Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-210015/3/Ga/Rd

Linz, 14.02.1992

VwSen - 210015/3/Ga/Rd Linz, am 14. Februar 1992 DVR.0690392 - & F; Übertretung des O.ö. Abfallwirtschaftsgesetzes 1990; Straferkenntnis - Berufung; Zurückweisung

B e s c h e i d

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch das Mitglied Mag. Michael Gallnbrunner über die Berufung des F, vom 2. Februar 1992 gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Schärding vom 20. Jänner 1992, Zl. UR-320-1991/Pa, entschieden:

Die Berufung wird wegen Fehlens eines begründeten Berufungsantrages als unzulässig zurückgewiesen.

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 und § 63 Abs.3 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl.Nr. 51/1991, i.V.m. § 24, § 51 Abs.1 und § 51e Abs.1 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 - VStG, BGBl.Nr. 52/1991.

Entscheidungsgründe:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Schärding hat mit Straferkenntnis vom 20. Jänner 1992 über den Berufungswerber eine Geldstrafe von 2.000 S und für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 2 Tagen verhängt, weil er am 25. Februar 1991 um ca. 17.00 Uhr gemeinsam mit H in der Schottergrube des F in Gupfing, Gemeinde Lambrechten, ein ausgebranntes Autowrack, Marke Renault 4, gelagert hat, obwohl derartiger sonstiger Abfall nur in Abfallbehandlungsanlagen, je nach deren Zweckbestimmung, vorübergehend gelagert oder dauernd abgelagert werden darf. Dadurch hat er eine Übertretung des O.ö. Abfallwirtschaftsgesetzes 1990 begangen. Gleichzeitig wurde er zur Zahlung von 200 S als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens verpflichtet.

2. Dieses Straferkenntnis wurde am 22. Jänner 1992 dem Beschuldigten zugestellt. Am 4. Februar 1992, somit innerhalb der Berufungsfrist, ist bei der Strafbehörde ein vom Beschuldigten als Berufung bezeichneter Schriftsatz eingelangt. Dem Schriftsatz selbst kann nicht entnommen werden, an welche Behörde sich der Beschuldigte mit seiner Eingabe wendet; die bezogene Erledigung ist nur mit dem Aktenzeichen angegeben, eine Datumsangabe fehlt. Immerhin kann aber in Zusammenschau mit dem dazugehörigen, im Akt einliegenden Briefkuvert erschlossen werden, daß der Beschuldigte mit seiner Eingabe offenbar das bezeichnete Straferkenntnis vom 20. Jänner 1992 der Bezirkshauptmannschaft Schärding im Sinn hat.

3. Der handschriftliche Text der - überdies mit unleserlicher Unterschrift versehenen - Eingabe wiederholt Ausführungen, die der Beschuldigte aktenkundig schon im Zuge des Strafverfahrens vorgebracht hat. Der Eingabe ist jedoch nicht zu entnehmen, was der Beschuldigte eigentlich bezweckt, was er mit diesem Verfahrensschritt anstrebt. Selbst bei Anlegung einer großzügigen Betrachtungsweise ist weder ein ausdrücklich formuliertes noch ein erschließbares Berufungsbegehren zu erkennen. Auch ist, wiederum unter Vermeidung eines formalistischen Maßstabes, nicht einmal eine Andeutung darüber zu entnehmen, worin der Beschuldigte eine Unrichtigkeit des bekämpften Bescheides sehen will. Weder werden Verfahrensfehler dargetan, noch Fehler in der Beweiswürdigung behauptet; auch unrichtige Rechtsanwendung wird der Strafbehörde nicht vorgeworfen. Und schließlich bekämpft der Beschuldigte mit seinem Schriftsatz weder die Höhe der verhängten Geldstrafe noch macht er Fehler bei der Strafzumessung geltend.

4. Der Verwaltungssenat hat in den Strafakt der Bezirkshauptmannschaft Schärding Einsicht genommen. Die Rechtsmittelbelehrung des Straferkenntnisses der Bezirkshauptmannschaft Schärding vom 20. Jänner 1992 macht - unbestritten - ausdrücklich darauf aufmerksam, daß eine schriftlich eingebrachte Berufung einen begründeten Berufungsantrag zu enthalten habe.

5. Darüber hat der unabhängige Verwaltungssenat erwogen:

Gemäß § 66 Abs.4 AVG ist die Behörde nicht nur berechtigt, sondern verpflichtet, eine Berufung als unzulässig zurückzuweisen, wenn trotz ordnungsgemäßer Rechtsmittelbelehrung die Berufung keinen begründeten Berufungsantrag enthält. Eine Ausnahme bestünde nur dann, wenn die Berufung mündlich erhoben wird. Im Ergebnis enthält der Schriftsatz des Beschuldigten weder ein Berufungsbegehren, noch eine Berufungsbegründung noch sonst irgendeinen Hinweis, woraus zu erkennen wäre, was der Beschuldigte mit seiner Befassung der Berufungsbehörde anstrebt und womit er seinen Standpunkt vertreten zu können glaubt. Dieser einer Wertung als verfahrensrechtlich richtiges Rechtsmittel entgegenstehende, wesentliche Mangel des Schriftsatzes kann auch - im Hinblick auf die korrekte Rechtsmittelbelehrung der Strafbehörde - nicht mit Hilfe eines Verbesserungsauftrages behoben werden. Da somit der vorliegende Schriftsatz nicht den gesetzlichen Mindestvoraussetzungen für eine solche Berufung entspricht, die es dem unabhängigen Verwaltungssenat ermöglicht, in eine inhaltliche Prüfung des Straferkenntnisses vom 20. Jänner 1992 einzutreten, war gemäß den im Spruch dieses Bescheides zitierten Gesetzesstellen auf Zurückweisung zu entscheiden. Die inhaltliche Prüfung des mit Straferkenntnis abgeschlossenen Strafverfahrens durfte der unabhängige Verwaltungssenat von Gesetzes wegen nicht vornehmen. Für diese Entscheidung war gemäß § 51e VStG eine öffentliche mündliche Verhandlung nicht anzuberaumen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist eine weitere Berufung nicht zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine schriftliche Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden. Sie muß von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Ergeht an:

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Mag. Gallnbrunner 6

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