Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-210016/2/Ga/Hm

Linz, 03.12.1993

VwSen - 210016/2/Ga/Hm Linz, am 3. Dezember 1993 DVR.0690392 - &

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch das Mitglied Mag. Gallnbrunner über die Berufung des F, vertreten durch Z, Rechtsanwälte in Linz, gegen das wegen Übertretung des O.ö. Abfallwirtschaftsgesetzes 1990 erlassene Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Gmunden vom 14. Jänner 1992, Zl. Ge96-2497/01-1991, zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird Folge gegeben; das angefochtene Straferkenntnis wird behoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt.

II. Der Berufungswerber hat keinen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu leisten.

Rechtsgrundlage:

Zu I.: § 66 Abs.4 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl.Nr.51, iVm § 24 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 - VStG, BGBl.Nr.52; § 45 Abs.1 Z.2, § 51c und § 51e Abs.1 VStG.

Zu II.: § 66 Abs.1 VStG. Entscheidungsgründe:

Zu I.:

1.1. Die Bezirkshauptmannschaft Gmunden hat mit dem eingangs bezeichneten Straferkenntnis dem Berufungswerber vorgeworfen, "es als verantwortlicher Beauftragter des Reinhaltungsverbandes Großraum Laakirchen zu verantworten, daß dieser Reinhaltungsverband am 22.10.1991 die Auflage 23" der aus den Jahren 1988 und 1990 stammenden Bewilligungsbescheide dieser Behörde für die auf dem Grundstück Nr. der KG Laakirchen in der Gemeinde Laakirchen errichtete und betriebene Müllbeseitigungsanlage "insofern nicht eingehalten hat, als beim Betrieb der Mülldeponie .... Erdmaterial bzw. inertes Material zur Abdeckung für den Fall von Geruchsemissionen deswegen nicht in ausreichender Menge vorrätig gelagert wurde, da am genannten Tage nur ca. 500 m3 schotteriges Bodenmaterial im Deponiebereich vorhanden waren."; dadurch habe er eine Verwaltungsübertretung nach § 42 Abs.1 Z.2 lit.h iVm § 45 Abs.9 (richtig wohl: § 45 Abs.8) sowie § 26 Abs.2 und § 27 Abs.4 des O.ö.Abfallwirtschaftsgesetzes 1990 - O.ö.AWG, LGBl.Nr.28/1991, begangen; deswegen wurde über den Berufungswerber eine Geldstrafe von 500 S, für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 24 Stunden verhängt; außerdem wurde er verpflichtet, einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens von 10 v.H. der verhängten Strafe, das sind 50 S, zu leisten.

1.2. Gegen dieses Straferkenntnis richtet sich die am 27. Jänner 1992 - und somit rechtzeitig - eingebrachte Berufung.

2. Die Bezirkshauptmannschaft Gmunden als nunmehr belangte Behörde hat keine Berufungsvorentscheidung erlassen, sondern die Berufung samt Strafakt, jedoch ohne Gegenäußerung dem unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich am 5. März 1992 vorgelegt. Er ist gemäß § 51 Abs.1 VStG als Berufungsbehörde zuständig.

3.1. Die belangte Behörde begründet das angefochtene Straferkenntnis im wesentlichen damit, daß die zur Tatzeit am 22.Oktober 1991 im Zuge einer abfallbehördlichen Überprüfung festgestellte Menge von 500 m3 an schotterigem Bodenmaterial "nach Aussage des Sachverständigen" bei der Größe und Ausdehnung der offenen Schüttfläche keinesfalls als ausreichend anzusehen gewesen sei; dies auch deshalb, weil die vom Beschuldigten im Zuge des Ermittlungsverfahrens eingewendeten weiteren 800 m3 Abdeckmaterial wahrscheinlich nicht "den Anforderungen entsprochen hätte, da es aus der Deponiesohle stammte"; selbst dann, wenn die Lagerung von weiteren 800 m3 Abdeckmaterial hätte erwiesen werden können, sei diese Menge gleichwohl nicht ausreichend gewesen, weil die offene Schüttfläche verhältnismäßig groß (rund 5.000 m2) gewesen sei; deswegen sei die zitierte Auflage zur Tatzeit nicht in ausreichendem Maß erfüllt gewesen. Mildernd hat die belangte Behörde die bisherige Unbescholtenheit und die "zugegebenermaßen schwierige Betriebsführung bei der gegenständlichen Deponie" gewertet; als erschwerend hat sie die "entstandenen Folgen der Nichtabdeckung, nämlich die entstandene Geruchsbelästigung" berücksichtigt.

