Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-210070/2/Ga/La

Linz, 29.06.1994

VwSen-210070/2/Ga/La Linz, am 29. Juni 1994 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch das Mitglied Mag. Gallnbrunner über die Berufung des N J, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Schärding vom 19. März 1993, Zl.

UR-343-1992, wegen Übertretung des Abfallwirtschaftsgesetzes - AWG, zu Recht erkannt:

I. Die Berufung wird hinsichtlich der Schuld als unbegründet abgewiesen; diesbezüglich wird das angefochtene Straferkenntnis bestätigt, jedoch mit der Maßgabe, daß im Schuldspruch anzuführen ist - als verletzte Verwaltungsvorschrift: "§ 17 Abs.1 iVm § 1 Abs.3 Z3 sowie § 39 Abs.1 lit.b Z10 AWG."; - als Strafnorm: "§ 39 Abs.1 lit.b Einleitung AWG.".

II. Hinsichtlich der Strafe wird der Berufung teilweise Folge gegeben und die Ersatzfreiheitsstrafe auf 24 Stunden herabgesetzt; die verhängte Geldstrafe hingegen wird bestätigt.

III. Der Berufungswerber hat keinen Beitrag zu den Kosten des Verfahrens vor dem unabhängigen Verwaltungssenat zu leisten.

Rechtsgrundlage:

Zu I. u. II.: § 66 Abs.4 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl.Nr. 51, iVm § 24 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 - VStG, BGBl.Nr. 52; § 16, § 19, § 44a Z2 und Z3, § 51 Abs.1, § 51c und § 51e Abs.2 VStG.

Zu III.: § 64 Abs.1 und 2 sowie § 65 VStG.

Entscheidungsgründe:

Zu I. und II.:

1.1. Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde der Berufungswerber einer Übertretung des § 17 Abs.1 und § 1 Abs.3 iVm § 2 Abs.5 AWG schuldig erkannt.

Als erwiesen wurde angenommen (§ 44a Z1 VStG): Der Berufungswerber habe an einer bestimmt bezeichneten Stelle beim Autobahngrenzübergang Suben am 13. November 1992 gegen 11.00 Uhr gefährlichen Abfall, nämlich aus seinem durch Angabe des amtlichen Kennzeichens näher bezeichneten PKW während Reparaturarbeiten ausgeflossenen Dieseltreibstoff, der die Fahrbahn auf einer Fläche von ca. 6 m2 stark verschmutzte, unter Verletzung der Gebotsnorm des § 17 Abs.1 (erster Satz) AWG so behandelt, daß dadurch die von diesem Bundesgesetz geschützten öffentlichen Interessen beeinträchtigt wurden, indem die Umwelt über das unvermeidliche Ausmaß hinaus verunreinigt werden konnte.

Deswegen wurde über den Berufungswerber eine Geldstrafe in der Höhe von 5.000 S (Ersatzfreiheitsstrafe: 5 Tage) kostenpflichtig verhängt.

1.2. Begründend verweist die Strafbehörde hinsichtlich des Sachverhalts auf die Anzeige des Landesgendarmeriekommandos für , Verkehrsabteilung, Außenstelle Ried i.I., vom 5.

Dezember 1992. In dem daraufhin mit Aufforderung zur Rechtfertigung vom 14. Jänner 1993 unter Bekanntgabe des Verdachts einer bestimmten Verwaltungsübertretung eingeleiteten Strafverfahren habe sich der Berufungswerber verschwiegen. Auf Grund des ohnehin klaren Sachverhalts sei die dem Berufungswerber zur Last gelegte Verwaltungsübertretung objektiv und subjektiv als erwiesen anzusehen gewesen. Die Verhängung (bloß) der Mindeststrafe wird mit der Berücksichtigung der Unbescholtenheit des Berufungswerbers als mildernd und dessen jedenfalls nicht überdurchschnittlichen Einkommensverhältnissen (als Arbeiter) begründet.

