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VwSen-200194/11/Kl/Rd

Linz, 29.06.1998

VwSen-200194/11/Kl/Rd Linz, am 29. Juni 1998 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Klempt über die Berufung des F, vertreten durch Rechtsanwälte, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Ried/Innkreis vom 27.6.1997, Agrar96-33-1996, wegen einer Verwaltungsübertretung nach dem Qualitätsklassengesetz nach öffentlicher mündlicher Verhandlung am 24.6.1998 zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis vollinhaltlich bestätigt.

II. Der Berufungswerber hat einen Kostenbeitrag zum Verfahren vor dem O.ö. Verwaltungssenat in der Höhe von 20 % der verhängten Strafe, ds 400 S, zu zahlen.

Rechtsgrundlagen: zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 19, 21 und 51 VStG. zu II.: § 64 Abs.1 und 2 VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Ried/Innkreis vom 27.6.1997, Agrar96-33-1996, wurde über den Bw eine Geldstrafe von 2.000 S, Ersatzfreiheitsstrafe von einem Tag, wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß § 26 Abs.1 Z1 Qualitätsklassengesetz iVm § 8 Abs.1 Qualitätsklassen-VO verhängt, weil er als persönlich haftender Gesellschafter der H KG, S, dafür verantwortlich ist, daß am 5.9.1996 in der Filiale der H KG in Ried/Innkreis, G, von 19 Steigen à 10 Körbe mit jeweils ca. 1 kg Williamsbirnen der Klasse I, ca. 80 bis 90 % bedingt durch Überlagerung und Druckstellen nicht gesund zum Verkauf angeboten und damit in Verkehr gebracht wurden, obwohl Früchte gesund, insbesondere frei von Lager- und Transportschäden, sein müssen. 2. Dagegen wurde fristgerecht Berufung eingebracht, in welcher das Straferkenntnis zur Gänze angefochten wurde. Begründend wurde ausgeführt, daß der Tatvorwurf nicht dem § 44a Z1 VStG entspreche, zumal die Tat nicht ausreichend konkretisiert sei. Vielmehr stehe der Tatvorwurf in Widerspruch zu der Begründung, in welcher "zum Teil" nicht gesunde Ware bemängelt wurde. Dieser Teil sei nicht näher bezeichnet worden. Schließlich sei der Behörde ein verantwortlicher Beauftragter, Hr. Karl Z, namhaft gemacht worden und sei dieser zur Verantwortung zu ziehen. Dieser sei für den Einkauf zuständig und für die angebotene Ware und Qualitätskontrolle, sodaß dieser verantwortlich sei. Schließlich seien über die Ausbildung und Eignung des Kontrollorgans Erhebungen anzustellen, insbesondere über dessen langjährige Erfahrung. Schließlich habe der Filialleiter die Anweisung gemäß Punkt 6 der Dienstanweisung, daß der Warenbestand auf die Verkehrsfähigkeit zu überprüfen sei und bei Mängeln aus dem Verkehr zu ziehen sei. Schließlich habe der Bw ein Kontrollsystem eingerichtet und habe es die Behörde unterlassen, Erhebungen hiezu durchzuführen. Die Waren werden nämlich von verläßlichen Firmen, Fa. Ze und Fa. K, eingekauft, in der Zweigniederlassung und in der Filiale vor dem Verkauf zum letzten Mal stichprobenartig geprüft. Werden Qualitätsmängel festgestellt, so werden diese dem Bezirksleiter oder dem zuständigen Einkaufsleiter gemeldet, damit auch andere Filialen die Ware überprüfen und aus dem Verkehr ziehen. Es habe daher der Bw und mit ihm die verantwortlichen Beauftragten ein ausgeklügeltes und dichtes Kontrollsystem entwickelt, das gewährleistet, daß keinerlei mangelhafte Ware angeboten wird. Auch sind die Lieferanten mit strengen Auflagen vertraglich verpflichtet, nur Waren, die lebensmittelrechtlich einwandfrei sind, zu liefern. Es wurde daher beantragt, eine mündliche Verhandlung anzuberaumen, der Berufung stattzugeben, das angefochtene Straferkenntnis aufzuheben oder in eventu von einer Strafe gemäß § 21 VStG abzusehen. 3. Die Bezirkshauptmannschaft Ried/Innkreis hat die Berufung samt dem bezughabenden Verwaltungsstrafakt vorgelegt. Sie hat in einer Stellungnahme ausgeführt, daß "zum Teil" im Sinn des Tatvorwurfes als 80 bis 90% der Birnen anzusehen sind. Die Mitteilung gemäß § 23 Abs.1 ArbIG, nach welcher Hr. Z für den räumlichen Bereich Einkauf der Zweigniederlassung S bestellt wurde, ist der einzige angebotene Nachweis. Daß ein Kontrollsystem eingerichtet wurde, wird nicht bestritten, es muß aber eine Überwachung des Kontrollsystems sichergestellt sein. Dies wurde nicht nachgewiesen.

