Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-210067/8/Ga/La

Linz, 28.06.1994

VwSen-210067/8/Ga/La Linz, am 28. Juni 1994 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch das Mitglied Mag. Gallnbrunner über die Berufung des Mag. A B B, vertreten durch Dr. S, Dr. D, Dr. S, gegen das Straferkenntnis des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz vom 5. März 1993, Zl. 501/N-86/91c-Str, wegen Übertretung der O.ö. Bauordnung (O.ö. BauO), zu Recht erkannt:

I. Im Spruchpunkt 1) wird der Berufung hinsichtlich Schuld und Strafe teilweise Folge gegeben und * der Schuldspruch (unter Aufrechterhaltung des allgem.

Einleitungssatzes, jedoch unter gleichzeitiger Einstellung des Verfahrens zu den Fakten lit.a und lit.b) wie folgt eingeschränkt:

"1) als Bauherr beim Bauvorhaben "Umbau und Ausbau, L Straße und " in der Zeit zwischen 1.6.1991 und 5.9.1991 ein gemäß § 41 Abs.1 lit.d der O.ö. Bauordnung bewilligungspflichtiges Bauvorhaben ausgeführt, ohne daß die hiefür erforderliche rechtskräftige Baubewilligung vorgelegen wäre, indem als Änderung des Gebäudes im Erdgeschoß drei Fenster in der östlichen Außenmauer durchgebrochen wurden, wodurch das äußere Aussehen des Baues wesentlich verändert wurde;"; * die Geldstrafe auf 1.000 S, die Ersatzfreiheitsstrafe auf 24 Stunden herabgesetzt.

II. Hingegen wird im Spruchpunkt 2) die Berufung als unbegründet abgewiesen; diesbezüglich wird das angefochtene Straferkenntnis mit der Maßgabe bestätigt, daß nach der Wortfolge "..., indem folgende bauliche Änderungen" die Ergänzung: ", die von Einfluß auf die Festigkeit tragender Bauteile sind,", einzufügen ist.

III. Der Beitrag des Berufungswerbers zu den Kosten des Verfahrens vor der Strafbehörde im Spruchpunkt 1) wird auf 100 S herabgesetzt; zu den Kosten des Verfahrens vor dem unabhängigen Verwaltungssenat hat der Berufungswerber keine Beiträge zu leisten.

Rechtsgrundlage:

Zu I. bis II.: § 66 Abs.4 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl.Nr. 51, iVm § 24 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 - VStG, BGBl.Nr. 52; § 16, § 19, § 31 Abs.1 und Abs.2, § 32, § 44a Z1, § 45 Abs.1 Z3, § 51 Abs.1, § 51c und § 51e Abs.2 VStG.

Zu III.: § 64 Abs.1 und 2 sowie § 65 VStG.

Entscheidungsgründe:

Zu I. und II.:

1.1. Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde der Berufungswerber in zwei Fällen der Übertretung des § 68 Abs.1 lit.b iVm § 41 Abs.1 lit.d O.ö. BauO schuldig erkannt.

Als erwiesen wurde angenommen (§ 44a Z1 VStG): Der Berufungswerber habe 1) als Bauherr beim Bauvorhaben "Umbau und Ausbau, L Straße und " in der Zeit zwischen 1. Juni 1991 und 5. September 1991 ein gemäß § 41 Abs.1 lit.d O.ö. BauO bewilligungspflichtiges Bauvorhaben ausgeführt bzw. mit dessen Ausführung begonnen, indem folgende bauliche Änderungen durchgeführt worden seien:

a) Im Bereich des Erdgeschoßes wurden Türöffnungen in den tragenden Mauern geändert, Außenwandteile neu errichtet und hofseitig neue Fensteröffnungen hergestellt.

b) Im südwestlichen Innenhofeck (Gebäudenische) wurde mit dem Abbruch von Außenwandteilen und Zwischendecken begonnen und bereits bis ins Dachgeschoß ausgeführt.

c) Im Erdgeschoß wurden drei Fenster in der östlichen Außenmauer durchgebrochen.

