Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-200220/2/Ga/Pe

Linz, 24.02.2004

 

 

 VwSen-200220/2/Ga/Pe Linz, am 24. Februar 2004

DVR.0690392
 

 

 

E R K E N N T N I S
 
 
Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch das Mitglied Mag. Gallnbrunner über die Berufung des A H gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Gmunden vom 2. Dezember 2003, Agrar96-6-2003, wegen Übertretung des Oö. Bodenschutzgesetzes (Oö.BoSchG), zu Recht erkannt:
Der Berufung wird stattgegeben. Das angefochtene Straferkenntnis wird aufgehoben und das Verfahren eingestellt.

Rechtsgrundlage: § 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991- AVG, § 24; § 45 Abs.1 Z1, § 51 Abs.1, § 51c, § 66 Abs.1 Verwaltungsstrafgesetz 1991 - VStG.

Entscheidungsgründe:
Mit bezeichnetem Straferkenntnis vom 2. Dezember 2003 wurde der Berufungswerber für schuldig befunden, er habe bestimmte Pflanzenschutzmittel, die nicht nach den pflanzenschutzmittelrechtlichen Bestimmungen des Bundes zugelassen gewesen seien, am 10. März 2003 in seinem landwirtschaftlichen Betrieb in L verwendet und dadurch § 18 Abs.1 iVm § 49 Abs.1 Z11 Oö. BoSchG verletzt. Wegen dieser Verwaltungsübertretung wurde über den Berufungswerber eine Geldstrafe von 50 € kostenpflichtig verhängt und eine Ersatzfreiheitsstrafe festgesetzt.
 
Über die vom Berufungswerber dagegen erhobene, Aufhebung und Einstellung beantragende Berufung hat der Unabhängige Verwaltungssenat nach Einsicht in den zugleich vorgelegten Strafverfahrensakt der belangten Behörde erwogen:
Das Straferkenntnis begründend führte die belangte Behörde aus, es sei die zur Anzeige gebrachte Verwaltungsübertretung von einem Kontrollorgan der Agrarmarkt Austria (AMA) festgestellt worden, indem vom Kontrollorgan am 10. März 2003 Pflanzenschutzmittelbehälter mit französischer Beschriftung ohne amtliche Pflanzenschutzmittelregistriernummer vorgefunden worden seien. Auf Grund dieses Sachverhaltes könne daher als erwiesen angesehen werden, dass Pflanzenschutzmittel entgegen § 18 Abs.1 Oö.BoSchG verwendet worden seien.
 
Gemäß dem als verletzt vorgeworfenen § 18 Abs.1 leg.cit dürfen Pflanzenschutzmittel nur dann verwendet werden, wenn sie nach den pflanzenschutzmittelrechtlichen Bestimmungen des Bundes zugelassen (...) sind.
 
Nach Ansicht des Tribunals ist dem § 18 Oö.BoSchG, aus seinem Wortlaut und dem systematischen Zusammenhang betrachtet, zu entnehmen, dass diese zentrale Bestimmung im IV. Abschnitt des Gesetzes ("Pflanzenschutz") zwischen den Regelungsinhalten einerseits von "lagern" und "aufbewahren" (hiezu ist naheliegender Weise das Vorfinden = Vorhandensein lt. Anzeige des Kontrollorgans zu zählen) und andererseits von "verwenden" und "anwenden" unterscheidet. Letztere Begriffe sind, wie aus dem Zshlt. von Abs.1 mit Abs.2, Abs.4 und 5 sowie Abs.11 und 12 des § 18 leg.cit. in vertretbarer Weise abgeleitet werden kann, synonym so zu verstehen, dass mit den entsprechenden Geboten und Verboten das faktische Ausbringen/Einsetzen der Schutzmittel erfasst sein soll. Von dieser Unterschiedlichkeit aber ausgehend, muss darauf auch die Feststellung des maßgebenden Sachverhalts für die Besiche- rung eines Tatvorwurfs abgestellt sein.
Angewendet auf den vorliegenden Fall, kommen wegen des hier maßgeblichen Wortlautes ("verwendet") der Verbotsnorm objektiv besehen für die Tatbildlichkeit eines Verstoßes gegen die Verbotsnorm des Abs.1 leg.cit. nur solche Verhaltensweisen als maßgebend iSd § 56 AVG (§ 24 VStG) in Betracht, die unzweideutig als "verwenden" iS von Ausbringen/Einsetzen begriffen werden können. In sachverhaltsmäßiger Hinsicht liegt im Berufungsfall jedoch nur vor, dass die sprucherfassten Pflanzenschutzmittel zu einem bestimmten Zeitpunkt vom Kontrollorgan vorgefunden worden sind. Nur dieses vorgefunden wurde der Strafbehörde zur Anzeige gebracht, die diesen Umstand dann ohne weiteres, dh ohne eigene Feststellungen, mit "verwenden" gleichgesetzt hat.
Die Wortwahl des Gesetzgebers spricht in rechtlicher Hinsicht, wie dargelegt, jedoch dagegen, dass nur auf Grund des schlichten Vorfindens von Pflanzenschutzmitteln allein - ohne Hinzutreten weiterer Umstände - schon auf die tatbildliche "Verwendung" dieser Mittel geschlossen werden durfte.
Vor diesem Hintergrund und im Hinblick auf den aus der Aktenlage ersichtlichen Befund nun gemäß § 66 Abs.4 AVG iVm. § 51g Abs.1 VStG noch Beweise aufzunehmen, die solche, nämlich den Berufungswerber iS des § 25 Abs.2 VStG belastenden, dh das Tatbestandsmerkmal "verwenden" zweifelsfrei erfüllenden Lebens- sachverhalte heute noch zu Tage bringen könnten, hält der Unabhängige Verwal- tungssenat nach den Umständen dieses Falles für aussichtslos.
Aus allen diesen Gründen war in dubio pro reo wie im Spruch - unter Wegfall der Kostenfolge - zu verfügen.
 

Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.
 

Hinweis:
Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 € zu entrichten.
 

 

 

Mag. Gallnbrunner

 
 

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