2. Dagegen richtet sich die bei der Strafbehörde unter Anschluß eines Verdienstnachweises (Monatsrente) eingebrachte Berufung. Das Vorbringen des Rechtsmittelwerbers kann als Auffassung gedeutet werden, kein strafbares Verhalten gesetzt zu haben. Im übrigen verweist er auf sein geringes Einkommen als Bezieher einer Rente und gibt an, die Strafe nicht auf einmal, sondern nur im Ratenwege (monatlich 50 DM) begleichen zu können. Auch sei er krank, weshalb er die Ersatzfreiheitsstrafe nicht antreten könnte.

Die Berufung ist zulässig.

3. Die Strafbehörde als belangte Behörde hat die Berufung und den Strafakt ohne Gegenäußerung vorgelegt.

4. Der unabhängige Verwaltungssenat stellt nach Beweisaufnahme durch Einsicht in den Strafakt zu Zl. UR-343-1992 und unter Einbeziehung der Berufungsbegründung den dem bekämpften Straferkenntnis zugrundegelegten und in seinem Schuldspruch hinsichtlich aller wesentlichen Tatbestandsmerkmale hinreichend konkretisierten Sachverhalt als erwiesen und als maßgebend für dieses Erkenntnis fest.

Auf diesen Sachverhalt, der von der zit. Gendarmerie-Anzeige vom 5. Dezember 1992 gedeckt ist und der mit Aufforderung zur Rechtfertigung vom 14. Jänner 1993 dem Berufungswerber als Verdacht einer bestimmten Verwaltungsübertretung, allerdings ohne Einbeziehung des für den konkreten Übertretungsvorwurf wesentlichen Tatbestandsmerkmals gemäß § 1 Abs.3 Z3 AWG (nämlich die durch das strafbare Verhalten des Berufungswerbers bewirkte konkrete Gefahr, "die Umwelt über das unvermeidliche Ausmaß hinaus zu verunreinigen") bekanntgegeben worden ist, wird verwiesen.

Den Sachverhalt als solchen hat der Berufungswerber nicht bestritten. Auch gegen die von der Strafbehörde angenommene Vorwerfbarkeit der Tat hat der Berufungswerber nichts eingewendet.

Der unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen:

5.1. Gemäß § 39 Abs.1 lit.b AWG begeht eine mit Geldstrafe von 5.000 S bis 100.000 S zu bestrafende Verwaltungsübertretung, wer gemäß Z10 der bezogenen Gesetzesbestimmung gefährliche Abfälle ... entgegen § 17 Abs.1 lagert, behandelt oder ablagert.

§ 17 Abs.1 erster Satz AWG ordnet an, daß - von jedermann gefährliche Abfälle ... jedenfalls so zu lagern und zu behandeln (zu verwerten, abzulagern oder sonst zu behandeln) sind, daß Beeinträchtigungen iSd § 1 Abs.3 vermieden werden.

Im § 1 Abs.3 Z3 AWG ist im Zusammenhang mit der Entsorgung von (gefährlichen sowie nichtgefährlichen) Abfällen das öffentliche Interesse an der Vermeidung einer über das unvermeidliche Ausmaß hinausgehenden Verunreinigung der Umwelt niedergelegt.

Gemäß § 2 Abs.1 AWG sind bewegliche Sachen (wie zB aus einem PKW ausfließender und nicht mit geeigneten Vorrichtungen "aufgefangener" Dieseltreibstoff) Abfälle jedenfalls dann, wenn ... deren Erfassung und Entsorgung als Abfall im - wie vorhin gesetzlich definierten - öffentlichen Interesse geboten ist (Z2 dieser Bestimmung; objektiver Abfallbegriff).

