Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-210059/15/Ga/La

Linz, 29.09.1993

VwSen - 210059/15/Ga/La Linz, am 29. September 1993 DVR.0690392 - &

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch das Mitglied Mag. Gallnbrunner über die Berufung des G, gegen das wegen Übertretung des Abfallwirtschaftsgesetzes und des O.ö. Abfallwirtschaftsgesetzes 1990 erlassene Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Freistadt vom 3. Februar 1993, Zl. UR96/1/1993/Pa, zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird hinsichtlich des Schuldspruchs teilweise Folge gegeben, sodaß dieser zu lauten hat:

"Der Beschuldigte, Herr, hat im Bereich des Anwesens i.M., in der Zeit von zumindest 9. Oktober 1991 bis 28. Oktober 1992 bestimmte bewegliche Sachen, nämlich:

a) ein Autowrack (Unterteil mit Motor) und eine Autobatterie, deren Erfassung als gefährliche Abfälle (im Sinne des Abfallwirtschaftsgesetzes des Bundes) im öffentlichen Interesse deswegen geboten ist, weil nur durch ihre ordnungsgemäße Entsorgung die Gefahr von Verunreinigungen der Umwelt über das unvermeidliche Ausmaß hinaus und auch Brandoder Explosionsgefahren beseitigt werden können, 1. nicht so abgelagert, daß diese Gefahren nicht herbeigeführt werden, und 2. außerhalb einer (genehmigten) Abfallbehandlungsanlage abgelagert; b) eine Windschutzscheibe, vier Autowracks (VW-Käfer, Renault 5, Opel Kadett, Renault 4), ca. 20 Autoreifen, fünf PKW-Achsen, einen Tankbehälter aus Metall, einen Altofen (Ölofen) und ca. eine Tonne Eisenschrott mit Entledigungsabsicht als Abfälle (sonstige Abfälle im Sinne des O.ö. Abfallwirtschaftsgesetzes 1990) außerhalb einer Abfallbehandlungsanlage abgelagert.

Dadurch hat der Beschuldigte Verwaltungsübertretungen nach a) § 17 Abs.1 iVm § 1 Abs.3 Z3 und Z4 sowie mit § 39 Abs.1 lit.b Z10 des Abfallwirtschaftsgesetzes AWG, BGBl.Nr. 325/1990, und b) § 7 Abs.1 iVm § 42 Abs.1 Z2 lit.b des O.ö. Abfallwirtschaftsgesetzes 1990 - O.ö. AWG, LGBl.Nr. 28/1991, begangen." II. Die verhängten Geldstrafen werden zum Spruchpunkt a) auf 2.500 S (Ersatzfreiheitsstrafe: zwei Tage) und zum Spruchpunkt b) auf 500 S (Ersatzfreiheitsstrafe: zwölf Stunden) herabgesetzt.

III. Die Beiträge zu den Kosten des Verfahrens vor der Strafbehörde werden auf (zusammengezählt) 300 S herabgesetzt; die Beiträge zu den Kosten des Verfahrens vor dem unabhängigen Verwaltungssenat entfallen.

Rechtsgrundlage: Zu I. und II.: § 66 Abs.4 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl.Nr. 51, iVm § 24 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 - VStG, BGBl.Nr. 52, § 16, § 19, § 20, § 51 Abs.1, § 51c, § 51e Abs.1, § 51g Abs.1 und § 51i VStG; Zu III.: § 64 Abs.2 und § 65 VStG.

Entscheidungsgründe:

Zu I.:

