Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-210081/4/Ga/La

Linz, 29.08.1994

VwSen-210081/4/Ga/La Linz, am 29. August 1994 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch das Mitglied Mag. Gallnbrunner über die Berufung der C S, vertreten durch Ing. H S in S, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 17.

Mai 1993, Zl. Ge-96/220/1992, wegen Übertretung des Abfallwirtschaftsgesetzes - AWG, zu Recht erkannt:

I. Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen; das angefochtene Straferkenntnis wird mit der Maßgabe bestätigt, daß im Spruchpunkt 2. der erste Teil wie folgt zu lauten hat: "die Aufnahme einer Tätigkeit, bei welcher gefährliche Abfälle i.S. des § 2 Abs.5 AWG anfallen, nicht gemäß § 13 Abs.1 AWG i.V.m. § 4 Abs.1 der Abfallnachweisverordnung binnen 3 Monaten nach Aufnahme dieser Tätigkeit an den Landeshauptmann von Oberösterreich gemeldet wurde, indem bis 6.10.1992 keine Meldung über Art, Menge, Herkunft und Verbleib von im Betrieb anfallenden gefährlichen Abfällen erstattet worden ist," und in der vorletzten Zeile der Satzteil:

"sowie Altöl (Schlüsselnummer 54102 der ÖNORM S 2100)" zu entfallen hat.

II. Die Berufungswerberin hat als Beitrag zu den Kosten des Verfahrens vor dem unabhängigen Verwaltungssenat 20 % der verhängten Strafen, ds. zusammengezählt 2.200 S, binnen zwei Wochen ab Zustellung dieses Erkenntnisses bei sonstigem Zwang zu leisten.

Rechtsgrundlage:

Zu I.: § 66 Abs.4 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl.Nr. 51, iVm § 24 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 - VStG, BGBl.Nr. 52; § 19, § 51 Abs.1, § 51c und § 51e Abs.2 VStG.

Zu II.: § 64 Abs.1 und 2 VStG.

Entscheidungsgründe:

1.1. Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde die Berufungswerberin in drei Fällen der Übertretung des AWG schuldig erkannt.

Als erwiesen wurde angenommen (§ 44a Z1 VStG): Die Berufungswerberin habe als handelsrechtliche Geschäftsführerin gemäß § 9 Abs.1 VStG für die "H Anlagen- und Maschinenbau Gesellschaft m.b.H." verwaltungsstrafrechtlich zu verantworten, daß am 15. Juni 1992 in der Betriebsanlage in St. M, 1. gefährliche Abfälle (nämlich: Lackdose mit nicht ausgehärtetem Lack und ölverschmutzte Metallspäne; je unter Angabe der Schlüsselnummern gemäß betr. ÖNORM) in bestimmter, näher beschriebener und angelasteter Weise nicht getrennt, sondern zusammen mit anderem Abfall (nämlich: gebrauchte Dosen eines näher bezeichneten Entfettungsmittels) so gelagert worden seien, daß dadurch die Möglichkeit von Beeinträchtigungen iSd § 1 Abs.3 AWG (nämlich: gemäß Z2 dieser Vorschrift Gefahren für die natürlichen Lebensbedingungen von Tieren und Pflanzen sowie gemäß Z3 dieser Vorschrift die Gefahr der Verunreinigung der Umwelt über das unvermeidliche Ausmaß hinaus) bestanden habe; 2. bis "6.10.1990" (richtig: 6.10.1992) keine Meldung an den Landeshauptmann (als hiefür zuständige abfallwirtschaftsrechtliche Meldebehörde) über die Aufnahme einer Tätigkeit, bei der gefährliche Abfälle iSd § 2 Abs.5 AWG anfallen, erstattet worden sei, obwohl, wie schon am 15. Juni 1992 festgestellt, im genannten Betrieb bestimmte gefährliche Abfälle "sowie Altöl (Schlüsselnummer 54102 der ÖNORM S 2100)" anfielen; 3. fortlaufende Aufzeichnungen über Art, Menge, Herkunft und Verbleib der im einzelnen angegebenen Abfälle, die bei der betrieblichen Tätigkeit angefallen seien, nicht geführt worden seien.

Dadurch habe die Berufungswerberin 1. § 39 Abs.1 lit.b Z5 iVm § 11 Abs.1 und § 1 Abs.3 AWG; 2. § 39 Abs.1 lit.c Z5 iVm § 13 Abs.1 und § 2 Abs.5 AWG sowie iVm näher angegebenen nachgeordneten Vorschriften; 3. § 39 Abs.1 lit.c Z6 iVm § 14 Abs.1 AWG verletzt.