§ 2 Abs.5 AWG definiert als gefährliche Abfälle solche Abfälle, hinsichtlich deren ordnungsgemäßer Behandlung, wie hier, eine besondere - und diesbezüglich über die Behandlung von Hausmüll hinausgehende - Umsicht und Vorkehrung im Hinblick auf die öffentlichen Interessen (§ 1 Abs.3) erforderlich ist. Des näheren hat der Verordnungsgeber festgesetzt, welche Stoffe jedenfalls als gefährliche Abfälle gelten und gemäß § 2 Z23 der VO BGBl.Nr. 49/1991 iVm ÖNORM S 2100 unter der dort angeführten Schlüsselnummer 54108 "Dieselöle" ausdrücklich als solchen Abfall eingestuft. (Zutreffend hat die belangte Behörde das ausgeronnene, die Fahrbahn - ohne daß schon eine dem § 2 Abs.4 AWG entsprechende Konstellation vorgelegen wäre verschmutzende Dieselöl dem allgemeinen Begriff des 'gefährlichen Abfalls' und nicht dem Unterbegriff des 'Altöls' gemäß § 21 Abs.1 Z1 lit.a AWG unterstellt, weil von einem "Gebrauch" des Dieselöls im Sinne dieser Altöldefinition nach Lage des Falles wohl nicht die Rede sein konnte.) 5.2. Vor dem Hintergrund dieser hier anzuwendenden Rechtslage steht fest, daß der Berufungswerber im Sinne des Tatvorwurfs des bekämpften Straferkenntnisses die Verwaltungsübertretung gemäß § 39 Abs.1 lit.b Z10 AWG objektiv verwirklicht hat.

Zu bemerken ist freilich, daß nicht schon die Aufforderung zur Rechtfertigung vom 14. Jänner 1993, sondern erst das am 22. März 1993 abgesandte und somit noch innerhalb der auch hier geltenden sechsmonatigen Verfolgungsverjährungsfrist ergangene Straferkenntnis die Verjährungsfrist unterbrochen hat. Dies deshalb, weil erst das Straferkenntnis - und nicht auch schon die Aufforderung zur Rechtfertigung - das für den hinreichend konkreten Tatvorwurf unerläßliche Tatbestandsmerkmal der Gefahr einer Umweltbeeinträchtigung enthalten hat. Erst dadurch wird die zugrundegelegte Verwaltungsübertretung mit einer im Lichte des § 44a Z1 VStG hinreichenden Bestimmtheit vorgeworfen, sodaß dem Straferkenntnis nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes die Qualität einer tauglichen Verfolgungshandlung iSd § 32 VStG zukommt.

Selbst also, wenn zuträfe, daß der Berufungswerber, wie er aktenwidrig behauptet, die Aufforderung zur Rechtfertigung vom 14. Jänner 1993 nicht erhalten hätte (tatsächlich jedoch hat er den Erhalt mit eigenhändiger Unterschrift am 23.

Jänner 1993 bestätigt), hätte dieser Umstand im Ergebnis keine zur Aufhebung des Straferkenntnisses führende Rechtswidrigkeit zur Folge, weil, wie ausgeführt, eben diesem Straferkenntnis zugleich auch die Qualität einer Verfolgungshandlung zu bescheinigen ist.

Aber auch die Vorwerfbarkeit der Tat hat die belangte Behörde zu Recht angenommen, wenngleich sie - entgegen der Anordnung des § 60 AVG (iVm § 24 VStG) - das von ihr zugrundegelegte Verschulden des Berufungswerbers in der Begründung des Straferkenntnisses nicht näher dargestellt hat. Tatsächlich war jedoch, schon im Hinblick auf den hier vorliegenden Deliktstypus' einer Ungehorsamsstraftat, wenigstens von grober Fahrlässigkeitsschuld auszugehen, weil der Berufungswerber zweifellos gegen die ihm als Kraftfahrzeuglenker abzuverlangende erhöhte Sorgfalt verstoßen, jedoch nichts vorgebracht hat, um seine Schuldlosigkeit an diesem Sorgfaltsmangel glaubhaft zu machen.

5.3. Davon abgesehen, sind die Einwendungen des Berufungswerbers in seiner Rechtsmittelschrift vom 2. April 1993 auch sonst nicht geeignet, seine Bestrafung abzuwenden.

