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des Landes Oberösterreich
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VwSen-200195/2/Kl/Rd

Linz, 29.05.1998

VwSen-200195/2/Kl/Rd Linz, am 29. Mai 1998 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Klempt über die Berufung des Franz R, vertreten durch RA, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Braunau/Inn vom 10.7.1997, Agrar96-169/1996-Li, wegen Verwaltungsübertretungen nach dem Düngemittelgesetz 1994 zu Recht erkannt:

Der Berufung wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt. Rechtsgrundlagen: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 45 Abs.1 Z3 und 51 VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Braunau/Inn vom 10.7.1997, Agrar96-169/1996-Li, wurden über den Bw Geldstrafen von je 7.000 S wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß 1) § 5 Abs.2 Z3 iVm § 19 Abs.1 lit.a DMG 1994 iVm § 18 Abs.3 Düngemittel-Verordnung 1994, 2) § 5 Abs.2 Z3 iVm § 19 Abs.1 Z1 lit.a DMG 1994 iVm § 26 und Anlage 2 Teil B ZII Düngemittelverordnung 1994 verhängt, weil am 15.5.1996 bei der Fa. Franz S, , eine amtliche Düngemittelkontrolle vorgenommen und dabei festgestellt wurde, daß das von ihm an den zuvor genannten Betrieb gelieferte Düngemittel mit der Handelsbezeichnung "Satorphos-Kali 17/25" (angetroffene Partie: ca. 10 t, bemusterte Partie: ca. 2 t), den Kennzeichnungsvorschriften nach § 8 DMG nicht entsprach, zumal 1) die vorgeschriebene Kennzeichnung weder auf der Rechnung, auf dem Lieferschein noch auf einem sonstigen Warenbegleitpapier enthalten war, obwohl das Düngemittel nicht in Verpackungen, sondern lose in Verkehr gebracht wurde; 2) der angegebene Gehalt an Kaliumoxid, K20 wasserlöslich, in Widerspruch zum tatsächlichen Gehalt stand. Das Düngemittel sollte lt auf der Verpackung angegebener Zusammensetzung 25 % Kaliumoxid wasserlöslich enthalten. Laut Untersuchungsergebnis des Bundesamtes und Forschungszentrums für Landwirtschaft wurde ein Wert von 20 % Kaliumoxid wasserlöslich festgestellt. Der angegebene Wert wurde somit tatsächlich um 5 % unterschritten, obwohl lt. Anlage 2 Teil B ZII der Düngemittelverordnung lediglich eine Abweichung von 1,1% toleriert wird. Folglich wurde dieses Düngemittel entgegen der Bestimmung des § 5 DMG 1994, BGBl.Nr. 513/1994 idgF in Verkehr gebracht, indem er das Kennzeichnungsvorschriften nicht entsprechende Produkt an die Fa. S ausgeliefert hat. Gleichzeitig wurden Barauslagen (Untersuchungskosten) in der Höhe von 1.241  S gemäß § 18 Abs.3 DMG vorgeschrieben.

