Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-210026/2/Ga/La

Linz, 13.10.1993

VwSen - 210026/2/Ga/La Linz, am 13. Oktober 1993 DVR.0690392 - &

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch das Mitglied Mag. Gallnbrunner über die Berufung des Ing. G, gegen das wegen Übertretung der O.ö. Bauordnung erlassene Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung vom 24. Juli 1992, Zl. BauR96/14/1991-9/92/H, zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird Folge gegeben; das angefochtene Straferkenntnis wird behoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt.

II. Der Berufungswerber hat keinen Beitrag zu den Kosten des Verwaltungsstrafverfahrens zu leisten.

Rechtsgrundlage: Zu I.: § 66 Abs.4 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl.Nr. 51, iVm § 24 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 - VStG, BGBl.Nr. 52; § 44a Z1, § 45 Abs.1 Z1, § 51 Abs.1, § 51c und § 51e Abs.1 VStG. Zu II.: § 66 Abs.1 VStG.

Entscheidungsgründe:

Zu I.:

1.1. Die Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung hat mit dem eingangs bezeichneten Straferkenntnis den Berufungswerber einer Verwaltungsübertretung gemäß § 68 Abs.1 lit.h der O.ö. Bauordnung (O.ö. BauO) schuldig erkannt, weil er "jedenfalls bis 15.2.1991" die im Baubewilligungsbescheid der Gemeinde Altenberg vom 11. Dezember 1980 unter Vorschreibungspunkt 13 geforderten Nachweise über die ordnungsgemäße Entleerung der Senkgrube seines Hauses in der Katzgrabenstraße 66 in Altenberg "trotz Aufforderung durch das Gemeindeamt nicht vorgelegt" habe; deswegen wurde über ihn gemäß § 66 Abs.2 O.ö. BauO eine Geldstrafe (Ersatzfreiheitsstrafe) kostenpflichtig verhängt.

1.2. Dagegen richtet sich die mit dem Antrag auf Aufhebung des Straferkenntnisses bei der Strafbehörde eingebrachte Berufung.

Die Berufung ist zulässig.

2. Die Strafbehörde als belangte Behörde hat keine Berufungsvorentscheidung erlassen, sondern die Berufung samt Strafakt dem unabhängigen Verwaltungssenat vorgelegt. Von einer Gegenäußerung zum Berufungsvorbringen hat die belangte Behörde abgesehen.

3. Schon aus der Einsicht in den Strafakt der belangten Behörde zu Zl. BauR96/14/1991-9/92/H war ersichtlich, daß das angefochtene Straferkenntnis - gemäß § 51e Abs.1 VStG ohne öffentliche mündliche Verhandlung - aufzuheben ist. Dies aus folgenden Erwägungen:

3.1. Gemäß § 68 Abs.1 lit.h und Abs.2 O.ö. BauO begeht eine mit Geldstrafe bis zu 300.000 S zu bestrafende Verwaltungsübertretung, wer bei Ausübung eines ihm in Durchführung der O.ö. BauO erteilten Rechtes die im Bewilligungsbescheid festgelegten Bedingungen oder Auflagen nicht bescheidgemäß erfüllt.

Im Berufungsfall liegt ein solcher Bewilligungsbescheid mit dem Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Altenberg vom 11. Dezember 1980, Zl. Bau-1/23-1980 Schw, vor. Mit diesem Bescheid wurde (auch) dem Berufungswerber die Baubewilligung zur Errichtung eines Wohnhauses mit Garage auf dem Grundstück Nr. der KG Katzgraben in der Gemeinde Altenberg unter Auflagen erteilt. Im Vorschreibungspunkt 13 dieses Bescheides enthalten der 4. und 5. Satz folgende Auflagen: "Das Entleeren der Senkgrube hat nach den anfallenden Schmutzwässern zeitgerecht zu erfolgen. Hierüber ist eine nachweisbare Aufzeichnung zu führen." Nur diese beiden Auflagen des Vorschreibungspunktes 13 haben Tatbildfunktion für den auf § 68 Abs.1 lit.h O.ö. BauO gestützten Tatvorwurf: Evidentermaßen gehört eine Vorlagepflicht nicht zu den Tatbestandselementen der Auflagen. Auch eine andere Auflage des Inhalts, Nachweise über die ordnungsgemäße Entleerung der Senkgrube ..... der Gemeinde (dem Gemeindeamt) vorlegen zu müssen, ist im Vorschreibungspunkt 13 des Bescheides vom 11. Dezember 1980 nicht auffindbar.

3.2. Das bedeutet, daß das angelastete Unterlassungs-Verhalten, nämlich die Nichtvorlage der Nachweise nicht tatbestandserfüllend (im Sinne einer zu ahndenden Pflichtenverweigerung) sein kann. Die Vorlage von Attesten an das Gemeindeamt (oder sonstwo hin) ist im Bescheid vom 11. Dezember 1980 den Bescheidadressaten gar nicht aufgetragen. Vorgeschrieben ist allein die Führung einer Aufzeichnung. Der insoweit klare Wortlaut der bezeichneten Auflagen verbietet eine interpretative Deutung dahin, daß mit dem Auftrag zur Führung einer Aufzeichnung auch die Pflicht zur Vorlage (an das Gemeindeamt) miterfaßt wäre; dies etwa aus der Überlegung heraus, daß die bloße Führung von Aufzeichnungen ohne gleichzeitige Vorlagepflicht an eine Kontrollstelle dem mit Auflagen dieser Art offenbar angesprochenen öffentlichen Interesse nicht dienen könne. Im Hinblick auf die Sanktionsbewehrung der Nichterfüllung von Auflagen durch Strafübel darf jedoch über den klaren Wortlaut einer Auflage zum Nachteil des Auflagenadressaten selbst dann nicht hinausgegangen werden, wenn offensichtlich ist, daß die Zielrichtung der Auflage infolge ihres fragmentarischen Pflichtenkataloges weitgehend verfehlt wird.

3.3. Indem die belangte Behörde dies verkannt hat, hat sie dem Berufungswerber eine Tat angelastet, die gar keine Verwaltungsübertretung bildet. Der Schuldspruch und auch schon die Aufforderung zur Rechtfertigung vom 9. Juli 1991 (als erste Verfolgungshandlung) sind deswegen mit Rechtswidrigkeit belastet.

4. Im Ergebnis ist die Berufung erfolgreich. Das angefochtene Straferkenntnis war aufzuheben; gemäß § 45 Abs.1 Z1 zweite Alternative VStG war die Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens zu verfügen. Bei diesem Ergebnis war auf weitere Spruchmängel (so ist der Bewilligungsbescheid der Gemeinde Altenberg - als verletzte Verwaltungsvorschrift im Sinne des § 44a Z2 VStG - nicht bestimmt genug bezeichnet) und auf das Berufungsvorbringen nicht mehr einzugehen. Auch war der Frage nicht nachzugehen, ob die hier gegenständlichen Auflagen von der Baubehörde überhaupt konkret genug, dh. einer Vollstreckung zugänglich (zB VwGH v. 14.10.1991, 91/10/0028) formuliert worden sind (hiezu als Anmerkung: was zB bedeutet im vorliegenden Zshg. der Ausdruck: "zeitgerecht"?).

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist eine weitere Berufung unzulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine schriftliche Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden. Sie muß von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Mag. Gallnbrunner

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