Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-210073/2/Lg/Bk

Linz, 12.07.1993

VwSen - 210073/2/Lg/Bk Linz, am 12. Juli 1993 DVR.0690392 - &

B e s c h l u ß

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Langeder über die Berufung des Mag. S, gegen das Straferkentnis des Bürgermeisters der Stadt Linz (Magistrat/Baurechtsamt) vom 8. März 1993, Zl. 501/0-31/91-Str, beschlossen:

I. Die Berufung wird gemäß § 66 Abs.4 AVG in Verbindung mit § 24 VStG zurückgewiesen.

II. Die Vorschreibung eines Beitrages zu den Kosten des Verfahrens vor dem unabhängigen Verwaltungssenat hat zu unterbleiben.

Begründung 1. Mit der eingangs zitierten Erledigung hat der Bürgermeister der Stadt Linz über den Berufungswerber Geldstrafen in Höhe von 3 x 5.000 S (Ersatzfreiheitsstrafe: jeweils 5 Tage) wegen Verletzung verschiedener Bestimmungen der O.ö. Bauordnung (§ 68 Abs.1 lit.b iVm § 41 Abs.1 lit.d und § 68 Abs.1 lit.e, jeweils iVm § 68 Abs.2) verhängt.

2. Gegen diese Erledigung richtet sich die vorliegende Berufung. In dieser Berufung wird unter anderem geltend gemacht, daß die Seite 2 des Straferkenntnisses nicht zugestellt wurde und das Straferkenntnis daher nichtig sei.

3. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat nach Einsichtnahme in den Akt unter Absehen von einer mündlichen Verhandlung über die Berufung erwogen:

3.1. Der unabhängige Verwaltungssenat geht davon aus, daß die Behauptung des Berufungswerbers, die Seite 2 der Erledigung habe gefehlt, den Tatsachen entspricht. Eine fernmündliche Rückfrage bei der Sachbearbeiterin (am 9.7.1993) hat ergeben, daß die Richtigkeit der in Rede stehenden Behauptung ihrer Auffassung nach nicht ausgeschlossen werden kann.

3.2. Wie aus dem dem Akt beiliegenden Erledigungsentwurf ersichtlich, hätte die Seite 2 der gegenständlichen Erledigung die Subsumtion und die Rechtsfolgenanordnung enthalten (sollen). Ohne diese Seite kann vom Vorliegen eines Spruchs des "Straferkenntnisses" nicht gesprochen werden. Das Fehlen des Spruchs bewirkt absolute Nichtigkeit (vgl. Walter-Mayer, Verwaltungsverfahrensrecht, 5. Auflage, RN 412, 443, 923f).

3.3. Im Falle der Unzulässigkeit der Berufung ist diese zurückzuweisen (§ 66 Abs.4 AVG). Eine Berufung ist ua. dann unzulässig, wenn, wie hier, ein Bescheid nicht vorliegt (vgl. Walter-Mayer, ebenda, RN 536). Dementsprechend war spruchgemäß zu entscheiden. Bei diesem Verfahrensergebnis war auf die sonstigen Berufungsvorbringen nicht einzugehen.

4. Ein Kostenbeitrag war mangels Vorliegens der gesetzlichen Voraussetzungen hiefür nicht aufzuerlegen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist eine weitere Berufung unzulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden. Sie muß von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. Langeder 6

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