Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-210093/5/Ga/La

Linz, 13.08.1993

VwSen - 210093/5/Ga/La Linz, am 13. August 1993 DVR.0690392 - &

B e s c h l u ß

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch das Mitglied Mag. Gallnbrunner zur Berufung des gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Rohrbach vom 28. Juni 1993, Zl. Ge-96/75/1993/Gru, beschlossen:

Die Berufung wird zurückgewiesen, weil sie verspätet eingebracht worden ist.

Rechtsgrundlage: § 66 Abs.4 und § 63 Abs.5 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl.Nr.51, iVm § 24, § 51 Abs.1 und § 51e Abs.1 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 - VStG, BGBl.Nr. 52.

B e g r ü n d u n g :

1.1. Die Bezirkshauptmannschaft Rohrbach hat mit dem eingangs zitierten Straferkenntnis über den Berufungswerber wegen Übertretung des O.ö. Abfallwirtschaftsgesetzes eine Geldstrafe (Ersatzfreiheitsstrafe) verhängt und ihn gleichzeitig zur Zahlung eines Beitrages zu den Kosten des Strafverfahrens verpflichtet.

1.2. Gegen dieses Straferkenntnis wendet sich die mit Schriftsatz vom 14. Juli 1993 bei der Strafbehörde eingebrachte Berufung.

2. Die Strafbehörde als belangte Behörde hat die Berufung samt Strafakt dem unabhängigen Verwaltungssenat vorgelegt. Ihm obliegt wegen seiner grundsätzlichen Zuständigkeit als Berufungsbehörde im zugrundeliegenden Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 51 Abs.1 VStG auch die Prüfung der fristgerechten Einbringung der vorgelegten Berufung.

3.1. Der unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsicht in den Verwaltungsstrafakt zu Zl. Ge-96/75/1993/Gru der belangten Behörde. Daraus war ersichtlich, daß die Berufung nicht rechtzeitig eingebracht wurde.

3.2. Das angefochtene Straferkenntnis wurde am Mittwoch, dem 30. Juni 1993, dem Berufungswerber persönlich (zu eigenen Handen) zugestellt. Mit diesem Tag begann die mit zwei Wochen bemessene gesetzliche, nicht verlängerbare Berufungsfrist zu laufen. Letzter Tag für die Einbringung des Rechtsmittels war demnach Mittwoch, der 14. Juli 1993. Trotz ordnungsgemäßer Rechtsmittelbelehrung durch die belangte Behörde hat der Berufungswerber sein Rechtsmittel erst am Donnerstag, dem 15. Juli 1993, der Post zur Beförderung mit eingeschriebener Briefsendung übergeben. Dies geht aus dem Postdatumsstempel auf dem (zur Eingabe gehörigen) Briefkuvert hervor. Am Freitag, dem 16. Juli 1993 ist dann die Berufung bei der belangten Behörde eingelangt.

3.3. Ein Fehler beim behördlichen Zustellvorgang (§ 7 des Zustellgesetzes) ist aus dem Akteninhalt nicht erkennbar.

3.4. Zu der vorläufig angenommenen Verspätung des Rechtsmittels gewährte der unabhängige Verwaltungssenat dem Berufungswerber Parteiengehör. Die Einladung zur Äußerung hat der Berufungswerber nicht genützt.

3.5. Der somit nicht bestrittene Sachverhalt (Punkt 3.2.) wird als maßgebend für die zu treffende Entscheidung festgestellt. Auf dieser Grundlage hält der unabhängige Verwaltungssenat für erwiesen, daß das angefochtene Straferkenntnis am 30. Juni 1993 im Wege persönlicher Empfangnahme durch den Berufungswerber rechtswirksam zugestellt worden ist. Damit jedoch war die trotz ordnungsgemäßer Rechtsmittelbelehrung erst am 15. Juli 1993 eingebrachte Berufung verspätet.

3.6. Der unabhängige Verwaltungssenat hatte gemäß den angegebenen Gesetzesbestimmungen ohne öffentliche mündliche Verhandlung die verspätet eingebrachte Berufung mit Bescheid zurückzuweisen. Bei diesem Ergebnis ist es dem unabhängigen Verwaltungssenat von Gesetzes wegen verwehrt, eine inhaltliche Prüfung des angefochtenen Straferkenntnisses vorzunehmen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist eine weitere Berufung unzulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine schriftliche Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden. Sie muß von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Mag. Gallnbrunner

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