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des Landes Oberösterreich
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VwSen-200209/9/Kl/Rd

Linz, 26.01.2001

VwSen-200209/9/Kl/Rd Linz, am 26. Jänner 2001

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Klempt über die Berufung des S, vertreten durch Rechtsanwalt, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Braunau/Inn vom 21.10.1999, Agrar96-284-1999-Pri, wegen Verwaltungsübertretungen nach dem Marktordnungsgesetz nach öffentlicher mündlicher Verhandlung am 23.1.2001 zu Recht erkannt:

I. Der Berufung zum Faktum 1 wird keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis mit der Maßgabe bestätigt, dass der Einleitungssatz zu lauten hat: "wie von einem Kontrollorgan der A anlässlich einer Kontrolle des Schlachtbetriebes der S GesmbH in, deren handelsrechtlicher Geschäftsführer und daher gemäß § 9 Abs.1 zur Vertretung nach außen berufenes Organ Sie sind, am 8.3.1999 festgestellt wurde, haben Sie als nach außen vertretungsbefugtes Organ des genannten Betriebes als Rinderhalter ...".

Die verletzte Rechtsvorschrift iSd § 44a Z2 VStG hat zu lauten: "§ 6 Abs.1 Rinderkennzeichnungs-Verordnung, BGBl. II Nr. 408/1997 iVm Art. 7 Abs.1 Verordnung (EG) Nr. 820/97 des Rates vom 21.4.1997 zur Einführung eines Systems zur Kennzeichnung und Registrierung von Rindern und über die Etikettierung von Rindfleisch und Rindfleischerzeugnissen iVm §§ 94 Abs.2 und 117 Abs.2 Z1 lit.a Marktordnungsgesetz 1985, BGBl.Nr. 201 idF BGBl. I Nr. 125/1998".

Hinsichtlich Faktum 2 wird der Berufung Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt.

II. Der Verfahrenskostenbeitrag zum Verfahren erster Instanz ermäßigt sich auf 500  S (entspricht 36,34 €). Zum Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat ist ein Kostenbeitrag von 1.000 S (entspricht 72,67 €), ds 20 % der verhängten Strafe (Faktum 1), zu leisten.

Rechtsgrundlagen:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 19, 44a und 51 VStG (Faktum 1) sowie §§ 31 Abs.2 und 45 Abs.1 Z3 VStG (Faktum 2).

zu II.: §§ 64 und 66 VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Braunau/Inn vom 21.10.1999, Agrar96-284-1999-Pri, wurden über den Bw Geldstrafen von zweimal 5.000 S, Ersatzfreiheitsstrafe von zweimal vier Tagen, wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß 1) § 6 Abs.1 Rinderkennzeichnungs-Verordnung iVm der Verordnung (EG) Nr. 820/97 iVm §§ 94 (2), 117 (1) Z3 und 4, Abs.2 Z1 lit.a Marktordnungsgesetz 1995 und 2) § 4 Rinderkennzeichnungs-Verordnung iVm der Verordnung (EG) Nr. 820/97 iVm §§ 94 (2), 117 (1) Z3 und 4 Abs.2 Z1 lit.a Marktordnungsgesetz 1985, verhängt, weil er wie von einem Kontrollorgan der A anlässlich einer Kontrolle des von ihm bewirtschafteten Schlachtbetriebes in, am 8.3.1999 festgestellt wurde, als Rinderhalter

1) zumindest bis 8.3.1999 keine Schlachtmeldungen von Rindern an die A erstattet hat, obwohl derartige Meldungen binnen 7 Tagen nach erfolgter Schlachtung einzubringen sind,

2) und zumindest bis 8.3.1999 Eintragungen im Bestandsverzeichnis fehlen, da die Ohrmarkennummer der bis Juni 1998 geschlachteten Kälber nicht eingetragen waren.