Wegen dieser Verwaltungsübertretungen wurden über die Berufungswerberin Geldstrafen (Ersatzfreiheitsstrafen) 1.

gemäß § 39 Abs.1 lit.b AWG in der Höhe von 5.000 S (120 Stunden) sowie 2. und 3. jeweils gemäß § 39 Abs.1 lit.c AWG in der Höhe von je 3.000 S (72 Stunden) je kostenpflichtig verhängt.

1.2. Begründend verweist die Strafbehörde auf die im Zuge des "Lokalaugenscheines" in der Betriebsanlage der HMS Anlagen- und Maschinenbau Gesellschaft m.b.H. am 15. Juni 1992 getroffenen Feststellungen, die zur Einleitung des dem angefochtenen Straferkenntnis zugrundeliegenden Verwaltungsstrafverfahrens geführt haben; sie hält nach Darstellung des Ermittlungsverfahrens unter Einbeziehung der Rechtfertigung der Berufungswerberin den den einzelnen Spruchpunkten zugrundegelegten Sachverhalt für erwiesen und die Verwaltungsübertretungen nach Darstellung der rechtlichen Beurteilung objektiv für erfüllt; vorliegend sei von Ungehorsamsdelikten auszugehen gewesen und seien die Übertretungen der Berufungswerberin als mit Fahrlässigkeits schuld begangen zurechenbar. Schließlich begründet die Strafbehörde unter Darstellung des durchgeführten Strafbemessungsverfahrens, daß im Spruchpunkt 1. die Mindeststrafe und in den beiden anderen Spruchpunkten je eine Geldstrafe im untersten Bereich des gesetzlichen Strafrahmens zu verhängen gewesen sei.

2. Gegen dieses Straferkenntnis richtet sich die mündlich bei der Strafbehörde eingebrachte Berufung. Im wesentlichen wird vorgebracht: zu 1., daß es sich um einen Ausnahmefall gehandelt habe; zu 2., daß die Meldung auf Grund eines Mißverständnisses verspätet erfolgt sei einerseits und Altöl im Betrieb gar nicht anfalle andererseits; zu 3., daß die Pflicht zur Führung von Aufzeichnungen über die Abfallgebarung nicht bekannt gewesen sei. Generell wendet die Berufungswerberin ein, daß die verhängten Geldstrafen überhöht seien und beantragt, "zumindest" eine deutliche Reduzierung der Strafbeträge.

3. Diese Berufung hat die Strafbehörde als belangte Behörde ohne Gegenäußerung vorgelegt und den Strafakt angeschlossen.

4.1. Der unabhängige Verwaltungssenat stellt nach Beweisaufnahme durch Einsicht in den Strafakt zu Zl.

Ge-96/220/1992 und unter Einbeziehung der Berufungsbegründung den dem bekämpften Straferkenntnis zugrundegelegten und in seinen Schuldsprüchen (hinsichtlich aller wesentlichen Tatbestandsmerkmale und der angewendeten Gesetzesstellen vollständig und hinreichend konkretisiert) dargestellten Sachverhalt als erwiesen fest. Dieser Sachverhalt ist von der Aktenlage, insbesondere von der Niederschrift über die am 15. Juni 1992 (an Ort und Stelle der im Berufungsfall involvierten Betriebsanlage in Anwesenheit des Vertreters der Berufungswerberin) stattgefundene gewerbebehördliche Verhandlung gedeckt und ist weiters vollständig mit der Aufforderung zur Rechtfertigung vom 6. Oktober 1992 (abgesendet am 14.

Oktober 1992) als konkreter Verdacht bestimmter Verwaltungsübertretungen in Verfolgung gezogen worden.

Weitere Beweise zur Tatseite waren weder aufzunehmen noch wurden solche von der Berufungswerberin beantragt.

Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf diesen Sachverhalt - mit Ausnahme der das Altöl betreffenden Feststellungen - verwiesen. Ebenso verwiesen wird auf die in der Begründung des Straferkenntnisses wiedergegebenen, im Berufungsfall maßgebenden Bestimmungen des AWG und der darauf gestützten Verordnung BGBl.Nr. 49/1991.

4.2. Mit ihren Ausführungen bestreitet die Berufungswerberin zum Sachverhalt konkret nur die das Altöl betreffenden Feststellungen. Hingegen läßt sie die von der belangten Behörde vorgenommene rechtliche Beurteilung - auch hinsichtlich der Vorwerfbarkeit der Taten - gänzlich unbekämpft.