4. Der O.ö. Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den vorgelegten Verwaltungsstrafakt sowie durch Anberaumung und Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 24.6.1998, zu welcher der Vertreter des Bw sowie der belangten Behörde erschienen sind und auch weiters die Zeugen WAR. Anton R, Inspektionsorgan, Filialleiter Norbert G geladen und einvernommen wurden. Weiters wurde auch der vom Bw nominierte Zeuge Prok. Karl Z einvernommen.

4.1. Aufgrund des Beweisverfahrens steht fest, daß am 5.9.1996 in der Filiale der H KG in Ried/Innkreis, G, 19 Steigen à 10 Körbe mit jeweils ca. 1 kg Williamsbirnen der Klasse I zum Verkauf angeboten wurden, wobei ca. 80 bis 90 % dieser Birnen nicht gesund - bedingt durch Überlagerung und Druckstellen - waren und daher so in Verkehr gebracht wurden. Das Kontrollorgan ist ein nach LMG und nach dem Qualitätsklassengesetz ausgebildetes und seit dem Jahr 1971 für den Bezirk Ried bestelltes Kontrollorgan. Die Kontrolle fand um 17.30 Uhr, also schon gegen Ladenschluß statt. An der Ware wurden Druckstellen und Verfärbungen vorgefunden, und zwar bei dem überwiegenden Teil der Ware, nämlich bei 80 bis 90 % der Birnen. Dem Kontrollorgan wurde dazu vom Filialleiter auch angegeben, daß die Ware schon am Vortag, also am 4.9.1996 in einer Menge von 24 Steigen à 10 Körben geliefert worden sei. Dies ergibt sich insbesondere aus der glaubwürdigen Aussage des zeugenschaftlich einvernommenen Kontrollorgans WAR. R. Es handelt sich bei dem Kontrollorgan um ein sehr erfahrenes und langjährig tätiges Kontrollorgan. Auch verwickelte sich das Kontrollorgan nicht in Widersprüche und wies darauf hin, daß der überwiegende Teil der Ware nicht gesund gewesen sei, was dazu führte, daß sich das Kontrollorgan gehalten sah, eine Anzeige zu erstatten. Weiters wurde betont, daß die sehr große Menge, die gegen Ladenschluß in diesem Zustand noch angeboten wurde, ausschlaggebend für eine Anzeigenerstattung war. Demgegenüber wurde den Aussagen des ebenfalls zeugenschaftlich einvernommenen Filialleiters Norbert G nicht gefolgt. Dieser konnte sich zwar noch an Verfärbungen, nämlich schwarze Punkte, auf den Birnen erinnern, gab aber an, daß diese Birnen unreif gewesen seien. Über die Menge der angebotenen Birnen, über die weitere Kontrolle und auch über den Lieferzeitpunkt und die -menge konnte er keine Angaben mehr machen. Es war daher zu würdigen, daß dieser Zeuge doch erhebliche Erinnerungslücken aufwies, und daß der Zeuge diesen Vorfall vielleicht mit einem anderen Vorfall verwechselte. Hingegen machte sich das Kontrollorgan Notizen und stützte sich dann auch auf die eigenhändige Anzeige. 4.2. Es wird weiters festgestellt, daß zum Tatzeitpunkt der Bw persönlich haftender Gesellschafter der H KG S ist. Die im Verfahren erster Instanz vorgelegte "Mitteilung gemäß Par. 23 Abs.1" der "H Kommanditgesellschaft, Zweigniederlassung S" weist den Prok. Karl Z, Einkaufsleiter, mit Wirkung vom 1.4.1993 zum verantwortlichen Beauftragten für den "räumlichen Bereich: Einkauf, Zweigniederlassung S" aus. Diese Bestellung wurde am 31.3.1993 sowohl "für die Fa. ... p.pa. ... " und vom bestellten verantwortlichen Beauftragten unterzeichnet. Dies wurde sowohl vom Vertreter des Bw als auch vom bestellten Prokuristen in seiner Zeugenaussage bestätigt und es wurde auch bestätigt, daß es sich dabei um die einzig vorhandene Urkunde handelt. Zum Verantwortungsbereich gibt dieser zeugenschaftlich einvernommene Prokurist und Einkaufsleiter an, daß er zuständig sei für die Disposition über die Waren und die Verteilung auf die Filialen der Zweigniederlassung S. Waren, wie Brot, Wurst und Obst werden direkt von ihm eingekauft, allerdings nach Maßgabe der von der Zentrale bekanntgegebenen Preislisten und Firmen, wobei aus diesen Listen dann eine Auswahl von ihm getroffen werden könne. Die Verträge mit den Lieferfirmen (konkret Fa. K und Fa. Ze) werden von der Zentrale geschlossen und es werden daher auch Vertragsauflagen von der Zentrale aus ausgehandelt. Dieses ausgewählte Warenangebot wird dann an die Filialen weitergeleitet und diese nehmen dann die Bestellungen direkt in der Zentrale vor. Der Einkaufsleiter hat kein Weisungsrecht an die Filialleiter, diese können sich bei Beanstandungen aber an den Einkauf wenden. Eine unmittelbare Über/Unterordnung besteht lediglich zwischen Bezirks- und Filialleiter. Anweisungen und Reklamationen werden daher in der Regel über den Bezirksleiter vorgenommen. Die von den Lieferfirmen bestellten und gelieferten Waren werden stichprobenartig bei der Zweigniederlassung von einem Eingangsleiter, welcher selbständig vom Einkaufsleiter ist, überprüft und bei Mängeln zurückgeschickt. Dies ergibt sich sowohl aus den Aussagen des einvernommenen Filialleiters als auch des Einkaufsleiters und entsprechen diese Angaben zum Teil auch den Ausführungen des Bw. Jedenfalls hat das Beweisverfahren auch einwandfrei gezeigt, daß weder der Bw selbst noch der Einkaufsleiter Kontrollen der Filialen vornehmen, sondern daß die einzigen Kontrollen durch die Bezirksleiter durchschnittlich zweimal in der Woche vorgenommen werden.

