Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-210056/2/Ga/La

Linz, 01.02.1993

VwSen - 210056/2/Ga/La Linz, am 1. Februar 1993 DVR.0690392 - &

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch das Mitglied Mag. Gallnbrunner über die Berufung der A gegen das wegen Übertretung des O.ö. Abfallwirtschaftsgesetzes 1990 erlassene Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Schärding vom 10. Dezember 1992, Zl. UR-322-1992/Däu+1, zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird Folge gegeben; das angefochtene Straferkenntnis wird behoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt.

II. Die Berufungswerberin hat keinen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu leisten.

Rechtsgrundlage: Zu I.: § 66 Abs.4 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl.Nr. 51, iVm § 24 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 - VStG, BGBl.Nr. 52; § 45 Abs.1 Z.1 zweiter Fall, § 51c und § 51e Abs.1 VStG.

Zu II.: § 66 Abs.1 VStG.

Entscheidungsgründe:

Zu I.:

1.1. Die Bezirkshauptmannschaft Schärding hat mit dem eingangs bezeichneten Straferkenntnis der Berufungswerberin vorgeworfen, sie habe seit dem Jahr 1989 bis zumindest Juli 1992 als Grundeigentümerin bestimmte, im Spruch als solche namentlich bezeichnete Hausabfälle iSd O.ö. Abfallwirtschaftsgesetzes 1990 - O.ö. AWG, die bei ihrem Wohnobjekt W angefallen seien, nicht durch die Gemeinde oder beauftragte Dritte sammeln und abführen lassen und dadurch, weil auch keine Ausnahmegründe vorgelegen seien, die Vorschriften über die Anschlußpflicht verletzt; dadurch habe sie gemäß § 10 Abs.1 und 3 iVm § 42 Abs.1 lit.2 Z.d (offensichtlich gemeint: § 42 Abs.1 Z.2 lit.d) O.ö. AWG eine Verwaltungsübertretung begangen, weswegen über sie eine Geldstrafe von 2.000 S, für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von zwei Tagen verhängt wurde; außerdem wurde sie verpflichtet, einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens von 10 v.H. der verhängten Strafe, das sind 200 S, zu leisten.

1.2. Gegen dieses Straferkenntnis richtet sich die rechtzeitig bei der Bezirkshauptmannschaft Schärding eingebrachte Berufung.

2.1. Im angefochtenen Straferkenntnis sind Schuldspruch und Bestrafung im wesentlichen so begründet: Das zugrundeliegende Verwaltungsstrafverfahren wurde durch eine Anzeige der Gemeinde Wernstein/Inn vom 28. Juli 1992 ausgelöst. Im Zuge des nach Erlassung und Beeinspruchung einer Strafverfügung schließlich durchgeführten Ermittlungsverfahrens haben Gendarmerieerhebungen an Ort und Stelle ergeben, daß im Keller des Hauses der Berufungswerberin insgesamt 14 Kübeln aufgestellt waren, in denen die im Spruch einzeln aufgezählten Stoffe von der Berufungswerberin getrennt gelagert und laut Angaben ihres Ehegatten gelegentlich zum nächstgelegenen Altstoffsammelzentrum gebracht werden.

Diesen Sachverhalt zugrundelegend, wertet das bekämpfte Straferkenntnis die ermittelten Stoffe als Hausabfälle, die bei der Berufungswerberin angefallen sind, und die sie eben deswegen und auch, weil sie keinen der beiden im Gesetz vorgesehenen Ausnahmegründe für sich beanspruchen könne, (nur) durch die Gemeinde oder beauftragte Dritte hätte sammeln und abführen lassen müssen.

Indem die Berufungswerberin sich dieser, nach Meinung der Strafbehörde für sie bestehenden Verpflichtung entzogen hat, habe sie die unter Strafsanktion stehende Gebotsnorm des § 10 Abs.1 O.ö. AWG verletzt.

