Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-210017/2/Ga/La

Linz, 24.05.1993

VwSen - 210017/2/Ga/La Linz, am 24. Mai 1993 DVR.0690392 - &

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch das Mitglied Mag. Gallnbrunner über die Berufung des F, gegen das wegen Übertretung des O.ö. Abfallwirtschaftsgesetzes 1990 (O.ö. AWG) erlassene Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Rohrbach vom 7. Februar 1992, Zl. Ge-96/136/1991/Gru, zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird Folge gegeben; das angefochtene Straferkenntnis wird behoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt.

II. Der Berufungswerber hat keinen Beitrag zu den Kosten des Verwaltungsstrafverfahrens zu leisten.

Rechtsgrundlage: Zu I.: § 66 Abs.4 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl.Nr.51, iVm § 24 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 - VStG, BGBl.Nr. 52; § 31 Abs.1 und Abs.2, § 32, § 44a Z1, § 45 Abs.1 Z3, § 51c und § 51e Abs.1 VStG. Zu II.: § 66 Abs.1 VStG.

Entscheidungsgründe:

Zu I.:

1.1. Die Bezirkshauptmannschaft Rohrbach hat mit dem eingangs bezeichneten Straferkenntnis den Berufungswerber einer Verwaltungsübertretung schuldig gesprochen, weil er "seit mehreren Jahren bis 13. September 1991" auf dem Grundstück Nr. der KG P., im Ortsgebiet der Gemeinde P i.Mv. zwei Autowracks abgelagert und dadurch das Ortsbild verunstaltet habe; deswegen wurde über ihn wegen Verletzung des § 8 Abs.7 O.ö. AWG gemäß § 42 Abs.1 lit.b O.ö. AWG eine Geldstrafe in der Höhe von 500 S (Ersatzfreiheitsstrafe: ein Tag) verhängt; außerdem wurde der Berufungswerber verpflichtet, einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens in der Höhe von 50 S zu leisten.

1.2. Gegen dieses Straferkenntnis richtet sich die durch Schriftsatz bei der Strafbehörde rechtzeitig eingebrachte Berufung.

2.1. Begründend verweist die Strafbehörde darauf, daß das Verwaltungsstrafverfahren wegen einer Anzeige des Gendarmeriepostenkommandos Peilstein eingeleitet worden sei und die Gesetzesübertretung "auf Grund der Anzeige" feststehe.

2.2. Dem hält der Berufungswerber im wesentlichen entgegen, daß die beiden Autowracks (zwei Renault 14) zwar auf seinem Grundstück abgestellt worden seien, er jedoch nicht der "Besitzer" der Wracks gewesen sei. Er sehe nicht ein, warum er die Geldstrafe für die beiden "widerrechtlich" abgestellten Autowracks bezahlen solle, zumal er durch die Entsorgung dieser Wracks seinen guten Willen schon gezeigt habe. Diese Berufungsbegründung enthält zwar keinen formellen Antrag, jedoch hinreichend klar erkennbar (vgl. VwGH vom 14.12.1992, 92/10/0394) das Anliegen, keiner Bestrafung unterzogen werden zu sollen.

3. Die Strafbehörde hat keine Berufungsvorentscheidung erlassen, sondern - als nunmehr belangte Behörde - die Berufung samt Strafakt dem unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vorgelegt; er ist in diesem Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 51 Abs.1 VStG als Berufungsbehörde zuständig. Von einer Gegenäußerung zum Berufungsvorbringen hat die belangte Behörde abgesehen.

4. Der unabhängige Verwaltungssenat hat über die zulässige - Berufung, nach Beweisaufnahme durch Einsicht in den Strafakt zu Zl. Ge-96/136/1991/Gru, erwogen:

4.1. Schon aus der Aktenlage war ersichtlich, daß die Berufung begründet und das angefochtene Straferkenntnis gemäß § 51e Abs.1 VStG ohne öffentliche mündliche Verhandlung - aufzuheben ist.