5. Der O.ö. Verwaltungssenat hat erwogen:

5.1. Gemäß § 26 Abs.1 Z1 des Qualitätsklassengesetzes, BGBl.Nr. 161/1967 idF BGBl.Nr. 523/1995 (zum Tatzeitpunkt geltende Fassung) begeht eine Verwaltungsübertretung und ist bis zu 300.000 S zu bestrafen, wer Waren entgegen §§ 2 bis 8 und der aufgrund dieser Bestimmungen ergangenen Verordnungen in Verkehr bringt, sofern die Tat nicht den Bestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet.

Gemäß § 8 Abs.1 der Qualitätsklassen-VO, BGBl.Nr. 136/1968 idF BGBl.Nr. 76/1994 (zum Tatzeitpunkt geltende Fassung) müssen die Früchte ua ohne offene Verletzung und gesund, insbesondere frei von Pflanzenkrankheiten, von Lager- und Transportschäden sowie von Schädlingen sein. Die Früchte müssen sorgfältig gepflückt und bei der Ernte genügend entwickelt sein. Der Reifezustand muß derart sein, daß er es der Frucht erlaubt, Transport und Hantierung zu überstehen, sich unter angemessenen Bedingungen bis zum Verbrauch zu halten und den Anforderungen am Bestimmungsort zu entsprechen (§ 8 Abs.2 leg.cit.). Die Früchte der Klasse I müssen überdies sortentypisch in Form, Größe und Färbung sein (Früchte guter Qualität). Zulässig sind jedoch leichte Form-, Entwicklungs- und Färbungsfehler sowie Beschädigung des Stieles. Schalenfehler, soweit sie das allgemeine Aussehen und Haltbarkeit der Früchte nicht beeinträchtigen, sind innerhalb nachstehender Grenzen zulässig: Schmale Schalenfehler, nicht länger als 2 cm; andere Schalenfehler, wenn ihre gesamte Fläche nicht größer als 1 cm2, ausgenommen Schorfflecken, deren Fläche insgesamt nicht größer als 0,25 cm2 sein darf (§ 8 Abs.3 lit.b leg.cit.). Aufgrund des festgestellten Sachverhaltes ist daher der vorgeworfene Tatbestand einwandfrei erfüllt, zumal 80 bis 90 % der Williamsbirnen der Klasse I durch Überlagerung und Druckstellen nicht gesund waren, obwohl nach der obzitierten Bestimmung des § 8 Abs.1 der Qualitätsklassen-VO die Früchte frei von Lager- und Transportschäden sein müssen. Sie entsprechen daher nicht den Bestimmungen der Qualitätsklassen-VO und hätten daher nicht zum Verkauf angeboten und daher nicht in Verkehr gebracht werden dürfen. Daß es sich bei den Schäden aber nur um leichte Form- bzw Färbungsfehler gehandelt habe, wurde aber vom Bw zu keiner Zeit behauptet und kam auch im Beweisverfahren nicht hervor.

