Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-210034/2/Ga/La

Linz, 21.10.1993

VwSen - 210034/2/Ga/La Linz, am 21. Oktober 1993 DVR.0690392 - &

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch das Mitglied Mag. Gallnbrunner über die Berufung der C wegen Übertretung der O.ö. Bauordnung erlassene Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung vom 31. August 1992, Zl. BauR96/22/1992-3/92/H, zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird Folge gegeben; das angefochtene Straferkenntnis wird behoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt.

II. Der Berufungswerber hat keinen Beitrag zu den Kosten des Verwaltungsstrafverfahrens zu leisten.

Rechtsgrundlage: Zu I.: § 66 Abs.4 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl.Nr. 51, iVm § 24 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 - VStG, BGBl.Nr. 52; § 31 Abs.1 und Abs.2, § 32, § 44a Z1, § 45 Abs.1 Z3, § 51 Abs.1, § 51c und § 51e Abs.1 VStG. Zu II.: § 66 Abs.1 VStG.

Entscheidungsgründe:

Zu I.:

1.1. Die Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung hat mit dem eingangs bezeichneten Straferkenntnis die Berufungswerberin einer Übertretung gemäß § 68 Abs.1 lit.b der O.ö. Bauordnung (O.ö. BauO) schuldig erkannt, weil sie am 28. Juli 1992 auf dem Grundstück Nr. der KG Lichtenberg in der Gemeinde Lichtenberg mit der Errichtung einer bewilligungspflichtigen Holzkonstruktion (Überdachung) begonnen habe, ohne im Besitz der hiefür erforderlichen Baubewilligung gewesen zu sein; deswegen wurde über sie eine Geldstrafe (Ersatzfreiheitsstrafe) kostenpflichtig verhängt.

1.2. Dagegen richtet sich die mit dem Antrag auf Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens (insoweit inkludierend den Antrag auf Aufhebung des Straferkenntnisses) eingebrachte Berufung.

2. Die Strafbehörde als belangte Behörde hat keine Berufungsvorentscheidung erlassen, sondern die Berufung samt Strafakt dem unabhängigen Verwaltungssenat vorgelegt. Von einer Gegenäußerung zum Berufungsvorbringen hat die belangte Behörde abgesehen. Die Berufung ist zulässig.

3. Schon aus der Einsicht in den Strafakt zu Zl. BauR96/22/1992-6/92/hf war ersichtlich, daß das angefochtene Straferkenntnis - gemäß § 51e Abs.1 VStG ohne öffentliche mündliche Verhandlung - aufzuheben ist. Dies aus folgenden Erwägungen:

3.1. Die Berufungswerberin bekämpft ihre Bestrafung im wesentlichen mit dem Einwand, daß es sich bei der inkriminierten Bauführung um eine von der Baubewilligungspflicht ausdrücklich ausgenommene Baustelleneinrichtung für die Dauer der Bauausführung (Errichtung eines Wohnhauses samt Einfriedung und Senkgrube auf Grundstück Nr. , EZ 454 der KG Lichtenberg) handle und sie deswegen zu Unrecht bestraft worden sei.

3.2. Gemäß § 41 Abs.1 lit.a O.ö. BauO ist ein Neu- und Zubau von Gebäuden baubewilligungspflichtig. Gemäß § 68 Abs.1 lit.b und Abs.2 O.ö. BauO begeht eine mit Geldstrafe bis zu 300.000 S zu bestrafende Verwaltungsübertretung, wer als Bauherr oder Bauführer ein bewilligungspflichtiges Bauvorhaben ohne rechtskräftige Baubewilligung ..... auszuführen beginnt, ausführt oder ausgeführt hat.

3.3. Gemäß § 66 Abs.4 AVG (iVm § 24 VStG) hat der unabhängige Verwaltungssenat, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Die Sache, auf deren Entscheidung der unabhängige Verwaltungssenat dabei beschränkt ist, ergibt sich zu allererst aus dem spruchgemäßen Tatvorwurf des bekämpften Straferkenntnisses. Dessen zwingenden Inhalt regelt § 44a VStG; die Ziffer 1 verlangt den Vorwurf der als erwiesen angenommenen Tat, die hinsichtlich des Täters und der Tatumstände (= alle wesentlichen Sachverhaltselemente) so genau umschrieben sein muß, daß zum einen die Zuordnung des Tatverhaltens zur Verwaltungsvorschrift, die durch die Tat verletzt worden ist, in Ansehung aller Tatbestandsmerkmale ermöglicht wird (§ 44a Z2 VStG), und zum anderen die Identität der Tat unverwechselbar feststeht. Es muß daher dem Beschuldigten die Tat in derart konkretisierter Umschreibung zum Vorwurf gemacht werden, daß er in die Lage versetzt wird, im ordentlichen Strafverfahren (und gegebenenfalls im außerordentlichen Verfahren) auf den konkreten Tatvorwurf bezogene Beweise anzubieten, um eben diesen Tatvorwurf widerlegen zu können; und schließlich muß der Spruch geeignet sein, den Beschuldigten rechtlich davor zu schützen, wegen desselben Verhaltens nochmals zur Verantwortung gezogen zu werden (zB. VwGH vom 10.6.1992, 92/04/0055).

3.4. Diesen Konkretisierungsanforderungen entspricht weder die Aufforderung zur Rechtfertigung vom 6. August 1992 als erste Verfolgungshandlung noch der Schuldspruch des angefochtenen Straferkenntnisses. So fehlt schon der Vorwurf des für die Tatbildlichkeit erforderlichen, wesentlichen Sachverhaltselementes, es habe die Berufungswerberin das pönalisierte Verhalten entweder als "Bauherr" oder als "Bauführer" gesetzt. Außerdem wäre erforderlich gewesen, die Bewilligungspflichtigkeit der Überdachung dadurch zu determinieren, daß angegeben wird, warum die Überdachung baubewilligungspflichtig ist (als Neubau? als Zubau?).

3.5. Der Bestimmung des § 44a Z2 VStG widerspricht im übrigen der Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses deshalb, weil darin nicht, jedenfalls nicht vollständig, jene Verwaltungsvorschrift bezeichnet wird, die durch die Tat verletzt worden ist: Es fehlt die Erwähnung des § 41 Abs.1 lit.a O.ö. BauO iVm der Bezeichnung des entsprechenden Tatbestands des § 41 Abs.2 O.ö. BauO.

4. Zusammenfassend war aus diesen Gründen das Straferkenntnis aufzuheben. Die Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens war zu verfügen, weil Umstände vorliegen, die die weitere Verfolgung der Berufungswerberin in dieser Sache ausschließen (die Verjährungsfrist des § 31 VStG ist wegen Unbestimmtheit der Verfolgungshandlungen, nie unterbrochen worden). Auf das weitere Berufungsvorbringen war nicht mehr einzugehen.

5. Der unabhängige Verwaltungssenat hält fest, daß dieser Fall für eine Berufungsvorentscheidung gemäß § 51b VStG geeignet gewesen wäre.

Zu II.:

Der Ausspruch über den Entfall von Beiträgen zu den Kosten des Strafverfahrens ist auf die angegebene Gesetzesbestimmung gegründet.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist eine weitere Berufung unzulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine schriftliche Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden. Sie muß von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Mag. Gallnbrunner

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