2. Dagegen wurde fristgerecht Berufung eingebracht und sowohl der Schuld- als auch der Strafausspruch sowie der Ausspruch hinsichtlich der Barauslagen angefochten. Begründend wurde ausgeführt, daß in der einjährigen Verfolgungsverjährungsfrist nach § 19 Abs.3 DMG eine sämtliche Tatbestandsmerkmale beinhaltende Verfolgungshandlung nicht gesetzt worden sei, weil keine Verfolgungshandlung tatsächlich eine Tatzeit enthält. Dem Bw sei lediglich das Datum der durchgeführten Düngemittelkontrolle vorgeworfen worden. Es sei daher schon aus diesem Grunde das Straferkenntnis aufzuheben. Am Tag der Düngemittelkontrolle, nämlich am 15.5.1996, habe es keine Kennzeichnung geben können, weil das Düngemittel an diesem Tage nicht in Verkehr gebracht worden war, sondern lose nach einem Irrtum des Transporteurs bei der Fa. S abgeladen wurde. Dies mit dem Einverständnis des Bw, welcher in der Folge versuchte, dieses Düngemittel zu verkaufen. Das Düngemittel wurde erst am 17.5.1996 an die Fa. S verkauft und dies auch durch die an die Behörde vorgelegte Rechnung mit der Nummer 00087 belegt. Erst in der Folge wurde dieses Düngemittel von der Fa. S verkauft, weshalb ein Feilhalten somit frühestens am 17.5.1996 vorlag. An diesem Tag lag aber dann eine entsprechende Kennzeichnung vor. Ein Lieferschein sei deshalb nicht vorgefunden worden, weil kein Inverkehrbringen vorlag, sondern eine völlig unvorhergesehene, aber notwendig gewordene Zwischenlagerung. Zum Faktum 2 des Straferkenntnisses wurde darauf hingewiesen, daß der Strafvorwurf, daß der auf der Verpackung angegebene Wert unterschritten worden sei, nicht mit den tatsächlichen Gegebenheiten übereinstimme, weil das Düngemittel, wie im Faktum 1 vorgeworfen wurde, nicht in Verpackungen, sondern lose vorgefunden wurde. Weiters habe es sich bei dem Düngemittel nicht um Satorphos-Kali 17/25, sondern um einen Dünger mit der Bezeichnung 20/20 gehandelt. Dies ergebe sich eindeutig aus der Einkaufsrechnung vom 25.4.1996. Das Probeentnahmeorgan selbst stützte sich aber nur auf mündliche Angaben der Handelsbezeichnung, weil eine Kennzeichnung auf einem Warenbegleitpapier nicht vorgewiesen werden konnte. Schließlich sei ein unrichtiger Düngemittelgebührentarif herangezogen worden. 3. Die Bezirkshauptmannschaft Braunau/Inn als belangte Behörde hat die Berufung samt dem bezughabenden Verwaltungsstrafakt vorgelegt. Weil schon aus der Aktenlage ersichtlich ist, daß das angefochtene Straferkenntnis aufzuheben ist, war eine öffentliche mündliche Verhandlung nicht anzuberaumen (§ 51e Abs.1 VStG).

4. Der O.ö. Verwaltungssenat hat erwogen:

4.1. Gemäß § 44a Z1 VStG hat der Spruch eines Straferkenntnisses, wenn er nicht auf Einstellung lautet, die als erwiesen angenommene Tat zu enthalten. Danach ist es rechtlich geboten, die Tat hinsichtlich des Täters und der Tatumstände so genau zu umschreiben, daß 1) die Zuordnung des Tatverhaltens zur Verwaltungsvorschrift, die durch die Tat verletzt worden ist, in Ansehung aller Tatbestandsmerkmale ermöglicht wird und 2) die Identität der Tat (zB nach Ort und Zeit) unverwechselbar feststeht. Was den vorstehenden Punkt 1) anlangt, sind entsprechende, dh, in Beziehung zum vorgeworfenen Straftatbestand stehende wörtliche Anführungen erforderlich, die nicht etwa durch bloße paragraphenmäßige Zitierung von Gebots- oder Verbotsnormen ersetzt werden können. Was den vorstehenden Punkt 2) anlangt (unverwechselbares Festhalten der Identität der Tat) muß im Spruch des Straferkenntnisses dem Beschuldigten die Tat insoweit in konkretisierter Umschreibung zum Vorwurf gemacht werden, daß er in die Lage versetzt wird, im ordentlichen Verwaltungsstrafverfahren und gegebenenfalls im außerordentlichen Verfahren auf den konkreten Tatvorwurf bezogene Beweise anzubieten, um eben diesen Tatvorwurf zu widerlegen, und es muß ferner der Spruch geeignet sein, den Beschuldigten rechtlich davor zu schützen, wegen desselben Verhaltens nochmals zur Verantwortung gezogen zu werden.

Gemäß § 5 Abs.2 Z3 Düngemittelgesetz 1994 - DMG 1994, BGBl.Nr. 513/1994, ist es verboten, Düngemittel, Bodenhilfsstoffe, Kultursubstrate und Pflanzenhilfsmittel in Verkehr zu bringen, die falsch bezeichnet sind oder sonst den Kennzeichnungs- und Verpackungsvorschriften nach § 8 nicht entsprechen.

Gemäß § 8 Abs.4 DMG 1994 müssen, wenn Düngemittel, Bodenhilfsstoffe, Kultursubstrate oder Pflanzenhilfsmittel unverpackt in Verkehr gebracht werden, die vorgeschriebenen Kennzeichnungen auf einem Warenbegleitpapier enthalten sein. Gemäß § 19 Abs.1 lit.a DMG 1994 begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Bestimmungen mit strengeren Strafen bedroht ist, eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 200.000 S zu bestrafen, wer Düngemittel, Bodenhilfsstoffe, Kultursubstrate oder Pflanzenhilfsmittel entgegen § 5 in Verkehr bringt. Gemäß § 3 DMG 1994 ist unter Inverkehrbringen das Einführen, das Befördern, das Vorrätighalten zum Verkauf, das Feilhalten, das Verkaufen und jedes sonstige Überlassen im geschäftlichen Verkehr zu verstehen.

