Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-400657/22/Gf/Gam VwSen400682/9/Gf/Gam

Linz, 20.07.2004

VwSen-400657/22/Gf/Gam

VwSen-400682/9/Gf/Gam Linz, am 20. Juli 2004

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Grof über die Beschwerden des B, dzt. vertreten durch RA Dr. B, vom 21. Mai 2003 und vom 10. März 2004 wegen Anhaltung in Schubhaft durch die Bundespolizeidirektion Linz, zu Recht erkannt:

I. Die Beschwerden werden als unbegründet abgewiesen.

II. Der Beschwerdeführer hat dem Bund (Verfahrenspartei: BPD Linz) Kosten in Höhe von insgesamt 543,60 Euro binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Rechtsgrundlage:

§ 67c Abs. 3 AVG; § 79a AVG.

Entscheidungsgründe:

1.1. Mit Bescheid der Bundespolizeidirektion Linz vom 20. Mai 2003, Zl. Fr-85284, wurde über den Beschwerdeführer zum Zweck der Sicherung der zwangsweisen Vollstreckung des gegen ihn mit Bescheid des Bezirkshauptmannes vom 16. Oktober 1996, Zl. Sich-04/17807, erlassenen, am 22. Dezember 1999 in Rechtskraft erwachsenen Aufenthaltsverbotes im Wege der Abschiebung die Schubhaft verhängt und durch Überstellung in das PAZ Linz vollzogen.

1.2. Der dagegen erhobenen Schubhaftbeschwerde wurde mit Erkenntnis des Oö. Verwaltungssenates vom 23. Mai 2003, Zl. VwSen-400657/3/Gf/Ta, im Wesentlichen mit der Begründung stattgegeben, dass sich die das seinerzeitige Aufenthaltsverbot tragenden sachverhaltsmäßigen Grundlagen zwischenzeitlich im Hinblick auf die nach Art. 8 MRK i.V.m. § 37 Abs. 2 des Fremdengesetzes, BGBl. Nr. I 75/1997, zuletzt geändert durch BGBl.Nr. 126/2002 (im Folgenden: FrG) gebotene Interessenabwägung in einem entscheidungswesentlichen Punkt geändert haben, weil sich die Gattin und die Kinder des Beschwerdeführers nunmehr seit mehr als 10 Jahren im Bundesgebiet aufhalten und dadurch die österreichische Staatsbürgerschaft erlangt haben.

1.3. Auf Grund der dagegen erhobenen Amtsbeschwerde der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Oberösterreich hat der Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 17. November 2003, Zl. 2003/02/0161, ausgesprochen, dass der Unabhängige Verwaltungssenat im Rahmen einer Schubhaftbeschwerde nur prüfen darf, ob das für die Festnahme und Anhaltung maßgebliche Aufenthaltsverbot - hinsichtlich dessen Aufhebung nur die Fremdenbehörde zuständig ist - nach wie vor formal aufrecht ist.

1.4. Mit Antrag vom 28. Dezember 2003, Zl. VwSen-400657/17/Gf/Gam, hat der Oö. Verwaltungssenat einen Antrag auf Aufhebung des § 72 Abs. 1 FrG an den Verfassungsgerichtshof gestellt.

Begründend wurde dazu im Wesentlichen ausgeführt, dass es sowohl dem Art. 6 Abs. 1 PersFrSchG als auch dem Art. 5 Abs. 4 MRK widerspricht, wenn ein Fremder im Zuge der Behauptung der Rechtswidrigkeit seiner Anhaltung nicht wirksam relevieren kann, dass das dieser zu Grunde liegende Aufenthaltsverbot rechtswidrig ist.

1.5. Mit Bescheid der Bundespolizeidirektion Linz vom 2. März 2004, Zl. Fr-1006415/FRB, wurde über den Beschwerdeführer auf Grund des Aufenthaltsverbotes aus dem Jahr 1996 neuerlich die Schubhaft verhängt und diese durch Überstellung in das PAZ Linz vollzogen.

Auf Grund der dagegen erhobenen Schubhaftbeschwerde hat der Oö. Verwaltungssenat einen weiteren, gleichlautenden Antrag auf Aufhebung des § 72 Abs. 1 FrG an den Verfassungsgerichtshof gestellt.