1.1. Die Bezirkshauptmannschaft Freistadt hat mit dem eingangs bezeichneten Straferkenntnis den Berufungswerber zweier Verwaltungsübertretungen schuldig erkannt, weil er im Bereich des in der Gemeinde Rainbach i.M. gelegenen Anwesens Z - sowohl auf offenem, unbefestigten Gelände als auch im Schuppen und in einem anderen Wirtschaftsraum neben dem Wohngebäude - in der Zeit von zumindest 9. Oktober 1991 bis 28. Oktober 1992 zahlreiche, mehr oder minder bestimmt angeführte, a) gefährliche Abfälle und b) nicht gefährliche Abfälle abgelagert habe, obwohl das Ablagern von gefährlichen Abfällen außerhalb genehmigter Abfallbehandlungsanlagen und von nicht gefährlichen Abfällen außerhalb von Abfallbehältern oder Abfallbehandlungsanlagen unzulässig ist und gefährliche sowie nicht gefährliche Abfälle jedenfalls so zu lagern und zu behandeln sind, daß Beeinträchtigungen, im gegenständlichen Fall insbesondere eine Verunreinigung der Umwelt sowie Brand- oder Explosionsgefahr, vermieden werden; dadurch habe der Berufungswerber im Spruchpunkt a) die Vorschrift des § 17 Abs.1 iVm § 39 Abs.2 lit.b Z10 AWG und im Spruchpunkt b) die Vorschrift des § 7 Abs.1 und § 8 iVm § 42 Abs.1 Z2 lit.b O.ö. AWG verletzt; deswegen wurde über ihn zum Faktum a) eine Geldstrafe in der Höhe von 5.000 S (Ersatzfreiheitsstrafe: fünf Tage) und zum Faktum b) eine Geldstrafe in der Höhe von 3.000 S (Ersatzfreiheitsstrafe: drei Tage) verhängt; gleichzeitig wurde der Berufungswerber verpflichtet, Beiträge zu den Kosten des Strafverfahrens von je zehn v.H. der verhängten Strafen, ds. zusammengezählt 800 S, zu leisten.

1.2. Gegen dieses Straferkenntnis richtet sich die beim unabhängigen Verwaltungssenat mündlich und begründungslos eingebrachte Berufung; nachträglich, nämlich mit Schriftsatz vom 22. März 1993, hat der Berufungswerber sein Rechtsmittel mit Gründen versehen.

2.1. Die Strafbehörde verweist in ihrer Begründung darauf, daß der Berufungswerber die ihm im Ermittlungsverfahren eingeräumte Möglichkeit zur Rechtfertigung nicht genützt und deshalb auch nicht den Versuch unternommen habe, glaubhaft zu machen, daß ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschriften kein Verschulden treffe. Deshalb sei Verschulden anzunehmen gewesen. Die Rechtswidrigkeit der Übertretungen sei "auf Grund der Feststellungen durch die Gendarmerie Rainbach i.M. sowie der Abteilung Umweltschutz beim Amt der O.ö. Landesregierung erwiesen" gewesen.

Strafbemessend hat die Bezirkshauptmannschaft eine einschlägige Verwaltungsstrafe, die rechtskräftig verhängt worden sei, als erschwerend berücksichtigt; mildernd wurde kein Umstand gewertet. Schließlich seien bei der Festsetzung der Höhe der verhängten Geldstrafen die ermittelten Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Berufungswerbers berücksichtigt worden.

2.2. Dem hält der Berufungswerber entgegen, daß er sich schon seit geraumer Zeit bemühe, den schlechten äußeren Eindruck, in dem sich die ihm und seiner Familie von seinem Schwiegervater überlassene Liegenschaft Zulissen 31 infolge seiner Sammeltätigkeit präsentiere, aus der Welt zu schaffen. So habe er sich zum Kauf einer in die Einzelteile zerlegten Stahlbauhalle, die er als Gerätehalle und landwirtschaftliche Werkstätte aufstellen und nützen wolle, entschlossen. Dafür habe er auch schon den Bauplan bei der Gemeinde eingereicht. Weil er und seine Frau aber auch Landwirtschaft (Milchschafe) betrieben, besorge er sich auch die verschiedensten landwirtschaftlichen Geräte in gebrauchtem, meist sehr reparaturbedürftigen Zustand und allerlei Einzelteile dazu, damit er diese Geräte wieder einsatzbereit machen könne. Auch setze er in kleinen Schritten das Anwesen wieder instand - so sei zur Tatzeit gerade eine Hausfassade in Arbeit gewesen -, weshalb er auch für diese Arbeiten verschiedene Geräte, Gerüstteile und Maschinen sich nach und nach besorgt habe, um sie, so gut es geht, instandzusetzen und verwenden zu können. Weil er aber einen Teil des Lebensunterhalts für sich und die Familie auch mit der Herstellung von Metallobjekten bestreite (er sei gelernter Mechaniker und beherrsche deswegen auch Schlosserarbeiten; er habe schon eine Ausstellung bestritten und bei der Aktion "Tage der offenen Ateliers" mitgemacht), sammle er das hiefür nötige Material vor allem aus alten Autos. So zB gestalte er aus Segmenten von PKW-Dächern phantasievolle Skulpturen oder benötige für ein geplantes Objekt 1000 Getriebezahnräder. Jedenfalls sammle er deswegen viele Materialien, die auf den ersten Blick für Außenstehende vielleicht wie Schrott aussehen, bei ihm jedoch noch gute Verwendung fänden. Er sehe allerdings ein, daß die Lagerung im Freien kein schönes Landschaftsbild ergebe, deshalb will und werde er auch Ordnung schaffen. Im Sommer 1992 habe er schon fünf Autowracks im Zuge der ÖAMTC-Aktion entsorgen lassen und auch sonst schon einiges weggeräumt. Aus den angeführten Gründen könne er jedoch nicht alles weggeben, weshalb er auch die verhängte Strafe als nicht gerecht empfinde.

