Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-210068/3/Ga/La

Linz, 23.06.1994

VwSen-210068/3/Ga/La Linz, am 23. Juni 1994 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch das Mitglied Mag. Gallnbrunner über die Berufung des A K in K, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Schärding vom 10.

März 1993, Zl. UR-332-1992, wegen Übertretung des Abfallwirtschaftsgesetzes - AWG, zu Recht erkannt:

I. Die Berufung wird hinsichtlich der Schuld als unbegründet abgewiesen; diesbezüglich wird das angefochtene Straferkenntnis bestätigt, jedoch mit der Maßgabe, daß im Schuldspruch nach dem Wort "gelagert" die Worte "und behandelt" zu entfallen haben.

II. Als verletzte Verwaltungsvorschrift ist anzuführen:

"§ 17 Abs.1 iVm § 1 Abs.3 Z2 sowie § 39 Abs.1 lit.b Z10 des Abfallwirtschaftsgesetzes."; als Strafnorm ist anzuführen: "§ 39 Abs.1 lit.b Einleitung AWG." III. Hinsichtlich der Strafe wird der Berufung Folge gegeben und die Geldstrafe auf 4.000 S, die Ersatzfreiheitsstrafe auf 24 Stunden herabgesetzt.

IV. Der Beitrag des Berufungswerbers zu den Kosten des Verfahrens vor der Strafbehörde wird auf 400 S herabgesetzt; der Beitrag zu den Kosten des Verfahrens vor dem unabhängigen Verwaltungssenat entfällt.

Rechtsgrundlage:

Zu I. bis III.: § 66 Abs.4 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl.Nr. 51, iVm § 24 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 - VStG, BGBl.Nr. 52; § 16, § 19, § 20, § 44a Z1 bis Z3, § 51 Abs.1, § 51c und § 51e Abs.2 VStG.

Zu IV.: § 64 Abs.1 und 2 sowie § 65 VStG.

Entscheidungsgründe:

Zu I. und II.:

1.1. Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde der Berufungswerber einer Übertretung des § 17 Abs.1 und § 1 Abs.3 AWG schuldig erkannt.

Als erwiesen wurde angenommen (§ 44a Z1 VStG): Der Berufungswerber habe an einer bestimmt bezeichneten Stelle neben der Sighartinger Bezirksstraße im Gemeindegebiet von K seit mindestens Anfang Juli 1992 bis zumindest 4.

November 1992 ein Autowrack, Marke Renault, dessen Erfassung als gefährlicher Abfall wegen der für seine Entsorgung erforderlichen besonderen Umsicht und besonderen Vorkehrung im öffentlichen Interesse geboten gewesen sei, in Entledigungsabsicht weggegeben, indem er es nicht unter Vermeidung von Beeinträchtigungen im Sinne des AWG gelagert und behandelt habe, weil noch Öl, Batterie- und Kühlflüssigkeiten vorhanden gewesen seien und das Auslaufen dieser Flüssigkeiten Gefahren für die natürlichen Lebensbedingungen von Tieren und Pflanzen habe verursachen können.

Deswegen wurde über den Berufungswerber eine Geldstrafe in der Höhe von 5.000 S (Ersatzfreiheitsstrafe: 5 Tage) kostenpflichtig verhängt.

1.2. Begründend verweist die Strafbehörde hinsichtlich des Sachverhalts auf Erhebungsschritte des zuständigen Gendarmeriepostens, über deren Ergebnis mit Anzeige vom 12.

Oktober 1992 bzw. Bericht vom 6. November 1992 der Strafbehörde berichtet worden ist, worauf mit Aufforderung zur Rechtfertigung vom 16. November 1992 das zugrundeliegende Verwaltungsstrafverfahren gegen den Berufungswerber eingeleitet wurde.

Nach der Darstellung des Ermittlungsverfahrens und ausführlicher rechtlicher Beurteilung hält die Strafbehörde die objektive Tatseite der angelasteten Verwaltungsübertretung für verwirklicht und nimmt auch die subjektive Zurechenbarkeit der Tat als erwiesen an.

Strafbemessend verweist die Strafbehörde ua. auf die Abwägung der Erschwerungs- und Milderungsgründe, wobei mildernd die Unbescholtenheit des Berufungswerbers gewertet worden sei. Für die Festsetzung der Höhe der Geldstrafe sei von einem durchschnittlichen Einkommen des Berufungswerbers als Hilfsarbeiter ausgegangen worden.

