Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
FAQs| Sitemap| Weblinks

VwSen-400651/4/Gf/An

Linz, 14.04.2003

VwSen-400651/4/Gf/An Linz, am 14. April 2003

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Grof über die Beschwerde des P R, dzt. unstet, wegen Anhaltung in Schubhaft durch die Bundespolizeidirektion Linz zu Recht erkannt:

I. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen

II. Der Beschwerdeführer hat dem Bund (Verfahrenspartei: Bundespolizeidirektion Linz) Kosten in Höhe von 244 Euro binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Rechtsgrundlage:

§ 73 Abs. 4 FrG; § 79a AVG.

Entscheidungsgründe:

1.1. Über den Beschwerdeführer, einen u Staatsangehörigen, wurde mit Bescheid der Bundespolizeidirektion Linz vom 27. Februar 2003, Zl. 1030296/FRB, zum Zweck der Sicherung des Verfahrens zur Erlassung eines Aufenthaltsverbotes bzw. einer Ausweisung sowie zur Sicherung der Ab- bzw. Zurückschiebung die Schubhaft verhängt und durch Überstellung in das Polizeianhaltezentrum L sofort vollzogen.

Begründend wurde darin im Wesentlichen ausgeführt, dass er vom LG L mit Urteil vom 27. Februar 2003, Zl. 21-HV-13/03z, zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 6 Monaten verurteilt worden sei. Deshalb und auch, weil er unsteten Aufenthalts sei und keinerlei familiäre Bindungen zu Österreich bestünden, sei zu befürchten, dass er sich den zu erwartenden fremdenpolizeilichen Maßnahmen zu entziehen oder diese zumindest zu erschweren versuchen werde.

1.2. Mit (mündlich verkündetem) Bescheid der Bundespolizeidirektion Linz vom 27. Februar 2003 (vgl. die Niederschrift der BPD Linz vom selben Tag, Zl. 1030296-298/FRB, S. 2 f) wurde gegen den Rechtsmittelwerber ein auf 5 Jahre befristetes Aufenthaltsverbot erlassen und einer allfälligen Berufung die aufschiebende Wirkung aberkannt.

1.3. Nachdem das Bundesasylamt (Außenstelle Linz) dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 21. März 2003, Zl. 0303412-BAL, die vorläufige Aufenthaltsberechtigung gemäß § 19 Abs. 2 des Asylgesetzes bescheinigte, wurde er am noch am selben Tag aus der Schubhaft entlassen.

1.4. Gegen seine Anhaltung in Schubhaft vom 27. Februar 2003 bis zum 21. März 2003 richtet sich die vorliegende, am 4. April 2003 - und damit rechtzeitig - zur Post gegebene Beschwerde.

Darin führt der Rechtsmittelwerber aus, dass schon im Zeitpunkt der Haftverhängung absehbar gewesen sei, dass sein Asylverfahren während der höchstzulässigen Haftdauer von zwei Monaten keinesfalls hätte abgeschlossen werden können; die Schubhaft sei daher von vornherein kein geeignetes Mittel gewesen, um das mit ihr angestrebte Ziel zu erreichen. Außerdem habe die belangte Behörde jegliche Prüfung dahin, ob gelindere Mittel in gleicher Weise zweckdienlich gewesen wären, unterlassen. Schließlich hätte die Anhaltung des Beschwerdeführers jedenfalls wegen seines angegriffenen Gesundheitszustandes schon früher beendet werden müssen.

Aus allen diesen Gründen wird die Feststellung der Rechtswidrigkeit der Schubhaftverhängung beantragt.

1.5. Die belangte Behörde hat den bezughabenden Verwaltungsakt vorgelegt und in ihrer Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde begehrt.

2. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verwaltungsakt der BPD Linz zu Zl. 1030296/FRB; da sich bereits aus diesem der entscheidungswesentliche Sachverhalt klären ließ, konnte im Übrigen gemäß § 73 Abs. 2 Z. 1 des Fremdengesetzes, BGBl.Nr. I 75/1997, zuletzt geändert durch BGBl.Nr. I 134/2002 (im Folgenden: FrG), von der Durchführung einer öffentlichen Verhandlung abgesehen werden.

3. In der Sache selbst hat der Oö. Verwaltungssenat über die vorliegende Beschwerde erwogen:

3.1. Gemäß § 72 Abs. 1 FrG hat u.a. derjenige, der unter Berufung auf dieses Gesetz angehalten wird, das Recht, den Unabhängigen Verwaltungssenat mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit der Anhaltung anzurufen.