4.2. Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wird - wie die Berufung richtig ausführt - dem Bw vorgeworfen, daß "am 15.5.1996 eine amtliche Düngemittelkontrolle vorgenommen und dabei festgestellt wurde", daß das vom Bw gelieferte Düngemittel, obwohl es nicht in Verpackungen war, nicht die vorgeschriebene Kennzeichnung auf der Rechnung, auf dem Lieferschein oder auf einem Warenbegleitpapier aufwies (Faktum 1), und daß der tatsächliche Gehalt des Düngemittels nicht dem auf der Verpackung angegebenen Wert entsprach. Es sei daher entgegen den Kennzeichnungsvorschriften ausgeliefert und daher in Verkehr gebracht worden.

Weil die belangte Behörde als strafbares Verhalten die Auslieferung im gesamten Verwaltungsstrafverfahren als konkretisierte Tathandlung des Inverkehrbringens vorgeworfen hat, hätte sie daher auch als Tatzeitpunkt den Zeitpunkt der Lieferung vorwerfen müssen. Ein solcher Zeitpunkt ist aber weder den Rechtshilfeersuchen noch der Aufforderung zur Rechtfertigung (sämtliche innerhalb der einjährigen Verfolgungsverjährungsfrist gemäß § 19 Abs.3 DMG 1994) noch aber dem Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses zu entnehmen. Als einzige Tatzeitangabe ist dem Spruch des Straferkenntnisses das Datum der Düngemittelkontrolle am 15.5.1996 zu entnehmen. Weil aber die Angabe der Tatzeit ein wesentliches Sachverhaltselement ist, welches den Bw davor schützt, wegen derselben Tat noch einmal bestraft zu werden, war schon in Ermangelung eines vollständig konkretisierten Tatvorwurfes das Straferkenntnis zum Faktum 1 aufzuheben und wegen eingetretener Verfolgungsverjährungsfrist das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen. Es war daher auf das weitere Berufungsvorbringen nicht mehr einzugehen. Hinsichtlich des Faktums 2 ist auszuführen, daß in Ermangelung jeglicher Kennzeichnung (auf der Rechnung, auf dem Lieferschein oder einem sonstigen Warenbegleitpapier) eine falsche Kennzeichnung, nämlich daß der auf der Verpackung angegebene Wert nicht dem tatsächlichen Gehalt des Düngemittels entspricht, schon denknotwendig ausgeschlossen. Es ist daher der Tatvorwurf des Abweichens von der "auf der Verpackung angegebenen Zusammensetzung" sinnwidrig, zumal das Düngemittel gar nicht in Verpackungen vorgefunden wurde, was bereits aus dem Tatvorwurf zu Faktum 1 zu entnehmen ist. Weil das Düngemittel gar nicht gekennzeichnet war, war daher auch ein Tatvorwurf von falsch angegebenen Gehaltswerten auf der Verpackung denkunmöglich. Da auch hinsichtlich des Faktums 2 als Tathandlung das Ausliefern als Inverkehrbringen vorgeworfen wurde, fehlte aber hinsichtlich des Faktums 2 ebenfalls eine Tatzeitangabe. Es war daher auch hinsichtlich des Faktums 2 mit Einstellung vorzugehen.

4.3. Darüber hinaus wird aber festgehalten, daß seitens des anzeigenden Organs des Bundesamtes und Forschungszentrums für Landwirtschaft nicht eine gesetzwidrige "Lieferung" des Düngemittels, sondern das "Feilhalten" am 15.5.1996 am näher angeführten Standort zur Anzeige gebracht wurde. Eine darauf gerichtete Verfolgungshandlung wurde ebenfalls nicht gesetzt.

5. Bei diesem Verfahrensergebnis war ein Kostenbeitrag nicht vorzuschreiben (§ 66 VStG). Überdies entfällt die Verpflichtung zum Ersatz der Barauslagen.

Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis: Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S zu entrichten.

Dr. Klempt Beschlagwortung: Tatzeit der Lieferung

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