Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-210037/5/Ga/La

Linz, 28.07.1993

VwSen - 210037/5/Ga/La Linz, am 28. Juli 1993 DVR.0690392 - &

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch das Mitglied Mag. Gallnbrunner über die Berufung des W, gegen das wegen Übertretung der O.ö. Bauordnung erlassene Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen vom 9. Juli 1992, Zl. BauR-103-1992/Bi, zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird Folge gegeben; das angefochtene Straferkenntnis wird behoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt.

II. Der Berufungswerber hat keinen Beitrag zu den Kosten des Verwaltungsstrafverfahrens zu leisten.

Rechtsgrundlage: Zu I.: § 66 Abs.4 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl.Nr. 51, iVm § 24 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 - VStG, BGBl.Nr. 52; § 44a Z1, § 45 Abs.1 Z1, § 51 Abs.1, § 51c und § 51e Abs.1 VStG. Zu II.: § 66 Abs.1 VStG.

Entscheidungsgründe:

Zu I.:

1.1. Die Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen hat mit dem eingangs bezeichneten Straferkenntnis den Berufungswerber einer Verwaltungsübertretung schuldig gesprochen, weil er als Eigentümer des Wohnhauses T in der Marktgemeinde Haag am Hausruck baubehördliche Anordnungen insoferne nicht erfüllt habe, als er zumindest bis zum 20. März 1992 insgesamt 19 im einzelnen angeführten, mit Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde Haag am Hausruck vom 22. Jänner 1992, Zl. Bau-401/1066-1992/SCH, rechtskräftig aufgetragenen Instandsetzungsmaßnahmen nicht fristgerecht (21. Februar 1992) nachgekommen sei; deswegen wurde über ihn wegen Verletzung des genannten baubehördlichen Bescheides iVm § 68 Abs.1 lit.i der O.ö. Bauordnung (O.ö. BauO) gemäß § 68 Abs.2 O.ö. BauO eine Geldstrafe in der Höhe von 7.000 S (Ersatzfreiheitsstrafe: 7 Tage) verhängt; außerdem wurde der Berufungswerber verpflichtet, einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens in der Höhe von 700 S zu leisten.

1.2. Gegen dieses Straferkenntnis richtet sich die bei der Strafbehörde eingebrachte Berufung; der Berufungswerber bringt vor, daß er einen Großteil der ihm angelasteten Unterlassungen schon durchgeführt und andere Instandsetzungsarbeiten bereits in Auftrag gegeben hätte; wie schon im Ermittlungsverfahren verweist er auf finanzielle Schwierigkeiten; keinesfalls jedoch hätte er sich einfach über Anordnungen der Behörde hinwegsetzen wollen; vielmehr könne ihm höchstens leichte Fahrlässigkeit vorgeworfen werden, sodaß, weil sich auch gezeigt habe, daß er den baubehördlichen Anordnungen schließlich doch nachkomme, von einer Strafe abgesehen, in eventu die verhängte Geldstrafe angemessen herabgesetzt werden sollte.

2. Die Strafbehörde als belangte Behörde hat keine Berufungsvorentscheidung erlassen, sondern die Berufung samt Strafakt - nach Ablauf der Frist des § 51b VStG - dem unabhängigen Verwaltungssenat vorgelegt. Von einer Gegenäußerung zum Berufungsvorbringen hat die belangte Behörde abgesehen; sie hat jedoch zu Fragen des Tatzeitpunktes, zu dem vom unabhängigen Verwaltungssenat ergänzende Erhebungen geführt worden sind, Stellung genommen.

3. Der unabhängige Verwaltungssenat hat, nach Einsicht in den Strafakt zu Zl. BauR-103-1992, über die - zulässige Berufung erwogen:

3.1. Schon aus der Aktenlage war ersichtlich, daß das angefochtene Straferkenntnis - gemäß § 51e Abs.1 VStG ohne öffentliche mündliche Verhandlung - aufzuheben ist.

3.2.1. Gemäß § 68 Abs.1 lit.i O.ö. BauO begeht eine Verwaltungsübertretung, wer baubehördliche Anordnungen nicht bescheidgemäß erfüllt. Demnach setzt diese Gebotsnorm als Tatbestand für die Rechtsfolge der Bestrafung eine rechtsgültige und aktuell verbindliche (baubehördlich-hoheitliche) Anordnung fest. Ein gemäß § 60 Abs.2 O.ö. BauO ("Baugebrechen") erlassener Behebungsauftrag ist eine solche, insoweit sanktionsbewehrte Anordnung.