5.2. Gemäß § 9 Abs.1 VStG ist für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften durch juristische Personen oder Personengemeinschaften ohne Rechtspersönlichkeit, sofern die Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmen und soweit nicht verantwortliche Beauftragte (Abs.2) bestellt sind, strafrechtlich verantwortlich, wer zur Vertretung nach außen berufen ist.

Der Bw ist laut Firmenbuchauszug persönlich haftender Gesellschafter (Komplimentär) der H KG, S, und er ist damit auch nach außen vertretungsbefugtes und verwaltungsstrafrechtlich verantwortliches Organ. Wenn sich nunmehr der Bw auf die Bestellung des Prok. Karl Z, Einkaufsleiter, als zum verantwortlichen Beauftragten für den Einkauf der Zweigniederlassung S beruft, so ist diese Bestellung nicht gültig zustandegekommen. Gemäß § 9 Abs.2 VStG sind die zur Vertretung nach außen Berufenen berechtigt, für bestimmte räumlich oder sachlich abgegrenzte Bereiche des Unternehmens andere Personen zu verantwortlichen Beauftragten zu bestellen.

Verantwortlicher Beauftragter kann nur eine Person mit Wohnsitz im Inland sein, die strafrechtlich verfolgt werden kann, ihrer Bestellung nachweislich zugestimmt hat und der für den ihrer Verantwortung unterliegenden klar abzugrenzenden Bereich eine entsprechende Anordnungsbefugnis zugewiesen ist (§ 9 Abs.4 VStG).

Diesen Anforderungen wird im gegenständlichen Fall nicht entsprochen. Der Bestellungsurkunde - gleichzeitig Zustimmungsnachweis - ist nicht zu entnehmen, wer den genannten Einkaufsleiter zum verantwortlichen Beauftragten bestellt hat. Dies ist aber deshalb von Relevanz, weil die H KG mehrere persönlich haftende Gesellschafter und daher nach außen vertretungsbefugte Organe hat, und jedes Organ für sich nach § 9 Abs.1 VStG verwaltungsstrafrechtlich verantwortlich ist. Es hat daher eine Delegation der Verantwortung durch Bestellung eines verantwortlichen Beauftragten von dem nach außen vertretungsbefugten Organ, das eine verwaltungsstrafrechtliche Verantwortung delegieren will, zu erfolgen. Der vorgelegten Urkunde ist aber weder zu entnehmen, welches nach außen vertretungsbefugte Organ eine Delegation an den Prok. Karl Z vornehmen will noch ist aus der Unterzeichnung "für die Firma ... p.pa. Dr. ..." ein Name des bestellenden nach außen vertretungsbefugten Organs ersichtlich. Da die vorgelegte Urkunde der einzige Bestellungsakt ist, ist weiters anzuführen, daß nur das nach außen vertretungsbefugte Organ eine Delegation vornehmen kann, ein Prokurist allerdings eine solche Bestellung nicht vornehmen kann. Wie die Unterschrift auf der Urkunde aber zu erkennen gibt, wurde die Bestellung vermutlich durch einen Prokuristen durchgeführt, was aus der Unterschrift "p.pa. Dr. ..." ersichtlich ist. Schon aus diesen Gesichtspunkten ist daher die belangte Behörde zu Recht von einer ungültigen Bestellung eines verantwortlichen Beauftragten ausgegangen.