2. Dagegen richtet sich die bei der Strafbehörde unter Anschluß eines Verdienstnachweises eingebrachte Berufung.

Der Rechtsmittelwerber bestreitet, daß er in Entledigungsabsicht gehandelt hätte einerseits und wendet sich gegen die Beurteilung des Autowracks als gefährlicher Abfall andererseits. Im übrigen stellt er seine, damals allerdings vergeblichen Bemühungen um die Entsorgung des Autowracks im Rahmen einer im September 1992 von der Gemeinde K der Bevölkerung angebotenen Autowracksammlung dar. Und schließlich läßt der Schriftsatz erkennen, daß der Berufungswerber die verhängte Geldstrafe schon deswegen als ungerecht hoch empfindet, weil die Strafbehörde von einem durchschnittlichen Einkommen ausgegangen sei, ohne allerdings dabei die Höhe des geschätzten Einkommens anzugeben.

3. Die Strafbehörde als belangte Behörde hat die Berufung und den Strafakt mit einer Gegenäußerung und Fotos, die das inkriminierte Autowrack am Tatort zeigen, vorgelegt.

4. Der unabhängige Verwaltungssenat stellt nach Beweisaufnahme durch Einsicht in den Strafakt zu Zl. UR-332-1992 und unter Berücksichtigung der Berufungsbegründung sowie der Gegenäußerung folgenden Sachverhalt als erwiesen und als maßgebend für dieses Erkenntnis fest:

Der Berufungswerber hat als Eigentümer eines gelben PKW, Marke Renault, diesen als nicht fahrbereites, teilweise ausgeschlachtetes Wrack (ohne amtl. Kennzeichen, keine Felgen; keine Scheinwerfer; links hinten ohne Leuchteneinheit; starke Durchrostungsschäden der Karosserie) in der Zeit von Anfang Juli bis 4. November 1992 direkt neben der Fahrbahn der S Bezirksstraße beim Kilometer 9,98 im Gemeindegebiet von K, auf unbefestigtem Boden mit anrainendem Laubbaumbestand, mit auf Abfall gerichtetem Entledigungswillen vorübergehend gelagert; Motor, Starterbatterie und Getriebe - jeweils mit Betriebsflüssigkeiten - befanden sich während dieser Zeit noch im Wrack.

Der unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen:

5.1. Gemäß § 39 Abs.1 lit.b AWG begeht eine mit Geldstrafe von 5.000 S bis 100.000 S zu bestrafende Verwaltungsübertretung, wer gemäß Z10 der bezogenen Gesetzesbestimmung gefährliche Abfälle ... entgegen § 17 Abs.1 lagert, behandelt oder ablagert.

§ 17 Abs.1 erster Satz AWG ordnet an, daß - von jedermann gefährliche Abfälle ... jedenfalls so zu lagern und zu behandeln (zu verwerten, abzulagern oder sonst zu behandeln) sind, daß Beeinträchtigungen iSd § 1 Abs.3 vermieden werden.

Im § 1 Abs.3 Z2 AWG ist im Zusammenhang mit der Entsorgung von (gefährlichen sowie nichtgefährlichen) Abfällen das öffentliche Interesse an der Vermeidung von Gefahren für die natürlichen Lebensbedingungen von Tieren und Pflanzen niedergelegt.

Gemäß § 2 Abs.1 AWG sind bewegliche Sachen (wie zB "schrottreife" Autos) Abfälle jedenfalls dann, wenn sich ihrer der Eigentümer oder Inhaber entledigen will oder entledigt hat (Z1 dieser Bestimmung; subjektiver Abfallbegriff), oder deren Erfassung und Entsorgung als Abfall im öffentlichen Interesse (§ 1 Abs.3) geboten ist (Z2 dieser Bestimmung; objektiver Abfallbegriff).

§ 2 Abs.5 AWG definiert als gefährliche Abfälle solche Abfälle, hinsichtlich deren ordnungsgemäßer Behandlung eine besondere - und diesbezüglich über die Behandlung von Hausmüll hinausgehende - Umsicht und Vorkehrung im Hinblick auf die öffentlichen Interessen (§ 1 Abs.3) erforderlich ist.