2.2. Dem hält die Berufungswerberin im wesentlichen entgegen, daß in ihrem Haus keine solchen Abfälle, die der Anschlußpflicht gemäß § 10 Abs.1 O.ö. AWG unterliegen, anfallen. Vielmehr entstünden in ihrem Familienhaushalt nur Kompostierabfälle und Abfälle, die verfüttert werden können sowie Abfälle, die nach dem Gesetz Altstoffe seien. Sie bestreitet gar nicht den dem Straferkenntnis zugrundegelegten Sachverhalt, den die Strafbehörde "ordnungsgemäß" erhoben habe. Sie wendet sich jedoch dagegen, daß die festgestellten und im Spruch des bekämpften Straferkenntnisses aufgezählten Stoffe, die sie im Keller ihres Hauses jeweils getrennt in eigenen Behältnissen gesammelt habe und die sie in Abständen von etwa drei Monaten zum Altstoffsammelzentrum oder zu den bei Einkaufsmärkten aufgestellten Sammelbehältern der ARGE-V bringe, als Hausabfall beurteilt werden; es handle sich dabei nämlich ausschließlich um Altstoffe. Und eben deswegen hätte sie nicht bestraft werden dürfen, weil von ihr kein strafbarer Tatbestand gesetzt worden sei. Wenn nämlich bei ihr weder Hausabfälle noch sperrige Abfälle anfallen, dann könne sich auch die gesetzliche Verpflichtung, solche Abfälle durch die Gemeinde oder beauftragte Dritte sammeln und abführen zu lassen, nicht auf sie auswirken.

Einen näher spezifizierten Antrag, was mit dem von ihr bekämpften Straferkenntnis geschehen soll, stellt die Berufungswerberin nicht. Es kann aber aus ihrer Rechtsmittelschrift in vertretbarer Weise erschlossen werden, daß sie eine gänzliche Behebung des Straferkenntnisses anstrebt. Im Ergebnis ist die Berufung zulässig.

3. Die Bezirkshauptmannschaft Schärding hat keine Berufungsvorentscheidung erlassen, sondern - als nunmehr belangte Behörde - die Berufung samt Strafakt, jedoch ohne Gegenäußerung dem unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vorgelegt. Er ist in diesem Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 51 Abs.1 VStG als Berufungsbehörde zuständig.

4. Der unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsicht in den Strafakt der belangten Behörde zu Zl. UR-323-1992/Däu+1. Schon daraus war ersichtlich, daß das angefochtene Straferkenntnis - gemäß § 51e Abs.1 VStG ohne öffentliche mündliche Verhandlung - aufzuheben ist.

5. Der unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen:

5.1. Die Akteneinsicht läßt erkennen, daß die belangte Behörde ihrem Straferkenntnis einen Sachverhalt als maßgebend zugrundegelegt hat, der in seinen wesentlichen Punkten schon im Zuge des erstinstanzlichen Ermittlungsverfahrens von der Beschuldigten nicht bestritten worden ist. Auch die Berufungsschrift bekämpft die Ergebnisse der Sachverhaltsermittlung, so wie sie sich im Spruch des Straferkenntnisses widerspiegeln, nicht. Ergänzende Beweisaufnahmen werden nicht beantragt.

5.2. Vielmehr beeinsprucht die Berufungswerberin die Beweiswürdigung und vor allem die rechtliche Beurteilung durch die belangte Behörde, indem sie ausführt, daß die im Spruch des Straferkenntnisses bestimmten Stoffe gerade keine Hausabfälle, sondern Altstoffe seien und eben deswegen nicht der für ihre Bestrafung herangezogenen Abfuhrpflicht unterlägen; auf diese wichtige Unterscheidung habe sie bei ihren Vernehmungen und in ihren Rechtfertigungen immer hingewiesen, was aber in der Begründung des Straferkenntnisses "verschleiert", jedenfalls nicht richtig zum Ausdruck gebracht würde.

5.3. Mit diesem Vorbringen ist die Berufungswerberin aus folgenden Gründen im Recht:

5.3.1. Gemäß § 66 Abs.4 AVG (iVm § 24 VStG) hat der unabhängige Verwaltungssenat, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Die Sache, auf deren Entscheidung der unabhängige Verwaltungssenat dabei beschränkt ist, ergibt sich zunächst aus dem spruchgemäßen Tatvorwurf des bekämpften Straferkenntnisses. Dieser Tatvorwurf stützt sich vor dem Hintergrund des § 44a Z.1 VStG in ausdrücklicher Formulierung darauf, daß ganz bestimmte, namentlich aufgezählte Stoffe ("Abfälle aus Hart- und Weichplastik, Kunststoffbehältnisse aus Plastik, Styropor, Blechdosen, Aludosen, Milchpackerl, Joghurtbecher sowie Weiß- und Buntglas") als Hausabfälle beim Wohnobjekt der Berufungswerberin innerhalb eines ausgemessenen Zeitraumes angefallen sind und eben deswegen der Abfuhrpflicht des O.ö. Abfallwirtschaftsgesetzes 1990 unterzogen hätten werden müssen.