Darüber hinaus ist aber auch noch iSd Ausführungen der Erstbehörde auf § 9 Abs.4 VStG hinzuweisen, wonach der Zustimmungsnachweis für einen "klar abzugrenzenden Bereich" beizubringen ist, wobei nach der ständigen Judikatur des VwGH dieser klar abzugrenzende Bereich bereits aus der Urkunde hervorzugehen hat, ohne daß die Behörde gehalten wäre, noch weitere Ermittlungen durchzuführen. ISd Judikatur ist der darin benannte Einkaufsleiter für den "Einkauf, Zweigniederlassung S" bestellt. Tatvorwurf ist hingegen das Anbieten zum Verkauf in einer der Qualitätsklassen-VO nicht entsprechenden Beschaffenheit der Ware, also das Inverkehrbringen in einer Filiale. Dies ist schon nach dem Wortgehalt nicht im Bereich "Einkauf" enthalten bzw ist ein solcher Sinngehalt ohne Ermittlungen der Behörde nicht ohne weiteres dem Einkauf zuzuordnen. Es ist daher die Bestellungsurkunde diesbezüglich nicht klar und eine Bestellung für diesen Bereich - der im übrigen kein räumlicher sondern eher ein sachlicher Bereich für den räumlichen Bereich Zweigniederlassung S ist - erst ermittlungsbedürftig. Es hat daher der Bw die vorgeworfene Tat auch zu verantworten. 5.3. Der Bw führt weiters aus, daß ihn kein Verschulden treffe und verweist auf ein Kontrollsystem. Schon die belangte Behörde hat dargelegt, daß eine ausreichende Kontrolle nicht vorliegt und sich daher der Bw nicht iSd § 5 Abs.1 VStG entlasten konnte.

Gemäß § 5 Abs.1 VStG genügt nämlich zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten und ist Fahrlässigkeit bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgen eines Gebotes - auch die gegenständliche Verwaltungsübertretung ist ein Ungehorsamsdelikt - dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, daß ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.

Im Zuge des Berufungsverfahrens und insbesondere der öffentlichen mündlichen Verhandlung wurde zwar vom Bw dargelegt, daß die Lieferanten der Birnen nur dem Gesetz entsprechende Ware liefern dürfen, daß eine Kontrolle der Birnen beim Einkauf bei der Zweigniederlassung S stattfindet, daß der Filialleiter gehalten ist, die Ware vor dem Verkauf zu kontrollieren und auch entsprechende Anweisungen hat. Mit diesem Vorbringen allerdings ist eine Entlastung nicht gelungen. Wie nämlich das Beweisverfahren gezeigt hat, ist der Filialleiter dem Bezirksleiter unterstellt und hat dessen Anordnungen zu befolgen. Dieser Bezirksleiter führt lediglich stichprobenartige Kontrollen, etwa durchschnittlich zweimal in der Woche in den Filialen durch. Nach der ständigen Judikatur des VwGH sind aber stichprobenartige Kontrollen nicht ausreichend für eine Entlastung. Die Kontrolle des Bezirksleiters und des ihm allenfalls übergeordneten Einkaufsleiters sowie allenfalls auch noch zwischengeschalteter Beschäftigter durch den Bw wird aber nicht einmal behauptet und auch gar nicht unter Beweis gestellt. Eine solche Kontrolle kam auch während der Verhandlung nicht hervor. Vielmehr gab der Filialleiter an, daß er selbst durch den Bw niemals kontrolliert werde und auch nicht durch den Einkaufsleiter. Es kann daher von einem lückenlosen Kontrollnetz, wie es der VwGH in seiner zahlreichen Judikatur fordert, nicht gesprochen werden. Stichprobenartige Kontrollen sowie die bloße Erteilung von Weisungen reichen nämlich zur Entlastung nicht aus, sondern es hat der Bw initiativ alles darzulegen, daß er auch wirksam kontrolliert. Er hat daher solche Maßnahmen zu treffen, die unter den vorhersehbaren Verhältnissen die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften mit gutem Grund erwarten lassen. Stichprobenartige Kontrollen durch den Bezirksleiter zweimal in der Woche, durchschnittlich einmal in der Woche eine Anweisung des Einkaufsleiters, eine besondere Ware noch einmal zu überprüfen und allenfalls aus dem Verkehr zu ziehen, können allerdings ein lückenloses Kontrollnetz und Maßnahmen, die die Hintanhaltung der Mißachtung der gesetzlichen Vorschriften gewährleisten, nicht darlegen (vgl. Hauer-Leukauf, Handbuch des österr. Verwaltungsverfahrens, 5. Auflage, S. 767 ff mJN). Vertragliche Vereinbarungen - wie zB mit den Lieferfirmen - können aber den Bw nicht der verwaltungsstrafrechtlichen Verantwortung entheben. Es ist daher auch von schuldhaftem - zumindest fahrlässigem - Verhalten auszugehen.

