Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-210094/2/Lg/Bk

Linz, 16.05.1994

VwSen-210094/2/Lg/Bk Linz, am 16. Mai 1994 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Ewald Langeder über die Berufung des Dipl.Ing. P T, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. W L, gegen das Straferkenntnis des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz vom 8.

Juni 1993, Zl. 501/0-142/91e-Str., wegen Übertretung der O.ö. Bauordnung, LGBl.Nr. 35/1976 idgF, zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird Folge gegeben, das Straferkenntnis wird aufgehoben und die Einstellung des Strafverfahrens verfügt.

II. Der Berufungswerber hat keine Beiträge zu den Kosten des Strafverfahrens zu leisten.

Rechtsgrundlage:

Zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 44a Z1 und 2, § 45 Abs.1 Z1 VStG.

Zu II.: § 66 Abs.1 VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde über den Berufungswerber eine Geldstrafe von 5.000 S bzw eine Ersatzfreiheitsstrafe von fünf Tagen verhängt, weil er es als Vorstandsmitglied einer näher bezeichneten Baufirma zu verantworten habe, daß diese Firma als Bauführer in der Zeit zwischen 13. Mai und 5. Juli 1991 beim Bauvorhaben "R Oberösterreich, Zubau: Gangfläche, 7. Obergeschoß" ohne rechtskräftige Baubewilligung von dem mit Bescheid des Magistrates Linz, Baurechtsamt, vom 10. Juni 1991, Zl. 501/0-50/91, bewilligten Bauvorhaben abgewichen worden sei, indem auf der bestehenden Dachkonstruktion über dem 6. Obergeschoß eine Tragkonstruktion (Stahlrahmenkonstruktion) mit Ytong-Wänden ausgemauert bzw unterteilt wurde und somit vier zusätzliche ca 20 m2 große Büroräume im Bereich des 7. Obergeschosses geschaffen wurden; diese Erweiterung mit ca 90 m2 zusätzlich verbauter Geschoßfläche weise eine lichte Raumhöhe von ca 3 m und eine Geschoßhöhe von ca 3,6 m auf und stelle eine Vergrößerung des bestehenden Gebäudes um ca 360 m3 umbauten Raumes dar. Der Beschuldigte habe hiedurch eine Verwaltungsübertretung gemäß § 68 Abs.1 lit.b iVm § 53 Abs.2 lit.a und § 41 Abs.1 lit.a O.ö. BauO. begangen.

2. Dagegen wendet sich die rechtzeitig eingebrachte und auch sonst zulässige Berufung. Da schon aus der Aktenlage ersichtlich war, daß das Straferkenntnis aufzuheben ist, war von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung abzusehen (§ 51e Abs.1 VStG).

3. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat zu den zu identischen Tatvorwürfen erhobenen Berufungen der als Bauherren verantwortlich gemachten Personen (VwSen-210062/2/Ga/La, VwSen-210063/2/Ga/La) entschieden, daß es zur ausreichenden Spruchkonkretisierung eines Tatvorwurfes gemäß § 68 Abs.1 lit.b letzte Alternative O.ö. BauO gehört, daß im Spruch und zwar mit genauer Angabe des Rechtsgrundes, aus dem sich die Bewilligungspflicht der Planabweichung ergibt vorgeworfen wird, daß die Abweichung in bewilligungspflichtiger Weise erfolgte und das daher, wenn, wie im vorliegenden Fall der Vorwurf der Bewilligungspflicht der Abweichung überhaupt fehlt, das Straferkenntnis wegen mangelnder Konkretisierung des Tatvorwurfs im Spruch fehlerhaft ist. (Der Pflicht zur Darlegung des Grundes, aus welchem eine Abweichung bewilligungspflichtig ist - vgl das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 24. April 1990, Zl. 89/05/0211 = ZfVB 1991/2/440, genügt das Aufscheinen des Wortes "Zubau" im Rahmen des Zitats der Projektbezeichnung nicht.) Ein weiterer Mangel des angefochtenen Straferkenntnisses ist nach den zitierten Erkenntnissen des unabhängigen Verwaltungssenats darin zu erblicken, daß (erst) aus der Begründung klar erkennbar ist, daß die belangte Behörde offenbar davon ausging, daß die Bewilligungspflicht der Planabweichung auf der Durchführung eines Zubaus beruht, sich diese Annahme aber als unzutreffend erwies.

Das verfahrensgegenständliche Straferkenntnis war daher aus denselben Gründen wie den in den VwSen-210062/2/Ga/La und VwSen-210063/2/Ga/La näher ausgeführten zu beheben.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. Langeder

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