3.2. Der Berufungswerber macht gegen seine Bestrafung unrichtige rechtliche Beurteilung sowie Mangelhaftigkeit sowohl des Verfahrens als auch der Entscheidung geltend und untermauert sein Vorbringen mit der gleichzeitigen Vorlage verschiedener Urkunden (Lieferantenberichte über die Anlieferung angeblichen Schüttmaterials sowie Fotografien, mit denen der Zustand der Deponie an bestimmten Tagen im Oktober 1991 in jenen Bereichen wiedergegeben sein soll, in denen das vom Berufungswerber eingewendete Abdeckmaterial vorrätig gelagert gewesen sein soll). Die Berufung ist zulässig.

4. Der unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsicht in den Verwaltungsstrafakt der belangten Behörde zu Ge96-2497/01-1991 und hat darüber hinaus bei Abfalltechnikern des Amtes der o.ö.Landesregierung informelle Aufklärung zu hier belangvollen Grundfragen der Deponietechnik eingeholt. Darauf gestützt stellt der unabhängige Verwaltungssenat als maßgebenden Sachverhalt für seine Entscheidung fest, daß - zum Tatzeitpunkt (22. Oktober 1991) nur rund 5.000 m2 der hier maßgeblichen Deponieoberfläche nicht abgedeckt waren; - zum Tatzeitpunkt jedenfalls 500 m3 an schotterigem Bodenmaterial im Deponiebereich für die Abdeckung vorrätig gelagert waren; - gleichfalls im Deponiebereich, u.zw. im Einfahrtsbereich zum Pumpwerk (Bauhofzufahrt) weitere 800 m3 inertes Material, nämlich Schotter aus der Deponiesohle zum Tatzeitpunkt vorrätig gelagert waren; 5. Der unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen:

5.1. Die gemäß § 45 Abs.8 des O.ö. Abfallwirtschaftsgesetzes 1990 in den Geltungsbereich dieses Landesgesetzes übergeleitete Auflage Nr. 23 des seinerzeitigen Bewilligungsbescheides der Bezirkshauptmannschaft Gmunden vom 24. November 1988 (die daraus für den ursprünglichen Deponiebetreiber Marktgemeinde Laakirchen erfließenden Rechte und Pflichten wurden mit Betriebsbewilligungsbescheid der Bezirkshauptmannschaft Gmunden vom 13. Juli 1990 auf den als Deponiebetreiber rechtsnachfolgenden Reinhaltungsverband Großraum Laakirchen übertragen; die Auflage Nr.6 dieses Bescheides hat die seinerzeitigen "Dauerauflagen" des abfallrechtlichen Bewilligungsbescheides vom 24. November 1988, somit auch dessen Auflage Nr. 23 als weiterhin verbindlich vorgeschrieben) lautet:

"23. für besondere Fälle, bei denen Emissionen zu erwarten sind (Deponiegut mit Geruchsentwicklung, Staubentwicklung, Brandgefahr), ist die Deponieoberfläche nach Einbau dieser Abfallstoffe unverzüglich mit Erdmaterial oder sonstigen inerten Stoffen abzudecken. Derartiges Material ist dementsprechend in ausreichender Menge im Deponiebereich vorrätig zu lagern." § 26 Abs.2 O.ö.AWG sieht die Erteilung der abfallrechtlichen Bewilligung (erforderlichenfalls) unter Vorschreibung von Auflagen und Bedingungen vor.

§ 27 Abs.4 O.ö.AWG ermächtigt die für die Betriebsbewilligung der Abfallbehandlungsanlage zuständige Behörde zur Vorschreibung auch zusätzlicher oder anderer Auflagen als in der abfallrechtlichen Bewilligung vorgeschrieben wurden, wenn und soweit dies zur Einhaltung der Grundsätze des § 8 dieses Gesetzes erforderlich ist.

§ 42 Abs.1 Z.2 lit.h O.ö.AWG bedroht denjenigen mit Geldstrafe bis 100.000 S, der eine Verwaltungsübertretung dadurch begeht, daß er Auflagen oder Bedingungen gemäß § 26 Abs.2 und § 27 Abs.4 O.ö.AWG nicht einhält.

