Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-210076/4/Ga/Fb

Linz, 05.08.1994

VwSen-210076/4/Ga/Fb Linz, am 5. August 1994 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch die 4. Kammer (Vorsitzender: Dr. Grof, Berichter:

Mag. Gallnbrunner, Beisitzer: Dr. Schön) über die Berufung des Ing. J B, vertreten durch Dr. S H, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen vom 3. Mai 1993, Zl. Ge96-1148-1992/Bi, wegen Übertretung des Abfallwirtschaftsgesetzes - AWG, zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird Folge gegeben; das Straferkenntnis wird aufgehoben und die Einstellung des Strafverfahrens verfügt.

II. Der Berufungswerber hat keine Beiträge zu den Kosten des Strafverfahrens zu leisten.

Rechtsgrundlage:

Zu I.: § 66 Abs.4 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl.Nr. 51, iVm § 24 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 - VStG, BGBl.Nr. 52; § 45 Abs.1 Z1 zweiter Fall, § 51 Abs.1, § 51c und § 51e Abs.1 VStG.

Zu II.: § 66 Abs.1 VStG.

Entscheidungsgründe:

1.1. Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde der Berufungswerber einer Verwaltungsübertretung nach § 39 Abs.1 lit.a Z3 iVm § 29 Abs.1 Z2 AWG schuldig erkannt und deswegen mit einer Geldstrafe in der Höhe von 50.000 S (Ersatzfreiheitsstrafe: 10 Tage) kostenpflichtig bestraft, weil er als gemäß § 9 Abs.1 VStG verwaltungsstrafrechtlich verantwortlicher handelsrechtlicher Geschäftsführer der B Abfallaufbereitung Gesellschaft m.b.H. folgenden Sachverhalt zurechenbar zu verantworten habe:

Diese Gesellschaft betreibe zumindest seit 12. Juni 1992 ohne Genehmigung des Landeshauptmannes an einem näher bezeichneten Standort in der Gemeinde H eine Anlage zur Behandlung von gefährlichem Abfall, indem von Gemeinden und von Altstoffsammelzentren des o.ö. Landesabfallverwertungsunternehmens dorthin angelieferte, nach allgemeiner Verkehrsauffassung in einer nicht mehr bestimmungsgemäßen Verwendung stehende, nicht mehr gebrauchsfähige Kühlgeräte (Kühlschränke, Kühltruhen) insoferne behandelt werden, als bei diesen Kühlgeräten die Motoren, Kompressoren, Türen, Quecksilberschalter, Kupferkabeln und die Abdeckungen entfernt werden.

Dieser Sachverhaltsbeschreibung im Schuldspruch des bekämpften Straferkenntnisses ist noch folgender Halbsatz angefügt: ", obwohl die Errichtung oder wesentliche Änderung, sowie die Inbetriebnahme von Anlagen von Unternehmen, deren überwiegender Betriebszweck die Übernahme von nicht im eigenen Betrieb anfallenden gefährlichen Abfällen zur thermischen oder stofflichen Verwertung oder sonstigen Behandlung ist, einer Genehmigung des Landeshauptmannes bedarf".

1.2.1. Begründend spricht die Strafbehörde schon bei der Darstellung des maßgebenden Sachverhalts davon, daß die in der Anlage am 12. Juni 1992 sowohl im nichtzerlegten als auch im zerlegten Zustand vorgefundenen Kühlgeräte "gelagert" oder "zwischengelagert" werden. Auch in der Darstellung der rechtlichen Beurteilung ist diesbezüglich nur von "entgegengenommen und gelagert", "bestimmten Manipulationstätigkeiten" (nämlich: das Entfernen verschiedener Teile) sowie neuerlich von "Lagerung" die Rede.