Der Berufungswerber habe 2) als Bauherr beim Bauvorhaben "L Straße " in der Zeit zwischen 1. Juni 1991 und 23. August 1991 mit der Ausführung eines gemäß § 41 Abs.1 lit.d O.ö. BauO bewilligungspflichtigen Bauvorhabens begonnen, indem folgende bauliche Änderungen durchgeführt worden seien:

- auf Widerlagermauern der Erdgeschoßgewölbe wurden Stahlbetonfundamente errichtet, welche zur Lastableitung von Stahlbetonsäulen dienen; - auf diesen Stahlbetonsäulen wurden ein Stahlbetonunterzug und eine ca. 400 m2 Ziegelfertigteildecke errichtet; - die tragende Mittelmauer (Wohnungstrennwand) südlich der o.a. Säulen wurde auf eine Länge von ca. 2 m im Bereich des neuen Unterzuges entfernt; - ein Kaminzug wurde entfernt und abgemauert.

In beiden Fällen sei keine jeweils erforderliche rechtskräftige Baubewilligung vorgelegen.

Deswegen wurden über den Berufungswerber Geldstrafen in der Höhe von je 5.000 S (Ersatzfreiheitsstrafen: je 5 Tage) je kostenpflichtig verhängt.

1.2. Begründend kommt die Strafbehörde nach ausführlicher Darstellung der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens zum Schluß, daß in beiden Fällen die angelasteten Verwaltungsübertretungen in objektiver Hinsicht erfüllt seien. Sie verweist unter anderem darauf, daß nach Meinung der beigezogen gewesenen Amtssachverständigen sämtliche im Spruch beschriebenen Änderungs-Baumaßnahmen Einfluß auf die Festigkeit tragender Bauteile ausgeübt hätten. Zum Spruchpunkt 1) setzt sie sich mit dem Bestreitungsvorbringen des Berufungswerbers auseinander und hält zu den "übrigen Baumaßnahmen" fest, daß deren Bewilligungspflicht vom Berufungswerber selbst nicht in Frage gestellt worden sei.

In subjektiver Hinsicht hingegen seien die Taten dem Berufungswerber, weil es hier um sogen. Ungehorsamsdelikte gehe, mit Fahrlässigkeit deswegen zuzurechnen, weil er nicht habe glaubhaft machen können, daß er an der Verletzung der dem Bauherrn aufgetragenen Sorgfalt schuldlos sei.

Das Ausmaß der verhängten Strafen schließlich begründet die Strafbehörde, indem sie das von ihr nach den Grundsätzen des § 19 VStG durchgeführte Strafbemessungsverfahren darstellt.

2. Dagegen richtet sich die bei der Strafbehörde eingebrachte, das Straferkenntnis in seinem gesamten Umfang anfechtende Berufung. Zum Spruchpunkt 1) bestreitet der Berufungswerber, irgendwelche tragende Bestandteile ausgewechselt oder abgetragen zu haben. Im übrigen fühle er sich deswegen nicht verantwortlich, weil der Baupolier ohne sein Wissen und seine Zustimmung tätig geworden sei. Die Rückgängigmachung dieser durch den Polier veranlaßten Arbeiten wäre auch wirtschaftlich völlig unsinnig gewesen.

Zum Spruchpunkt 2) verweist der Berufungswerber in gleicher Weise auf das behauptete eigenmächtige Vorgehen des Baupoliers und auf die Unwirtschaftlichkeit einer Rückgängigmachung der Arbeiten; eine Sachverhaltsbestreitung hingegen enthält die Berufungsbegründung zum Spruchpunkt 2) nicht.

Auch die Höhe der verhängten Strafen wird konkret ebensowenig bekämpft wie das Strafbemessungsverfahren als solches.

Zum Spruchpunkt 1) beantragt der Berufungswerber seine Einvernahme, zum Spruchpunkt 2) die Einvernahme des Baupoliers, beides jeweils ohne Nennung eines konkreten Beweisthemas und ohne die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung ausdrücklich zu beantragen.