2. Dagegen wurde fristgerecht Berufung eingebracht und das Straferkenntnis in vollem Umfang angefochten. Begründend wurde ausgeführt, dass im Betrieb der S GmbH ausschließlich Lohnschlachtungen vorgenommen werden. Der Bw sei nicht Tierhalter iSd Rinderkennzeichnungs-Verordnung, weil keine Tiere zugekauft werden und kein Fleisch weiterveräußert wird. An ihn treten Tierhalter heran und werden auftragsgemäß die zu ihm gebrachten Tiere geschlachtet. Verantwortung für die Tiere wird von ihm zu keinem Zeitpunkt übernommen. Darüber hinaus sei die Verwaltungsübertretung verjährt, zumal vom 23.2. bis 2.3.1999 keine Rinderschlachtungen vorgenommen worden seien, die Schlachtungen ab 2.3.1999 innerhalb der 7-Tagesfrist zu melden seien und ab 8.3.1999 Schlachtmeldungen vorgenommen wurden. Zum zweiten Vorwurf wurde ausgeführt, dass Änderungen im Bestandsverzeichnis spätestens 3 Tage nach deren Eintritt zu vermerken sind, sodass strafrechtlich relevanter Anknüpfungszeitpunkt und somit das strafbare Verhalten drei Tage nach der Bestandsänderung eintritt. Dies heißt, dass für die Unterlassung der Eintragung von Änderungen im Bestandsverzeichnis bis spätestens Ende Juni Anfang Juli 1998 die Verfolgungsverjährungsfrist eingetreten ist.

3. Die Bezirkshauptmannschaft Braunau/Inn als belangte Behörde hat die Berufung samt dem bezughabenden Verwaltungsstrafakt vorgelegt.

Der Oö. Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Akteneinsichtnahme sowie durch Anberaumung und Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 23.1.2001. Zu dieser Verhandlung wurden die Verfahrensparteien geladen, welche nicht erschienen sind. Der Vertreter des Bw hat an der Verhandlung teilgenommen. Weiters wurde Hr. S vom techn. Prüfdienst der A als Zeuge geladen und einvernommen.

Aufgrund der unwidersprüchlichen und glaubwürdigen Aussage des einvernommenen Zeugen steht als erwiesen fest:

Im Lohnschlachtbetrieb der S GesmbH wurde am 8.3.1999 durch die A eine Kontrolle durchgeführt, wonach festgestellt wurde, dass bis zum Kontrollzeitpunkt keine Schlachtmeldungen an die A durchgeführt wurden. Es gab zwar fragmentarische Aufzeichnungen über Schlachtungen, wobei diese Aufzeichnungen lediglich auf einem Kalender erfolgten und so das Schlachtdatum ersichtlich ist, aber weder der Bauer, von dem das Vieh stammt, angeführt ist noch die Ohrmarkennummern des geschlachteten Viehs angeführt sind. Auch hat keine Klassifizierung nach Gewicht stattgefunden bzw wurde eine solche nicht eingetragen. Die Ohrmarkennummern der bis zum Juni 1998 geschlachteten Tiere wurden nicht oder nur die vierstelligen Zahlen aufgezeichnet. Ab dem Juni 1998 wurden die vollständigen Ohrmarkennummern aufgeschrieben und war auch das Schlachtdatum aus dem Kalender ersichtlich. Eine Schlachtmeldung an die A ist aber auch ab dem Juni 1998 nicht erfolgt. Aber auch ab Juni 1998 wurden die Bauern, von denen das Tier stammt, nicht angeführt, was aber auch erforderlich gewesen wäre. Allerdings kann man aus den Ohrmarkennummern den Bauern eruieren. Der Bw als Verantwortlicher des Schlachtbetriebs hat eine Beteiligungserklärung betreffend Frühvermarktungsprämie für Kälber an die A abgegeben bzw unterzeichnet, sodass er über Melde- und Aufzeichnungspflichten unterrichtet war.

4. Der Oö. Verwaltungssenat hat erwogen:

4.1. Gemäß § 117 Abs.2 Z1 lit.a Marktordnungsgesetz 1985, BGBl.Nr. 210 idF BGBl. I Nr. 125/1998, begeht, sofern die Tat nicht den Bestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung, wer entgegen einer Vorschrift den Regelungen iSd § 94 Abs.2 hinsichtlich Marktordnungswaren oder in Verordnungen aufgrund dieses Abschnittes oder entgegen § 115 einer Melde-, Aufzeichnungs- oder Aufbewahrungspflicht zuwiderhandelt. Die Verwaltungsübertretung ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 50.000 S zu bestrafen.

Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 820/97 des Rates vom 21.4.1997 zur Einführung eines Systems zur Kennzeichnung und Registrierung von Rindern und über die Etikettierung von Rindfleisch und Rindfleischerzeugnissen (kurz: EG-VO) müssen Tierhalter, mit Ausnahme der Spediteure über die in ihrem Betrieb befindlichen Tiere Buch führen und diese Aufzeichnungen auf dem neuesten Stand halten. Gemäß Art. 2 EG-VO ist Tierhalter jede natürliche oder juristische Person, die vorübergehend oder ständig, auch beim Tiertransport oder auf dem Viehmarkt für Tiere verantwortlich ist.