Die Strafbehörde legt in der Beurteilung des objektiven Tatbildes als ihre Rechtsauffassung zugrunde, daß der im § 29 Abs.1 Z2 AWG verwendete Begriff der "sonstigen Behandlung" jede mögliche Behandlungsvariante - "sei es zur Vorbereitung einer ordnungsgemäßen Sammlung und Lagerung, sei es als Maßnahme zur Endverwertung (Recycling, Deponierung udgl.)" - erfasse; es seien daher die für eine "besser überschaubare Lagerung" der diversen Kühlgeräteteile durchzuführenden Manipulationen als Behandlung gefährlicher Abfälle zu bewerten.

Schließlich stellt die Strafbehörde als Ergebnis ihrer rechtlichen Beurteilung resümierend fest: Es ergebe sich "in eindeutiger Weise", daß seit dem im Spruch angegebenen Zeitpunkt von der genannten Gesellschaft eine Anlage betrieben werde, deren überwiegender Betriebszweck die Übernahme von nicht im eigenen Betrieb anfallenden gefährlichem Abfall "zur sonstigen Behandlung" sei; somit sei der objektive Tatbestand der im Spruch angelasteten Verwaltungsübertretung zweifelsfrei erwiesen.

Dies unbeschadet der weiteren Feststellung der Strafbehörde, wonach richtig sei, daß der genannten Gesellschaft mit Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 30.12.1991, Zl. UR-300752/10-1991/Za/La, gemäß § 15 AWG die Erlaubnis zum Sammeln und Behandeln von gefährlichen Abfällen und Altölen erteilt wurde und diese Erlaubnis auch das Sammeln und Behandeln ua von FCKW-haltigen Produkten wie zB Kühlgeräten beinhalte. Aus dieser gemäß § 15 AWG erteilten Erlaubnis dürfe jedoch keineswegs eine Genehmigung für die Errichtung oder Änderung sowie für die Inbetriebnahme einer Abfallbehandlungsanlage als solche abgeleitet werden.

1.2.2. Die Erfüllung der subjektiven Tatseite begründet die Strafbehörde im wesentlichen damit, daß die Betriebsaufnahme ohne Wissen der zuständigen Behörden erfolgt sei. Es sei aber Aufgabe und Verpflichtung des Berufungswerbers gewesen, sich vor Aufnahme des Betriebes über die maßgeblichen Rechtsvorschriften zu informieren, weil dadurch hätte gewährleistet werden können, daß der Betrieb nach den einschlägigen Rechtsvorschriften errichtet und in Betrieb genommen worden wäre. Indem jedoch der Berufungswerber diese seine Verpflichtung "offensichtlich" nicht in gehörigem Ausmaß wahrgenommen "und den Betrieb der Anlage vor erteilter Genehmigung aufgenommen" habe, sei ihm dieser Sorgfaltsmangel zumindest als fahrlässiges Verhalten zuzurechnen.

2. Gegen dieses Straferkenntnis wehrt sich der Berufungswerber in seiner Rechtsmittelschrift mit dem Vorwurf eines mangelhaft ermittelten Sachverhalts und der unrichtigen rechtlichen Beurteilung; er bestreitet, daß die festgestellten Manipulationen unter den Begriff der 'sonstigen Behandlung' subsumierbar seien. Es dürfe deshalb auch dem von ihm zu vertretenden Unternehmen kein solcher 'überwiegender Betriebszweck' unterstellt werden. Jedenfalls aber sei sein allfälliges Verschulden so gering, daß die belangte Behörde mit einer Abmahnung hätte vorgehen müssen.

Der Berufungswerber beantragt die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung und die Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens.

3. Die Strafbehörde als belangte Behörde hat das Rechtsmittel und den Strafakt ohne Berufungsvorentscheidung und ohne Gegenäußerung zum Inhalt der Berufung vorgelegt.

Schon nach Beweisaufnahme durch Einsicht in den vorgelegten Strafakt zu Zl. Ge96-1148-1992 war unter Einbeziehung der Berufungsbegründung ersichtlich, daß das angefochtene Straferkenntnis - gemäß § 51e Abs.1 VStG ohne öffentliche mündliche Verhandlung - aufzuheben ist. Dies aus folgenden Gründen:

4.1.1. Nach § 39 Abs.1 lit.a Z3 AWG begeht derjenige eine Verwaltungsübertretung, der eine Abfallbehandlungsanlage errichtet, betreibt oder ändert, ohne im Besitz der nach den §§ 28 und 29 AWG erforderlichen Genehmigung zu sein; gemäß lit.a Einleitungssatz dieser Bestimmung ist eine solche Verwaltungsübertretung mit Geldstrafe von 50.000 S bis 500.000 S zu bestrafen.

