Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-200215/2/Kl/Ka

Linz, 02.01.2003

 

 

 VwSen-200215/2/Kl/Ka Linz, am 2. Jänner 2003

DVR.0690392
 

 

 

E R K E N N T N I S
 
 
 

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Klempt über die Berufung des S, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Freistadt vom 4.4.2002, Agrar96-5-2002, wegen einer Verwaltungsübertretung nach dem Futtermittelgesetz 1999 zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis vollinhaltlich (samt Ersatz der Barauslagen) bestätigt.

 

II. Der Berufungswerber hat zusätzlich zum Verfahrenskostenbeitrag erster Instanz einen Kostenbeitrag zum Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat in der Höhe von 20 Euro, ds. 20 % der verhängten Geldstrafe zu leisten.

 

Rechtsgrundlagen:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 19 und 51 VStG.

zu II.: § 64 VStG.

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Freistadt vom 4.4.2002, Agrar96-5-2002, wurde über den Bw eine Geldstrafe von 100 Euro, Ersatzfreiheitsstrafe von 6 Stunden, wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß §§ 21 Abs.1 Z3, 3 Abs.3 Z4 Futtermittelgesetz 1999 iVm § 32 Futtermittelverordnung 2000 verhängt, weil er als Gewerbeinhaber für ein "Handelsgewerbe gem. § 124 Ziffer 10 Gewerbeordnung 1994, eingeschränkt auf den Einzelhandel mit Futtermittel" zu verantworten hat, dass zumindest am 11. Oktober 2001, ca. 12.47 Uhr, am Standort N, Papiersäcke mit insgesamt 825 kg des Futtermittels mit der Handelsbezeichnung "Sano HS 1000", Lieferdatum: 13. September 2001, Herstell-/Bezugsdatum: 31. August 2001, durch Vorrätighalten zum Verkauf in Verkehr gebracht worden sind, obwohl es verboten ist, Zusatzstoffe, Vormischungen oder Futtermittel, die geeignet sind, den Anschein einer anderen oder besseren als der tatsächlichen Beschaffenheit zu erwecken oder auf andere Weise irrezuführen, herzustellen oder in Verkehr zu bringen. Das oben angeführte Futtermittel hat lt. auf den Papiersäcken aufgedrucktem Etikett ua an Zusatzstoffen ein Gehalt von 100.000 i.E./kg Vitamin D3 und 1.000 mg/kg Vitamin E. Das Bundesamt für Agrarbiologie hat als Aufsichtsorgan (§ 16 Abs.1 Ziffer 2 Futtermittelgesetz) am 11. Oktober 2001 in Ihrem Betrieb eine Kontrolle durchgeführt und in einem Untersuchungsbefund vom 7. Februar 2002 festgestellt, dass der Gehalt an den oben angeführten Zusatzstoffen an Vitamin D3 14.000 i.E./kg (+/- 25R) und an Vitamin E 620 gm/kg (+/- 75 E) aufwies. Die festgestellten Gehalte an den oben angeführten Zusatzstoffen entsprechen somit nicht mehr den in § 32 Futtermittelverordnung festgesetzten Toleranzen.

Weiters wurden die Untersuchungskosten als Barauslagenersatz vorgeschrieben.

 

2. Dagegen wurde fristgerecht Berufung eingebracht und darin die Aufhebung des Straferkenntnisses beantragt. Begründend wurde ausgeführt, dass die Ware von der Herstellerfirma am 13.9.2001 geliefert worden sei, das Herstelldatum dieser Ware sei der 31.8.2001. Die Ware habe ein Mindesthaltbarkeitsdatum von 6 Monaten, dh das Ablaufdatum war der 28.2.2001. Die Kontrolle wurde am 11.10.2001 durchgeführt. Die Rückstellmuster sind am 28.2.2002 abgelaufen. Es gab daher keine Gelegenheit, die Rückstellmuster für die Rechtfertigung des Untersuchungsberichtes vom 6.3.2002 untersuchen zu lassen.

 

3. Die Bezirkshauptmannschaft Freistadt als belangte Behörde hat die Berufung samt dem bezughabenden Verwaltungsstrafakt vorgelegt.

 

Weil eine 500 Euro nicht übersteigende Geldstrafe verhängt wurde und eine öffentliche mündliche Verhandlung von keiner Partei beantragt wurde, war eine öffentliche mündliche Verhandlung nicht anzuberaumen (§ 51e Abs.3 VStG).