5.2. Vor dem Hintergrund der hier anzuwendenden Rechtslage steht fest, daß der Berufungswerber im Sinne des Tatvorwurfs die Verwaltungsübertretung gemäß § 39 Abs.1 lit.b Z10 AWG objektiv verwirklicht hat, allerdings nicht, wie dies der Schuldspruch des bekämpften Straferkenntnisses vorwirft, durch Lagerung und Behandlung, sondern allein durch vorübergehende Lagerung des spruchgegenständlichen Autowracks.

Daß in diesem Fall die Tatbildverwirklichung auf den Vorwurf allein der Lagerung einzuschränken ist, ergibt sich schon daraus, daß die im § 39 Abs.1 lit.b Z10 iVm § 17 Abs.1 erster Satz AWG niedergelegten Tatbestände des unbefugten Lagerns und Behandelns von Gesetzes wegen nicht kumulativ, sondern nur alternativ erfüllbar sind. So liegt auf der Hand, daß wie hier ein Autowrack nicht gleichzeitig bloß vorübergehend gelagert und verwertet oder deponiert werden kann. Was hingegen den Sachverhalt anbelangt, geht aus dem Strafakt insgesamt doch hinreichend deutlich hervor, daß der Berufungswerber das nämliche Autowrack am Tatort nicht im Sinne einer Ablagerung endgültig deponieren wollte (gemäß dem Unterbegriff des abfallwirtschaftsrechtlichen Begriffs des "Behandelns"), und demgemäß sein Verhalten für die Tatzeit von vornherein auf eine nur vorübergehende Lagerung (im Rechtssinne des Begriffs) ausgerichtet war.

5.3. Die Verwirklichung der subjektiven Tatseite durch den Berufungswerber hat die belangte Behörde zwar im Ergebnis richtig als gegeben angenommen, jedoch in der Begründung des Straferkenntnisses entgegen § 60 AVG (iVm § 24 VStG) nicht näher dargelegt. Tatsächlich jedoch war die Annahme zugrundezulegen, daß der Berufungswerber zum einen hinsichtlich des Lagerns im Bewußtsein aller wesentlichen Tatumstände gehandelt hat und ihm die Tat zum anderen auch im Grunde der Rechtswidrigkeit seines Verhaltens wegen eines zumindest grob fahrlässigen Sorgfaltsmangels auch schuldhaft zuzurechnen ist.

Dies geht schon daraus hervor, daß der Berufungswerber in seinen Rechtfertigungen vom 20. November 1992, vom 28.

Februar 1993 sowie in seiner Berufungsschrift vom 28. März 1993 die Lagerungsabsicht zum Zwecke der nachfolgenden Entsorgung geradezu betont hat. Gerade deswegen aber hat für ihn auch die Sorgfaltspflicht bestanden, sich über die wichtigsten Vorschriften für die gefährdungsfreie Entsorgung von Autowracks zu informieren. Daß dabei für sein Autowrack, das noch Motor, Getriebe und Starterbatterie samt Betriebsflüssigkeiten enthalten hatte, eine erhöhte Sorgfalt geboten war, mußte dem Berufungswerber spätestens jedenfalls aus der Lektüre der Postwurfsendung zur Autowracksammlung der Gemeinde K einsichtig sein, weil in diesem Postwurf in besonderer Weise auf Altöl und Batterien als im Rahmen der Gemeindeaktion nicht entsorgungsfähige Stoffe bzw. Abfälle hingewiesen worden ist.

5.4. Mit seinen Einwänden kann der Berufungswerber den Schuldspruch weder in objektiver noch in subjektiver Hinsicht abwehren.

So verkennt er schon die Bedeutung des vom Schuldspruch verwendeten Begriffs 'Entledigungsabsicht' im Zusammenhang mit dem subjektiven Abfallbegriff. Gemeint ist damit der beim Eigentümer (Inhaber) der beweglichen Sache gebildete Wille, sich eben dieser Sache als Abfall zu entledigen (sich von ihr zu "befreien"). Daß der Berufungswerber sein Autowrack mit eben diesem Entledigungswillen zum Tatort verbracht und dort während der ganzen - völlig unbekämpft gebliebenen - Tatzeit mit Entsorgungsabsicht gelagert hat, ist aus seinem gesamten Vorbringen nicht nur nicht bestreitbar, sondern wird von ihm geradezu ausdrücklich betont. Unmaßgeblich ist dabei, ob der Grundbesitzer der Abstellfläche, wie der Berufungswerber vorbringt, mit der Lagerung einverstanden gewesen ist.