Im Berufungsfall ist eine Betriebsanlage involviert, die das bekämpfte Straferkenntnis als Anlage gemäß § 29 Abs.1 Z2 AWG eingeordnet hat: Danach handle es sich um eine von dieser Vorschrift als Anlage eines Unternehmens, "dessen überwiegender Betriebszweck die Übernahme von nicht im eigenen Betrieb anfallenden gefährlichen Abfällen zur thermischen oder stofflichen Verwertung oder sonstigen Behandlung ist," erfaßte und dadurch der besonderen Genehmigungspflicht unterworfene Abfallbehandlungsanlage.

Zugleich regelt § 29 Abs.1 AWG, welche Genehmigungen für Anlagen im Sinne der Gebotsnorm erforderlich sind. Demnach sind folgende Genehmigungen (des Landeshauptmannes) vor gesehen: die Genehmigung für die Errichtung oder für die wesentliche Änderung oder für die Inbetriebnahme der Anlage.

Aus dem Wortlaut dieser Bestimmung und aus dem systematischen Zusammenhang insbesondere mit Abs.8 des § 29 AWG geht auch hervor, daß der Abfallwirtschaftsgesetzgeber eine Betriebsbewilligung des laufenden Betriebes für Anlagen iSd § 29 Abs.1 Z2 AWG nicht vorgesehen hat.

4.1.2. Im Verwaltungsstrafverfahren hat nach der Vorschrift des § 44a Z1 VStG der Spruch eines Straferkenntnisses, wenn er nicht auf Einstellung lautet, die als erwiesen angenommene Tat zu enthalten. Dies bedeutet nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw.

Entscheidungspraxis des unabhängigen Verwaltungssenates unter anderem, daß im Spruch des Straferkenntnisses die Tat dem Beschuldigten in so konkretisierter - entsprechende, das heißt in Beziehung zum vorgeworfenen Straftatbestand stehende, wörtliche Anführungen erfordernder - Umschreibung vorgeworfen werden muß, daß er in die Lage versetzt wird, auf den konkreten Tatvorwurf bezogene Beweise anzubieten, um eben diesen Tatvorwurf zu widerlegen und weiters der Spruch geeignet ist, den Beschuldigten rechtlich davor zu schützen, wegen desselben Verhaltens nochmals zur Verantwortung gezogen zu werden.

Es hat daher der Bescheidspruch alle wesentlichen Tatbestandsmerkmale, die zur Individualisierung und Konkretisierung des Tatverhaltens und damit für die Subsumtion der als erwiesen angenommenen Tat und die dadurch verletzte Verwaltungsvorschrift erforderlich sind, zu enthalten.

4.2. Vor dem Hintergrund dieser Rechtslage ist die Gesetzmäßigkeit des Schuldspruchs zu prüfen.

4.2.1. Der Schuldspruch des bekämpften Straferkenntnisses trägt dem Sinn des § 44a Z1 VStG, die Straftat in ihren wesentlichen Merkmalen zu konkretisieren, nicht Rechnung, soweit er die Tatbestandsmerkmale der Art der erforderlichen Genehmigung und der Art der Abfallbehandlung, auf die der Betriebszweck gerichtet ist, betrifft. Diesbezüglich gibt der Spruch anstelle der vollständigen Anführung des verwirklichten Sachverhalts bloß den Wortlaut der als verletzt erachteten Vorschrift wieder. Schon dies würde das Straferkenntnis in diesem Umfang mit Rechtswidrigkeit belasten, weil, wie der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung judiziert (zB Erk. 24.11.1992, 88/08/0221), ein bloßes Abschreiben der verba legalia des gesetzlichen Tatbestandes nicht die konkretisierte, täterbezogene Anlastung des verwirklichten strafbaren Verhaltens ersetzen kann. Dies gilt um so mehr dann, wenn, wie hier, in der übertretenen Gebotsnorm nicht nur ein einziger, sondern mehrere, je selbständig verwirklichbare Tatbestände niedergelegt sind.