5.3.2. An diese Umschreibung des Tatvorwurfs ist der unabhängige Verwaltungssenat im vorliegenden Fall gebunden. Dies mit folgender Konsequenz: Unter den sachverhaltsmäßigen Besonderheiten dieses Falles würde schon die Einbeziehung anderer bzw. neuer Stoffe als Hausabfälle (sofern ein durchzuführendes Beweisverfahren den Anfall solcher, von der Ermittlungstätigkeit der belangten Behörde vielleicht übersehener Abfälle erweisen würde) bedeuten, daß der unabhängige Verwaltungssenat nicht mehr in der Sache entscheidet und insoweit die Grenzen seiner funktionellen Zuständigkeit überschritte (vgl. VwSlg. 8855 A/1975, 11.116 A/1983). Die Kognition des unabhängigen Verwaltungssenates hat sich daher darauf zu richten, ob die im Spruch bestimmten Stoffe richtig ermittelt und ob ihre rechtliche Einordnung als "angefallene Hausabfälle" dem Gesetz entspricht bzw. welche allenfalls andere Einordnung vorzunehmen ist.

5.3.3. Die Berufungswerberin hat sich im Zuge des gegen sie eingeleiteten Ermittlungsverfahrens von Anfang an damit verantwortet, daß ein von der Abfuhrpflicht iSd § 10 Abs.1 O.ö. AWG erfaßter Hausabfall gar nicht anfalle, daß sie vielmehr die bei ihr als Abfall anfallenden Stoffe, in Sonderheit jene konkret im Spruch des bekämpften Straferkenntnisses angeführten, ausschließlich deswegen bei sich zu Hause getrennt lagere, um sie sodann in regelmäßigen Abständen (etwa alle drei Monate) zum Altstoffsammelzentrum in der Gemeinde Münzkirchen bzw. zu ARGE-V-Sammelbehältern bei Einkaufszentren in der Gemeinde Schärding (letzteres vor allem hinsichtlich der gesammelten "Milchpackerl") zu bringen und dort abzugeben. Diese Verantwortung hat die belangte Behörde nicht nur nicht entkräftet, sie hat sich damit in einer aus dem Akt erkennbaren Weise gar nicht auseinandergesetzt. Dies, obwohl als Beweis immerhin das konkrete Erhebungsergebnis der Gendarmerie über eine Reihe von im Haus der Berufungswerberin - evidentermaßen für die Altstoffverwertung - getrennt gesammelter Stoffe vorgelegen ist. Der Begründung des angefochtenen Straferkenntnisses sind hinsichtlich dieses vorhandenen Beweises weder die bei seiner Würdigung maßgebenden Erwägungen zu entnehmen, noch ist im Sinne des § 60 AVG (iVm § 24 VStG) zu erkennen, ob und wie diese Beweislage in die Beurteilung der Rechtsfrage Eingang gefunden hat.

5.3.4. Das im Verfahren zutage getretene Sachverhaltsvorbringen der Berufungswerberin hat diese in der Begründung ihres Rechtsmittels bekräftigt; auch hat sie darauf hingewiesen, daß die belangte Behörde ihre Angaben bisher nicht widerlegte. In Kenntnis dieses Vorbringens hat die belangte Behörde aus Anlaß der Vorlage der Berufung von der Möglichkeit, in einer Gegenäußerung der Darstellung der Berufungswerberin - erstmalig entgegenzutreten, keinen Gebrauch gemacht. Im Ergebnis ist somit das Sachverhaltsvorbringen der Berufungswerberin unbestritten geblieben. Auch für den unabhängigen Verwaltungssenat ist nichts hervorgekommen, was gegen die Richtigkeit des von der Berufungswerberin von Anfang an so dargelegten und durch den im erstinstanzlichen Ermittlungsverfahren aufgenommenen Beweis jedenfalls nicht widerlegten Ablauf des Geschehens spräche.

5.3.5. Folgender Sachverhalt wird somit für das Verfahren vor dem unabhängigen Verwaltungssenat als maßgebend festgestellt: Seit Anfang 1989 bis Juli 1992 von der Berufungswerberin gehandhabte, getrennte Sammlung und Lagerung von ganz konkreten, verschiedenartigen, grundsätzlich verwertungsfähigen Stoffen (siehe vorhin P. 5.3.1.) in insgesamt 14 Behältnissen ("Kübeln") im Keller des Wohnhauses der Berufungswerberin sowie jeweils Verbringung dieser fortgesetzt so angesammelten Stoffe in Zeitabständen von etwa drei Monaten an Sammelstellen bzw. Sammelbehälter, die von Dritten zu dem offensichtlichen Zweck der auf eine zulässige Verwertung gerichteten Abfuhr von Altstoffen eingerichtet bzw. aufgestellt waren (auf diese Zweckbestimmung durfte jedenfalls auch die Berufungswerberin vertrauen; siehe nachstehend P. 5.3.6.3.).