Insgesamt ist aus diesem Vorbringen das Begehren auf Abänderung des Straferkenntnisses wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit erkennbar. Die Berufung ist zulässig.

3. Die Strafbehörde als belangte Behörde hat keine Berufungsvorentscheidung erlassen, sondern die Berufung samt Strafakt dem unabhängigen Verwaltungssenat vorgelegt. Zum Berufungsvorbringen hat die belangte Behörde eine Gegenäußerung erstattet und das Straferkenntnis vor allem unter Verweis auf die Ergebnisse des Sachverständigen-Augenscheins verteidigt.

4.1. Auf Grund der Berufung hat der unabhängige Verwaltungssenat am 25. Mai 1993 die öffentliche mündliche Verhandlung in Anwesenheit des Berufungswerbers und eines als Zeugen geladenen Amtssachverständigen, die beide vernommen wurden, durchgeführt und in den Verfahrensakt zu Zl.UR96/1/1993/Pa, Einsicht genommen. Die belangte Behörde als Verfahrenspartei war geladen, jedoch nicht vertreten.

4.2. Als Ergebnis aus dieser Beweisaufnahme wird als maßgebender Sachverhalt festgestellt: Im Bereich des - als Abfallbehandlungsanlage nicht genehmigten - Anwesens Z in der Gemeinde R i.M. waren auf offenem Gelände während der unbestrittenen Tatzeit a) nur ein Autowrack (Unterteil mit Motor) und eine Autobatterie abgelagert, in denen unbestritten und unzweifelhaft noch gefährliche Bestandteile, wie Motoröl bzw. Säure und Bleiplatten enthalten waren, und b) nur eine Windschutzscheibe, vier Autowracks (VW-Käfer, Renault 5, Opel-Kadett, Renault 4), ca. 20 Autoreifen, fünf PKW-Achsen, ein Tankbehälter aus Metall, ein Altofen (Ölofen) und ca. eine Tonne Eisenschrott als Abfälle mit Entledigungsabsicht abgelagert, die überdies - zumindest im Nahbereich - einen häßlichen Anblick bewirkten und dadurch das ungestörte Landschaftsbild beeinträchtigten.

5. Darüber hat der unabhängige Verwaltungssenat erwogen:

5.1.1. Gemäß § 39 Abs.1 lit.b Z10 AWG begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe von 5.000 S bis 100.000 S zu bestrafen, wer gefährliche Abfälle und Altöle entgegen § 17 Abs.1 lagert, behandelt oder ablagert. Gemäß § 17 Abs.1 AWG sind gefährliche Abfälle und Altöle .... jedenfalls so zu lagern und .... abzulagern, daß Beeinträchtigungen im Sinne des § 1 Abs.3 vermieden werden. Das Ablagern von gefährlichen Abfällen oder Altölen außerhalb genehmigter Abfallbehandlungsanlagen ist unzulässig.