5. Der unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen:

5.1. Zum Spruchpunkt 2. hat die belangte Behörde in der Begründung des Straferkenntnisses zutreffend dargelegt, daß § 13 Abs.1 AWG für die zu erstattende Meldung in dem ersten der beiden Tatbestände dieser Vorschrift nicht vom Altöl-Anfall schlechthin, sondern von einer Jahres-Mindestmenge von 200 l ausgeht. Tatsächlich bringt die belangte Behörde in der Tatanlastung (§ 44a Z1 VStG) gemäß Spruchpunkt 2. nicht zum Ausdruck, daß sie vorliegend auch die Erfüllung des Tatbestandsmerkmals der Jahres-Mindestmenge zugrundegelegt hat. Insoweit deckt sich der so formulierte Schuldspruch mit dem Akteninhalt, weil auch in der Niederschrift über die Verhandlung am 15. Juni 1992 nur festgehalten ist (Seite 5 oben), daß "Altöl sowie auch Hydrauliköl in Metallfässern innerhalb der Werkstätte gelagert" werde; Angaben über die Menge des vorgefundenen Altöls enthält diese Niederschrift nicht und sind auch sonst im vorgelegten Strafakt nicht auffindbar.

Im Hinblick auf diese Aktenlage - aus der somit hervorgeht, daß die hier vorauszusetzende Jahres-Mindestmenge von 200 l nicht erwiesen werden konnte -, muß jedoch der letzte Satzteil zum Spruchpunkt 2. ["sowie Altöl (Schlüsselnummer 54102 der ÖNORM S 2100)"] als zumindest irreführend gewertet werden; er ist aber auch entbehrlich, weil hier für die Übertretung des § 13 Abs.1 AWG schon der - erwiesene Umstand, daß im Sinne des zweiten Tatbestandes dieser Vorschrift bei der ausgeübten Tätigkeit jedenfalls gefährliche Abfälle angefallen sind, hinreichend war.

Im Ergebnis war daher die Eliminierung dieses Satzteiles aus dem Spruchpunkt 2. zu verfügen.

Eine Auswirkung auf den Schuldspruch ist damit nicht verbunden. Es kann auch dahingestellt bleiben, ob die bestreitende Behauptung der Berufungswerberin, daß nämlich Altöl gar nicht angefallen sei, der Wahrheit entspricht oder als Schutzbehauptung gewertet werden muß. Für letzteres spräche immerhin, daß der die Berufungswerberin vertretende Ing. H S den Inhalt der Verhandlungsschrift vom 15. Juni 1992 mit eigenhändiger Unterschrift bestätigt hat.

5.2. Den übrigen Ausführungen der Berufung hingegen ist kein Bestreitungsvorbringen zu entnehmen; die den Schuldsprüchen zugrundegelegten Sachverhalte werden - gleichsam entschuldigend - bloß erklärt.

Weder aber der Hinweis, daß es sich um einen Ausnahmefall, nämlich um einen - von ihren "ausländischen Angestellten" in einem unbeaufsichtigten Augenblick bewirkten - einmaligen und unbeabsichtigten Vorfall gehandelt habe (zum Spruchpunkt 1.) noch die Hinweise auf die Fehlinterpretation der Gesetzeslage und den ungenügenden Kenntnisstand bzw. die nun nachgeholte Meldung und die nachträglich vorgelegten Aufzeichnungen (Spruchpunkte 2. und 3.) können bewirken, daß die Schuldsprüche in objektiver oder subjektiver Hinsicht in Zweifel gezogen werden müßten. Die Glaubhaftmachung ihrer Schuldlosigkeit iSd § 5 Abs.1 letzter Halbsatz VStG ist der Berufungswerberin mit diesem Vorbringen schon deshalb nicht gelungen, weil es dazu einerseits (zum Spruchpunkt 1.) einer präzisen und detaillierten Darstellung der innerbetrieblichen Organisation, insbesondere hinsichtlich der Einbindung des betreffenden Personals in Arbeiten der geschilderten Art und einer darauf bezogenen anschaulichen Schilderung der Kontrollmaßnahmen (idS vgl. VwGH 16.11.1993, 93/07/0023) bedurft hätte. Andererseits übersieht (zu den Spruchpunkten 2. und 3.) die Berufungswerberin ihre Verpflichtung, sich vor Antritt des Gewerbes nicht nur über die entsprechenden gewerberechtlichen Vorschriften (vgl.

VwGH 21.3.1991, 90/09/0097 ua.), sondern in gleicher Gewissenhaftigkeit auch über die die Entsorgung der betrieblichen Abfälle spezifisch betreffenden Vorschriften zu unterrichten. Warum sie sich dieser Verpflichtung nicht unterzogen hat bzw. - allenfalls schuldlos - nicht unterziehen konnte, tut die Berufungswerberin nicht dar.

Nicht zielführend ist im übrigen der weitere Hinweis in der Berufung, wonach Altlacke und Altfarben in Lackdosen "im ausgehärteten Zustand" kein gefährlicher Abfall seien: Ein darauf abstellender Tatvorwurf wurde der Berufungswerberin weder gemacht noch ist ein maßgebender Sachverhalt in diese Richtung festgestellt worden; nach dem gesamten Akteninhalt war vielmehr stets nur von Farbdosen mit nicht ausgehärtetem Inhalt die Rede.

