Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-400638/2/Gf/An

Linz, 11.11.2002

VwSen-400638/2/Gf/An Linz, am 11. November 2002

DVR.0690392

B E S C H L U S S

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Grof aus Anlass der Beschwerde des W C F, dzt. J R, B, R, gegen den Bescheid des Bezirkshauptmannes von Ried vom 25. September 2002, Zl. Sich41-162-2002, wegen Verhängung der Schubhaft beschlossen:

I. Die Beschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen.

II. Der Beschwerdeführer hat dem Bund (Verfahrenspartei: Bezirkshauptmann von Ried) Kosten in Höhe von 244 Euro binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Rechtsgrundlage:

§ 67c Abs. 4 AVG; § 73 Abs. 4 FrG.

Begründung:

1.1. Mit Bescheid des Bezirkshauptmannes von Ried vom 25. September 2002, Zl. Sich41-162-2002, wurde gegen den Beschwerdeführer, einen k Staatsangehörigen, ausgesprochen, dass er mit Beendigung der Strafhaft zur Erlassung eines Aufenthaltsverbotes und zur Sicherung seiner Abschiebung in Schubhaft genommen werden wird.

Begründend wurde dazu von der belangten Behörde ausgeführt, dass der Rechtsmittelwerber wegen schwerer Nötigung vom LG W am 12. Juli 2002 zu einer unbedingten gerichtlichen Freiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt worden sei. Außerdem halte er sich seit dem 25. März 2002 ohne gültigen Sichtvermerk im Bundesgebiet auf. Schließlich habe er keinen festen Wohnsitz, keine Beschäftigung und keine Verwandten in Österreich, sodass insgesamt zu befürchten sei, dass er sich im Falle seiner Entlassung aus der Haft den beabsichtigten fremdenpolizeilichen Maßnahmen entziehen könnte.

1.2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, am 7. November 2002 bei der BH Ried eingelangte und von dieser an den Oö. Verwaltungssenat weitergeleitete, ho. am 11. November 2002 eingelangte Beschwerde.

1.3. Die belangte Behörde hat den bezughabenden Verwaltungsakt vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, mit der die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt wird.

2. Der Oö. Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Akt der BH Ried zu Zl. Sich41-162-2002; da sich bereits aus diesem in Verbindung mit dem Parteienvorbringen der entscheidungswesentliche Sachverhalt klären ließ, konnte im Übrigen gemäß § 73 Abs. 2 Z. 1 des Fremdengesetzes, BGBl.Nr. I 75/1997, zuletzt geändert durch BGBl.Nr. I 98/2001 (im Folgenden: FrG), von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden.

3. In der Sache selbst hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

3.1. Gemäß § 72 Abs. 1 FrG hat - nur - derjenige, der gemäß § 63 FrG festgenommen worden ist oder unter Berufung auf das FrG angehalten wird oder wurde, das Recht, den Unabhängigen Verwaltungssenat mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen.

3.2. Unabdingbare Vorraussetzung der Beschwerdelegitimation nach § 72 Abs. 1 FrG ist demnach - mit Bezug auf den vorliegenden Fall - eine auf das FrG gestützte Festnahme oder Anhaltung.

Eine solche liegt jedoch gegenständlich - allseits unbestritten - nicht vor, weil sich der Rechtsmittelwerber zum Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung (7. November 2002) noch in gerichtlicher Strafhaft befand und sich auch derzeit noch befindet; da die Wirksamkeit des angefochtenen Schubhaftbescheides - wie sich aus dessen Spruch zweifelsfrei ergibt - erst mit dem Zeitpunkt der Entlassung aus der Strafhaft aufschiebend bedingt ist, kommt diese nicht vor dem 26. November 2002 (vgl. den Beschluss des LG Ried vom 7. Oktober 2002, Zl. 13 BE 239/02 b) zum Tragen.

Erst zu jenem Termin vermag der Rechtsmittelwerber sohin eine auf § 72 Abs. 1 FrG gestützte Beschwerde erheben.

3.3. Die gegenständliche, sonach als verfrüht anzusehende Beschwerde war daher gemäß § 72 Abs. 1 FrG i.V.m. § 67c Abs. 3 AVG als unzulässig zurückzuweisen.

4. Bei diesem Verfahrensergebnis waren der belangten Behörde gemäß § 79a Abs.3 AVG i.V.m. § 1 Z. 3 und 4 der UVS-AufwandersatzV 2001, BGBl.Nr. II 499/2001, Kosten in Höhe von 244 Euro zuzusprechen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

Dr. G r o f

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