3. Die Strafbehörde als belangte Behörde hat die Berufung und den Strafakt vorgelegt und für den Fall einer öffentlichen mündlichen Verhandlung den Zeugenbeweis des im Strafverfahren beigezogen gewesenen Amtssachverständigen beantragt.

4. Aus der Beweisaufnahme durch Einsicht in den Strafakt zu Zl. 501/N-86/91c geht, unter Einbeziehung der Berufungsbegründung, hervor, daß das angefochtene Straferkenntnis - im Spruchpunkt 1) in den Fakten lit.a und lit.b im Grunde einer diesbezüglich nicht stattgefundenen hinreichend bestimmten Verfolgungshandlung aufzuheben sein wird, - hinsichtlich jedoch des Faktums lit.c im Spruchpunkt 1) sowie im ganzen Spruchpunkt 2) einen genügend geklärten, vom Berufungswerber nicht bestrittenen und somit erwiesenen Sachverhalt aufweist; dieser Sachverhalt, auf den verwiesen und der auch für dieses Erkenntnis als maßgebend festgestellt wird, ist hinsichtlich aller wesentlichen Tatbestandsmerkmale auch so bestimmt in Verfolgung gezogen worden, daß dem darauf gestützten, wenngleich in zulässiger Weise zu ergänzenden (siehe unten Punkte 5.3.4. und 5.3.5.) Schuldspruch die Bestätigung nicht zu versagen war.

5. Der unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen:

5.1. Gemäß § 41 Abs.1 lit.d O.ö. BauO bedürfen solche Änderungen von Gebäuden, die nicht schon als Neu-, Zu- oder Umbau von Gebäuden bewilligungspflichtig sind, einer Bewilligung nur dann, wenn die Änderung oder die Instandsetzung von Einfluß auf die Festigkeit tragender Bauteile ... ist oder das äußere Aussehen des Baues wesentlich verändert.

Im übrigen wird, um Wiederholungen zu vermeiden, zu den hier anzuwendenden, als verletzt zugrundegelegten Rechtsvorschriften auf die zutreffende und vollständige Darstellung in der Begründung des angefochtenen Straferkenntnisses verwiesen.

5.2. Im Verwaltungsstrafverfahren hat nach der Vorschrift des § 44a Z1 VStG der Spruch eines Straferkenntnisses, wenn er nicht auf Einstellung lautet, die als erwiesen angenommene Tat zu enthalten. Dies bedeutet nach der diesbezüglich ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes unter anderem, daß im Spruch des Straferkenntnisses dem Beschuldigten die Tat in so konkretisierter - entsprechende, dh. in Beziehung zum vorgeworfenen Straftatbestand stehende, wörtliche Anführungen erfordernde - Umschreibung vorgeworfen werden muß, daß er (im ordentlichen Verwaltungsstrafverfahren, gegebenenfalls auch in einem Wiederaufnahmeverfahren) in die Lage versetzt wird, auf den konkreten Tatvorwurf bezogene Beweise anzubieten, um eben diesen Tatvorwurf zu widerlegen.

Bezogen auf die dem Berufungswerber in diesem Verwaltungsstrafverfahren zur Last gelegten Verwaltungsübertretungen bedeutet dies, daß im Spruch des Straferkenntnisses neben der Darstellung, worin die baulichen Änderungsmaßnahmen bestanden haben, auch anzugeben ist, daß durch diese Änderungsmaßnahmen Einfluß auf die Festigkeit tragender Bauteile ausgeübt oder aber das äußere Aussehen des Baues wesentlich verändert worden ist. Insofern handelt es sich bei der Bezeichnung der Auswirkungen der Änderung um ein Tatbestandselement iSd § 44a Z1 VStG, weil erst und nur durch solche Auswirkungen die Bewilligungspflichtigkeit in diesem Fall ausgelöst wird.