 

4. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Akteneinsichtnahme. Daraus geht einwandfrei und unbestritten hervor, dass im Betrieb des Bw am 11.10.2001 eine Kontrolle des Produktes Sano HS 1000 stattgefunden hat, eine Probe gezogen wurde und eine Gegenprobe dem Bw übermittelt wurde. Weiters ist das Untersuchungsergebnis der gezogenen Probe der belangten Behörde mit Schreiben vom 7.2.2002 übermittelt worden und ergab das im Spruch des Straferkenntnisses näher angeführte Ergebnis. Die im Straferkenntnis vorgeworfene Kennzeichnung des in Verkehr gebrachten Futtermittels geht ebenfalls einwandfrei aus einer im Akt befindlichen Ablichtung hervor. Die Ergebnisse konnten daher auch der Berufungsentscheidung zugrunde gelegt werden.

 

 

5. Hierüber hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

 

5.1. Gemäß § 3 Abs.1 Futtermittelgesetz 1999 - FMG 1999 (in der zum Tatzeitpunkt geltenden Fassung) dürfen Futtermittel, Vormischungen und Zusatzstoffe nur hergestellt, in Verkehr gebracht und an Nutztiere verfüttert werden, wenn sie den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes und den darauf beruhenden Verordnungen sowie den Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft entsprechen. Es ist weiters verboten, Zusatzstoffe, Vormischungen oder Futtermittel, die geeignet sind, den Anschein einer anderen oder besseren als der tatsächlichen Beschaffenheit zu erwecken oder auf andere Weise irre zu führen, in Verkehr zu bringen oder an Nutztiere zu verfüttern (§ 3 Abs.3 Z4 leg.cit.).

 

Unter "Inverkehrbringen" ist gemäß § 2 Z11 leg.cit. das Vorrätighalten zum Verkauf, Anbieten, Feilhalten, Verkaufen und jedes sonstige entgeltliche oder unentgeltliche Überlassen im geschäftlichen Verkehr sowie die Einfuhr aus Drittländern zu verstehen.

 

Gemäß § 21 Abs.1 Z3 leg.cit. begeht, wer Futtermittel, Vormischungen oder Zusatzstoffe entgegen § 3 Abs.3 Z3 oder Z4 in Verkehr bringt oder an Nutztiere verfüttert, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Bestimmungen einer strengeren Strafe unterliegt, eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe von bis zu 7.270 Euro zu bestrafen.

 

Aufgrund des festgestellten Sachverhaltes, der nach der Aktenlage eindeutig erwiesen ist und auch dem angefochtenen Straferkenntnis zugrunde gelegt wurde und in der Begründung des Straferkenntnisses näher dargelegt wurde, ist daher die im Spruch des Straferkenntnisses angelastete Tat einwandfrei erwiesen, nämlich dass ein Futtermittel zum Verkauf vorrätig gehalten wurde, also in Verkehr gebracht wurde, obwohl aufgrund der auf dem aufgedruckten Etikett aufscheinenden Angaben über den Gehalt von Vitamin D 3 und Vitamin E der Anschein einer besseren tatsächlichen Beschaffenheit des Futtermittels erweckt wurde, zumal nach dem erwiesenen Untersuchungsergebnis ein wesentlich geringerer Gehalt an den angeführten Zusatzstoffen, der dem angefochtenen Straferkenntnis zu entnehmen ist, gegeben war. Dabei wurden beim Messergebnis auch die vorschriftsmäßigen Toleranzen berücksichtigt. Es wurde daher der objektive Tatbestand der Verwaltungsübertretung rechtsrichtig von der Behörde als erfüllt angenommen.

 

5.2. Zum Verschulden hat die belangte Behörde zu Recht auf § 5 VStG hingewiesen, wonach die gegenständliche Verwaltungsübertretung ein Ungehorsamsdelikt ist und daher fahrlässige Begehung genügt. Fahrlässigkeit ist ohne weiteres anzunehmen, wenn der Beschuldigte nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Ein solcher Entlastungsnachweis ist dem Beschuldigten nicht gelungen.

