Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-400660/4/Gf/Ka

Linz, 10.06.2003

VwSen-400660/4/Gf/Ka Linz, am 10. Juni 2003

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Grof über die Beschwerde des MA, vertreten durch RA Dr. WN, P, wegen Anhaltung in Schubhaft durch die Bundespolizeidirektion Wels, zu Recht erkannt:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Rechtsgrundlage:

§ 73 Abs. 4 FrG.

Entscheidungsgründe:

1.1. Mit Bescheid der Bundespolizeidirektion Linz vom 27. März 2000, Zl. IV-Fr-32808, wurde gegen den Beschwerdeführer, einen libanesischen Staatsangehörigen, - insbesondere auf Grund mehrerer rechtskräftiger gerichtlicher Verurteilungen wegen Körperverletzung, gefährlicher Drohung, Geldwechselbetruges und Nötigung zur Unzucht - ein auf 10 Jahre befristetes Aufenthaltsverbot verhängt und einer allfälligen Berufung die aufschiebende Wirkung aberkannt; die dagegen erhobene Berufung wurde mit Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Oberösterreich vom 21. August 2000, Zl. St-166/00, abgewiesen.

1.2. Weiters wurde über ihn mit Bescheid der Bundespolizeidirektion Wels vom 23. Mai 2003, Zl. IV-1011331/FP/03, zum Zweck der Sicherung der Abschiebung die Schubhaft verhängt und im unmittelbaren Anschluss an die Entlassung aus der gerichtlichen Untersuchungshaft durch Überstellung in das Polizeianhaltezentrum Wels sofort vollzogen.

Begründend wurde darin im Wesentlichen ausgeführt, dass über ihn bereits ein rechtskräftiges Aufenthaltsverbot verhängt worden sei und zu dessen zwangsweiser Durchsetzung im Wege der Abschiebung noch ein Heimreisezertifikat erlangt werden müsse. Gelindere Mittel könnten angesichts der Befürchtung, dass er sich diesen zu erwartenden fremdenpolizeilichen Maßnahmen zu entziehen oder diese zumindest zu erschweren versuchen werde, nicht in Betracht gezogen werden.

1.3. Gegen seine Anhaltung in Schubhaft richtet sich die vorliegende, am 6. Juni 2003 per Telefax unmittelbar beim Oö. Verwaltungssenat eingebrachte Beschwerde.

Darin führt der Rechtsmittelwerber zunächst aus, dass der Schubhaftbescheid von einem befangenen Organ erlassen worden sei. Außerdem habe er am 5. Juni 2003 einen Asylantrag gestellt. Schließlich sei er mit Beschluss des OLG Linz vom 23. Mai 2003 nach 9 Monaten gegen das Gelöbnis, bis zur rechtskräftigen Beendigung des Strafverfahrens weder zu flüchten noch sich verborgen zu halten, aus der Untersuchungshaft entlassen worden, sodass offenkundig auch für das fremdenpolizeiliche Verfahren gelindere Maßnahmen denkbar sein müssten.

Aus allen diesen Gründen wird die Feststellung der Rechtswidrigkeit der Verhängung der Schubhaft und die Entlassung aus dieser beantragt.

1.5. Die belangte Behörde hat den bezughabenden Verwaltungsakt vorgelegt und in ihrer Gegenschrift - erschließbar - die Abweisung der Beschwerde begehrt.

2. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verwaltungsakt der BPD Wels zu Zl. IV-1011331/FP/03; da sich bereits aus diesem der entscheidungswesentliche Sachverhalt klären ließ, konnte im Übrigen gemäß § 73 Abs. 2 Z. 1 des Fremdengesetzes, BGBl.Nr. I 75/1997, zuletzt geändert durch BGBl.Nr. I 134/2002 (im Folgenden: FrG), von der Durchführung einer öffentlichen Verhandlung abgesehen werden.

