Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-210084/20/Lg/Bk

Linz, 28.02.1994

VwSen-210084/20/Lg/Bk Linz, am 28. Februar 1994 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Ewald Langeder über die Berufung der S L, L, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. S E, L, gegen das Straferkenntnis des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz vom 13. April 1993, Zl. 501/S-242/92c-Str., mit dem über die Berufungswerberin Geldstrafen von 8.000 S (Ersatzfreiheitsstrafe: acht Tage) und 3.000 S (Ersatzfreiheitsstrafe: drei Tage) wegen Übertretungen der O.ö. Bauordnung, LGBl.Nr. 35/1976 idgF verhängt wurden, nach der am 31. Jänner 1994 durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird stattgegeben, das Straferkenntnis der belangten Behörde aufgehoben und das Verfahren eingestellt.

II. Ein Beitrag zu den Kosten des Verfahrens vor der belangten Behörde und des Verfahrens vor dem unabhängigen Verwaltungssenat entfällt.

Rechtsgrundlage:

Zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 45 Abs.1 Z1 VStG.

Zu II.: § 65 VStG.

Entscheidungsgründe:

1.1. Im in der Präambel zitierten Straferkenntnis wird der Berufungswerberin vorgeworfen, sie habe es als handelsrechtliche Geschäftsführerin der Firma T Handelsund Gastronomie Ges. mbH (idF kurz: T) gemäß § 9 VStG zu verantworten, daß diese Firma als Bauherr in der Zeit zwischen 1. September 1992 und 9. Oktober 1992 auf einer näher bezeichneten Liegenschaft konsenslos bewilligungspflichtige Baumaßnahmen gesetzt hat, und zwar durch den im Spruch des Straferkenntnisses näher beschriebenen Beginn der Errichtung eines Kfz-Verkaufspavillons (§ 68 Abs.1 lit.b iVm § 41 Abs.1 lit.a O.ö. BauO.) und durch den im Spruch des Straferkenntnisses näher beschriebenen Beginn der Errichtung einer straßenseitigen Einfriedung (§ 68 Abs.1 lit.b iVm § 41 Abs.1 lit.g O.ö.

BauO.).

1.2. Das Straferkenntnis stützt sich im wesentlichen auf die amtlichen Wahrnehmungen im Zuge eines Ortsaugenscheins am 9.

Oktober 1992.

2. Gegen dieses Straferkenntnis wendet sich die zulässige und rechtzeitig eingebrachte Berufung vom 7. Juni 1993.

Darin wird die Bauherrneigenschaft der Firma T bestritten.

Bauherr sei vielmehr hinsichtlich beider Fakten die Firma T-C Autohandelsgesellschaft mbH. Außerdem handle es sich bei beiden Fakten um Sanierungen nicht um Neuerrichtungen.

3. Im Rahmen der Berufungsvorlage wies die belangte Behörde darauf hin, daß sowohl der Baueinstellungsbescheid vom 12.

Oktober 1992 also auch der Entfernungsauftragsbescheid vom 18. Jänner 1993 an die Firma T gerichtet war. Diese Firma habe dann auch gegen den Entfernungsauftragsbescheid Berufung erhoben, dieser Berufung sei aber nicht stattgegeben worden (Bescheid vom 26. April 1993). Die Berufungsentscheidung sei unangefochten geblieben, der Entfernungsauftrag somit in Rechtskraft erwachsen.

4. Im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung bestritt der Vertreter der Berufungswerberin die Bauherrneigenschaft der Firma T mit dem Argument, Bauherr sei Herr L, nicht die Firma T gewesen. Die zeugenschaftliche Einvernahme einer Miteigentümerin der Liegenschaft und einer Person, die die Verhandlungen für die Miteigentümer mit Herrn L (und zwar stets nur mit diesem!) führte, konnte keine Klarheit bringen, ob Herr L in eigener Person oder als Vertreter für die Firma T als Pächter und Bauherr auftrat. Auch die von den Eigentümern beigebrachten Zahlungbelege (Pachtzins) lassen keinen zwingenden Schluß auf die Firma T als Pächter zu.

Dasselbe gilt für die Tatsache, daß die Firma T im Entfernungsauftragsverfahren einen Mangel ihrer Verantwortlichkeit offenbar nicht einwandte. Der für die Bestrafung der Berufungswerberin erforderliche Verantwortungszusammenhang konnte daher nicht mit der nötigen, alle Zweifel ausschließenden Sicherheit erwiesen werden.

5. Bei diesem Beweisergebnis war spruchgemäß zu entscheiden.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. Langeder

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