Bewegliche Sachen sind Abfälle im Sinne des AWG nicht nur dann, wenn sich der Eigentümer oder Inhaber ihrer entledigen will oder entledigt hat, sondern gemäß § 2 Abs.1 Z2 AWG jedenfalls auch dann, wenn ihre Erfassung und Behandlung als Abfall im öffentlichen Interesse (§ 1 Abs.3) geboten ist. § 2 Abs.1 AWG ordnet weiter an, daß die Erfassung und Behandlung als Abfall in diesem öffentlichen Interesse auch dann geboten sein kann, wenn für eine bewegliche Sache ein Entgelt erzielbar ist. Gemäß § 1 Abs.3 AWG ist die Sammlung, Lagerung, Beförderung und Behandlung (das ist auch: Ablagerung) als Abfall im öffentlichen Interesse ua. dann erforderlich, wenn andernfalls die Umwelt über das unvermeidliche Ausmaß hinaus verunreinigt werden kann (Z3) oder Brand- oder Explosionsgefahren herbeigeführt werden können (Z4). § 2 Abs.5 AWG definiert die gefährlichen Abfälle: ds. solche Abfälle, deren ordnungsgemäße Behandlung besondere Umsicht und besondere Vorkehrungen im Hinblick auf die öffentlichen Interessen (§ 1 Abs.3) erfordert und deren ordnungsgemäße Behandlung jedenfalls weitergehender Vorkehrungen oder einer größeren Umsicht bedarf, als dies für die Behandlung von Hausmüll entsprechend den Grundsätzen des § 1 Abs.3 erforderlich ist.

5.1.2. Gemäß § 42 Abs.1 Z2 lit.b O.ö. AWG begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis 100.000 S zu bestrafen, wer entgegen § 7 Abs.1 Abfälle wegwirft oder sonst außerhalb von .... Abfallbehandlungsanlagen .... ablagert. Gemäß § 7 Abs.1 O.ö. AWG dürfen Abfälle nur in Abfallbehältern vorübergehend gelagert oder in Abfallbehandlungsanlagen, je nach deren Zweckbestimmung, vorübergehend gelagert oder dauernd abgelagert werden. Bewegliche Sachen sind Abfälle im Sinne des O.ö. AWG nicht nur dann, wenn sich der Eigentümer oder Inhaber ihrer entledigen will oder entledigt hat (§ 2 Abs.1 Z1 O.ö. AWG), sondern jedenfalls auch dann, wenn ihre geordnete Sammlung und Abfuhr (Erfassung) sowie Behandlung (das ist auch: Ablagerung) als Abfall im öffentlichen Interesse (§ 8) geboten ist (§ 2 Abs.1 Z2 O.ö. AWG). § 8 O.ö. AWG bestimmt die Grundsätze, nach denen von jedermann Abfälle zu lagern, zu sammeln und abzuführen, zu befördern oder zu behandeln (das ist auch: abzulagern) sind; insbesondere ist dabei ua. zu beachten, daß Interessen des Natur-, Landschafts- und Ortsbildschutzes, wie sie in den einschlägigen Gesetzen umschrieben sind, berücksichtigt werden (§ 8 Z7).

§ 2 Abs.7 O.ö. AWG erfaßt als sonstige Abfälle ua. auch Wracks oder Teile von Kraftfahrzeugen, Maschinen und Geräten, die von Akkumulatoren, Batterien, Altölen, Kraftstoffen und anderen gefährlichen Bestandteilen befreit sind (Z7), weiters auch Altreifen (Z8) und größere Mengen von Metallabfällen (Z10).

5.2. Vor dem Hintergrund dieser Rechtslage steht fest, daß der Berufungswerber, 5.2.1. was gefährliche Abfälle anbelangt (Spruchpunkt a), gegen die Gebotsnorm/Verbotsnorm des § 17 Abs.1 AWG verstoßen hat, dies allerdings nur mit einem Autowrack (Unterteil mit Motor) und einer Autobatterie. Der Tatvorwurf hinsichtlich aller übrigen, im Spruchpunkt a) des bekämpften Straferkenntnisses aufgezählten beweglichen Sachen konnte nicht aufrechterhalten werden, entweder weil eine konkrete Gefährdung der im § 1 Abs.3 AWG definierten öffentlichen Interessen von vornherein nicht gegeben war oder weil eine möglicherweise gegebene Gefährdung in Anwendung des auch hier beachtlichen Verhältnismäßigkeitsprinzips (Übermaßverbotes) zunächst mit weniger folgenschweren Mitteln verwaltungspolizeilicher Gefahrenabwehr (so zB waren zwei als Abfälle eingereihte Kraftfahrzeuge noch mit amtlichem Kennzeichen versehen!) hätten abgewehrt werden können oder weil schließlich eine Gefährdung der bezeichneten öffentlichen Interessen nicht mit der für ein Verwaltungsstrafverfahren erforderlichen Sicherheit erwiesen werden konnte.