5.3. Aus all diesen Gründen war die Berufung, soweit ihr überhaupt eine Bekämpfung der Schuld entnommen werden kann, zu verwerfen und waren die Schuldsprüche in allen drei Spruchpunkten zu bestätigen.

5.4. Die gleichzeitig verfügte Änderung im Spruchpunkt 2.

dient der Beseitigung offensichtlicher Schreibfehler; die Identität des Abspruchsgegenstandes des Straferkenntnisses ist davon nicht berührt.

6.1. Jedoch auch hinsichtlich der verhängten Strafen ist die Berufung nicht erfolgreich.

Die Berufungswerberin findet die verhängten Geldstrafen für "bei weitem" bzw. "generell" überhöht und beantragt eine deutliche Reduzierung der Strafbeträge. Konkrete Mängel im Strafbemessungsverfahren der belangten Behörde wendet die Berufungswerberin jedoch nicht ein.

Solche Mängel liegen nach Auffassung des unabhängigen Verwaltungssenates auch nicht vor.

6.2. Die für die Strafbemessung maßgeblichen Grundsätze regelt § 19 VStG. Danach obliegt es der - insoweit eine Ermessensentscheidung treffenden - Strafbehörde, die Tat innerhalb der Grenzen des gesetzlichen Strafrahmens (hier:

gemäß § 39 Abs.1 lit.b AWG Geldstrafe von 5.000 S bis 100.000 S; gemäß lit.c dieser Vorschrift Geldstrafe bis 40.000 S) an Hand der objektiven Kriterien des Unrechtsgehalts (§ 19 Abs.1 VStG) und der subjektiven Kriterien des Schuldgehalts (§ 19 Abs.2 VStG) zu bewerten und entsprechend dieser Bewertung die Strafen festzusetzen.

Überdies sind die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden, nach den §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwendenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung selbst bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Und schließlich sind die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse der Beschuldigten bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Daß die belangte Behörde nach diesen Grundsätzen vorgegangen ist, ist aus der Begründung des Straferkenntnisses nachvollziehbar. So hat sie sich mit dem konkreten Unrechtsgehalt der Taten auseinandergesetzt und hat auch auf die festgestellte Fahrlässigkeitsschuld Bedacht genommen.

Daß keine sonst nachteiligen Folgen der Taten bekannt geworden sind, ist für die Strafbemessung unerheblich, weil es sich vorliegend, wie die belangte Behörde zutreffend ausgeführt hat, um schlichte Ungehorsamsdelikte handelt.

Auch darin, daß die belangte Behörde die (bloß) relative Unbescholtenheit der Berufungswerberin nicht als strafmildernd, hingegen das Zusammentreffen von immerhin drei Übertretungen des AWG - erkennbar in sinngemäßer Anwendung des § 33 Z1 StGB - als erschwerend berücksichtigt hat, kann der belangten Behörde nicht entgegengetreten werden.

Die der Festsetzung der Geldstrafen zugrundegelegten persönlichen Verhältnisse stimmen mit der Aktenlage überein und wurden von der Berufungswerberin nur hinsichtlich des Einkommens bestritten; daß ihr deswegen die Bezahlung der Geldstrafen nicht zumutbar wäre, hat sie damit jedoch weder behauptet noch glaubhaft gemacht.

Alles in allem hat die belangte Behörde dadurch, daß sie zum Spruchpunkt 1. die gesetzliche Mindeststrafe und in den beiden anderen Spruchpunkten jeweils nur rund ein Dreizehntel der Höchststrafe verhängt hat, das ihr eingeräumte Ermessen nicht in gesetzwidriger Weise gehandhabt, sondern die Übertretungen nach den Umständen des Falles tat- und schuldangemessen geahndet.

6.3. Einer außerordentlichen Milderung der Mindeststrafe gemäß § 20 VStG im Spruchpunkt 1. war nicht näher zu treten, weil die Anwendung dieses Milderungsrechtes ein beträchtliches Überwiegen der Milderungsgründe zur Voraussetzung hat, solche Milderungsgründe, die die belangte Behörde übersehen hätte, jedoch weder von der Berufungswerberin eingewendet wurden noch sonst hervorgekommen sind.

6.4. Aus allen diesen Gründen waren nicht nur die Schuldsprüche, sondern - in Abweisung des Berufungsantrages - auch die verhängten Geldstrafen zu bestätigen.

Eine öffentliche mündliche Verhandlung gemäß § 51e Abs.2 VStG war nicht durchzuführen.

7. Die Bestätigung des angefochtenen Straferkenntnisses hat auf der Kostenseite die zusätzliche Belastung der Berufungswerberin mit dem gesetzlichen Beitrag zu den Kosten des Verfahrens vor dem unabhängigen Verwaltungssenat zur Folge.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Mag. Gallnbrunner

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