Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-210000/10/Fra/Ka

Linz, 24.02.1992

VwSen - 210000/10/Fra/Ka Linz, am 24.Februar 1992 DVR.0690392 - &

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch seine I. Kammer unter dem Vorsitz des Dr. Hans Guschlbauer sowie den Berichter Dr. Johann Fragner und den Beisitzer Dr. Kurt Wegschaider über die Berufung des Dipl.-Ing. H, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn vom 19. April 1991, Ge96/2/1991/G, betreffend Übertretung des Luftreinhaltegesetzes für Kesselanlagen (LRG-K), BGBl.Nr. 380/1988, zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird Folge gegeben. Das angefochtene Straferkenntnis wird behoben und das Verfahren eingestellt.

Rechtsgrundlage: § 66 Abs.4 AVG i.V.m. §§ 24, 51, 51e Abs.1 und 45 Abs.1 Z.1 VStG.

II. Es entfällt die Leistung jeglicher Strafkostenbeiträge.

Rechtsgrundlage: § 66 VStG.

Entscheidungsgründe:

I.1. Die Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn hat mit Straferkenntnis vom 19. April 1991, Ge96/2/1991/G, über den Beschuldigten wegen der Verwaltungsübertretung nach § 12 Abs.3 und § 12 Abs.6 i.V.m. § 15 Abs.1 Z.3 lit.d LRG für Kesselanlagen (LRG-K), BGBl.Nr. 380/1988 eine Geldstrafe von 15.000 S und für den Fall der Uneinbringlichkeit dieser eine Ersatzfreiheitsstrafe von 5 Tagen verhängt, weil er bis zum 23. Jänner 1991 im Brauereigebäude Uttendorf eine Dampfkesselanlage mit einer Brennstoffwärmeleistung von 3.009 kW betrieben hat. Diese Dampfkesselanlage war bereits vor dem 1. Jänner 1989 in Betrieb. Als Betreiber dieser Dampfkesselanlage mit einer Brennstoffwärmeleistung über 50 kW hat er es bis zum 23. Jänner 1991 unterlassen, einen Antrag auf Genehmigung der von ihm vorgesehenen Sanierungsmaßnahmen einzubringen. Er hat bis 23. Jänner 1991 auch keine unwiderrufliche Erklärung dahingehend abgegeben, daß diese Dampfkesselanlage ab dem 4. Jahr nach Inkrafttreten des LRG-K (=1. Jänner 1989) nicht länger betrieben wird, als die zugeführte Brennstoffwärmemenge von 5.000 Vollaststunden entspricht. Er ist damit der Antragspflicht nach § 12 Abs.3 LRG-K nicht fristgerecht nachgekommen.

Ferner wurde der Beschuldigte gemäß § 64 VStG zur Leistung eines Kostenbeitrages zum Strafverfahren in Höhe von 1.500 S, d.s. 10 % der Strafe, verpflichtet.

I.2. In der fristgerecht gegen das o.a. Straferkenntnis eingebrachten Berufung bringt der Beschuldigte vor, daß er die gegenständliche Dampfkesselanlage entsprechend der gewerbebehördlichen Genehmigung sowie nach den Bestimmungen des Dampfkesselemissionsgesetzes 1980 und des Luftreinhaltegesetzes 1988 betreibe. Nach Auskunft beim Technischen Überwachungs-Verein betreibe er die Anlage konsensgemäß. Auf die Rückfrage beim TÜV betreffend stickoxydmindernde Maßnahmen sei ihm mitgeteilt worden, daß sich eine Überschneidung bezüglich der Meldung des TÜV an die Bezirkshauptmannschaft Braunau/Inn und dem Bescheid der Fa. Saacke ergeben habe. Hinzu komme, daß er die Anlage mit dem teuersten Brennstoff - Heizöl extra leicht - betreibe. Aufgrund dieses Tatbestandes sei eine weitere Emissionsverbesserung nicht mehr möglich. Es könne z.B. SO2, wenn im Brennstoff der geringstmögliche Schwefel enthalten sei, auch emissionsmäßig "nichts herauskommen", was logischerweise auch die teuren Messungen überflüssig machen würde. Er habe daher keine Verwaltungsübertretung nach dem LRG-K begangen, da keine Sanierungsmaßnahmen notwendig seien.

I.3. Aufgrund der Berufungsausführungen hat der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich ein ergänzendes Ermittlungsverfahren durchgeführt. Aufgrund des Ergebnisses dieses Verfahrens wurde seitens der Abteilung Umweltschutz des Amtes der O.ö. Landesregierung dem unabhängigen Verwaltungssenat eine Stellungnahme datiert mit 13. Februar 1992 und unterfertigt mit "Ing. Gschwendner Rupert" - übermittelt. Diese Stellungnahme lautet wie folgt: "Die Emissionsmessung an der gegenständlichen Dampfkesselanlage wurde im Dezember 1991 durchgeführt. Eine Ablichtung des Berichtes wurde (mit Einverständnis von Dr. Vitzthum) vom TÜV-Wels dem gefertigten Sachverständigen im kurzen Weg übermittelt.

Folgende, für die Beurteilung der Sanierungspflicht, relevante Daten aus dem Meßbericht des TÜV werden angeführt: Brennstoffwärmeleistung 3009 kW Brennstoff Heizöl extra leicht Emissionskonzentration Staub 8 mg/m3 Emissionskonzentration CO < 2,5 mg/m3 Aus diesen Angaben ist ersichtlich, daß die Sanierungsziele des § 12 LRG-K für Dampfkesselanlagen mit einer Brennstoffwärmeleistung von 3009 kW:

Brennstoff mit einem Schwefelgehalt kleiner 0,6 % Emissionskonzentration STAUB < 30 mg/m3 Emissionskonzentration CO < 175 mg/m3 NOx-arme Verbrennung erreicht werden.

Eine Sanierung der Dampfkesselanlage gemäß § 12 LRG-K ist somit N I C H T erforderlich." Da mit einer Beweisaufnahme in einer neuerlichen Verhandlung nichts mehr zu gewinnen war und aufgrund der vorliegenden Urkunden nur mehr rechtliche Schlüsse zu ziehen waren, konnte die Entscheidung im kurzen Weg ergehen.

Da auch keine Anhaltspunkte vorliegen, daß die gegenständliche Dampfkesselanlage zum Tatzeitpunkt sanierungspflichtig gewesen ist, (zumindest könnte ein diesbezüglicher schlüssiger Beweis nicht mehr geführt werden), ist davon auszugehen, da der Beschuldigte das inkriminierte Tatbild mangels Sanierungspflicht der Dampfkesselanlage nicht verwirklicht hat, weshalb spruchgemäß zu entscheiden war. zu II. Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführte gesetzliche Bestimmung.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist eine weitere Berufung unzulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden. Sie muß von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. Guschlbauer Dr. Fragner Dr. Wegschaider 6

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