5.2.2.1. Was die sogen. nicht gefährlichen Abfälle anbelangt, steht fest, daß der Berufungswerber mit jenen unter P.4.2. zu b) aufgezählten beweglichen Sachen gegen die Verbotsnorm des § 7 Abs.1 O.ö. AWG (Ablagerungsverbot außerhalb einer Abfallbehandlungsanlage) verstoßen hat. Nur hinsichtlich dieser, erheblich zu reduzieren gewesenen Aufzählung sogen. nicht gefährlicher Abfälle konnte im Sinne des subjektiven Abfallbegriffs (§ 2 Abs.1 Z1 O.ö. AWG) dem Berufungswerber der auf Abfall gerichtete Entledigungswille nachgewiesen werden, weil er die Abfalleigenschaft dieser Sachen in der öffentlichen mündlichen Verhandlung ausdrücklich nicht bestritten hat. Auch nur hinsichtlich dieser Sachen konnte der Berufungswerber nicht darlegen, daß sie zur Tatzeit für ihn aktuell noch einen objektiven Gebrauchswert hatten. Der Tatvorwurf hinsichtlich aller übrigen, unter Spruchpunkt b) des bekämpften Straferkenntnisses aufgezählten beweglichen Sachen konnte aus dem Blickwinkel des subjektiven Abfallbegriffs - zumindest im Zweifel nicht aufrechterhalten werden, weil es dem Berufungswerber glaubwürdig, widerspruchsfrei und mit der allgemeinen Lebenserfahrung vereinbar gelungen ist, darzutun, daß er für diese Sachen einen konkreten Verwertungsbedarf hat, dh., daß er sie in angemessener Frist für einen bestimmten Zweck (nämlich: Reparatur und Einsatz in der landwirtschaftlichen Bewirtschaftung und bei der baulichen Sanierung des Anwesens; Errichtung und Ausstattung eines Geräteschuppens bzw. einer Wagenhütte laut eingereichtem Bauplan; Herstellung diverser Metallobjekte für Ausstellungen) verwerten werde.

5.2.2.2. Hingegen scheitert die Unterstellung dieser Sachen unter den objektiven Abfallbegriff des O.ö. AWG (§ 2 Abs.1 Z2) rechtlich schon daran, daß dem Berufungswerber von der belangten Behörde zu keiner Zeit vorgeworfen worden ist (weder in der ersten Verfolgungshandlung, das ist die Aufforderung zur Rechtfertigung vom 25. November 1992, noch im bekämpften Straferkenntnis), welcher der im § 8 O.ö. AWG determinierten Grundsätze so verletzt gewesen sein soll, daß - in Anwendung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes - die konkrete Gefährdung nur mit den Mitteln der Abfallbehandlung hätte bekämpft werden können (vgl. Norbert Wimmer, in ÖJZ 1992, Heft 21, Zum Abfallbegriff im Österreichischen Recht, S 722 f). Hinsichtlich einer, für die Unterstellung unter den objektiven Abfallbegriff vorauszusetzenden Verletzung eines Grundsatzes des § 8 O.ö. AWG (zB Beeinträchtigung der gesetzlich geschützten Interessen an der Aufrechterhaltung eines ungestörten Landschaftsbildes) ist daher Verfolgungsverjährung eingetreten; daran ändert nichts, daß unter den im Spruch des bekämpften Straferkenntnisses als verletzt angeführten Rechtsvorschriften undifferenziert auch der § 8 O.ö. AWG angeführt ist - dies freilich ohne daß die belangte Behörde dann auch die Konsequenz der Tatanlastung einer Verwaltungsübertretung gemäß § 42 Abs.1 Z1 lit.b O.ö. AWG gezogen hätte. Eine darauf Bezug nehmende Verfügung der Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens erübrigt sich daher (weil es nie eingeleitet worden ist).

5.3. Hinsichtlich der Schuldform war in beiden Spruchpunkten - wie dies die belangte Behörde erschließbar und zutreffend angenommen hat - dem Berufungswerber zumindest Fahrlässigkeit vorzuwerfen. Schuldausschließungsgründe hat der Berufungswerber auch im Verfahren vor dem unabhängigen Verwaltungssenat keine eingewendet.