Ebenso ohne Belang für die objektive Tatbildlichkeit sind die vom Berufungswerber vorgebrachten und in Summe erfolglos gebliebenen Gespräche bzw. Verhandlungen mit Gemeindebediensteten im Zusammenhang mit der Gemeinde-Sammelaktion gegen Ende September 1992.

Aber auch mit seinen Einwendungen gegen die Gefährdungseignung des Autowracks gewinnt der Berufungswerber nichts für sich. Daß sich im Autowrack während der ganzen Tatzeit noch Motor, Getriebe und Starterbatterie befunden haben, wird vom Berufungswerber nicht bestritten. Seine Behauptung, daß im Motor kein Motoröl mehr vorhanden gewesen sei, geht schon deswegen ins Leere, weil der Schuldspruch einen ausdrücklich auf Motoröl eingeengten Vorwurf gar nicht enthält, sondern nur von 'Öl' schlechthin spricht. Damit aber ist, im Lichte des § 44a Z1 VStG ausreichend konkret, jedenfalls auch Getriebeöl erfaßt.

Daß Öl im Getriebe des - unbeaufsichtigt - an einem für jedermann zugänglichen Ort abgestellten Autowracks vorhanden war, genügt jedoch für die Annahme einer konkreten Gefährdung im Sinne des § 1 Abs.3 Z2 AWG. Nicht verlangt ist nach der Rechtslage, daß das Öl schon ausgelaufen ist. Ohne Belang ist auch, daß, wie der Berufungswerber einwendet, er "die Schraube nicht herausgedreht" hat.

Die weitere behauptungsmäßige Verantwortung des Berufungswerbers, daß Batterie- und Kühlflüssigkeiten nicht mehr im Wrack vorhanden gewesen seien ("... Batterie war schon längst ausgetrocknet ..."), hält der unabhängige Verwaltungssenat für unglaubwürdig, weil der Berufungswerber - sich widersprechend - selbst ausführt, daß er "das Auto starten wollte". Nach der allgemeinen Lebenserfahrung und nach den Gesetzen der Logik wird jedoch niemand ein Auto, von dem er angibt, Batterie, Kühler und Wasserpumpe ausgebaut zu haben, starten wollen. In diesen Punkten ist das Verteidigungsvorbringen des Berufungswerbers als nahezu mutwillig zu werten (vgl. VwGH 24.2.1993, 93/02/0021).

5.5. Im Ergebnis ist der Berufungswerber mit seinem Rechtsmittel gegen den Schuldspruch, weil er auch weder Schuldausschließungs- noch Rechtfertigungsgründe vorgebracht hat noch solche hervorgekommen sind, nicht im Recht und war diesbezüglich der Berufung der Erfolg zu versagen.

Eine öffentliche mündliche Verhandlung, die der Berufungswerber auch nicht beantragt hatte, war wegen des eindeutig geklärt vorliegenden Sachverhalts nicht durchzuführen.

Die im Spruchteil gemäß § 44a Z1 VStG vorgenommene Einschränkung des Schuldspruchs auf das Tatbestandselement der Lagerung war vorzunehmen, um den Sach- und Rechtsirrtum der belangten Behörde diesbezüglich zu bereinigen. Die durch den Abspruchsgegenstand des angefochtenen Straferkenntnisses begrenzte Entscheidungsbefugnis des unabhängigen Verwaltungssenates wurde dabei nicht überschritten.

Überhaupt unberührt von dieser Sachbindung ist weiters die Richtigstellung des bekämpften Straferkenntnisses in den Spruchteilen gemäß § 44a Z2 und Z3 VStG.

Zu III.:

Strafbemessung 1. Der Berufungswerber rügt die verhängte Geldstrafe unter Hinweis auf seine schlechte (erst im Berufungsverfahren näher bekanntgegebene) Einkommenssituation als zu hoch bemessen.

Gemäß § 19 Abs.1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonstige nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

Nach Abs.2 der bezogenen Gesetzesstelle sind im ordentlichen Verfahren (§§ 44 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Die Strafbemessung innerhalb eines gesetzlichen Strafrahmens ist eine Ermessensentscheidung, die nach den vom Gesetzgeber im § 19 VStG festgelegten Kriterien vorzunehmen ist.

Demgemäß obliegt es der Behörde, so die ständige Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, in der Begründung ihres Bescheides die für die Ermessensübung maßgebenden Umstände und Erwägungen insoweit aufzuzeigen, als dies für die Rechtsverfolgung durch die Parteien des Verwaltungsverfahrens und für die Nachprüfbarkeit des Ermessensaktes in Richtung auf seine Übereinstimmung mit dem Sinn des Gesetzes erforderlich ist.

