Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-210032/4/Ga/La

Linz, 20.10.1993

VwSen - 210032/4/Ga/La Linz, am 20. Oktober 1993 DVR.0690392 - &

B e s c h e i d

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch das Mitglied Mag. Gallnbrunner aus Anlaß der Berufung des K, gegen das wegen Übertretung der O.ö. Bauordnung erlassene Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn vom 27. Juli 1992, Zl. BauR96/100/1990/B, verfügt:

I. Gemäß § 45 Abs.1 Z2 und Abs.2 iVm § 31 Abs.3 VStG wird das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und das Strafverfahren mit der Feststellung, daß ein Umstand vorliegt, der die Strafbarkeit aufhebt, eingestellt.

II. Der Berufungswerber hat gemäß § 66 Abs.1 VStG keinen Beitrag zu den Kosten des Verwaltungsstrafverfahrens zu leisten.

B e g r ü n d u n g:

Zu I.:

1.1. Die Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn hat mit dem eingangs bezeichneten Straferkenntnis über den Berufungswerber Geldstrafen (Ersatzfreiheitsstrafen) verhängt, weil er als Bauherr am 15. September 1990 bewilligungspflichtige Außenverputzarbeiten an einem näher bezeichneten Gebäude in der Gemeinde Mattighofen ohne Baubewilligung a) ausführen ließ und b) sich hiebei keines befugten Bauführers bedient hat.

1.2. Dagegen hat der Beschuldigte mit Schriftsatz vom 4. August 1992 eine zulässige Berufung eingebracht. Die Strafbehörde hat die Berufung am 3. September 1992 vorgelegt.

2. Gemäß § 31 Abs.3 VStG darf ein Straferkenntnis nicht mehr gefällt werden, wenn seit dem Zeitpunkt, an dem die strafbare Tätigkeit abgeschlossen worden ist, drei Jahre vergangen sind. Im vorgelegten Fall war die strafbare Tätigkeit mit 15. September 1990 abgeschlossen. Mit Ablauf des 15. Septembers 1993 ist Strafbarkeitsverjährung eingetreten. 3. Auf der Ebene des Berufungsverfahrens bewirkt dies, daß ein schon erlassenes (aber noch nicht rechtskräftiges) Straferkenntnis von der Berufungsbehörde zu beheben ist. Vorliegend war dies mit Bescheid auszusprechen. Gleichzeitig war die Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens im Grunde des § 45 Abs.1 Z2 VStG zu verfügen.

Zu II.:

Der Ausspruch über den Entfall von Beiträgen zu den Kosten des Strafverfahrens ist auf die angegebene Gesetzesbestimmung gegründet.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist eine weitere Berufung unzulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine schriftliche Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden. Sie muß von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Mag. Gallnbrunner

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