Gemäß Art. 4 Abs.1 EG-VO werden alle Tiere eines Betriebes, die nach dem 1. Jänner 1998 geboren sind oder nach diesem Datum für den innergemeinschaftlichen Handel bestimmt worden sind, mit von der zuständigen Behörde zugelassenen Ohrmarken in beiden Ohren gekennzeichnet.

Gemäß Art. 7 Abs.1 EG-VO müssen Tierhalter - mit Ausnahme der Beförderungsunternehmer - folgende Anforderungen erfüllen:

- sie führen ein Register;

- sie teilen der zuständigen Behörde ab dem Zeitpunkt, zu dem die elektronische Datenbank vollständig betriebsbereit ist, die genauen Daten jeder Umsetzung von Tieren in den oder aus den Betrieb sowie die Daten aller Tiergeburten und Todesfälle mit.

Gemäß § 4 Abs.1 der Rinderkennzeichnungs-Verordnung 1998, BGBl. II Nr. 408/1997, ist vom Tierhalter ein Bestandsverzeichnis für alle am Betrieb gehaltenen Tiere nach einem von der AMA herausgegebenen Muster zu führen. Das Bestandsverzeichnis hat folgende Angaben zu enthalten: die Kennzeichnung nach § 3, das Geburtsdatum, das Geschlecht, die Rasse, bei Zu- und Abgängen die Kennzeichnung der betroffenen Tiere unter Angabe des jeweiligen Datums und der Person, aus deren Bestand die betroffenen Tiere übernommen oder an deren Bestand sie abgegeben worden sind, allenfalls der Zeitpunkt des Todes, Kontrollvermerke. Änderungen sind spätestens 3 Tage nach deren Eintritt im Bestandsverzeichnis zu vermerken.

Gemäß § 6 Abs.1 Rinderkennzeichnungs-Verordnung 1998 sind Tiergeburten, Todesfälle (Schlachtungen und Verendung) von gekennzeichneten Tieren sowie jede Umsetzung von Tieren in dem oder aus dem Betrieb unter Angabe der für den Tierpass nötigen, ergänzenden Daten innerhalb von 7 Tagen zu melden.

4.2. Erwiesen ist, dass der gegenständliche Schlachtbetrieb durch die S GesmbH, deren handelsrechtlicher und gewerberechtlicher Geschäftsführer der Bw ist, betrieben wird. Es war daher die Verantwortlichkeit des Bw dahingehend abzuändern, dass ihn die Verwaltungsübertretung nicht in persönlicher Verantwortung, sondern als handelsrechtlicher Geschäftsführer vorzuwerfen war. Dies ist auch nach der ständigen Judikatur des VwGH auch nach Ablauf der Verfolgungsverjährungsfrist möglich. Es war daher eine entsprechende Spruchberichtigung gemäß § 66 Abs.4 AVG vorzunehmen.

4.3. Zum Faktum 1 ist feststellen, dass einwandfrei erwiesen ist, dass bis zum vorgeworfenen Tatzeitpunkt eine Schlachtmeldung nicht stattgefunden hat. Dies wurde bereits bei der Betretung vom Bw zugegeben und auch im übrigen Verfahren nicht bestritten. Nach den zitierten Bestimmungen der EG-VO sowie des § 6 Abs.1 Rinderkennzeichnungs-VO bestand die Pflicht zur Schlachtmeldung binnen 7 Tagen. Es wurde daher der in Art.7 Abs.1 EG-VO und § 6 Abs.1 Rinderkennzeichnungs-VO 1998 festgelegten Meldepflicht nicht nachgekommen und daher eine Verwaltungsübertretung gemäß § 117 Abs.2 Z1 lit.a MOG begangen.

Wenn hingegen der Bw einwendet, dass er nicht Tierhalter sei, so ist ihm - mangels einer Legaldefinition in der Rinderkennzeichnungs-VO 1998 - die Legaldefinition der Verordnung (EG) Nr. 820/97, in deren Umsetzung die Rinderkennzeichnungs-VO 1998 ergangen ist, vorzuhalten, die als Tierhalter jede natürliche oder juristische Person ansieht, die auch nur vorübergehend, auch nur beim Transport oder auf dem Viehmarkt, für Tiere verantwortlich ist. In diesem Sinne ist daher auch der Bw vor-übergehend für das Tier verantwortlich. Er hat daher den bezeichneten Meldepflichten nachzukommen.