4.2. In beiden dem Akt einliegenden Strafanzeigen des Gendarmeriepostenkommandos Peilstein (vom 13. September 1991 und vom 6. Dezember 1991) wird der belangten Behörde zur Kenntnis gebracht, daß der Berufungswerber an der bezeichneten Örtlichkeit Ablagerungen diverser Abfälle "seit dem Jahr 1983" vornehme. Diese so formulierte Zeitangabe (u.zw. verstanden als: beginnend mit Anfang 1983) wäre grundsätzlich geeignet gewesen, als Anfangskriterium eines konkret zu bestimmenden Tatzeitraumes in verwaltungsstrafrechtliche Verfolgungshandlungen aufgenommen zu werden. Im Strafakt der belangten Behörde sind zwei Verfolgungshandlungen im Sinne des § 32 Abs.2 VStG nachweisbar: Die Strafverfügung vom 20. September 1991 und das Straferkenntnis vom 7. Februar 1992. In beiden Amtshandlungen ist übereinstimmend als Beginn des Tatzeitraumes nur ein durch die Worte "seit mehreren Jahren" umschriebenes Sachverhaltselement enthalten.

4.3. Gemäß § 66 Abs.4 AVG (iVm § 24 VStG) hat der unabhängige Verwaltungssenat, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Die Sache, auf deren Entscheidung der unabhängige Verwaltungssenat dabei beschränkt ist, ergibt sich zu allererst aus dem spruchgemäßen Tatvorwurf des bekämpften Straferkenntnisses. Dessen zwingenden Inhalt regelt § 44a VStG. Die Ziffer 1 dieser Bestimmung verlangt den Vorwurf der als erwiesen angenommenen Tat, die jedenfalls auch durch den Vorwurf einer bestimmten Tatzeit konkretisiert sein muß.

4.4. Die Angabe des Beginns des Tatzeitraums mit der Umschreibung "seit mehreren Jahren" erweist sich jedoch als rechtswidrig, weil sie nicht bestimmt (genug) im Sinne des § 44a Z1 VStG ist. Mit Hilfe dieser Umschreibung läßt sich der Beginn des deliktischen Verhaltens nicht einmal annähernd fixieren; er bleibt beliebig - und mit ihm auch der Unrechtsgehalt der Tat. Dadurch ist die Tat im Spruch des Straferkenntnisses nicht so eindeutig umschrieben, daß kein Zweifel darüber besteht, w o f ü r der Täter bestraft worden ist (zB. VwGH Slg. 11.466 A/1984); durch diese Unbestimmtheit war der Berufungswerber in seinen Verteidigungsmöglichkeiten eingeschränkt bzw. rechtlich nicht davor geschützt, wegen desselben Verhaltens nochmals zur Verantwortung gezogen zu werden.

4.5. Die vorliegend somit unterbliebene genaue Umschreibung der Tat hinsichtlich der Tatzeit kann vom unabhängigen Verwaltungssenat schon wegen der zwischenzeitlich eingetretenen Verfolgungsverjährung nicht nachgeholt werden. Sowohl nämlich die Strafverfügung vom 20. September 1991, als auch der Spruch des bekämpften Straferkenntnisses sind wegen Unbestimmtheit als Verfolgungshandlung nicht geeignet (zB. VwGH vom 25.6.1986, 84/03/0240); die gemäß § 31 Abs.2 VStG zu bemessende Verfolgungsverjährungsfrist ist in diesem Verwaltungsstrafverfahren nie unterbrochen worden.

5. Zusammenfassend war gemäß den angegebenen Gesetzesbestimmungen das Straferkenntnis aufzuheben und weil Umstände vorliegen, die die weitere Verfolgung des Berufungswerbers in dieser Sache ausschließen - die Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens zu verfügen. Bei diesem Ergebnis war auf die Begründung der Berufung ebensowenig einzugehen wie auf weitere, möglicherweise schwerwiegende Fehler des Spruchs des bekämpften Straferkenntnisses.

6. Abschließend hält der unabhängige Verwaltungssenat fest, daß der vorgelegte Fall für eine Berufungsvorentscheidung durch die belangte Behörde gemäß § 51b VStG ersichtlich geeignet gewesen wäre.

Zu II.:

Der Ausspruch über den Entfall von Beiträgen zu den Kosten des Strafverfahrens ist auf die angegebene Gesetzesbestimmung gegründet.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist eine weitere Berufung unzulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine schriftliche Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden. Sie muß von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Mag. Gallnbrunner

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