3.2.2. Der Bürgermeister der Marktgemeinde Haag am Hausruck als Baubehörde nahm den Berufungswerber durch Bescheid vom 22. Jänner 1992 in der Weise in Pflicht, daß er ihm - zur Behebung festgestellter Baugebrechen verschiedene bauliche Verrichtungen auftrug; der hier relevante Hoheitsbefehl des verbindlich gewordenen baubehördlichen Auftragsbescheides lautet:

"Die Mängel sind sofort zu beheben und die Erfüllung ist der Baubehörde unter Vorlage sämtlicher geforderter Atteste und Nachweise bis spätestens 21.2.1992 dem Marktgemeindeamt Haag am Hausruck unaufgefordert schriftlich anzuzeigen." 3.2.3. Diese ausdrückliche Formulierung der Anordnung ist nach Auffassung des unabhängigen Verwaltungssenates so konkret genug, daß darauf im Grunde des § 68 Abs.1 lit.i O.ö. BauO der objektive Straftatbestand der Nichterfüllung der Anordnung gestützt werden kann. Im Sinne der auch hier anwendbaren Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. Erk. v. 25.2.1993, 92/04/0164) ist nämlich dieser Auftrag so klar gefaßt, daß er dem Berufungswerber jederzeit die Grenzen seines Verhaltens und damit die Einhaltung des Auftrages zweifelsfrei erkennen läßt. Demnach hätte sich der Berufungswerber bescheidgemäß, dh auftragsgemäß dann verhalten, wenn er die (festgestellten und aufgelisteten) Mängel sofort (zur Auslegung des Begriffs "sofort" im Sinne von "unverzüglich": siehe zB Erk. des VwGH vom 15.2.1984, Zl. 83/01/0119) behoben hätte und sodann die Erfüllung, das ist die Beseitigung der Baugebrechen im Wege der im einzelnen beschriebenen Verrichtungen, der Baubehörde fristgebunden, nämlich bis spätestens 21. Februar 1992 schriftlich so angezeigt hätte, daß auch sämtliche geforderte Atteste und Nachweise angeschlossen sind. Wesentlich dabei ist, daß die aufgetragene Verpflichtung keineswegs durch die Behebung der Mängel allein konsumiert werden kann; vielmehr ist die Mängelbehebung untrennbar mit dem zweiten Teil des Auftrages, nämlich die mit Angabe eines bestimmten Tages datumsmäßig determinierte schriftliche Anzeige der stattgefundenen Mängelbehebung verbunden.

3.2.4. Dies hat die belangte Behörde verkannt, indem sie den Schuldspruch nur auf die Mängelbehebung als solche abstellt und diese - entgegen der ausdrücklichen Formulierung des baubehördlichen Auftrages - mit der Fristsetzung "21.2.1992" verquickt; die Nichterstattung der schriftlichen Anzeige zum angeordneten Endtermin hingegen ist gar nicht vorgeworfen.

3.2.5. Damit unterstellt die belangte Behörde einen baubehördlichen Auftrag, der so nicht vorliegt und daher im Sinne der Tatanlastung auch so nicht einzuhalten gewesen ist. In der Konsequenz dieser Fehldeutung hat die belangte Behörde dem Berufungswerber sein Verhalten zu Unrecht als nicht bescheidgemäße Erfüllung des verbindlich gewordenen Auftrages vom 22. Jänner 1992 vorgeworfen.

4.1. Im Hinblick auf dieses Ergebnis war dem unabhängigen Verwaltungssenat, auch wenn der Berufungswerber in seinem Rechtsmittel die ihm vorgeworfene Nichtbehebung der Mängel in den Punkten 2, 4, 5, 10, 13, 17, 20 und 21 unbestritten gelassen hat, selbst eine insoweit eingeschränkte Bestätigung des angefochtenen Straferkenntnisses verwehrt. Im übrigen war weder auf die Fragwürdigkeit der im Spruch des Straferkenntnisses festgesetzten Tatzeit "20. März 1992" (zu der im Strafakt keinerlei Ermittlungsergebnisse dokumentiert sind) noch auf das Vorbringen des Berufungswerbers in seiner Rechtsmittelschrift einzugehen.

4.2. Die Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens war zu verfügen, weil im Sinne des § 45 Abs.1 Z1 zweite Alternative VStG die zur Last gelegte Tat keine Verwaltungsübertretung bildet.

Zu II.:

Der Ausspruch über den Entfall von Beiträgen zu den Kosten des Strafverfahrens ist auf die angegebene Gesetzesbestimmung gegründet.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist eine weitere Berufung unzulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine schriftliche Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden. Sie muß von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Mag. Gallnbrunner

Ergeht an

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