Die belangte Behörde hätte daher konkret anzulasten gehabt, daß der Berufungswerber schuldig ist, die nämliche Anlage ohne Genehmigungsbescheid errichtet und in Betrieb genommen zu haben. Stattdessen überläßt das von der belangten Behörde formulierte Spruchelement gemäß § 44a Z1 VStG die Auswahl des Regelverstoßes dem Berufungswerber. Ebenso konkret hätte unter Klarstellung des an den Berufungswerber persönlich gerichteten Vorwurfs angelastet werden müssen, durch welche der vom Abfallwirtschaftsgesetzgeber taxativ (im Sinne einer Auswahl) aufgezählten Behandlungsarten der Tatbestand des § 29 Abs.1 Z2 AWG erfüllt worden ist.

Im Grunde dieser Vorschrift sind diesbezügliche Feststellungen als wesentliche Sachverhaltsmerkmale zu werten, weil die Z2 des § 29 Abs.1 AWG keineswegs, wie dies die belangte Behörde in Verkennung der Rechtslage tut, von Anlagen zur Behandlung schlechthin (idS vgl. § 28 erster Satz AWG) ausgeht, sondern von Anlagen mit einem auf ganz bestimmte Arten der gesetzlich geregelten Abfallbehandlung eingeschränkten Betriebszweck. Es sind dies nur die Behandlungsarten 'Verwertung', u. zw. als 'stoffliche oder thermische Verwertung', und die 'sonstige Behandlung' (nicht jedoch die Ablagerung iS einer Deponierung). Die 'sonstige Behandlung' ist im AWG als Rechtsbegriff inhaltlich definiert und erfaßt nur das biologische, das chemische oder das physikalische [inkl. thermische] Behandeln, insbesondere im Interesse einer Unschädlichmachung, dh. Entsorgung des an Hand der Kriterien des § 1 Abs.3 AWG zu bewertenden Gefährdungspotentials der jeweiligen Abfälle (vgl. § 1 Abs.2 Z3 AWG sowie die Ausführungen zur Begriffswelt des AWG in 1274 BlgNR XVII. GP, 28, Z7; daraus wird auch deutlich, daß 'sonstiges Behandeln' jedenfalls keine Verwertung, keine Lagerung und keine Ablagerung, aber auch nicht das bloße Sammeln, Entgegennehmen und schlichte Zerlegen von Abfällen bedeutet!).

4.2.2. Es scheint vertretbar, analog zum konsenslosen Betrieb einer gewerblichen Betriebsanlage auch den konsenslosen Betrieb einer Anlage iSd § 29 Abs.1 Z2 AWG als fortgesetztes Delikt zu werten. Für die Verjährung bedeutet dies, daß vorliegend jedenfalls alle Einzeltathandlungen seit dem 12. Juni 1992 bis zum Zeitpunkt der Erlassung des bekämpften Straferkenntnisses, das ist nach der Aktenlage der 5. Mai 1993, erfaßt sind und erst ab diesem Zeitpunkt die Verjährungsfrist zu laufen begonnen hat. Im Hinblick auf diesen Umstand ist das Straferkenntnis selbst auch Verfolgungshandlung iSd § 32 VStG. Besteht aber eine Verfolgungshandlung in einem Strafbescheid, so kann, wenn die Tatanlastung hinsichtlich wesentlicher Tatbestandselemente undeutlich geblieben ist, zur Aufhellung auch die Begründung - ihre diesbezügliche Eignung vorausgesetzt - herangezogen werden (vgl. VwGH 21.10.1985, 85/02/0139).