5.4. Die vom Bw aufgezeigten Spruchmängel liegen nicht vor, weil sowohl in der Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft Ried/Innkreis vom 11.12.1996 als erster Verfolgungshandlung als auch im nunmehr angefochtenen Straferkenntnis dem Bw in unverwechselbarer Weise vorgeworfen wurde, daß von 19 Steigen à 10 Körbe mit jeweils ca. 1 kg Williamsbirnen der Klasse I ca. 80 bis 90 % nicht gesund waren und so zum Verkauf angeboten und in Verkehr gebracht wurden. Es ist daher die Bezeichnung der Ware wie auch der Warenmenge und auch der Umfang, in welchem die Ware als nicht gesund verkauft wurde, in eindeutiger, unverwechselbarer und ausreichender Weise zum Vorwurf gemacht worden. Nur der Spruch des Straferkenntnisses erwächst in Rechtskraft und ist vollstreckbar. Hingegen sind Begründungsausführungen von Bescheiden nicht rechtskraftfähig. Wenn daher in der Begründung angeführt wird, daß die Ware "zum Teil" nicht gesund angeboten wurde, so ist damit der Umfang gemäß dem Spruch im Ausmaß von 80 bis 90 % gemeint. Auch wurde das Merkmal "nicht gesund" ausreichend konkretisiert, indem Überlagerung und Druckstellen festgestellt wurden, also Lager- und Transportschäden vorlagen.

5.5. Im Hinblick auf die Strafbemessung hat die belangte Behörde im angefochtenen Straferkenntnis ausreichend auf die Strafbemessungsgründe gemäß § 19 Abs.1 und 2 VStG Bedacht genommen. Die Ausführungen werden auch weiterhin aufrechterhalten. Sie hat insbesondere auf den Unrechtsgehalt der Tat hingewiesen und hinsichtlich der subjektiven Strafbemessungsgründe gemäß § 19 Abs.2 VStG als mildernd die Unbescholtenheit und erschwerend keinen Grund gewertet. Im Grunde des Verschlechterungsverbotes können daher dem O.ö. Verwaltungssenat aufgrund rechtskräftig abgeschlossener Verwaltungsstrafverfahren bekannt gewordene Vormerkungen nicht berücksichtigt werden. Auch hat sie - weil persönliche Einkommensverhältnisse vom Bw nicht geltend gemacht wurden - die geschätzten Verhältnisse der Strafbemessung zugrundegelegt und diese Schätzung eher sehr niedrig angesetzt. Es kann daher auch dieser Begründung nicht entgegengetreten werden. Im Hinblick auf die doch überdurchschnittlichen persönlichen Verhältnisse des Bw, aber auch im Hinblick auf den Unrechtsgehalt der Tat, insbesondere im Hinblick auf den Schutz des Konsumenten und des geordneten Warenverkehrs, war die verhängte Geldstrafe angemessen und niedrig. Sie macht nicht einmal 1/100 des gesetzlich vorgesehenen Strafrahmens aus. Es war daher die Strafe ebenfalls zu bestätigen.

Von der Bestimmung des § 21 VStG konnte aber nicht Gebrauch gemacht werden, zumal das Verschulden der Tat nicht geringfügig ist und daher mangels einer der kumulativ erforderlichen Voraussetzungen eine Anwendung nicht zulässig ist. Nach der ständigen Judikatur des VwGH ist geringfügiges Verschulden nur dann gegeben, wenn das tatbildmäßige Verhalten des Täters hinter dem in der betreffenden Strafdrohung typisierten Unrechts- und Schuldgehalt erheblich zurückbleibt (siehe Hauer-Leukauf. S. 862 E7). Durch die spruchgemäß vorgeworfene Tat wurde aber genau jener Unrechts- und Schuldgehalt der Tat erfüllt, der unter Strafdrohung gestellt wurde. Es war daher kein Grund für ein Absehen von einer Strafe nach § 21 VStG vorgelegen.

6. Weil der Berufung nicht Rechnung zu tragen war, war ein Kostenbeitrag zum Verfahren vor dem O.ö. Verwaltungssenat gemäß § 64 Abs.1 und 2 VStG vorzuschreiben. Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis: Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S zu entrichten.

Dr. Klempt Beschlagwortung: Delegation, Bestellungsurkunde, Unterschrift, Kontrollkette zum verantwortlichen Organ; Inverkehrbringen liegt nicht im Bereich "Einkauf"

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