Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-210004/4/Kl/Rd

Linz, 01.05.1996

VwSen - 210004/4/Kl/Rd Linz, am . Mai 1996 DVR.0690392 - &

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Ilse Klempt über die Berufung des Roland Moherndl, Landgutstraße 34, 4020 Linz, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung vom 14. August 1991, Ge96/161/1991-3/91/H, wegen einer Verwaltungsübertretung nach dem O.ö. Abfallwirtschaftsgesetz 1990 zu Recht:

I. Der Berufung wird Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis behoben.

Rechtsgrundlage: § 66 Abs.4 AVG i.V.m. §§ 24, 51 und 44a VStG.

II. Ein Beitrag zu den Kosten des Verfahrens in erster und zweiter Instanz entfällt.

Rechtsgrundlage: § 66 Abs.1 VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen hat mit Straferkenntnis vom 14. August 1991, Ge96/161/1991-3/91/H, wegen einer Verwaltungsübertretung nach § 42 Abs.1 i.V.m. § 2 Abs.7 Z.7 und § 8 des O.ö. Abfallwirtschaftsgesetzes eine Geldstrafe von 3.000 S, für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 72 Stunden, verhängt, weil der Beschuldigte in der Zeit vom 1. April 1991 bis zum 28. Mai 1991 auf dem Grundstück Nr. 346/6 der KG. Niederottensheim Abfall in Form eines Autowracks, obwohl dies durch die Bestimmungen des O.ö. Abfallwirtschaftsgesetzes 1991 verboten ist, gelagert hat. Gleichzeitig wurde ein Kostenbeitrag zum Strafverfahren von 300 S festgesetzt.

2. Dagegen richtet sich die in offener Frist mündlich erhobene Berufung und es wird darin im wesentlichen ausgeführt, daß der Berufungswerber bemüht gewesen sei, das Auto zu verkaufen, was aber nicht gelungen sei. Bereits seit dem Jahr 1990 wurde das Fahrzeug mit einer witterungsbeständigen Plane abgedeckt, sodaß seiner Meinung nach kein weiteres öffentliches Ärgernis und keine Beeinträchtigung des Ortsbildes gegeben sei. Es werde daher die Einstellung des Strafverfahrens beantragt.

3. Der unabhängige Verwaltungssenat hat in den Verwaltungsstrafakt der Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung Einsicht genommen bzw. Beweis erhoben; eine Gegenschrift wurde von der belangten Behörde nicht erstattet. Da bereits aus der Aktenlage ersichtlich war, daß der angefochtene Bescheid zu beheben war, war eine öffentliche mündliche Verhandlung nicht anzuberaumen (§ 51e Abs.1 VStG).

4. Aufgrund der Aktenlage ergibt sich folgender Sachverhalt:

Laut einer fernmündlichen Mitteilung des Marktgemeindeamtes Ottensheim wurde mit Bescheid vom 4. Februar 1991 dem Beschuldigten Roland Moherndl aufgetragen, den auf dem Grundstück Nr. 342/6 der KG Niederottensheim abgelagerten Abfall in Form eines Autowracks zu beseitigen. Dieser Verpflichtung sei er bis zum 28. Mai 1991 nicht nachgekommen.

5. Hierüber hat der unabhängige Verwaltungssenat erwogen:

5.1. Sowohl in der Aufforderung zur Rechtfertigung vom 25. Juli 1991 sowie in dem angefochtenen Straferkenntnis wird dem nunmehrigen Berufungswerber vorgeworfen, im Zeitraum vom 1.4.1991 bis zum 28.5.1991 auf dem Grundstück 346/6 (die Anzeige lautete aber auf das Grundstück 342/6) der KG. Niederottensheim Abfall in Form eines Autowracks entgegen den Bestimmungen des O.ö. Abfallwirtschaftsgesetzes gelagert zu haben.