Nach § 61 Abs. 1 FrG können Fremde u.a. dann in Schubhaft angehalten werden, sofern dies notwendig ist, um die Abschiebung zu sichern. Über Fremde, die sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten, darf eine Schubhaft nur verhängt werden, wenn auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass sie sich diesem Verfahren entziehen werden.

3.2. Im gegenständlichen Fall steht allseits unbestritten fest, dass über den Beschwerdeführer ein fünfjähriges Aufenthaltsverbot verhängt wurde. Infolge des im Bescheidspruch gleichzeitig erfolgten Ausschlusses der aufschiebenden Wirkung war dieses Verbot auch sofort vollstreckbar.

3.2.1. Wenngleich dessen zwangsweiser Vollzug im Wege der Ab- bzw. Zurückschiebung deshalb gehindert war, weil dem Rechtsmittelwerber bis zum rechtskräftigen Abschluss des Asylverfahrens gemäß § 19 Abs. 2 des Asylgesetzes eine vorläufige Aufenthaltsberechtigung zukommt, so erweist sich allein aus diesem Grund eine Verhängung der Schubhaft noch nicht als rechtswidrig.

Dies träfe vielmehr nur dann zu, wenn - wie der Beschwerdeführer an sich richtig einwendet - schon im Zeitpunkt der Schubhaftverhängung festgestanden hätte, dass das Asylverfahren während der zulässigen Höchstdauer der Schubhaft nicht rechtskräftig zum Abschluss gebracht werden kann.

Dafür fehlt aber im gegenständlichen Fall jeglicher Anhaltspunkt. Denn es mag wohl grundsätzlich zutreffen, dass das Bundesasylamt und der Unabhängige Bundesasylsenat - gesamthaft betrachtet - quantitativ schon derart überlastet sind, dass eine Vielzahl der an diese beiden Behörden herangetragenen Eingaben nicht mehr innerhalb der gesetzlich vorgesehenen Entscheidungsfrist erledigt werden können; eine "Erfahrungstatsache" dahin, dass diese Behörden über die Asylanträge jeweils ausschließlich nach der zeitlichen Reihenfolge ihres Einlangens entscheiden, ist jedoch ho. nicht bekannt und wäre - da sich die Einzelfälle bezüglich ihres Verfahrensaufwandes teilweise erheblich unterscheiden - auch praxisfremd. Nichts spricht daher a priori gegen die Annahme, dass der Antrag des Beschwerdeführers - aus welchen Gründen auch immer - (wenn auch nur im Sinne einer Ausnahme von der Regel) zeitlich "vorgereiht" und damit dennoch innerhalb der zulässigen Höchstdauer der Schubhaft erledigt wird.

3.2.2. Davon ausgehend erscheint aber die Prognose der belangten Behörde, dass sich der Beschwerdeführer insbesondere im nunmehrigen Wissen um seine in Vollstreckung des Aufenthaltsverbotes künftig drohende zwangsweise Abschiebung aus dem Bundesgebiet dem weiteren fremdenpolizeilichen Verfahren zu entziehen versuchen wird, wenn er in die Freiheit entlassen würde, offenkundig nicht unvertretbar.

3.2.3. Gelindere Maßnahmen, um dies zu verhindern, sind nicht ersichtlich und werden auch vom Rechtsmittelwerber selbst gar nicht aufgezeigt; insbesondere könnte beispielsweise die bloße Möglichkeit einer privaten Unterkunftsnahme keinesfalls gewährleisten, dass er für die Behörde im Zeitpunkt der Abschiebung dort auch tatsächlich greifbar ist.

3.2.4. In gleicher Weise wird vom Beschwerdeführer auch nicht einmal ansatzweise dargetan, weshalb die Schubhaft "auf Grund seines Gesundheitszustandes jedenfalls früher" hätte beendet werden müssen; auch in dem von der belangten Behörde vorgelegten Akt finden sich diesbezüglich keine Anhaltspunkte.

3.3. Die gegenständliche Beschwerde war daher gemäß § 67c Abs. 3 AVG als unbegründet abzuweisen.

4. Bei diesem Verfahrensergebnis waren der belangten Behörde nach § 79a Abs. 3 AVG als obsiegender Partei Kosten in Höhe von 244 Euro (Vorlageaufwand: 41 Euro; Schriftsatzaufwand: 203 Euro) zuzusprechen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

1. Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

2. Im gegenständlichen Verfahren sind Stempelgebühren in Höhe von 13 Euro angefallen.

Dr. G r o f

Beachte:

Beschwerde gegen vorstehende Entscheidung wurde abgelehnt.

VwGH vom 23.09.2003, Zl.: 2003/02/0203-3

DruckersymbolSeite drucken
Seitenanfang Symbol Seitenanfang
www.uvs-ooe.gv.at| Impressum