3. In der Sache selbst hat der Oö. Verwaltungssenat über die vorliegende Beschwerde erwogen:

3.1. Gemäß § 72 Abs. 1 FrG hat u.a. derjenige, der unter Berufung auf dieses Gesetz angehalten wird, das Recht, den Unabhängigen Verwaltungssenat mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit der Anhaltung anzurufen.

Nach § 61 Abs. 1 FrG können Fremde u.a. dann in Schubhaft angehalten werden, sofern dies notwendig ist, um die Abschiebung zu sichern. Über Fremde, die sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten, darf eine Schubhaft nur verhängt werden, wenn auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass sie sich diesem Verfahren entziehen werden.

3.2. Im gegenständlichen Fall hält sich der Beschwerdeführer einem rechtskräftigen Aufenthaltsverbot zuwider - und damit illegal - im Bundesgebiet auf.

Wenngleich dessen zwangsweiser Vollzug im Wege der Abschiebung derzeit deshalb gehindert ist, weil dem Rechtsmittelwerber bis zum rechtskräftigen Abschluss des Asylverfahrens gemäß § 19 Abs. 2 des Asylgesetzes eine vorläufige Aufenthaltsberechtigung zukommt, so erweist sich aber nach der dem entsprechenden ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes allein aus diesem Grund eine Verhängung der Schubhaft noch nicht als rechtswidrig.

Davon ausgehend erscheint aber die Prognose der belangten Behörde, dass sich der Beschwerdeführer insbesondere im nunmehrigen Wissen um seine in Vollstreckung des Aufenthaltsverbotes künftig - d.h. im Falle einer (angesichts der bereits erfolgten Abweisung eines Asylantrages mit Bescheid vom 11. April 1991 zu erwartenden) negativen Entscheidung des Bundesasylamtes - drohende zwangsweise Abschiebung aus dem Bundesgebiet dem weiteren fremdenpolizeilichen Verfahren zu entziehen versuchen wird, wenn er in die Freiheit entlassen würde, offenkundig nicht als unvertretbar.

Gelindere Maßnahmen, um dies in gleicher Weise effizient zu verhindern, sind objektiv nicht ersichtlich und werden auch vom Rechtsmittelwerber selbst gar nicht aufgezeigt. Insbesondere erscheint die dem Beschluss des OLG Linz vom 23. Mai 2003 zu Grunde liegende Interessenlage an der Durchführung eines vom Beschwerdeführer selbst initiierten gerichtlichen Berufungsverfahrens (gegen das Urteil des LG Wels vom 21. November 2002, Zl. 11 Hv 11/02k, mit dem über ihn eine Freiheitsstrafe in der Dauer von 30 Monaten verhängt wurde) gegenüber jener an dessen behördlicher Abschiebung nicht nur nicht vergleichbar, sondern geradezu konträr, denn in Bezug auf letztere könnte beispielsweise die bloße Möglichkeit einer privaten Unterkunftsnahme keinesfalls gewährleisten, dass er für die Behörde im Zeitpunkt der Abschiebung dort auch tatsächlich greifbar ist.

3.3. Die gegenständliche Beschwerde war daher gemäß § 67c Abs. 3 AVG als unbegründet abzuweisen.

4. Obwohl die belangte Behörde bei diesem Verfahrensergebnis nach § 79a Abs. 3 AVG als obsiegende Partei anzusehen ist, war eine Kostenentscheidung mangels eines darauf gerichteten Antrages dennoch nicht zu treffen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

1. Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

2. Im gegenständlichen Verfahren sind Stempelgebühren in Höhe von 13 Euro angefallen.

Dr. G r o f

Beachte:

Beschwerde gegen vorstehende Entscheidung wurde abgelehnt.

VfGH vom 25.11.2003, Zl.: B 1009/03-6

Beachte:

vorstehende Entscheidung wurde aufgehoben;

VwGH vom 28.06.2007, Zl.: 2004/21/0003-10

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