Gemäß § 20 VStG kann in der Strafbemessung dann, wenn die Milderungsgründe die Erschwerungsgründe beträchtlich überwiegen, die Mindeststrafe bis zur Hälfte unterschritten werden. Vorliegend hat der Abfallwirtschaftsgesetzgeber als Mindeststrafe 5.000 S festgelegt.

2. Den dargelegten Begründungserfordernissen wird das bekämpfte Straferkenntnis nur teilweise gerecht. Zwar hat die belangte Behörde den von ihr zugrundegelegten Unrechtsgehalt der Tat erörtert. Auch die berücksichtigten Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse stimmen mit der der belangten Behörde vorliegenden Aktenlage deswegen überein, weil der Berufungswerber im Strafverfahren nähere Angaben zu diesen Verhältnissen nicht gemacht hat. Hingegen ist nicht eindeutig nachvollziehbar, auf welches Verschulden die belangte Behörde strafbemessend Bedacht genommen hat.

Vor allem aber fällt auf, daß die belangte Behörde zwar angibt, die Erschwerungs- und Milderungsgründe gegeneinander abgewogen und dabei als mildernd die Unbescholtenheit des Berufungswerbers gewertet zu haben, aber nicht ersichtlich ist, gegen welchen Erschwerungsgrund der Milderungsgrund abgewogen worden ist. Im Zweifel ist daher zugunsten des Berufungswerbers davon auszugehen, daß ein Erschwerungsgrund für die Abwägung gar nicht vorgelegen ist.

Andererseits hat die belangte Behörde übersehen, sich in der Strafbemessung mit dem vom Berufungswerber von Anfang an eingewendeten Vorbringen, wonach er das unbefugte Abstellen des Autowracks in der Absicht und in der Erwartung vorgenommen habe, um es von dort, freilich erst nach Ausschlachtung, der Entsorgung zuführen zu können, auseinanderzusetzen. Dieses, von der belangten Behörde auch in ihrer Gegenäußerung nicht grundsätzlich in Frage gestellte Vorbringen des Berufungswerbers ist jedoch für die Wertung als Milderungsgrund in sinngemäßer Anwendung des § 34 Z15 StGB geeignet, weil daraus in gerade noch berücksichtigungswürdiger Weise das insgesamt wohl ernstliche, wenngleich nicht sehr effiziente Bemühen des Berufungswerbers erkennbar ist, weitere nachteilige Folgen aus seiner Tat zu verhindern.

Im Ergebnis sind - unter den Umständen dieses Falles - bei Vorliegen zweier Milderungsgründe, ohne daß ein Erschwerungsgrund anzunehmen war, die Voraussetzungen für die Anwendung des § 20 VStG erfüllt. In der Strafbemessung war daher von dem außerordentlichen Mindeststrafsatz von 2.500 S auszugehen.

Dies berücksichtigend hält der unabhängige Verwaltungssenat die nun festgesetzte Geldstrafe in der Höhe von 4.000 S deswegen für tat- und schuldangemessen, weil einerseits der Unrechtsgehalt der Tat, wie von der belangten Behörde schon angedeutet, allein schon wegen der längeren (viermonatigen) Dauer der unbefugten Lagerung als nicht unbeträchtlich zu werten ist. Daran ändert auch nichts, daß sonst nachteilige Folgen im Sinne des § 19 Abs.1 VStG aus der Tat nicht bekannt geworden sind. Andererseits war in der Strafhöhe auch auf das Gewicht der Schuld des Berufungswerbers mit immerhin grober Fahrlässigkeit hinsichtlich der Rechtswidrigkeit Bedacht zu nehmen. Diese Umstände waren ausschlaggebend, daß, trotz der nun im Berufungsverfahren nachgewiesenen unterdurchschnittlichen Einkommenssituation, von einer noch stärkeren Minderung der verhängten Geldstrafe Abstand zu nehmen war.

3. Aus der in Anwendung des außerordentlichen Milderungsrechtes herabgesetzten Geldstrafe ergibt sich die entsprechend geminderte Ersatzfreiheitsstrafe.

Zu IV.:

Der Ausspruch über die Beiträge zu den Kosten des Verfahrens ist bundesgesetzlich begründet.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Mag. Gallnbrunner

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