 

Wenn nämlich der Bw ausführt, dass zum Zeitpunkt der Kenntnisnahme vom Untersuchungsbericht die an ihn rückgestellte Gegenprobe bereits abgelaufen sei, so ist ihm entgegen zu halten, dass er immerhin vier Monate, nämlich vom Datum der Kontrolle beginnend bis zum Ablauf des Futtermittels die Gelegenheit gehabt hätte, selbst eine Untersuchung und ein Gegengutachten zu erwirken. Dass er mit diesem Gegengutachten erst bis zum Vorhalt des Berichtes der Kontrollorgane zugewartet hat, hat sich der Bw selbst zuzuschreiben. Darüber hinaus ist die belangte Behörde auch mit dem Einwand im Recht, dass auch mit dem Ablaufdatum 28.2.2002 noch die angegebenen Zusatzstoffe im angegebenen Ausmaß vorhanden sein müssten und daher auch bei einer Untersuchung kurz nach dem Ablaufdatum, also ein bis zwei Wochen später, noch die Zusatzstoffe in ausreichender Menge vorhanden hätten sein müssen. Es hätte daher auch der Bw nach Kenntnis vom Untersuchungsbericht umgehend ein Gegengutachten erwirken können.

 

Der weitere Einwand, dass der Bw vorabgepackte Futtermittel zum Verkauf bereit halte und nicht selbst abpacke bzw abmische, kann den Bw nicht entlasten. Nach der vorzitierten Bestimmung des § 3 Abs.3 Z4 iVm § 21 Abs.1 Z3 Futtermittelgesetz stellt jedes Inverkehrbringen, also auch das gemäß § 2 Z11 Vorrätighalten zum Verkauf unter Strafe. Ein zusätzliches Tätigwerden des Beschuldigten durch eigenhändige Kennzeichnung oder Abmischung der Futtermittel ist für die Tatbegehung nicht erforderlich. Vielmehr ist im Rahmen des Verschuldens anzulasten, dass er es an der nötigen Sorgfalt hat mangeln lassen, indem er nicht selbst die von ihm zum Verkauf angebotenen bzw bereitgehaltenen Waren einer stichprobenartigen Kontrolle auf den wahren Gehalt an Stoffen überprüft hat bzw in anderer Weise für wahre Angaben über die Inhaltsstoffe Sorge getragen hat. Dass der Bw selbst die von ihm angebotenen Futtermittel einer Kontrolle unterzogen hätte bzw sich über die richtigen Angaben der Zusatzstoffe vergewissert hätte, wurde vom Bw nicht vorgebracht und auch nicht unter Beweis gestellt.

 

Es ist daher auch vom Verschulden des Bw auszugehen.

 

5.3. Hinsichtlich der Strafhöhe hat die belangte Behörde auf sämtliche Strafbemessungsgründe gemäß § 19 VStG Bedacht genommen und die Erwägungen zur Strafbemessung in der Begründung des angefochtenen Bescheides dargelegt. Der Bw hat die Strafbemessung nicht bekämpft und es sind keine weiteren Strafmilderungsgründe hervorgekommen. Die belangte Behörde ist von der Unbescholtenheit des Beschuldigten ausgegangen und hat die geschätzten persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten - welche von diesem nicht bestritten wurden - zugrunde gelegt. Die von der Behörde festgelegte Geldstrafe ist tat- und schuldangemessen und auch im Hinblick auf die geschätzten persönlichen Verhältnisse des Bw nicht überhöht. Sie war erforderlich, um den Beschuldigten vor einer weiteren Tatbegehung abzuhalten. Auch ist die verhängte Ersatzfreiheitsstrafe gemäß § 16 VStG begründet.

 

Weiters wurden dem Beschuldigten zu Recht die Kosten der Untersuchung auferlegt. Dies ist im § 17 Abs.5 iVm § 19 Abs.1 Futtermittelgesetz begründet. Es war daher auch der Ersatz der Barauslagen zu bestätigen.

 

6. Weil die Berufung keinen Erfolg hatte, war gemäß § 64 VStG ein Kostenbeitrag zum Berufungsverfahren in der Höhe von 20 % der verhängten Strafe, ds 20 Euro, aufzuerlegen.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 
 

Dr. Klempt

 

 

Beschlagwortung:

Inverkehrbringen, Unterschreiten des angegebenen Wertes an Zusatzstoffen, Sorgfaltspflichten

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 
 

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