Weder nämlich kommt es nach der Gesetzeslage darauf an, daß Dritte ("Kommunalangestellte") und nicht er selbst den Schaden an Ort und Stelle beseitigt hätten, noch darauf, daß "Polizeibeamte" behauptetermaßen "nichts weiter" beanstandet und ihm sogar die "Wagenpapiere" zurückgegeben hätten, wodurch er in den Glauben versetzt worden wäre, daß "damit ... die Sache erledigt" gewesen wäre.

5.4. Aus all diesen Gründen war der Schuldspruch der belangten Behörde zu bestätigten und der Berufung insoweit der Erfolg zu versagen.

6. Strafbemessung 6.1. Der Berufungswerber gibt zu erkennen, daß ihm die verhängte Geldstrafe wegen seines geringen Einkommens als Bezieher bloß einer - durch Bescheinigungsmittel glaubhaft gemachten - kleinen, monatlichen Rente für zu hoch bemessen erachtet.

Tatsächlich jedoch hat die belangte Behörde mit der Geldstrafe in der Höhe von 5.000 S die vom Gesetzgeber hier vorgesehene Mindeststrafe verhängt, weil sie in offensichtlicher Anwendung der in § 19 VStG für die Strafbemessung niedergelegten Grundsätze schon den Milderungsgrund der Unbescholtenheit gegen nicht vorhanden gewesene Erschwerungsgründe abwägend berücksichtigt hat und auch von keinem überdurchschnittlichen Einkommen ausgegangen ist.

Weitere Milderungsgründe hat der Berufungswerber weder geltend gemacht noch sind solche hervorgekommen, sodaß insgesamt von einem beträchtlichen Überwiegen der Milderungsgründe nicht ausgegangen und deshalb auch das außerordentliche Milderungsrecht gemäß § 20 VStG nicht gehandhabt werden konnte. Auch konnte iSd § 21 VStG nicht von der Verhängung einer Strafe überhaupt abgesehen werden, weil, wie die belangte Behörde zutreffend angenommen hat, die dafür geforderten Voraussetzungen des geringfügigen Verschuldens und der unbedeutenden Folgen der Übertretung in diesem Fall nicht erfüllt sind.

Im Ergebnis hat die belangte Behörde in der Strafbemessung das ihr eingeräumte Ermessen nicht in gesetzwidriger Weise gehandhabt. Die verhängte Geldstrafe erweist sich als tatund schuldangemessen, den persönlichen Verhältnissen angepaßt und konnte als Mindeststrafe nach den Umständen des Falles nicht herabgesetzt werden; sie war daher zu bestätigen.

Über die vom Berufungswerber in seiner Rechtsmittelschrift schon angedeutete Bereitschaft, die Geldstrafe in Raten zu bezahlen, hat die belangte Behörde zu befinden.

6.2. Im Berufungsfall beträgt das Ausmaß der höchstzulässigen Ersatzfreiheitsstrafe zwei Wochen.

Vorliegend hat die belangte Behörde mit fünf Tagen immerhin etwas mehr als ein Drittel des zulässigen Höchstmaßes festgesetzt. Damit aber ist die anzustrebende, ausgewogene Verhältnismäßigkeit der Ersatzfreiheitsstrafe zur verhängten Geldstrafe - hier die Mindeststrafe - nicht gewahrt. Eine, allenfalls auch den bis 100.000 S reichenden Strafrahmen in die Erwägung miteinbeziehende Begründung für das unverhältnismäßige Ausmaß der Ersatzfreiheitsstrafe ist dem bekämpften Straferkenntnis nicht zu entnehmen. Sie war daher auf das nun festgesetzte, die verhängte Mindest-Geldstrafe annähernd berücksichtigende Ausmaß herabzusetzen.

Zu III.:

Die Herabsetzung der Ersatzfreiheitsstrafe hat auf der Kostenseite die Entlastung des Berufungswerbers von seinem 20%igen Beitrag zum Verfahren vor dem unabhängigen Verwaltungssenat zur Folge; der Kostenausspruch im Straferkenntnis vom 19. März 1993 bleibt unberührt.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Mag. Gallnbrunner

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