Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
FAQs| Sitemap| Weblinks

VwSen-210051/5/Ga/Hm

Linz, 20.02.1993

VwSen - 210051/5/Ga/Hm Linz, am 20. Februar 1993 DVR.0690392 - &

B e s c h l u ß

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch das Mitglied Mag. Gallnbrunner zur Berufung des H St. Florian bei Linz, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 19. November 1992, GZ. Ge-96/119/1991/Eich, beschlossen:

Die Berufung wird zurückgewiesen, weil sie verspätet eingebracht worden ist.

Rechtsgrundlage: § 66 Abs.4 und § 63 Abs.5 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl.Nr.51, iVm § 24, § 51 Abs.1 und § 51e Abs.1 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 - VStG, BGBl.Nr.52.

Begründung:

1.1. Die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land hat mit dem eingangs zitierten Straferkenntnis über den Berufungswerber wegen Übertretung (u.a.) des Abfallwirtschaftsgesetzes - AWG eine Geldstrafe von 5.000 S (Ersatzfreiheitsstrafe von 60 Stunden) verhängt und ihn gleichzeitig zur Zahlung eines Beitrages von 500 S zu den Kosten des Strafverfahrens verpflichtet.

1.2. Gegen diesen Bescheid wendet sich die mit Schriftsatz vom 18. Dezember 1992 bei der Strafbehörde eingebrachte Berufung.

2. Die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land hat - als nunmehr belangte Behörde - die Berufung samt Strafakt dem unabhängigen Verwaltungssenat vorgelegt. Ihm obliegt wegen seiner grundsätzlichen Zuständigkeit als Berufungsbehörde im zugrundeliegenden Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 51 Abs.1 VStG auch die Prüfung der fristgerechten Einbringung der vorgelegten Berufung.

3.1. Der unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsicht in den Verwaltungsstrafakt zu Zl. Ge-96/119/1992/Eich/We der belangten Behörde. Daraus war ersichtlich, daß die Berufung offenkundig nicht rechtzeitig eingebracht wurde.

3.2. Das angefochtene Straferkenntnis wurde nämlich am Mittwoch, dem 2. Dezember 1992 dem Berufungswerber persönlich (im Wege der Ausfolgung durch den Gendarmerieposten Kronstorf) zugestellt. Mit diesem Tag begann die mit zwei Wochen bemessene gesetzliche, nicht verlängerbare Berufungsfrist zu laufen. Letzter Tag für die Einbringung des Rechtsmittels war demnach Mittwoch, der 16. Dezember 1992. Trotz ordnungsgemäßer Rechtsmittelbelehrung durch die belangte Behörde hat der Berufungswerber sein Rechtsmittel erst am Freitag, dem 18. Dezember 1992 der Post zur Beförderung übergeben. Dies geht aus dem Postdatumsstempel auf dem (zur Eingabe gehörigen) Briefkuvert hervor. Am Montag, dem 21. Dezember 1992 ist dann die Berufung bei der belangten Behörde eingelangt.

3.3. Ein Fehler beim behördlichen Zustellvorgang (§ 7 des Zustellgesetzes) ist aus dem Akteninhalt nicht erkennbar.

3.4. Zu der vorläufig angenommenen Verspätung des Rechtsmittels gewährte der unabhängige Verwaltungssenat dem Berufungswerber Parteiengehör. Das diesbezügliche Anschreiben vom 14. Jänner 1993 wurde gemäß § 8 Abs.2 des Zustellgesetzes durch Hinterlegung beim Postamt 4490 St. Florian deswegen zugestellt, weil der Berufungswerber während des noch laufenden Verwaltungsstrafverfahrens, wie das postamtliche Zustellorgan am 4. Februar 1993 festgestellt hat, seine bisherige Abgabestelle geändert hat ("nach unbekannt verzogen ist"), dies jedoch pflichtwidrig der Berufungsbehörde nicht mitgeteilt hat. Im Ergebnis hat der Berufungswerber die Einladung zur Äußerung nicht genützt.

3.5. Der somit nicht bestrittene Sachverhalt (Punkt 3.2.) wird als maßgebend für die zu treffende Entscheidung festgestellt. Auf dieser Grundlage hält der unabhängige Verwaltungssenat für erwiesen, daß das angefochtene Straferkenntnis am 2. Dezember 1992 im Wege persönlicher Empfangnahme durch den Berufungswerber rechtswirksam zugestellt worden ist. Damit jedoch war die trotz ordnungsgemäßer Rechtsmittelbelehrung erst am 18. Dezember 1992 eingebrachte Berufung verspätet.

3.6. Der unabhängige Verwaltungssenat hatte gemäß den angegebenen Gesetzesbestimmungen - ohne öffentliche mündliche Verhandlung - die verspätet eingebrachte Berufung mit Bescheid zurückzuweisen. Bei diesem Ergebnis ist es dem unabhängigen Verwaltungssenat von Gesetzes wegen verwehrt, eine inhaltliche Prüfung des angefochtenen Straferkenntnisses der belangten Behörde vom 19. November 1992 vorzunehmen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist eine weitere Berufung unzulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine schriftliche Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden. Sie muß von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Mag. Gallnbrunner

DruckersymbolSeite drucken
Seitenanfang Symbol Seitenanfang
www.uvs-ooe.gv.at| Impressum