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VwSen-200204/2/Kl/Rd

Linz, 20.06.2000

VwSen-200204/2/Kl/Rd Linz, am 20. Juni 2000

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Klempt über die Berufung des R, vertreten durch Rechtsanwalt, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Braunau/Inn vom 21.5.1999, Agrar96-235-1999-Ma, wegen einer Verwaltungsübertretung nach dem Düngemittelgesetz 1994 zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird insofern Folge gegeben, als das angefochtene Straferkenntnis wegen Unzuständigkeit der Behörde erster Instanz aufgehoben wird.

II. Es ist kein Verfahrenskostenbeitrag zu leisten.

Rechtsgrundlagen:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 27 und 51 VStG.

zu II.: § 66 Abs.1 VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Braunau/Inn vom 21.5.1999, Agrar96-235-1998-Ma, wurde über den Bw eine Geldstrafe von 3.000 S, wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß § 5 Abs.2 Z3 iVm § 19 Abs.1 Z1 DMG 1994 verhängt, weil er am 9.3.1998 an den Betrieb K, das Düngemittel mit der Handelsbezeichnung "Satorphos-Kali 17/25 gekörnt" entgegen der Bestimmung des § 5 (2) Z3 DMG 1994, BGBl.Nr. 513/1994 idgF geliefert und damit in Verkehr gebracht hat. Das Düngemittel hat den Kennzeichnungsvorschriften nach § 8 DMG nicht entsprochen, zumal der angegebene Wert von 25 % Kaliumoxid wasserlöslich in Widerspruch mit dem festgestellten Wert von 17,3 % stand.

2. Dagegen wurde fristgerecht Berufung eingebracht und die Aufhebung des Straferkenntnisses beantragt. Es wurde vorgebracht, dass dem Bw kein Verschulden zur Last gelegt werden könne, weil das Düngemittel von der bezeichneten bundesdeutschen Firma gezogen wurde und es sich dabei um einen Betrieb auf neuestem technischen Stand handle. Er habe sich mit gutem Grund darauf verlassen können, dass er von einem renommierten Hersteller ein einwandfreies Düngemittel bekomme. In Anbetracht mangelnder Vorbeanstandungen sei er nicht verpflichtet gewesen, weitere Kontrollmaßnahmen zu setzen. Eine Analysierung der Gegenprobe wurde vom Bw versucht, allerdings habe er weder eine Antwort erhalten noch die Gegenprobe zurückerhalten. Darüber hinaus sei das in Rede stehende Düngemittel bereits am 5.3.1998 vom Bw bezogen worden, am 9.3.1998 nach W geliefert worden und erst am 8.4.1998 sei die Kontrolle des Bundesamtes durchgeführt worden. Zwischen 9.3 und 8.4.1998 verging somit ein Monat, wobei in dieser nicht unerheblichen Zeitspanne es möglich sei, dass sich das wasserlösliche Kaliumoxid verdünnt oder löst. Der verminderte Gehalt liege daher nicht in der Verantwortungssphäre des Bw. Darüber hinaus wurde örtliche Unzuständigkeit der belangten Behörde geltend gemacht, weil nach dem Tatortprinzip die Bezirkshauptmannschaft Amstetten örtlich zuständig gewesen sei, weil dort hingeliefert wurde. In dem Ersuchen, das Strafverfahren gegen den nach § 9 VStG Verantwortlichen der Fa. R durchzuführen, kann aber keine Verfahrensabtretung nach § 29a VStG erblickt werden.

3. Die Bezirkshauptmannschaft Braunau/Inn hat die Berufung samt dem bezughabenden Verwaltungsstrafakt vorgelegt.

Weil bereits aus der Aktenlage feststeht, dass der angefochtene Bescheid aufzuheben ist, entfällt eine mündliche Verhandlung gemäß § 51e Abs.2 Z1 VStG.

4. Der Oö. Verwaltungssenat hat erwogen:

4.1. Gemäß § 3 des Düngemittelgesetzes 1994 - DMG 1994, ist unter Inverkehrbringen das Einführen, das Befördern, das Vorrätighalten zum Verkauf, das Feilhalten, das Verkaufen und jedes sonstige Überlassen im geschäftlichen Verkehr zu verstehen.

