jahr beträgt.

Ganz abgesehen davon wäre es nach § 25 FMG allein Sache des Berufungswerbers gewesen, die ihm ausgehändigte Gegenprobe rechtzeitig von einem anderen Sachverständigen untersuchen zu lassen; eine diesbezügliche Unterlassung hat er selbst zu vertreten.

4.3. Daß eine Unterschreitung des Toleranzgrenzwertes um mehr als 80% zumindest eine grobe Fahrlässigkeit darstellt, hat die belangte Behörde bereits im angefochtenen Straferkenntnis zutreffend dargelegt. Der Beschwerdeführer hat daher auch schuldhaft gehandelt; seine Strafbarkeit ist sohin gegeben.

4.4. Angesichts des gravierenden Verschuldens und des Vorliegens einer einschlägigen Vormerkung kann der Oö. Verwaltungssenat schließlich auch nicht finden, daß die belangte Behörde das ihr im Zuge der Strafbemessung eingeräumte Ermessen gesetzwidrig ausgeübt hätte, wenn sie ohnehin nur eine im untersten Fünfzigstel des gesetzlichen Strafrahmens gelegene Geldstrafe als in gleicher Weise tat- und schuldangemessen zu verhängen gefunden hat; derartiges wird auch vom Rechtsmittelwerber nicht behauptet.

4.5. Aus allen diesen Gründen war daher die gegenständliche Berufung gemäß § 24 VStG i.V.m. § 66 Abs. 4 AVG abzuweisen und das angefochtene Straferkenntnis zu bestätigen.

5. Bei diesem Verfahrensergebnis war dem Berufungswerber gemäß § 64 Abs. 1 und 2 VStG zusätzlich zu den Kosten des Strafverfahrens vor der belangten Behörde noch ein Beitrag zu den Kosten des Verfahrens vor dem Oö. Verwaltungssenat in Höhe von 20% der verhängten Geldstrafe, d.s. 400 S, vorzuschreiben.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Dr. G r o f

 

 

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