Zu II.:

Alle diese Umstände hatten in der Strafbemessung entsprechend Berücksichtigung zu finden und war 1.1. zum Spruchpunkt b) schon aus diesem Grunde deutliche Minderung des Unrechtsgehalts der Tat infolge des gravierend einzuschränken gewesenen Abfallkatalogs die Strafe wesentlich herabzusetzen. Die Herabsetzung der Strafe ist zusätzlich durch die Eliminierung des von der belangten Behörde angenommenen Erschwerungsgrundes einer einschlägigen, angeblich rechtskräftig verhängten Verwaltungsstrafe begründet. Der Erschwerungsgrund ist nämlich aktenwidrig berücksichtigt worden: Die Vorstrafe ist im Verwaltungsakt nicht dokumentiert.

1.2. Zum Spruchpunkt a) schlägt der Wegfall des Erschwerungsgrundes in besonderer Weise zu Buche. Gemäß § 20 VStG kann nämlich die Mindeststrafe (die mit 5.000 S hier verhängt worden ist) bis zur Hälfte dann unterschritten werden, wenn die Milderungsgründe die Erschwerungsgründe beträchtlich überwiegen. Dies trifft vorliegend zu. So sind mildernd - im Sinne eines Geständnisses (iSd § 34 Z17 StGB) - die Angaben des Berufungswerbers bei der Vernehmung im Zuge der öffentlichen mündlichen Verhandlung zu werten, weil maßgeblich erst dadurch die, wenngleich erheblich einzuschränken gewesene, Aufrechterhaltung des Schuldspruchs ermöglicht wurde. Auch die Einsicht des Berufungswerbers in seine Verfehlungen und die glaubwürdig erklärte Absicht, den gesetzwidrigen Zustand um das Anwesen Zulissen 31 ehebaldigst zu beseitigen, wertet der unabhängige Verwaltungssenat als mildernd. Und schließlich war mildernd, daß der Berufungswerber nicht durch verwerfliche, gemeinschaftsschädigende Motive zur gesetzwidrigen Abfallablagerung veranlaßt worden ist, sondern - nach wie vor nicht mit rosigen Einkommensverhältnissen gesegnet - bewegt war, für sich und die schuldlose Familie eine Erleichterung für den Lebensunterhalt zu erwarten. Im Ergebnis ist daher die Anwendung des § 20 VStG gerechtfertigt und war von der auf die Hälfte, nämlich auf 2.500 S herabgesetzten Mindeststrafe auszugehen. Mit einer Geldstrafe in dieser Höhe war, auch unter Berücksichtigung generalpräventiver Gesichtspunkte, das Auslangen schon deswegen zu finden, weil von der Vielzahl der im bekämpften Straferkenntnis inkriminierten gefährlichen Abfälle nur zwei verblieben sind und nachteilige Folgen im übrigen nicht zutagegetreten sind; insoweit war auch hier ein wesentlich geminderter Unrechtsgehalt zugrundezulegen.

1.3. Auch das bestehende geringe Einkommen des Berufungswerbers, die aufrechte Sorgepflicht und die jedenfalls unterhalb der Vorsatzgrenze gebliebene, allenfalls grob fahrlässige Schuldform des Berufungswerbers rechtfertigen in der Zusammenschau im Spruchpunkt a) die um die Hälfte herabgesetzte Mindeststrafe und im Spruchpunkt b) die im Verhältnis dazu gleichfalls deutlich herabgesetzte Geldstrafe. Freilich wird der Berufungswerber um die endliche Beseitigung der gesetzwidrigen Zustände (Übertretung bundesrechtlicher und landesrechtlicher Gesetzesvorschriften) bemüht sein müssen.

1.4. Die Ersatzfreiheitsstrafen waren herabzusetzen, um ihr Verhältnis zu den nun verhängten Geldstrafen zu wahren.

Zu III.:

Der Ausspruch über die Beiträge zu den Verfahrenskosten hat seinen Grund in den angeführten Gesetzesbestimmungen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist eine weitere Berufung unzulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine schriftliche Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden. Sie muß von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Mag. Gallnbrunner

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