Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-210010/18/Lg/Shn

Linz, 28.02.1995

VwSen-210010/18/Lg/Shn Linz, am 28. Februar 1995 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Ewald Langeder über die Berufung des K-H S, vertreten durch Rechtsanwälte Dr. G E, Dr. A H, Dr. E E, gegen das Straferkenntnis des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz vom 26. April 1994, Zl.502-32/Kn/We/82/93i, wegen Übertretungen der Bauordnung, LGBl.Nr.35/1976 idgF, zu Recht erkannt:

I: Der Berufung wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und das Verfahren eingestellt.

II: Die Leistung von Verfahrenskostenbeiträgen entfällt.

Rechtsgrundlage:

zu I: § 62 Abs.4 iVm §§ 24 und 45 Abs.1 Z1 VStG zu II: § 66 Abs.1 VStG Entscheidungsgründe:

1. Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurden über den Berufungswerber zwei Strafen in Höhe von je 2.000 S bzw je vier Stunden Ersatzfreiheitsstrafe verhängt, weil er es als gemäß § 9 VStG verwaltungsstrafrechtlich verantwortlicher handelsrechtlicher Geschäftsführer der Firma "E gemeinnützige WohnungsgesmbH.-Heimstätte" zu vertreten habe, daß in der Zeit vom 28. November 1992 bis zum 24. März 1993, die im Baubewilligungsbescheid des Magistrates Linz, Baurechtsamt, vom 10. Dezember 1990, Zl.501/N-151/90, betreffend die Außengestaltung des Objektes "Im Tal" auf dem Grundstück Nr. und der Katastralgemeinde U, die unter Punkt 15 angeführte Auflage, daß "entlang der östlichen Bauplatzgrenze zwei Strauchgruppen bestehend aus insgesamt sechs Sträuchern zu pflanzen sind" und die unter Punkt 17 angeführte Auflage, daß "entlang der südlichen Bauplatzgrenze drei kleinkronige Bäume zu pflanzen sind", nicht erfüllt wurden.

In der Begründung wird auf verschiedene amtliche Nachschauten nach dem vorgeworfenen Tatzeitraum und den Schriftverkehr mit dem rechtsfreundlichen Vertreter des Berufungswerbers verwiesen, in welchen dieser immer wieder die Auffassung vertreten hatte, daß die Auflagen sehr wohl erfüllt worden seien. Im Zusammenhang mit der Strafbemessung verweist das angefochtene Straferkenntnis darauf, daß nachträgliches Wohlverhalten keinen Milderungsgrund darstelle und daß die Tat keinerlei schädliche oder nachteilige Folgen nach sich gezogen habe.

2. In der Berufung wird unter anderem gerügt, es sei nicht nachvollziehbar, wie die belangte Behörde zum gegenständlichen Tatzeitraum gelangt sei. Bei einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren (mit dem beantragten Ortsaugenschein) wäre außerdem festzustellen gewesen, daß entlang der östlichen Bauplatzgrenze sogar 18 Sträucher und an der südlichen Bauplatzgrenze vier kleinkronige Bäume gesetzt wurden. Ferner führt die Berufung eine Kompetenzverteilung innerhalb des Unternehmens ins Treffen.

Nach Kenntnis von der Einleitung des Verfahrens habe der Berufungswerber den zuständigen Niederlassungsleiter beauftragt, die erforderlichen Aufträge zu erteilen, was seines Wissens auch geschehen sei. Eine detaillierte Nachkontrolle sei ihm aber aufgrund der Entfernung zwischen Dienstort und Objekt nicht zumutbar gewesen.

3. Der unabhängige Verwaltungssenat hat darüber erwogen:

Die gegenständlichen Auflagen wurden zunächst unbefristet verhängt, sodaß nach der Aktenlage unklar bleibt, wann die Pflicht zu ihrer Erfüllung erstmals wirksam wurde. Die belangte Behörde geht im Rahmen der Berufungsvorlage davon aus, daß "spätestens" am 28. November 1992 die Auflagen erfüllt sein hätten müssen. Der unabhängige Verwaltungssenat tritt dem nicht entgegen, weist aber darauf hin, daß allfällige vor dem 28. November 1992 liegende Pflichtvernachlässigungen vom Tatvorwurf nicht erfaßt sind.

Eine sinnvolle Interpretation der Auflagen kann nicht zu dem Ergebnis führen, daß eine Bepflanzung während einer Jahreszeit vorgeschrieben wird, die erfahrungsgemäß dafür ungeeignet ist. Dies trifft aber auf jenen Zeitraum, der dem Berufungswerber vorgeworfen wird, zumindest weitgehend zu, insbesondere aber auf den Zeitraum zwischen dem 31. Jänner 1993 (bis zu diesem Tag wurde dem Berufungswerber mit Schreiben vom 28. November 1992 aufgetragen, die Auflagen bei sonstiger Bestrafung zu erfüllen) und dem 22. Februar 1993 (an diesem Tag - und nicht, wie von der belangten Behörde im Rahmen der Berufungsvorlage ausgeführt, am 24. März 1993 - fand die amtliche Nachschau innerhalb des Tatzeitraumes statt).

Aus diesem Grund war das angefochtene Straferkenntnis zu beheben und das Verfahren einzustellen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. Langeder

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