5.2. Gemäß § 2 Abs.1 des O.ö. Abfallwirtschaftsgesetzes 1990, LGBL.Nr. 28/1991, sind Abfälle im Sinn dieses Landesgesetzes bewegliche Sachen, 1.) deren sich der Eigentümer oder Inhaber entledigen will oder entledigt hat, oder 2.) deren geordnete Sammlung und Abfuhr (Erfassung) sowie Behandlung als Abfall im öffentlichen Interesse (§ 8 ) geboten ist. Gemäß Abs.7 Z.7 der zitierten Gesetzesstelle sind sonstige Abfälle auch von Akkumulatoren, Batterien, Altölen, Kraftstoffen und anderen gefährlichen Bestandteilen befreite Wracks oder Teile von Kraftfahrzeugen, Maschinen und Geräten. § 7 des zitierten Gesetzes stellt die allgemeine Regel für die Lagerung und Ablagerung von Abfällen auf; die Grundsätze zur Lagerung, zum Sammeln und Abführen, zur Beförderung und zum Behandeln der Abfälle ergeben sich aus § 8 leg.cit.. Schließlich normiert § 9 leg. cit. den Verpflichteten bzw. die Aufgaben der Verpflichteten. Hinsichtlich der sonstigen Abfälle (wie Autowracks) ist § 9 Abs.2 leg. cit. heranzuziehen. Letztlich werden im § 15 leg.cit. die zu treffenden Maßnahmen bei unbefugter Lagerung und Ablagerung geregelt.

§ 42 des O.ö. Abfallwirtschaftsgesetzes 1990 enthält die Strafbestimmungen, wobei 28 Straftatbestände genannt sind.

5.3. Es kann daher weder nach der im Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses getroffenen Tatumschreibung noch aus der Zitierung der verletzten Verwaltungsvorschrift eine konkrete Verwaltungsübertretung entnommen werden. Abgesehen von Widersprüchlichkeiten hinsichtlich des Tatortes (die Angaben hinsichtlich der Grundstücksnummer differieren) läßt sich im Zusammenhalt mit der Begründung keine konkretisierte Verwaltungsübertretung erkennen (die Begründung stützt sich auf § 7, der Spruch hingegen auf § 8 des Gesetzes).

Gemäß § 44a VStG hat der Spruch, wenn er nicht auf Einstellung lautet, zu enthalten: a) die als erwiesen angenommene Tat; b) die Verwaltungsvorschrift, die durch die Tat verletzt worden ist; c) die verhängte Strafe und die angewendete Gesetzesbestimmung; d) den etwaigen Ausspruch über privatrechtliche Ansprüche; e) im Falle eines Straferkenntnisses die Entscheidung über die Kosten.

Es hat daher der Verwaltungsgerichtshof in einem Erkenntnis des verstärkten Senates erkannt, daß die Tat hinsichtlich des Täters und der Tatumstände so genau zu umschreiben ist, daß 1.) die Zuordnung des Tatverhaltens zur Verwaltungsvorschrift, die durch die Tat verletzt worden ist, in Ansehung aller Tatbestandsmerkmale ermöglicht wird und 2.) die Identität der Tat unverwechselbar feststeht. Es muß daher dem Beschuldigten die Tat in so konkretisierter Umschreibung vorgeworfen sein, daß er in die Lage versetzt wird, auf den konkreten Tatvorwurf bezogene Beweise anzubieten, um eben diesen Tatvorwurf zu widerlegen und der Spruch geeignet sein, den Beschuldigten rechtlich davor zu schützen, wegen desselben Verhaltens nochmals zur Verantwortung gezogen zu werden.

Da nach den obigen Ausführungen aber insbesondere eine Zuordnung des Tatverhaltens zur Verwaltungsvorschrift selbst dem unabhängigen Verwaltungssenat nach den Angaben im Straferkenntnis nicht möglich war, und andererseits auch im gesamten Straferkenntnis sowie im gesamten Verwaltungsstrafakt eine konkrete Verwaltungsübertretung nicht genannt wurde, war daher spruchgemäß der Berufung Rechnung zu tragen.

6. Gemäß § 66 Abs.1 VStG sind die Kosten des Verfahrens von der Behörde zu tragen, wenn eine verhängte Strafe infolge Berufung aufgehoben wird.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist eine weitere Berufung unzulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden. Sie muß von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Ergeht an:

1. Herrn Roland Moherndl, Landgutstraße 34, 4020 Linz. 2. die Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung, Peuerbachstraße 26, 4041 Linz, unter Aktenrückschluß zu Ge96/161/1991-7/91/Hf vom 16. September 1991.

Beilage: Akt Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. K l e m p t 6

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