5.2. Nach Auffassung des unabhängigen Verwaltungssenates ist der Wortlaut der Auflage Nr.23 hinreichend klar bzw. einer Auslegung zugänglich. Auslegungsbedürftig nämlich scheint allenfalls, worauf sich im zweiten Satz die Wortfolge "in ausreichender Menge" bezieht. Es besteht aber kein Zweifel, daß durch den Hilfsausdruck "dementsprechend" eine sinngebende Beziehung zu den den Tatbestand des ersten Satzes tragenden Elementen "Deponieoberfläche" und "abzudecken" hergestellt wird. Der Wortfolge "in ausreichender Menge" ist daher (nur) ein flächenbezogener, nicht jedoch ein qualitätsbezogener Sinngehalt beizumessen. Dies ist deswegen von Bedeutung, weil der erste Satz der Auflage Nr. 23 als zulässiges Abdeckmaterial zweierlei vorsieht: Erdmaterial oder sonstige inerte Stoffe. Beide Arten des zulässigen Abdeckmaterials sind jedoch - auffälligerweise - durch Qualitätsanforderungen nicht determiniert. So zB. ist nicht, was naheliegend wäre, verlangt, daß die Materialien bestimmte Eigenschaften, beispielsweise eine effektive Eignung (auch) zur Geruchsbindung, haben müssen. Warum die Formulierung so getroffen wurde, ist in diesem Verfahren nicht weiter zu untersuchen. Möglicherweise aber wird diese Formulierung von der zuständigen Bewilligungsbehörde im Lichte des § 30 O.ö.AWG (iVm § 45 Abs.8 zweiter Halbsatz O.ö.AWG) einer Überprüfung zu unterziehen sein.

5.3. Vor diesem Wortlaut der Auflage 23 ist die Frage nach einer ausreichenden Vorratslagerung im Sinne des zweiten Satzes (worauf allein der Tatvorwurf gestützt ist!) eine Rechtsfrage; zu ihrer Beantwortung ist der festgestellte Sachverhalt (siehe oben Punkt 4.) rechtlich zu beurteilen: Danach besteht kein Zweifel, daß zum Tatzeitpunkt (22.Oktober 1991) Abdeckmaterial in ausreichender Menge im Deponiebereich vorrätig gelagert war, und zwar aus folgenden Gründen:

5.3.1. Unstrittig sind sowohl die vom abfalltechnischen Sachverständigen im Zuge der Überprüfung am 22. Oktober 1991 festgestellten 500 m3 "schotteriges Bodenmaterial" als auch die vom Berufungswerber im Zuge seiner Vernehmung am 14. Jänner 1992 geltend gemachten 800 m3 "Schotter aus der Deponiesohle" im Rechtssinne inertes Material im Sinne der Begriffswahl der Auflage Nr. 23. Unter "inert" versteht das O.ö.Abfallwirtschaftsgesetz 1990 einen chemisch, physikalisch und biologisch stabilen Zustand (vgl. § 3 Z.3 O.ö.AWG).

5.3.2. Auflagenkonform waren beide Material-Mengen insgesamt im "Deponiebereich" gelagert; daß die Abdeckmaterialien jeweils nur in bestimmten Deponieabschnitten hätten gelagert werden dürfen, sieht die Auflage Nr. 23 nicht vor.

5.3.3. Daß die vom Berufungswerber eingewendete weitere Menge von 800 m3 inertes Material zum Tatzeitpunkt tatsächlich im Deponiebereich gelagert gewesen ist, zieht die belangte Behörde in der Begründung des bekämpften Straferkenntnisses zwar in Zweifel, eine Verneinung der Behauptung des Berufungswerbers ist damit jedoch keineswegs ausgedrückt; die belangte Behörde hat auch in diese Richtung keinerlei Ermittlungen gepflogen. In seiner Berufungsschrift bringt der Berufungswerber diese weitere Menge von 800 m3 inertes Material neuerlich - unter Hinweis auf seine Rechtfertigung im Ermittlungsverfahren vor. Dieses Vorbringen des Berufungswerbers hat die belangte Behörde anläßlich der Berufungsvorlage weder beeinsprucht noch sonst mit einer Gegendarstellung bedacht. Der unabhängige Verwaltungssenat hat daher keinen Anlaß, an der Richtigkeit der Behauptung dieser zusätzlichen Menge an inertem Material zu zweifeln, zumal auch der Befund des abfalltechnischen Sachverständigen anläßlich der behördlichen Überprüfung am 22. Oktober 1991 das Vorhandensein weiterer Mengen von derartigen Materials - irgendwo im Deponiebereich - nicht apriori ausschließt.