1.6. Am 18. März 2004 hat die Bundespolizeidirektion Linz mitgeteilt, dass der Rechtsmittelwerber am selben Tag aus der Schubhaft entlassen wurde.

1.7. Mit Beschluss vom 28. Juni 2004, Zlen. G 2/04 u. G 30/04, hat der Verfassungsgerichtshof die Gesetzesprüfungsanträge des Oö. Verwaltungssenates als unzulässig zurückgewiesen und diese Entscheidung damit begründet, dass durch die begehrte Aufhebung des § 72 Abs. 1 FrG nicht bloß eine die behauptete Verfassungswidrigkeit beseitigende Rechtslage hergestellt, sondern der Beschwerdeführer insofern schlechter gestellt werden würde, als das Rechtsschutzinstrumentarium der Schubhaftbeschwerde gänzlich entfiele.

Im Ergebnis erweist sich § 72 Abs. 1 FrG damit für den Oö. Verwaltungssenat als unangreifbar.

2. Vor diesem Hintergrund hat der Oö. Verwaltungssenat über die vorliegenden Beschwerden erwogen:

2.1. Nach § 72 Abs. 1 FrG hat u.a. derjenige, der unter Berufung auf dieses Gesetz angehalten wird, das Recht, den Unabhängigen Verwaltungssenat mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit dieser Anhaltung anzurufen.

Gemäß § 61 Abs. 1 FrG können Fremde u.a. dann in Schubhaft angehalten werden, sofern dies notwendig ist, um das Verfahren zur Erlassung einer Ausweisung oder eines Aufenthaltsverbotes bzw. die Abschiebung zu sichern. Über Fremde, die sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten, darf eine Schubhaft nur verhängt werden, wenn auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass sie sich diesem Verfahren entziehen werden.

Daraus folgt umgekehrt, dass ein Fremder, der sich - wie hier der Beschwerdeführer - nicht rechtmäßig in Österreich aufhält, auch dann in Schubhaft genommen werden kann, wenn es für die Behörde als plausibel erscheint, dass dieser - im Wissen um die zu erwartenden fremdenpolizeilichen Zwangsmaßnahmen - versuchen könnte, sich dem weiteren Verfahren zu entziehen oder dieses zumindest zu erschweren, und darüber hinaus die Voraussetzungen des § 66 FrG (gelindere Mittel) nicht vorliegen.

2.2. Im gegenständlichen Fall steht allseits unbestritten fest, dass sich der Rechtsmittelwerber - nach dem das im Jahr 1996 verhängte Aufenthaltsverbot nach wie vor formal aufrecht ist - unrechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und auf Grund der Beziehung zu seiner Familie offenkundig nicht gewillt ist, freiwillig das Bundesgebiet zu verlassen.

Auf Grund dieser Umstände war aber die Prognose der belangten Behörde, dass sich der Rechtsmittelwerber im nunmehrigen Wissen um die in Vollstreckung der Ausweisung drohende Abschiebung dem weiteren fremdenpolizeilichen Verfahren zu entziehen versuchen oder dieses zumindest erschweren könnte, jedenfalls nicht unvertretbar.

Gelindere Mittel anstelle der Schubhaftverhängung sind nicht erkennbar und wurden vom Beschwerdeführer auch nicht ins Treffen geführt.

3.3. Die gegenständlichen Beschwerden waren daher nach § 67c Abs. 3 AVG als unbegründet abzuweisen.

4. Bei diesem Verfahrensergebnis waren dem Bund (Verfahrenspartei: BPD Linz) nach § 79a Abs. 1, Abs. 3 und Abs. 4 Z. 3 AVG i.V.m. § 1 Z. 3 und 4 UVS-AufwandsersatzVO antragsgemäß Kosten in Höhe von insgesamt 543,60 Euro (doppelter Vorlageaufwand: 103,00 Euro; doppelter Schriftsatzaufwand: 440,60 Euro) zuzusprechen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

  1. Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.
  2. Im gegenständlichen Verfahren sind Gebühren in Höhe von 13 Euro angefallen; ein entsprechender Zahlschein liegt bei.

Dr. G r o f

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