5.3.6. In der rechtlichen Beurteilung dieses Sachverhalts ist von folgendem auszugehen:

5.3.6.1. Das in sich abgestimmte System von unterschiedlichen Abfallbegriffen des O.ö. Abfallwirtschaftsgesetzes 1990 ist Voraussetzung dafür, daß daran anknüpfend das öffentliche Interesse an ordnenden Eingriffen in die Abfallwirtschaft je nach Sacherfordernis in unterschiedlicher Dichte ausgeprägt werden konnte. So bestimmt § 2 Abs.5 O.ö. AWG als Hausabfälle alle festen Stoffe, die in Haushalten üblicherweise anfallen, sofern sie nicht einer Verwertung als Altstoffe oder einer Verrottung als Kompostierabfälle (dies gilt im Wege des § 7 Abs.2 Z.3 O.ö. AWG auch hinsichtlich Abfällen für die häusliche Gartenkompostierung) zugeführt werden. Sperrige Abfälle ("Sperrmüll") sind gemäß § 2 Abs.6 O.ö. AWG als ein, bestimmten Sonderregelungen unterworfenes, Spezifikum des Hausabfalls festgelegt. Verrottbare Hausabfälle bilden gemäß § 2 Abs.8 O.ö. AWG eine eigene Abfallart dann, wenn sie einer Kompostierung tatsächlich zugeführt werden. Eine Sonderstellung nimmt gemäß § 2 Abs.9 O.ö. AWG der sog. Altstoff ein: Hier kommt es darauf an, daß eine Sache, die zunächst zwar als Abfall (auch z.B. als Hausabfall) angefallen ist, schließlich einer stofflichen Verwertung zugeführt wird. Diese begriffliche Abgrenzung der sogen. Altstoffe von den gewöhnlichen Hausabfällen ist in der von Sachgründen abgeleiteten, unterschiedlichen Gesetzesregelung der Abfuhrsysteme begründet.

5.3.6.2. So ist die Sammlung und Abfuhr der sogen. Altstoffe aus Haushalten gerade nicht Aufgabe der Gemeinde. Vielmehr sind gemäß § 9 Abs.3 O.ö. AWG die sogen. Altstoffe aus Haushalten von demjenigen, bei dem sie anfallen, zu lagern und sodann - nach dem Bringsystem - von ihm selbst zu den hiefür vorgesehenen Sammelbehältern oder Sammelstellen zu transportieren und dort abzugeben. Es ist daher nur konsequent, wenn der Landes-Abfallwirtschaftsgesetzgeber die sogen. Altstoffe in die Anschlußpflicht auf Gemeindeebene gar nicht hineingenommen hat: Nur hinsichtlich der auf ihren Grundstücken anfallenden Hausabfälle und sperrigen Abfälle sind die Grundeigentümer dem Holsystem der öffentlichen Müllabfuhr unterworfen (§ 10 Abs.1 O.ö. AWG). Darauf abgestimmt ist auch die Strafnorm: § 42 Abs.1 Z.2 lit.d O.ö. AWG sanktioniert den Verstoß gegen die Abfuhrpflicht ausdrücklich eingeschränkt auf Hausabfälle und sperrige Abfälle.