Weder jedoch im Spruchpunkt 1) noch im Spruchpunkt 2) ist dieses wesentliche Tatbestandselement enthalten.

5.3. Gemäß § 31 Abs.1 VStG ist die Verfolgung einer Person unzulässig, wenn gegen sie binnen der Verjährungsfrist, die zufolge Abs.2 dieser Gesetzesstelle im vorliegenden Fall sechs Monate beträgt, von der Behörde keine Verfolgungshandlung vorgenommen worden ist, wobei die Verjährung nur dann unterbrochen wird, wenn sich die Verfolgungshandlung auf alle der Bestrafung zugrundeliegenden Sachverhaltselemente bezogen hat.

5.3.1. Zum Spruchpunkt 1) sind innerhalb der Verfolgungsverjährungsfrist, die mit 5. März 1992 geendet hatte, folgende Verfolgungshandlungen gesetzt worden: der Ladungsbescheid vom 26. September 1991; die Niederschrift über die Vernehmung des Beschuldigten vom 30. Oktober 1991 sowie die Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme vom 17. Jänner 1992, expediert am 24. Jänner 1992 (samt den diesen Spruchpunkt betreffenden Beilagen 1 und 2).

Diese Akte kommen jedoch nach den vorhin geschilderten Anforderungen als Verfolgungshandlung für die Fakten lit.a und lit.b des Spruchpunktes 1) nicht in Betracht, weil darin das nach der oben dargestellten Rechtslage ein wesentliches Tatbestandselement der dem Berufungswerber zur Last gelegten Verwaltungsübertretung bildende Kriterium des Einflusses auf die Festigkeit tragender Bauteile entweder gar nicht (so im Ladungsbescheid und in der Niederschrift über die Vernehmung) oder ausdrücklich nur in Verbindung mit einem anderen Sachverhalt, der jedoch wiederum im Schuldspruch des bekämpften Straferkenntnisses nicht enthalten ist, genannt wird (so in der Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme, Beilage 1: hier wird zwar der Einfluß auf die Festigkeit tragender Bauteile genannt, jedoch ausschließlich und ausdrücklich im Zusammenhang nur mit Türöffnungen [entspricht Faktum lit.a], die in tragenden Mauern ausgebrochen wurden; das ist jedoch im Lichte des § 44a Z1 VStG ein anderer Sachverhalt als die vom Schuldspruch des bekämpften Straferkenntnisses vorgeworfene und in ihrem - größeren oder vielleicht kleineren? - Umfang nicht näher beschriebene ÄNDERUNG von Türöffnungen in den tragenden Mauern).

Hinsichtlich des Faktums lit.b im Spruchpunkt 1) wird das geschilderte wesentliche Tatbestandselement im Ladungsbescheid gleichfalls nicht genannt; die Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme hingegen bezieht sich auf das Faktum lit.b überhaupt nicht.

5.3.2. Der unabhängige Verwaltungssenat geht daher davon aus, daß hinsichtlich der dem Berufungswerber im angefochtenen Straferkenntnis vorgeworfenen Verwaltungsübertretung gemäß Spruchpunkt 1) lit.a und lit.b Verjährung iSd § 31 VStG eingetreten ist, sodaß sich die weitere Verfolgung des Berufungswerbers in diesen Fakten als unzulässig erweist.

Der Vollständigkeit halber wird festgehalten, daß in der Begründung des bekämpften Straferkenntnisses zwar Ausführungen zum Tatbestandselement des Einflusses auf die Festigkeit tragender Bauteile - auch mit Belang auf die Fakten lit.a und lit.b des Spruchpunktes 1) - enthält, eine diesen Umstand nützende Verbesserung des Schuldspruches jedoch ausgeschlossen ist, weil das Straferkenntnis mit dieser Begründung schon außerhalb der Verjährungsfrist erlassen worden ist und daher für eine Verbesserung dieser Art nicht mehr herangezogen werden darf (vgl. VwGH 21.10.1985, 85/02/0139).

