Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-210066/5/Ga/Hm

Linz, 14.04.1993

VwSen - 210066/5/Ga/Hm Linz, am 14. April 1993 DVR.0690392 - &

B e s c h l u ß

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch das Mitglied Mag. Gallnbrunner zur Berufung des F, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Freistadt vom 11. Februar 1993, GZ. UR96/22/1991/Pa, beschlossen:

Die Berufung wird zurückgewiesen, weil sie verspätet eingebracht worden ist.

Rechtsgrundlage: § 66 Abs.4 und § 63 Abs.5 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl.Nr.51, iVm § 24, § 51 Abs.1, § 51c und § 51e Abs.1 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 - VStG, BGBl.Nr. 52.

Begründung:

1.1. Die Bezirkshauptmannschaft Freistadt hat mit dem eingangs bezeichneten Straferkenntnis über den Berufungswerber wegen Übertretung a) des Abfallwirtschaftsgesetzes (des Bundes) eine Geldstrafe von 5.000 S (Ersatzfreiheitsstrafe von fünf Tagen) und b) des O.ö. Abfallwirtschaftsgesetzes 1990 eine Geldstrafe von 3.000 S (Ersatzfreiheitsstrafe von drei Tagen) verhängt und ihn gleichzeitig zur Zahlung von Beiträgen von (zusammengezählt) 800 S zu den Kosten des Strafverfahrens verpflichtet.

1.2. Gegen dieses Straferkenntnis wendet sich die mit Schriftsatz vom 10. März 1993 bei der Strafbehörde eingebrachte Berufung.

2. Die Strafbehörde (nun als belangte Behörde) hat die Berufung samt Akt dem unabhängigen Verwaltungssenat vorgelegt. Ihm obliegt wegen seiner grundsätzlichen Zuständigkeit als Berufungsbehörde gemäß § 51 Abs.1 VStG in diesem Verwaltungsstrafverfahren auch die Prüfung der fristgerechten Einbringung der vorgelegten Berufung.

3.1. Der unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsicht in den Verwaltungsstrafakt zu GZ. UR96/22/1992/Pa. Daraus ging hervor, daß die Berufung (möglicherweise) nicht rechtzeitig eingebracht wurde.

3.2. Das angefochtene Straferkenntnis wurde am Mittwoch, dem 17. Februar 1993 dem Berufungswerber persönlich (zu eigenen Handen) zugestellt. Mit diesem Tag begann die mit zwei Wochen bemessene gesetzliche, nicht verlängerbare Berufungsfrist zu laufen. Letzter Tag für die Einbringung des Rechtsmittels war demnach Mittwoch, der 3. März 1993. Trotz ordnungsgemäßer Rechtsmittelbelehrung durch die belangte Behörde hat der Berufungswerber sein Rechtsmittel erst am Freitag, dem 12. März 1993 der Post zur Beförderung übergeben (und dadurch eingebracht). Dies geht deutlich aus dem Datumsstempel auf dem Zustellkuvert (eingeschriebene Briefsendung R 666) hervor.

3.3. Ein Fehler beim behördlichen Zustellvorgang (§ 7 des Zustellgesetzes) ist aus dem Akteninhalt nicht erkennbar.

3.4. Zu der vorläufig angenommenen Verspätung des Rechtsmittels gewährte der unabhängige Verwaltungssenat dem Berufungswerber Parteiengehör. Die Einladung zur Äußerung nützte der Berufungswerber mit Schriftsatz vom 3. April 1993. Darin verweist er zur Frage der Rechtzeitigkeit des Rechtsmittels auf die Begründung seiner Berufung. Tatsächlich führt er dort im letzten Absatz aus: "Eine zeitgerechte Beantwortung war mir nicht möglich da ich ..... massiv an Grippe erkrankt war und das Krankenlager über 14 Tage nicht in der Lage war es zu verlassen". Mit diesem Vorbringen jedoch gewinnt der Berufungswerber zugunsten der Rechtzeitigkeit seines Rechtsmittels nichts. Ob damit allenfalls ein Antrag auf Wiedereinsetzung begründet werden kann, wird die Bezirkshauptmannschaft Freistadt (gemäß § 71 Abs.4 AVG iVm § 24 VStG als die vom Berufungswerber beanspruchte Berufungseinbringungsbehörde) zu entscheiden haben, sofern bei ihr ein solcher Antrag rechtzeitig (§ 71 Abs.2 erste Alternative AVG iVm § 24 VStG) eingebracht wurde.

3.5. Der somit nicht bestrittene Sachverhalt (Punkt 3.2.) wird als maßgebend für die zu treffende Entscheidung festgestellt. Auf dieser Grundlage hält der unabhängige Verwaltungssenat für erwiesen, daß das angefochtene Straferkenntnis am 17. Februar 1993 im Wege persönlicher Empfangnahme durch den Berufungswerber rechtswirksam zugestellt worden ist. Damit jedoch war die trotz ordnungsgemäßer Rechtsmittelbelehrung erst am 12. März 1993 eingebrachte Berufung verspätet.

3.6. Das zuständige Einzelmitglied des unabhängigen Verwaltungssenates hatte gemäß den angegebenen Gesetzesbestimmungen - ohne öffentliche mündliche Verhandlung - die verspätet eingebrachte Berufung mit Bescheid zurückzuweisen. Bei diesem Ergebnis durfte von Gesetzes wegen, eine inhaltliche Prüfung des angefochtenen Straferkenntnisses vom 11. Februar 1993 nicht vorgenommen werden.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist eine weitere Berufung unzulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine schriftliche Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden. Sie muß von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Mag. Gallnbrunner

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