5.3.4. Die daher als Gesamtmenge festzustellenden 1.300 m3 inertes Material sind ohne weiters ausreichend für die Abdeckung einer Fläche von rund 5.000 m2. Selbst wenn man die herzustellende Abdeckschicht in einer Dicke von 25 cm annähme, könnten mit 1.300 m3 Material immerhin noch 5.200 m2 abgedeckt werden. Unter der Annahme jedoch, daß das zur Abdeckung vorgesehene inerte Material tatsächlich geruchsbindende Eigenschaften besäße, genügte eine durchschnittliche Dicke der Abdeckschicht von nur fünf bis zehn Zentimeter. Dies bedeutet, daß dann allein mit der von der belangten Behörde angenommenen Menge von 500 m3 (die geruchsbindende Qualität dieses Materials ist vom abfalltechnischen Sachverständigen anläßlich der Überprüfung am 22. Oktober 1991 nicht in Frage gestellt worden!) die zum Tatzeitpunkt noch nicht abgedeckte Fläche von 5.000 m2 vollständig hätte abgedeckt werden können.

5.4. Unbeachtlich ist, daß - wie die belangte Behörde in der Begründung des bekämpften Straferkenntnisses feststellt - es Aufgabe des Berufungswerbers gewesen wäre, bei der Überprüfung am 22. Oktober 1991 (bei welcher er anwesend gewesen ist) auch auf die Lagerung der erst später angegebenen Menge von weiteren 800 m3 an inertem Material hinzuweisen. Vielmehr ist der Berufungswerber im Recht, wenn er in seiner Berufungsschrift darauf hinweist, daß die abfallbehördliche Überprüfung am 22. Oktober 1991 keine Amtshandlung im Zuge eines schon, im besonderen auch nicht gegen den Berufungswerber, eingeleiteten Verwaltungsstrafverfahrens war (offenbar ist von der überprüfenden Abfallbehörde die Teilnahme des Berufungswerbers an dieser Amtshandlung als bloß Beteiligter gebilligt worden). Es darf daher die Nichterwähnung der weiteren Menge von 800 m3 keinesfalls als eine im Zuge eines Verwaltungsstrafverfahrens gegen einen bestimmten Beschuldigten eingeforderte und von diesem verweigerte Mitwirkung an der Feststellung des maßgebenden Sachverhaltes gewertet werden. Im Gegenteil: Die belangte Behörde hätte der Richtigkeit des erst im Verwaltungsstrafverfahren - in korrekter Beachtung seiner hier als Verfahrenspartei erst gegebenen Mitwirkungspflicht - vorgebrachten Hinweises auf weitere 800 m3 inerte Stoffe amtswegig nachgehen müssen. Daß sie dies unterlassen hat, darf nicht zum Rechtsnachteil des Berufungswerbers ausschlagen.

6. Zusammenfassend hat das vor dem unabhängigen Verwaltungssenat durchgeführte Verfahren erwiesen, daß der Berufungswerber die ihm im Schuldspruch des bekämpften Straferkenntnisses zur Last gelegte Verwaltungsübertretung nicht begangen hat. Bei diesem Ergebnis erübrigt sich, auf das weitere Berufungsvorbringen einzugehen. Auch kann deswegen dahingestellt bleiben, ob der Berufungswerber nach der Aktenlage überhaupt als verantwortlicher Beauftragter, u.zw. als solcher im Sinne des § 9 Abs.2 zweiter Satz und Abs.4 VStG hätte verfolgt werden dürfen (jedenfalls unterblieb im Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses rechtswidrig die Anführung der diesfalls angewendeten Gesetzesbestimmungen - vgl. VwGH 21.5.1984, 82/10/0111; auch bleibt unbegründet, daß und warum die belangte Behörde bestimmte Inhalte der im Verwaltungsstrafakt einliegenden Niederschrift vom 12. Juli 1990 (Seite 3 unten; Seite 5) möglicherweise als nachweisliche Zustimmung und als Beweis einer entsprechenden Anordnungsbefugnis anerkannt hat).

Dem Berufungsantrag war - gemäß § 51e Abs.1 VStG ohne öffentliche mündliche Verhandlung - stattzugeben, das bekämpfte Straferkenntnis war aufzuheben und gemäß § 45 Abs.1 Z.2 VStG war die Einstellung des Strafverfahrens zu verfügen.

Zu II.:

Der Ausspruch über den Entfall von Beiträgen zu den Kosten des Strafverfahrens ist auf die angegebene Gesetzesbestimmung gegründet. Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist eine weitere Berufung unzulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine schriftliche Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden. Sie muß von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Mag. Gallnbrunner

Ergeht an (die Zustellverfügung ist IN DEN TEXT der Reinschrift des Bescheides/Erkenntnisses nicht aufzunehmen, jedoch dem Original bzw. den Ausfertigungen jeweils gesondert anzuschließen):

Linz am 3. Dezember 1992 Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Mag. Gallnbrunner 6

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