5.3.6.3. Ob die sogen. Altstoffe tatsächlich iSd § 2 Abs.9 O.ö. AWG einer zulässigen Verwendung oder Verwertung zugeführt werden, ist von demjenigen, der sich ihrer in gesetzestreuer Weise entledigt hat, nicht zu prüfen. Er verhält sich pflichtenkonform schon dadurch, daß er diese bei ihm zunächst als Abfall anfallenden Stoffe iSd § 6 Abs.1 O.ö. AWG vom Hausabfall soweit trennt und in geeigneten Behältnissen (jedenfalls aber nicht in den der Lagerung der - "echten" - Hausabfälle vorbehaltenen Abfallbehältern iSd § 11 Abs.1 und Abs.5 letzter Satz O.ö. AWG) entsprechend dieser Trennung bei sich zu Hause sortiert lagert und sie schließlich in die für das Entgegennehmen dieser Stoffe vom Bezirksabfallverband bzw. von dritter Seite (§ 9 Abs.5 O.ö. AWG) angebotenen Sammelstellen oder Sammelbehälter einbringt. Zufolge eines aktuell gegebenen, faktischen Angebots der Übernahme solcher Stoffe in Sammelstellen/Sammelbehältern ist dem Grundeigentümer der gute Glaube daran, daß in der Folge von ihm dann nicht (mehr) beeinflußbar - die Stoffe einer zulässigen Verwertung oder Verwendung zugeführt werden, grundsätzlich zuzugestehen. Auf den Anschein einer drittbestimmten, geschlossenen Verwertungskette darf er im jeweils konkreten Fall zumindest solange vertrauen, solange für ihn, wie für jedermann, umständehalber nicht deutlich erkennbar geworden ist, daß eine Verwendung/Verwertung der solcherart gesammelten und übergebenen Stoffe gar nicht bzw. nicht mehr stattfinden wird.

5.3.6.4. Zusammenfassend sind die die Sache dieses Berufungsverfahrens bildenden, konkret angeführten Stoffe (siehe vorhin P. 5.3.1.) rechtlich keine Hausabfälle gemäß § 2 Abs.5 sowie § 9 Abs.1 O.ö. AWG, sondern sogen.

Altstoffe iSd § 2 Abs.9 sowie § 9 Abs.3 O.ö. AWG. Mit diesen sogen. Altstoffen unterlag die Berufungswerberin jedoch nicht der Anschlußpflicht gemäß § 10 Abs.1 O.ö. AWG, weshalb sie diese Pflicht auch nicht verletzen konnte. Daß anschlußpflichtige Hausabfälle bei der Berufungswerberin tatsächlich angefallen sind und sie sich mit solchen Abfällen der öffentlichen Müllabfuhr verweigert hat, ist ihr im zugrundeliegenden Verwaltungsstrafverfahren in keiner Weise nachgewiesen worden.

5.4. Indem all dies die belangte Behörde bei ihrer rechtlichen Beurteilung verkannt hat, hat sie auch die Strafnorm des § 42 Abs.1 Z.2 lit.d O.ö. AWG zu unrecht gegen die Berufungswerberin angewendet. Das angefochtene Straferkenntnis war daher aufzuheben und das Strafverfahren deswegen einzustellen, weil die zur Last gelegte Tat keine Verwaltungsübertretung bildet.

5.5. Die Erledigung der Berufung - mit diesem Ergebnis hätte sich schon als Anwendungsfall einer Berufungsvorentscheidung (§ 51b VStG) durch die belangte Behörde bestens angeboten.

6. Aus Anlaß und im Zusammenhang mit dem vorliegenden Fall hält der unabhängige Verwaltungssenat noch fest: Selbst dann, wenn die Grundeigentümerin der Anschlußpflicht grundsätzlich unterworfen bleibt, weil und solange sie nicht (wie hier) durch Bescheid des Bürgermeisters gemäß § 10 Abs.7 O.ö. AWG davon ausgenommen ist, muß sie keineswegs Hausabfälle ebensowenig wie sperrige Abfälle, gleichsam unter allen Umständen, bei sich anfallen lassen, nur damit die abstrakt aufrechte Anschlußpflicht von der die öffentliche Müllabfuhr besorgenden Gemeinde gegen sie konkret aktiviert werden könne. Die Antwort jedoch auf die Frage, ob auf Antrag der Grundeigentümerin ein positiver Bescheid über ihre Herausnahme aus der Anschlußpflicht schon deshalb zu erlassen wäre, weil § 10 Abs.7 erster Satz O.ö. AWG - bei Erfüllung der tatbestandsmäßigen Voraussetzungen - dem Bürgermeister als Anschlußpflichtbehörde in Wahrheit dann kein freies Ermessen eröffnet, ist mangels Zuständigkeit nicht vom unabhängigen Verwaltungssenat, sondern wäre allenfalls von der O.ö. Landesregierung als abfallswirtschaftsrechtliche Aufsichtsbehörde zu geben.

Zu II.:

Der Ausspruch über den Entfall von Beiträgen zu den Kosten des Strafverfahrens ist auf die angegebene Gesetzesbestimmung gegründet.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist eine weitere Berufung unzulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine schriftliche Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden. Sie muß von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Mag. Gallnbrunner

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