5.3.3. Anderes gilt für den Schuldspruch gemäß der lit.c im Spruchpunkt 1). Diesbezüglich hat nämlich (zwar nicht der Ladungsbescheid vom 26. September 1991 als erste Verfolgungshandlung, so doch aber) die Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme vom 17. Jänner 1992 im Wege der dieser Verständigung angeschlossen gewesenen Beilage 2 das für den im Lichte des § 44a Z1 VStG vollständigen Tatvorwurf maßgebliche Tatbestandselement einer "wesentlichen Veränderung des äußeren Aussehens des Baues" enthalten gehabt.

Der unabhängige Verwaltungssenat wertet diese Verständigung vom 17. Jänner 1992 mit den angeschlossenen Beilagen 1 und 2 als taugliche Verfolgungshandlung iSd § 32 VStG deswegen, weil sie gerade noch hinreichend deutlich an den Berufungswerber im Zusammenhang mit dem gegen ihn wegen des Verdachtes einer Verwaltungsübertretung nach der O.ö. BauO "in den Standorten L und schon eingeleiteten Verwaltungsstrafverfahren mit der Aufforderung, hiezu Stellung zu nehmen, gerichtet wurde (vgl. in diesem Zshg. das Erkenntnis d. UVS vom 14.3.1994, 220568/4/Schi, mit der Darstellung der Rechtsprechung des VwGH zur Verfolgungshandlung).

Dem im Ergebnis somit vollständigen und dem Schuldspruch gemäß lit.c im Spruchpunkt 1) zugrundegelegten Tatvorwurf hat der Berufungswerber im Sachverhalt nicht widersprochen. Sein auf diesen Tatvorwurf bezügliches Vorbringen betrifft nur die subjektive Tatseite. Damit gewinnt er jedoch schon deswegen nichts für sich, weil der Tatvorwurf an ihn als Bauherr gerichtet wurde, er diese Eigenschaft im gesamten Verfahren und auch in der Berufung nicht bestritten hat und diese seine, im § 68 Abs.1 lit.b Einleitung O.ö. BauO niedergelegte verwaltungsstrafrechtliche Verantwortlichkeit auch sonst mit der Aktenlage übereinstimmt. Somit muß der Einwand auf ein behauptetermaßen eigenmächtiges Verhalten des im Innenverhältnis beauftragten Baupoliers als nach den Umständen dieses Falles untauglicher Versuch der Abwälzung der Verantwortlichkeit von vornherein scheitern.

5.3.4. Zusammenfassend ist der Schuldspruch im Spruchpunkt 1) nur hinsichtlich der lit.c zu Recht erfolgt und war das angefochtene Straferkenntnis insoweit zu bestätigen; gleichzeitig war die Einfügung des Tatbestandsmerkmals der wesentlichen Veränderung des äußeren Aussehens des Baues deswegen - ohne Verletzung der Sachbindung im Grunde des § 66 Abs.4 AVG - auszusprechen, weil hinsichtlich dieses Tatbestandsmerkmals, wie oben dargelegt, die Verjährungsfrist rechtzeitig unterbrochen gewesen ist.

Hinsichtlich der beiden anderen Fakten lit.a und lit.b im Spruchpunkt 1) war hingegen die Berufung erfolgreich; diesbezüglich war das Straferkenntnis aufzuheben und die Einstellung des Verfahrens wegen Verfolgungsverjährung zu verfügen.

5.3.5. Keinen Erfolg erzielt die Berufung hingegen im Spruchpunkt 2).

Einerseits hat der Berufungswerber den dem Tatvorwurf zugrundegelegten Sachverhalt völlig unbestritten gelassen.

Andererseits mangelt zwar auch hier dem Schuldspruch das wesentliche Tatbestandsmerkmal der Einflußnahme auf die Festigkeit tragender Bauteile, doch wurde dieses Tatbestandsmerkmal gleichfalls im Wege der schon genannten Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme vom 17. Jänner 1992 (näher: Beilage 1) rechtzeitig in Verfolgung gezogen.