Mit Hilfe einer solchen Vorgangsweise wäre es im Berufungsfall für den unabhängigen Verwaltungssenat unter Rückgriff auf seine im § 66 Abs.4 AVG iVm § 24 VStG niedergelegte Änderungsbefugnis bzw Richtigstellungspflicht (vgl. VwGH 16.3.1994, 93/03/0204) rechtlich grundsätzlich zulässig, den Schuldspruch in der erforderlichen, oben eingehend beschriebenen Weise einschränkend zu konkretisieren.

So könnte der Begründung des bekämpften Straferkenntnisses zum einen hinreichend deutlich entnommen werden (zB Seite 6 oben, Seite 8 erster Absatz, Mitte), daß die belangte Behörde dem Berufungswerber konkret eigentlich vorwerfen wollte, die Anlage ohne die erforderliche Anlagengenehmigung, das wäre in diesem Fall gemäß § 29 Abs.8 AWG sowohl die Genehmigung für die Errichtung als auch für die Betriebsaufnahme, betrieben zu haben. Zum anderen jedoch stellt die Begründung des bekämpften Straferkenntnisses unmißverständlich klar (Seite 7, mittlerer Absatz), daß die belangte Behörde hinsichtlich des Tatvorwurfs von einem Betriebszweck des hier involvierten Unternehmens ausschließlich zur 'sonstigen Behandlung' des gesammelten bzw. entgegengenommenen gefährlichen Abfalls ausgegangen ist.

4.2.3. Eine in der aufgezeigten Weise vom unabhängigen Verwaltungssenat vorzunehmende Tatkonkretisierung durch Ein schränkung auf den alleinigen Betriebszweck der 'sonstigen Behandlung' (und nur diese Einschränkung des Spruchelements gemäß § 44a Z1 VStG wäre nach den Umständen des Falles in Nutzanwendung der Judikatur des VwGH ohne Verletzung der Sachbindung des unabhängigen Verwaltungssenates statthaft!) würde jedoch den Schuldspruch - neuerlich - mit Rechtswidrigkeit belasten, weil - entgegen der diesbezüglich verfehlten Rechtsmeinung der belangten Behörde - das Tatbestandsmerkmal der 'sonstigen Behandlung' nach den Feststellungen des erstbehördlichen Ermittlungsverfahrens gerade nicht als verwirklicht angesehen werden darf.

Keinesfalls nämlich können Manipulationen, die die belangte Behörde selbst als Verwertung oder als Lagerung beschreibt, dem Rechtsbegriff der 'sonstigen Behandlung' untergeordnet werden (zum Begriffsinhalt siehe oben 4.2.1.). Keine der von der belangten Behörde ermittelten und im Schuldspruch sowie in der Begründung beschriebenen Manipulationen (Entfernung der Motoren, Kompressoren, Türen, Quecksilberschalter, Kupferkabeln und Abdeckungen von den Kühlgeräten) fällt unter den Begriff der - unmittelbar auf endgültige Entsorgung von Abfällen gerichteten - 'sonstigen Behandlung'.

Ist aber die konkretisierende Einschränkung des Schuldspruchs dergestalt nicht möglich, daß auf einen tatbilddeckenden - und deswegen im gegebenen Zusammenhang die erforderliche Genehmigung erst rechtfertigenden Betriebszweck iSd § 29 Abs.1 Z2 AWG abgestellt werden kann, so muß auf die Nichterfüllung des objektiven Tatbildes geschlossen werden.

5. Zusammenfassend war die Berufung aus all diesen Gründen erfolgreich. Der Berufungswerber ist durch die Bestrafung in seinen Rechten verletzt worden.

Spruchgemäß war daher das bekämpfte Straferkenntnis aufzuheben und gleichzeitig war, weil einerseits der dem Berufungswerber zur Last gelegte Sachverhalt keine Verwaltungsübertretung bildet und weil andererseits Umstände vorliegen, die die Verfolgung des Berufungswerbers in dieser Sache ausschließen, die Einstellung zu verfügen.

6. Die Aufhebung und Einstellung haben auf der Kostenseite die Entlastung des Berufungswerbers von allen Beiträgen zum Strafverfahren zur Folge.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. G r o f

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