Zur eingewendeten Verfolgungsverjährung ist entgegenzuhalten, dass die geregelte 7-Tagesfrist für die Meldung bedeutet, dass in dieser Frist eine Strafbarkeit nicht vorliegt, sondern erst nach Fristverstreichung. Das Zuwiderhandeln gegen eine Meldepflicht ist ein Zustandsdelikt in der Form eines Dauerdeliktes, das mit der Herstellung des rechtswidrigen Zustandes unter Aufrechterhaltung des rechtswidrigen Zustandes begangen wird. Entgegen den Berufungsausführungen wird die Tat erst mit Herstellung des rechtmäßigen Zustandes - also mit der Meldung - abgeschlossen, sodass erst ab diesem Zeitpunkt die Verfolgungsverjährungsfrist gemäß § 31 Abs.2 VStG zu laufen beginnt. Im gegenständlichen Fall wurde das Tatzeitende mit 8.3.1999 festgestellt, sodass ab diesem Zeitpunkt die Verfolgungsverjährungsfrist zu laufen beginnt, weshalb aufgrund der Aufforderung zur Rechtfertigung vom 23.8.1999 Verfolgungsverjährung nicht eingetreten ist. Es war daher der diesbezügliche Schuldspruch unter Anwendung der richtigen Rechtsvorschriften zu bestätigen.

4.4. Hinsichtlich Faktum 2 wendet der Bw zu Recht Verfolgungsverjährung ein. Es ist einwandfrei erwiesen, dass Ohrmarkennummern der bis Juni 1998 geschlachteten Kälber nicht aufgezeichnet wurden, ab diesem Zeitpunkt aber die Ohrmarkennummern im Kalender eingetragen wurden. Es hat daher das rechtswidrige Verhalten der Nichtführung des Bestandsverzeichnisses durch die Nichteintragung der Kennzeichnung der betroffenen Tiere im Juni 1998 geendet. Ab diesem Zeitpunkt beginnt gemäß § 31 Abs.2 VStG die Verfolgungsverjährungsfrist, sodass Verfolgungsverjährung eingetreten ist. Dass die Tat des Nichtführens eines Bestandsverzeichnisses durch die Nichtangabe der Person, aus deren Bestand das betroffene Tier übernommen wurde, oder durch den Zeitpunkt des Todes noch fortgesetzt worden wäre, wurde dem Bw zu keiner Zeit vorgeworfen. Es war daher das Straferkenntnis zu Faktum 2 aufzuheben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs.1 Z3 VStG einzustellen.

4.5. Der Begründung der belangten Behörde zur Strafbemessung hinsichtlich des Faktums 1 wird vollinhaltlich beigetreten. Es ist nicht ersichtlich, dass sie das ihr bei der Strafbemessung zustehende Ermessen in gesetzwidriger Weise ausgeübt hätte. Es sind auch keine weiteren Milderungsgründe oder Umstände hervorgekommen bzw vom Bw vorgebracht worden. Der Hinweis auf eine vermutlich vorliegende Sorgepflicht für zwei Kinder ist hingegen für die Zugrundelegung bei der Entscheidung nicht ausreichend. Der Bw hat zumindest glaubhafte Behauptungen aufzustellen. Die festgelegte Geldstrafe ist im Übrigen im untersten Bereich des Strafrahmens gelegen und daher nicht überhöht. Sie ist erforderlich, den Bw von einer weiteren Tat abzuhalten. Es war daher auch das festgelegte Strafausmaß zu bestätigen.

5. Hinsichtlich Faktum 2 hatte die Berufung Erfolg, sodass diesbezüglich ein Kostenbeitrag zum Verfahren erster Instanz als auch beim Oö. Verwaltungssenat nicht vorzuschreiben war. Hinsichtlich Faktum 1 wurde die Schuld und Strafe bestätigt, sodass zusätzlich zu den Verfahrenskosten erster Instanz gemäß § 64 VStG ein Kostenbeitrag zum Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat aufzuerlegen war.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S (entspricht 181,68 €) zu entrichten.

Dr. Klempt

Beschlagwortung:

Meldung, Dauerdelikt, Verjährung; Tierhalter auch nur für kurzen Zeitraum wie zur Schlachtung

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