Die Ausführungen oben zur Tauglichkeit dieser Verfolgungshandlung gelten sinngemäß auch für den ganzen Spruchpunkt 2).

Der zu diesem Spruchpunkt übereinstimmend eingewendete Hinweis des Berufungswerbers auf die anweisungswidrige Eigenmacht des Baupoliers ist auch hier zur Glaubhaftmachung des nicht gegebenen Verschuldens am Sorgfaltsmangel des Berufungswerbers als verwaltungsstrafrechtlich verantwortlicher Bauherr nicht geeignet. Gleiches gilt für das Vorbringen des Berufungswerbers, wonach eine Rückgängigmachung der dem Tatvorwurf zugrundegelegten Arbeiten wirtschaftlich unzumutbar gewesen sei.

Im Ergebnis war der Schuldspruch im Spruchpunkt 2) wiederum unter einer die Sachbindung des unabhängigen Verwaltungssenates nicht verletzender Einfügung des Tatbestandsmerkmals des 'Einflusses auf die Festigkeit tragender Bauteile' - zu bestätigen und der Berufung insoweit der Erfolg zu versagen.

6. Strafbemessung 6.1. Zwar hat der Berufungswerber das Straferkenntnis "in seinem gesamten Umfange" angefochten, irgendwelche Einwendungen zum Strafbemessungsverfahren und zur Höhe der verhängten Geldstrafen hat er jedoch nicht erhoben. Mit dieser Vorgangsweise hat der Berufungswerber auch nicht zum Ausdruck gebracht, daß er sich gegen das von der belangten Behörde ausgesprochene Strafausmaß wendet und er sich im Falle der Bestätigung des Schuldspruchs durch die Berufungsbehörde auch insoweit beschwert erachtet. Im Hinblick darauf besteht auch für den unabhängigen Verwaltungssenat keine im Verfahrensrecht begründbare Pflicht, auf die Bemessung der Strafe einzugehen und diese neuerlich zu begründen (vgl. VwGH 25.11.1985, 85/02/0153).

6.2. Davon abgesehen kann der unabhängige Verwaltungssenat auch nicht finden, daß die belangte Behörde bei ihrer Strafbemessung in gravierender Weise gegen die Grundsätze des § 19 VStG, nach denen sie offensichtlich vorgegangen ist, verstoßen hätte.

Allerdings war das Strafausmaß im Spruchpunkt 1) deutlich deswegen herabzusetzen, weil durch den Wegfall der Fakten in den lit.a und lit.b der Unrechtsgehalt der Tat eine wesentliche Minderung erfahren hat. Dabei geht der unabhängige Verwaltungssenat davon aus, daß der im Spruchpunkt 1) für die Strafbemessung angenommene Unrechtsgehalt auf die zugrundegelegt gewesenen Fakten lit.a bis lit.c im Verhältnis von 2:2:1 aufgeteilt gesehen werden kann, weil im Hinblick auf die von der O.ö. BauO geschützten öffentlichen Interessen der Unwert eines regelwidrigen Eingriffs in das Gefüge tragender Bauteile eines Gebäudes nach Auffassung des unabhängigen Verwaltungssenates regelmäßig gewichtiger ist als jener Unwert, der in einer unbefugten Veränderung des äußeren Aussehens des Baues liegt.

Daraus ergibt sich die Herabsetzung der im Spruchpunkt 1) verhängten und angesichts des Strafrahmens an sich schon milden Geldstrafe auf das nun festgesetzte Ausmaß von 1.000 S. Dies würdigend, war auch die Ersatzfreiheitsstrafe entsprechend herabzusetzen.

7. Dieses Erkenntnis konnte, weil Sachverhalte nicht strittig gewesen sind, ohne öffentliche mündliche Verhandlung gefällt werden.

Zu III.:

Der Ausspruch über die Beiträge zu den Kosten des Verfahrens ist bundesgesetzlich begründet.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Mag. Gallnbrunner

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