Gemäß § 5 Abs.2 Z3 DMG 1994 ist es verboten, Düngemittel, Bodenhilfsstoffe, Kultursubstrate und Pflanzenhilfsmittel in Verkehr zu bringen, die falsch bezeichnet sind oder sonst den Kennzeichnungs- und Verpackungsvorschriften nach § 8 nicht entsprechen. Nach § 8 Abs.2 haben nämlich Verordnungen insbesondere vorzuschreiben, dass Angaben wie Name und Anschrift des Erzeugers oder des für das Inverkehrbringen Verantwortlichen sowie das Erzeugungsland, Gehalte an typenbestimmenden Bestandteilen und an jenen Bestandteilen gemacht werden (§ 8 Abs.2 Z1 DMG 1994).

Gemäß § 19 Abs.1 Z1 lit.a DMG 1994 begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 200.000 S zu bestrafen, wer Düngemittel entgegen § 5 in Verkehr bringt.

Gemäß § 27 Abs.1 VStG ist örtlich zuständig die Behörde, in deren Sprengel die Verwaltungsübertretung begangen worden ist, auch wenn der zum Tatbestand gehörende Erfolg in einem anderen Sprengel eingetreten ist.

Wie schon der VwGH zum Lebensmittelgesetz in ständiger Judikatur ausgesprochen hat und auch vom Oö. Verwaltungssenat in seiner Judikatur (VwSen-200184/24/Kl/Rd vom 23.2.1998) erkannt wurde, ist nicht das Unterlassen der Kennzeichnung an sich, sondern erst das Inverkehrbringen nicht entsprechend gekennzeichneter Lebensmittel mit Strafe bedroht. Es liegt dann ein Begehungsdelikt vor; Tatort ist der Ort, wo das Lebensmittel in Verkehr gebracht wurde (vgl. VwGH vom 29.5.1995, 94/10/0173 ua).

Gemäß § 19 Abs.1 Z1 lit.a DMG 1994 ist das Inverkehrbringen von Düngemitteln entgegen § 5 unter Strafe gestellt, wobei unter Inverkehrbringen ua jedes sonstige Überlassen im geschäftlichen Verkehr, also auch das Liefern der Düngemittel zu verstehen ist. Im gegenständlichen Fall wurde das Düngemittel laut Tatvorwurf am 9.3.1998 an den Betrieb K in W geliefert, also im Bezirk Amstetten in Verkehr gebracht. Damit ist der Tatort in W im Bezirk Amstetten. Es ist daher die belangte Behörde zur Verfolgung der gegenständlichen Tat örtlich nicht zuständig gewesen.

Es ist dagegen der Bw mit seinem Vorbringen im Recht, dass das schriftliche Ersuchen der Bezirkshauptmannschaft Amstetten an die belangte Behörde vom 13.7.1998, zur Durchführung eines Strafverfahrens gegen den nach § 9 VStG Verantwortlichen der Fa. R, nicht als Abtretung des Verwaltungsstrafverfahrens nach § 29a VStG gewertet werden kann. Vielmehr ging man in diesem Schreiben vom Unternehmenssitz der Fa. R aus, wobei aber die "Unternehmenssitzjudikatur des VwGH" nur für den Bereich der Unterlassungsdelikte zur Anwendung kommt. Darüber hinaus darf das Strafverfahren nur an eine Behörde im selben Bundesland übertragen werden (§ 29a zweiter Satz VStG).

Es war daher spruchgemäß die Unzuständigkeit festzustellen und das Straferkenntnis aufzuheben.

5. Weil die Berufung Erfolg hatte, war ein Kostenbeitrag nicht vorzuschreiben (§ 66 Abs.1 VStG).

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S (entspricht 181,68 €) zu entrichten.

Dr. Klempt

Beschlagwortung:

Inverkehrbringen, Liefern, Tatort, keine Abtretung, Unternehmenssitz

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